Urteil
11 K 1012/04
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2005:1111.11K1012.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.304,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 30. März 2004 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Landrat des Kreises Q. als Delegationsnehmer des Beklagten gewährte der Hilfeempfängerin L. seit Mai 2000 Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach § 68 BSHG. Frau L. war zu dieser Zeit im Altenheim St. D. in C. X. untergebracht. Am 18. September 2003 wurde sie aufgrund einer Erkrankung in das Marien-Hospital in N. verlegt. Dort verstarb sie am 26. September 2003. 3 Auch im Sterbemonat hatte der Beklagte der Verstorbenen über den Landrat des Kreises Q. Hilfe gewährt. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die bis zum Todestag entstandenen Kosten in Höhe von 2.301,61 Euro durch die bei der Hilfeempfängerin vorhandenen Mittel in Höhe von 2.431,39 Euro abgedeckt waren, forderte der Landrat des Kreises Q. die bereits geleisteten Überzahlungen zurück. 4 Die Tochter und Erbin der Hilfeempfängerin beantragte am Todestag beim Landrat des Kreises Q. die Übernahme der Beerdigungskosten. Der Landrat des Kreises Q. lehnte die Übernahme der Kosten ab und verwies die Antragstellerin an die Stadt N. . Zur Begründung führte er aus, er sei für die Erstattung der Beerdigungskosten nicht zuständig, weil im Sterbemonat die vorhandenen Mittel der Hilfeempfängerin S. L. ausgereicht hätten und er daher tatsächlich keine Sozialhilfe erbracht habe. Da Frau L. im dortigen Marien-Hospital verstorben sei, sei nach § 97 Abs. 3, 2. Halbsatz BSHG die Stadt N. für die Übernahme der Bestattungskosten zuständig. Der Bürgermeister der Stadt N. widersprach dieser Rechtsansicht, übernahm aber gleichwohl durch Bescheid vom 5. Dezember 2003 gemäß § 15 BSHG die (ungedeckten) Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 906,89 Euro. Durch Bescheid vom 7. Oktober 2004 gewährte er der Erbin der verstorbenen Hilfeempfängerin für den Abbau der Grabplatte, Nachbeschriftung usw. eine weitere Beihilfe von 385 Euro. 5 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 beantragte der Bürgermeister der Stadt N. beim Beklagten unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 AG BSHG NW die Erstattung der übernommenen Bestattungskosten. Zur Begründung führte er aus: Für die Übernahme der Bestattungskosten habe die Zuständigkeit des Kreises Q. als Delegationsnehmer des Beklagten bestanden, denn der Beklagte sei für die Zeit bis zum Tod von Frau L1. zuständiger Hauptkostenträger gewesen und habe die Hilfe durch den Kreis Q. auch tatsächlich gewährt. Zwar habe die im Sterbemonat gewährte Sozialhilfe zurückgefordert werden können; damit sei der Beklagte aber gleichwohl nach § 97 Abs. 3, 1. Halbsatz BSHG für die Übernahme der Bestattungskosten zuständig gewesen. Die Regelung des § 97 Abs. 3, 1. Halbsatz BSHG stelle nicht auf den objektiven Hilfebedarf, sondern allein darauf ab, ob Hilfe gewährt worden sei. Selbst wenn die Voraussetzungen der §§ 27 Abs. 3, 100 Abs. 2 BSHG nicht mehr vorgelegen hätten, sei § 97 Abs. 3 BSHG noch anwendbar gewesen. 6 Der Beklagte lehnte das Erstattungsbegehren mit Schreiben vom 11. März 2004 ab und machte geltend, dass im Sterbemonat der Frau L. Sozialleistungen nach §§ 28, 68 BSHG tatsächlich nicht erbracht worden seien. Der Beklagte sei daher für die Übernahme der Bestattungskosten nicht zuständig gewesen. Die Anwendung von § 100 Abs. 2 BSHG setze eine tatsächliche Leistungsgewährung voraus. 7 Der Kläger hat am 30. März 2004 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft die von der Stadt N. in seinem Antragsschreiben vom 18. Dezember 2003 vertretene Rechtsauffassung. Er hat die zunächst mit 1.467,26 Euro bezifferte Erstattungsforderung um die (nach Klageerhebung) durch Bescheid vom 7. Oktober 2004 gewährte Beihilfe von 385 Euro auf 1.864,76 Euro erhöht. 8 Der Kläger beantragt (sinngemäß), 9 den Beklagten zu verurteilen, die von seinem Delegationsnehmer, der Stadt N. , nach § 4 Abs. 1 AG BSHG NW gemäß § 15 BSHG gezahlten Bestattungskosten für Frau S. L. in Höhe von 1.864,76 Euro zu erstatten und ab Klageerhebung jährlich Zinsen in Höhe von 4 % auf die von ihm zu erstattenden Sozialhilfeaufwendungen zu zahlen. 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Er nimmt auf sein Schreiben an die Stadt N. vom 11. März 2004 Bezug. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die Klage, über die im (sinngemäß erklärten) Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 VwGO) entschieden wird, hat Erfolg. 