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Urteil

5 K 498/03.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2005:1206.5K498.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Februar 2003 wird insoweit aufgehoben, als das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes hinsichtlich des Iran verneint und der Klägerin die Abschiebung in den Iran angedroht wird. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die 1965 geborene Klägerin, eine Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran, heiratete im Dezember 2000 im Iran einen Landsmann. Die Eheschließung fand in Abwesenheit ihres Ehemannes statt, weil dieser durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. September 1990 als Asylberechtigter anerkannt worden war. 3 Die Klägerin reiste im März 2001 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ein. 4 Nach ihren eigenen Angaben kehrte die Klägerin im September 2001 in den Iran zurück, um sich dort wieder von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, weil sich Eheprobleme ergeben hatten. Ihr Ehemann hatte ihr für die Scheidung eine Vollmacht mitgegeben. 5 Die Klägerin meldete sich am 14. Dezember 2001 bei den zuständigen Behörden in den Niederlanden und stellte dort am 15. Dezember 2001 einen Asylantrag. Da sie über einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland verfügte, wurde sie am 10. Oktober 2002 in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeführt und beantragte dort am 15. Oktober 2002 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 6 Anlässlich ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 21. Oktober 2002 führte die Klägerin u. a. aus: 7 Sie habe den Iran im Dezember 2001 vor Abschluss des Scheidungsverfahrens verlassen müssen, weil sie in den Verdacht geraten sei, Videocassetten über die politische Tätigkeit der Mudjahedin in den Iran eingeführt und dort verbreitet zu haben; sie sei deshalb über Italien in die Niederlande geflogen, von wo sie weiter nach Großbritannien habe reisen wollen; nachdem der Schlepper sie in den Niederlanden habe sitzen lassen, habe sie dort Asyl beantragt. 8 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte durch Bescheid vom 10. Februar 2003 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung sollte die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens betragen; sollte die Klägerin die Ausreisefrist nicht einhalten, wurde ihr die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat angedroht. 9 Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: 10 Das Grundrecht auf Asyl aus Artikel 16 a GG stehe der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil sie über einen sicheren Drittstaat eingereist sei; Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes könne die Klägerin ebenfalls nicht beanspruchen, weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie den Iran aus Gründen der politischen Verfolgung verlassen habe; auch habe sie keine Gründe angegeben, die es rechtfertigen könnten, ihr Abschiebungsschutz nach § 53 des Ausländergesetzes zu gewähren. 11 Der Bescheid des Bundesamtes ist der Klägerin am 13. Februar 2003 zugestellt worden. 12 Die Klägerin hat am 24. Februar 2003 Klage erhoben. Sie macht geltend: 13 Da sie im Iran in den Verdacht geraten sei, sich für die Ziele der Mudjahedin einzusetzen, müsse sie bei einer Rückkehr mit einer Bestrafung aus politischen Gründen rechnen; da sich ihr Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls für die Ziele der Mudjahedin einsetze, sei zu befürchten, dass sie auch wegen dieses Verhaltens ihres Ehemannes im Iran bestraft werde. 14 Die Klägerin hat weiter vorgetragen: 15 Sie lebe seit einiger Zeit mit einem afghanischen Staatsangehörigen zusammen und habe von diesem zwei im April 2004 und im Juni 2005 geborene Kinder; bei einer Rückkehr in den Iran müsse sie damit rechnen, wegen Ehebruchs zum Tode verurteilt zu werden; auch sei sie sowohl von den Verwandten ihres Ehemannes als auch von ihren eigenen Verwandten mit dem Tode bedroht worden, weil sie aus deren Sicht Ehebruch begangen habe; hinzu komme, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran mit zwei nichtehelichen Kindern nicht in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. 16 Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen des von ihr geltend gemachten Abschiebungsschutzes angehört worden. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2003 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, hilfsweise, dass die Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Klägerin jedenfalls kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zustehe, weil es keine geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Bestrafung von Männern und Frauen wegen Ehebruchs gebe. 19 Die Ehe der Klägerin mit ihrem Landsmann ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts N. vom 00.00.0000 - 47 F 1883/04 - geschieden worden. 