Urteil
9 K 3710/03.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2005:1228.9K3710.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 28. Juli 2003 verpflichtet festzustellen, dass bezüglich der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Serbien und Montenegro (Kosovo) besteht. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zu Ziffer 1 b) zurückgenommen hat. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro und gehört nach eigenen Angaben zur Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo. Ihre Asylanträge und nachfolgenden Folgeanträge wurden bestandskräftig abgelehnt. Am 09. Dezember 2002 stellte die Klägerin erneut einen Asylfolgeantrag. Diesen begründete sie damit, dass sie unter einer insulinpflichtigen Diabetes mellitus leide und außerdem als Angehörige der Volksgruppe der Roma nicht in den Kosovo zurückkehren könne. Mit Bescheid vom 28. Juli 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung Ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) den Antrag auf Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG ab. 3 Die Klägerin hat am 04. August 2003 Klage erhoben. Zum Nachweis ihrer Erkrankung legt die Klägerin weitere ärztliche Atteste vor, aus denen sich unter anderem ergibt, dass die Klägerin auf ständige Hilfe angewiesen ist. 4 Die Klägerin beantragt, 5 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die ursprünglich weitergehende Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. August 2003 zurückgenommen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) ergänzend Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin die Klage betreffend ihre Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 11 Soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Roma bestehen, ist der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat insoweit keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis7 AufenthG. Ihr ist nicht wegen ihrer geltend gemachten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG mit Blick auf solche Gefahren zu gewähren, denen diese Bevölkerungsgruppe in Serbien und Montenegro (Kosovo) allgemein ausgesetzt ist. Es liegen keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer allgemeinen extremen Gefährdungslage" vor, die in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG ausnahmsweise ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründet. 12 Vgl. zu § 53 Abs. 6 S. 1 und 2 AuslG a. F.: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober - 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, 203 (204). 13 Vielmehr ist die Annahme einer solchen extremen Gefährdungslage für Angehörige der Minderheiten im Kosovo nach den dortigen gegenwärtigen Verhältnissen nicht gerechtfertigt, 14 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 13 A 2870/04.A - und vom 09. November 2004 - 14 A 4513/04.A. 15 Gegenteiliges lässt sich schließlich auch nicht dem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Juli 2005 entnehmen. 16 Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen ihrer Erkrankung und Hilfebedürftigkeit. 17 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die befürchtete Verschlimmerung einer Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers im Abschiebezielstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG den Tatbestand einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinne dieser Vorschrift erfüllen. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, NVwZ 1998, 973 = InfAuslR 1998, 409 = AuAS 1998, 243 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = DÖV 1999, 118; Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, EzAR 043 Nr. 56 = DVBl. 2003, 463 = AuAS 2003, 106 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66. 19 Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG übertragbar, die die aufgehobene Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG seit dem 1. Januar 2005 ersetzt, weil beide Vorschriften hinsichtlich der darin formulierten Tatbestandsvoraussetzungen wortgleich sind. 20 Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt bei einer zu erwartenden Verschlimmerung einer Erkrankung im Abschiebezielstaat vor, wenn sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ankunft im Abschiebezielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dort wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar oder dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -, Juris- Dok. Nr. WBRE410006003; Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A -, a. a. O. 22 Auch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein zur Verfügung steht, kann eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben bestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer individuell aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen Gründen - nicht zugänglich ist. 23 Vgl. zu § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66. 24 Dies zu Grunde gelegt ist die Beklagte verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Serbien und Montenegro (Kosovo) vorliegt, da die zur Behandlung der Erkrankung der Klägerin erforderliche Versorgung nicht gewährleistet ist und deren Ausbleiben für sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gesundheitliche Beeinträchtigungen der von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorausgesetzten Art und Schwere verursachen würde. 25 Zwar ist davon auszugehen, dass ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus im Kosovo nunmehr medizinisch behandelbar ist. So stehen zahlreiche Insulinpräparate zur Verfügung, wobei Insulin mixtard und christal für mittellose Patienten kostenfrei erhältlich ist (vgl. Deutsches Verbindungsbüro vom 13. Mai 2004, 06. September 2004, 17. März 2005 und 07. Juni 2005). Die notwendige Behandlung und Medikation ist jedoch bei einer Rückkehr der Klägerin in den Kosovo wegen fehlender Überwachung und Betreuung nicht gewährleistet. Auf Grund des fortgeschrittenen Alters der Klägerin, die gemäß der ärztlichen Bescheinigung auf ständige Hilfe angewiesen ist, ist die 73-jährige Klägerin nicht in der Lage, ihre medizinisch notwendige Behandlung selbstständig sicherzustellen. 26 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die erforderliche Betreuung und Überwachung der medikamentösen und ärztlichen Behandlung durch im Kosovo lebende Angehörige sichergestellt werden kann. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung leben keine weiteren Familienangehörigen im Kosovo. Eine Rückkehr im Familienverband gemeinsam mit dem Sohn, bei dem die Klägerin derzeit lebt, kann nicht unterstellt werden. 27 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 -; InfAuslR 2000, S. 93. 28 Öffentliche oder karikative Heime zur Unterbringung betreuungs- und pflegebedürftiger Personen existieren nach der Auskunftslage im Kosovo nicht (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 11. März 2005). 29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1und 2 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 30