15 Das Gericht legt den Klageantrag dahin aus, dass der Kläger vom Beklagten Kostenerstattung in Höhe der von ihm tatsächlich übernommenen Bestattungskosten verlangt. Diese belaufen sich jedoch nach dem Inhalt der Akten nur auf insgesamt 1.304,39 Euro und nicht, wie in der Klageschrift und der Ergänzung beziffert ist, auf 1.864,76 Euro. Bei dem im Klageantrag genannten Betrag von 1.467,26 Euro handelt es sich um den durch den Bürgermeister der Stadt N. anerkannten Bedarf, von dem aber das Sterbegeld der AOK in Höhe vom 525 Euro und ein Guthaben auf den Girokonto der Verstorbenen in Höhe von 35,37 Euro abgezogen wurde. Dem entsprechend beliefen sich die aus Sozialhilfemitteln übernommenen Bestattungskosten nur auf 906,89 Euro, wie sich dem Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt N. vom 5. Dezember 2003 unschwer entnehmen lässt. Unter Hinzurechnung der durch Bescheid vom 7. Oktober 2004 übernommenen Beihilfe von 385 Euro für Abbau und Nachbeschriftung der Grabplatte sowie Grabbepflanzung ergibt sich bei sachgerechter Ausdeutung des materiellen Klagebegehrens somit eine Klagesumme von 1.304,39 Euro. 16 Mit dem in diesem Sinne ausgedeuteten Klageantrag ist die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. 17 Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der von ihm verauslagten Kosten für die Bestattung der Frau S. L. in Höhe von 1.304,39 Euro aus §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 AG BSHG NW i. V. m. § 91 Abs. 1 SGB X zu. Der Kläger hat als örtlicher Träger der Sozialhilfe durch seinen Delegationsnehmer, die Stadt N. , während eines Zuständigkeitsstreits zwischen den Beteiligten an die Tochter der Verstorbenen Bestattungskosten gewährt, für die der Beklagte nach § 97 Abs. 3, 1. Halbsatz BSHG zuständig war. 18 Die Zuständigkeit des Beklagten nach § 97 Abs. 3, 1. Halbsatz BSHG war hier deshalb gegeben, weil er der verstorbenen Frau S. L. bis zu deren Tod Sozialhilfe gewährt hat. Dass der Beklagte die Hilfe für den Sterbemonat später zurückgefordert hat, ist im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass der Beklagte auch noch für den Sterbemonat Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) bewilligt hatte. 19 Zwar lässt der Wortlaut des § 97 Abs. 3, 1. Halbsatz BSHG sowohl die vom Kläger als die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung zu. Dem Sinn und Zweck der Norm wird jedoch nach Auffassung des Gerichts nur die Auslegung gerecht, die auf die tatsächlich erfolgte Bewilligung von Leistungen für den Sterbemonat abstellt. 20 Wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, verfolgt die Zuständigkeitsbestimmung des § 97 Abs. 3, 1. Halbsatz BSHG den Zweck, eine einheitliche Zuständigkeit des bisherigen Trägers von Leistungen zu begründen und den Träger am Anstaltsort vor Belastungen zu schützen. 21 Begründung zu § 97 BSHG (Nr. 17), BT Drs. 12/4401, S. 84. 22 Diesem Gesetzeszweck entspricht es, die Zuständigkeit für die Gewährung der Hilfe nach § 15 BSHG bei dem Sozialhilfeträger zu belassen, der dem verstorbenen Hilfeempfänger bis in den Sterbemonat hinein laufende Hilfe bewilligt hat, und zwar auch dann, wenn sich nachträglich heraus stellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Sterbemonat nicht mehr gegeben waren, weil die Eigenmittel des Hilfeempfängers im Sterbemonat ausreichten, um den sozialhilferechtlichen Bedarf bis zum Todestag zu decken. Nur so kann der Träger am Anstaltsort wirksam vor Belastungen geschützt werden. 23 Es widerspräche auch dem Zweck einer klaren und eindeutigen Zuständigkeitsabgrenzung, die Zuständigkeit für die Hilfe nach § 15 BSHG davon abhängig zu machen, an welchem Tag der Hilfeempfänger verstirbt und ob die Einkünfte des verstorbenen Hilfeempfängers im Sterbemonat zur Deckung sozialhilferechtlichen Bedarfs bis zum Sterbetag ausreichten. Denn die erforderlichen Berechnungen können oftmals erst im Nachhinein vorgenommen und vom Erben des Hilfeempfängers oder sonstigen Bestattungspflichtigen nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Selbst der bisherige Träger der Sozialhilfe könnte vor Durchführung seiner Schlussabrechnung nicht feststellen, ob er für die Gewährung der Hilfe nach § 15 BSHG zuständig ist. Der Gesetzgeber wollte jedoch bei seiner Neuregelung des § 97 BSHG eine schnelle Entscheidung über die Hilfe sicherstellen und die bisher zahlreichen Konfliktfälle zwischen Trägern der Sozialhilfe verringern. 24 Begründung zu § 97 BSHG (Nr. 17), BT Drs. 12/4401, S. 84, 25 Hiernach ergibt die Zuständigkeit des Beklagten für die Gewährung der Hilfe nach § 15 BSHG allein aus der fortlaufenden Bewilligung von Hilfe zu Pflege für die am 26. September 2003 verstorbenen Hilfeempfängerin bis einschließlich September 2003. Der Umstand, dass der Beklagte die Hilfe für den Sterbemonat später zurückgefordert hat, nachdem bekannt geworden war, dass die vorhandenen Mittel der Hilfeempfängerin im Sterbemonat zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs bis zum 26. September 2003, dem Todestag, ausgereicht hatten, wirkt sich somit nicht auf die Beurteilung der Zuständigkeit nach § 97 Abs. 3 BSHG aus. 26 Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab Klageerhebung in der geltend gemachten Höhe besteht nach §§ 291, 288 BGB. Diese Regelung ist im Verwaltungsprozess und mangels spezieller Regelung auch auf Erstattungsansprüche zwischen Trägern der Sozialhilfe entsprechend anwendbar. 27 Vgl. BVerwG, Urteil v. 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 -, BVerwGE, 111, 213. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.