20 Die Klage des afghanischen Lebensgefährten der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigter ist durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 21. Juli 2004 - 2 K 3753/03.A - abgewiesen worden. 21 Die Asylklagen der beiden Kinder der Klägerin sind unter den Aktenzeichen 2 K 2428/04.A und 2 K 1660/05.A rechtshängig. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 24 Die Klage hat nur mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. 25 Der Hauptantrag ist unbegründet. 26 Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950 darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Vorschrift und nicht § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes, der noch in dem angefochtenen Bescheid angeführt wird, ist hier einschlägig, weil das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993, BGBl. I S. 1361, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950 auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellt, mithin hier auf den 6. Dezember 2005 (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -). 27 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen bei der Klägerin nicht vor. Diese Regelung entspricht der Regelung in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (so die Begründung des Gesetzesentwurfes zum Zuwanderungsgesetz, Bundestags-Drucksache 15/420, S. 91, abgedruckt im Gemeinschaftskommentar zum AufenthG - Stand: Oktober 2005 - vor § 60 AufenthG). Deshalb ist § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG so auszulegen, wie dies in der Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes geschehen ist. Danach gilt, dass der Begriff der politischen Verfolgung in § 51 des Ausländergesetzes, mithin auch in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG identisch ist mit dem des Artikel 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), soweit es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42). Daher müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Artikel 16 a Abs. 1 GG erfüllt sein, um Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erhalten. Dies trifft im Falle der Klägerin nicht zu. 28 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei seiner Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341, 357 = NJW 1980, 2641). 29 Der Asylbewerber ist auf Grund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten gehalten, umfassend, ins Einzelne gehend und widerspruchsfrei die in seinen persönlichen Lebenskreis fallenden Vorgänge zu schildern, die seiner Auffassung nach geeignet sind, den Asylanspruch im Sinne des Artikel 16 a GG zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 310, § 108 VwGO Nr. 148 = NVwZ 1985 = 36 und Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz, Gliederungsnr. 402.24, § 28 des Ausländergesetzes Nr. 44). 30 Die Gefahr einer politischen Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfange die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgungsstaat und bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 = NVwZ 1985, 658). 31 Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze steht der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu, soweit es um die fluchtauslösenden Vorgänge aus Dezember 2001 geht. 32 Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar glaubhaft gemacht, dass die von ihr geschilderten Vorgänge aus Dezember 2001 stattgefunden haben und sie sich deshalb veranlasst gesehen hat, die Islamische Republik Iran zu verlassen. Das Gericht folgt zunächst einmal den Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 2003 auf S. 5 letzter Absatz bis S. 6 Absatz 5 und nimmt auf diese Ausführungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug 33 Die Angaben der Klägerin anlässlich ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2005 führen zu keiner für sie günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Ihr Vorbringen über den Fund und die Weitergabe der Videocassetten an staatliche Stellen war auch gegenüber dem Gericht wie schon in der Anhörung vor dem Bundesamt oberflächlich und wenig substantiiert. Da dieser Vorgang den Kern des von der Klägerin behaupteten Verfolgungsschicksals darstellt, hätte erwartet werden können, dass die Klägerin in Kenntnis der Wertung dieser Vorgänge durch das Bundesamt anlässlich ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung eine ins Einzelne gehende Schilderung der Vorgänge gibt. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch gegenüber dem Gericht keine näheren Angaben über die angebliche Flugreise vom Iran nach Italien und von dort in die Niederlande gemacht hat. Auch hierzu hätte auf Grund der Argumentation des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid Anlass bestanden. Letztlich hat die Klägerin gegenüber dem Gericht nicht nachvollziehbar erklären können, warum sie die von ihr behauptete Ladung vor das Revolutionsgericht nicht vorlegen konnte. Gegenüber dem Bundesamt hatte sie anlässlich ihrer Anhörung angegeben, dass sie diese angebliche Ladung innerhalb einer ihr gesetzten Frist vorlegen könne. Gegenüber dem Gericht hat die Klägerin anlässlich ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung dagegen angegeben, dass sie von ihrer Mutter erfahren habe, dass eine Ladung des Revolutionsgerichts vorliege. Dieser Widerspruch im Kernbereich des Verfolgungsschicksals ist von der Klägerin nicht nachvollziehbar aufgelöst worden. 34 Die Abschiebung der Klägerin ist auch nicht nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verboten. Nach dieser Vorschrift kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls nicht vor. Das Merkmal "Geschlecht" wird - anders als bisher in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - ausdrücklich aus Gründen der Klarstellung genannt. Nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage war dieses Merkmal mit Blick auf die internationale Staatenpraxis bei der Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. 1953 II S. 559 und mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334 und Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 21.00 -, BVerwGE 114, 27) als Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu berücksichtigen. Dies sollte auch für die Rechtslage nach dem 1. Januar 2005 gelten und durch die ausdrückliche Nennung des Merkmals "Geschlecht" klargestellt werden (so die oben genannte Gesetzesbegründung zum Zuwanderungsgesetz). 35 Darauf folgt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG wegen einer geschlechtsspezifischen Verfolgung nach den bisher in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Anerkennung als Asylberechtigter zu entscheiden ist. Die Beurteilung geschlechtsspezifischer Verfolgung hat sich mithin gegenüber dem Rechtszustand bis zum 31. Dezember 2004 nicht geändert (a. A. Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 60 AufenthG Randziffer 19 und Heinhold, in Heinhold/Classen, Das Zuwanderungsgesetz, Hinweise für die Flüchtlingssozialarbeit, Stand Oktober 2004 S. 68). Der im Schrifttum geäußerten Ansicht, dass mit § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine neue Rechtslage geschaffen worden sei, vermag sich das Gericht auf Grund der eindeutigen Ausführungen in der Gesetzesbegründung, dass nur eine Klarstellung und Verdeutlichung beschlossen werden sollte, nicht anzuschließen. 36 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verfolgung in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Artikel 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Konvention als politisch im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (hier: des Geschlechts) oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt und nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen, den Betroffenen aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihn in eine ausweglose Lage bringen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 -, BVerfGE 76, 143 = NJW 1988, 817; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = NVwZ 1983, 678 und Urteil vom 26. Juni 1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = NVwZ 1985, 117). 37 Diese Maßstäbe gelten auch für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. 38 Nach diesen Maßstäben ist eine politische Verfolgung der Klägerin zu verneinen. Die von ihr geltend gemachte Gefahr einer Bestrafung wegen Ehebruchs stellt keine politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts dar. Die im Iran vorgesehenen Strafen wegen Ehebruchs knüpfen lediglich an das den islamischen Wertvorstellungen widersprechende Verhalten der Frau und nicht an eine die Person schicksalhaft prägende asylrelevante Eigenschaft an. Anders als etwa die homosexuelle Veranlagung, die als Anknüpfungs- und Bezugspunkt für asylrelevante Verfolgung anerkannt ist (BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143), handelt es sich bei der ehelichen Treue bzw. Untreue nicht um ein unverfügbares Merkmal von asylrechtlicher Bedeutung. 39 Aus den vom Gericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen ergibt sich, dass die Strafandrohung für Ehebruch bei Männern und Frauen gleich ist (Auskunft des Deutschen Orient-Institutes vom 27. Februar 2003 gegenüber dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen). Zwar heißt es in dieser Auskunft unter Punkt 3.a, dass Frauen häufiger und strenger wegen Ehebruchs bestraft werden. Das unterschiedliche Strafmaß knüpft jedoch nicht allein an das Geschlecht an. Für das unterschiedliche Strafmaß sind vielmehr die islamischen Wertvorstellungen über das Verhalten einer Frau entscheidend, die unabhängig von der jeweiligen Einzelperson bestehen. Mit dem unterschiedlichen Strafmaß sollen Frauen gerade nicht aus der übergreifenden Friedensordnung der Islamischen Republik Iran ausgegrenzt werden. Die Art und Weise der Bestrafung hält sich vielmehr gerade im Rahmen der Wertvorstellungen der staatlichen Ordnung der Islamischen Republik Iran. Diese Wertvorstellungen entsprechen zwar nicht denen der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, führen aber nicht dazu, dass weibliche Asylbewerber wegen des unterschiedlichen Strafmaßes nur aus geschlechtsspezifischen Gründen allgemein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erhalten (wie hier zur Rechtslage bis zum 31.12.2004: VG Bremen, Urteil vom 2. April 1998 - 3 AS 189/95 - und VG N. , Urteil vom 10. Dezember 2002 - 5 K 3970/98.A -; a. A. zur Rechtslage ab dem 01.01.2005: VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Mai 2005 - A 6 K 10636/04 -, Asylmagazin 2005, Heft 10, Seite 13). 40 Die Abschiebung der Klägerin ist auch nicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG verboten. Nach dieser Vorschrift kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von nicht staatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure (der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen) einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Dies trifft im Falle der Klägerin nicht zu. Zwar hat sie vorgetragen, dass ihr sowohl die Verwandten ihres Ehemannes als auch ihre eigenen Verwandten damit gedroht haben, sie zu töten, wenn sie in den Iran zurückkehrt. Das Gericht folgert jedoch aus der in das Verfahren eingeführten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2002 gegenüber dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, dass Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran nicht der Gefahr privater Vergeltungsmaßnahmen wegen Ehebruchs ausgesetzt sind, wenn sie in Großstädten oder in ländlichen Provinzen leben. Lediglich bei kurdisch besiedelten ländlichen Gebieten vermag das Auswärtige Amt keine Aussage zur Inanspruchnahme staatlichen Schutzes machen. Da die Klägerin vor ihrer Ausreise in Teheran gelebt hat und es ihr auch möglich und zumutbar wäre, dorthin zurückzukehren, besteht für sie keine konkrete Gefahr nicht staatlicher Verfolgung durch ihre eigenen Verwandten und durch die Verwandten ihres Ehemannes. 41 Der Hauptantrag hat mithin unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg. 42 Dem gegenüber ist die Klage mit ihrem Hilfsantrag begründet. 43 Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Artikel 3 dieser Konvention regelt, dass niemand unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Dies trifft auf die Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Islamische Republik Iran zu. 44 Zwar geht das Gericht in Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Juni 2002 gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln und Auskunft vom 26. März 2003 gegenüber dem Verwaltungsgericht Darmstadt sowie Auskünfte des Deutschen Orient-Institutes vom 8. April 2002 gegenüber dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 27. Februar 2003 gegenüber dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und vom 27. Februar 2003 gegenüber dem Verwaltungsgericht Darmstadt) davon aus, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran nicht die Todesstrafe nach religiösem Strafrecht (Artikel 63 ff. des Zweiten Buches des Islamischen Strafgesetzbuches) droht, weil die für diese Bestrafung erforderlichen strengen Beweisanforderungen nicht erfüllt werden können mit Rücksicht darauf, dass das strafbare Handeln der Klägerin im Ausland stattgefunden hat und die "Hauptzeugen", der Ehemann (als anerkannter Asylbewerber) und der Lebensgefährte (afghanischer Staatsangehöriger), nicht im Iran als Zeugen vernommen werden können. 45 Das Gericht hält es jedoch auf der Grundlage der vorgenannten Erkenntnisse für wahrscheinlich, dass die Klägerin wegen Ehebruchs mit einer Strafe nach dem nicht-religiösen Strafrecht (Artikel 63 ff. des Zweiten Buches des Islamischen Strafgesetzbuches des Iran) in Form einer Auspeitschung mit 99 Peitschenhieben rechnen muss, weil die im Iran lebenden Verwandten ihr Verhalten missbilligen und deshalb damit zu rechnen ist, dass sie für die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens nach nicht-religiösem Strafrecht sorgen werden. Hinzu kommt, dass die Klägerin zwei Kinder geboren hat, so dass die Beweisanforderungen für das Vorliegen eines Ehebruches nach nicht-religiösem Strafrecht erfüllt sein dürften. 46 Allerdings besteht nach den vorgenannten Vorschriften des nicht-religiösen Strafrechts die Möglichkeit, dass die Strafe der Auspeitschung durch die Zahlung einer Geldstrafe ersetzt werden kann (so die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes vom 27. Februar 2003 gegenüber dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen). In diesem Zusammenhang hält es aber das Gericht auf Grund der Angaben in der Auskunft des Deutschen Orient-Institutes vom 27. Februar 2003 für wahrscheinlich, dass wegen der darin angegebenen unterschiedlichen Praxis der Strafzumessung die Klägerin nicht mit der Auswechslung der Auspeitschung durch eine Geldstrafe rechnen kann. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 83 b AsylVfG, § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 48