Urteil
2 K 1812/05
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2006:0126.2K1812.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin beantragte unter dem 18. Mai 2005 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung zweier Großflächenwerbetafeln auf dem Grundstück I.-straße 2 in B. Der Beklagte lehnte unter Hinweis darauf, dass die Anlage außerhalb der im einschlägigen Bebauungsplan (Nr. 1 H.-I.-straße") festgesetzten Baugrenzen errichtet werden solle, den Bauantrag mit Bescheid vom 6. Juni 2005 ab. Ihre nach Zurückweisung des Widerspruchs durch den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises Borken vom 16. September 2005 am 20. September 2005 erhobene Klage begründet die Klägerin damit, dass angesichts der Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 1998 - 26 B 96.3165 - und außerdem mit Blick auf § 23 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 6 Abs. 12 Nr. 3, Abs. 10 BauO NW die Anlage auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 6. Juni 2005 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Borken vom 16. September 2005 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 18. Mai 2005 hin eine Baugenehmigung zur Errichtung zweier Großwerbetafeln auf dem Grundstück I.-straße 1 in B. zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Es verstößt gegen die Festsetzung des Bebauungsplans über die nicht überbaubaren Flächen. Die Klägerin beruft sich allein darauf, dass die Festsetzung nicht für Anlagen der hier zur Genehmigung gestellten Art gelte. Diese Ansicht ist unzutreffend: Soweit es die Frage angeht, ob Werbeanlagen unter das Verbot des § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO fallen, trifft zwar zu, dass diese Frage vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof seinerzeit verneinend entschieden worden ist. Die Klägerin und ihr Verfahrensbevollmächtigter wissen aber genau, dass das Bundesverwaltungsgericht eben diese Frage - unter kritischer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes - mit Urteil vom 7. Juni 2001 - 4 C 1/01 - anders beantwortet hat. Das erkennende Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Bezugnahme und Verweis auf dessen Ausführungen an, weil es die Begründung für richtig hält und die Klägerin dem keine Argumente, erst recht keine überzeugenden Argumente, entgegengehalten hat. Auch der Hinweis auf landesrechtliche Regelungen geht in der Sache fehl. Nach § 23 Abs. 5 BauNVO gilt: Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Die streitigen Werbeanlagen sind keine Nebenanlagen nach § 14 BauNVO; solche sind auch im Bebauungsplan außerhalb der überbaubaren Fläche ausdrücklich ausgeschlossen. Die Werbeanlagen sind auch nicht solche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Die von der Klägerin genannten Bestimmungen sind nicht einschlägig. Es handelt sich nicht um Anlagen nach § 6 Abs. 12 Nr. 3 BauO NRW. Zwar sind sie Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 10 BauO NRW). Sie sind aber nicht im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO in den Abstandflächen" zulässig oder können dort zugelassen werden. Vielmehr meint § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO, wenn das auch im Wortlaut nicht klar zum Ausdruck kommt, nur die in den Abstandflächen in Grenznähe zulässigen Anlagen, die in § 6 Abs. 11 BauO NW genannt sind. Die Anlagen, die in den Abstandflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandfläche zulässig sind (§ 6 Abs. 12 BauO NW), sind nicht gemeint. Das folgt zum Einen aus einer an Sinn und Zweck des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO orientierten Auslegung dieser Vorschrift: Diese Bestimmung dient (unter Anderem) städtebaulichen Zwecken. Dieser Zielsetzung entspricht eine teleologische Reduktion des Verweises (nur) auf § 6 Abs. 11 BauO NW, denn (nur) die dort getroffenen Regelungen haben (auch) städtebauliche Bedeutung; sie ergänzen die planungsrechtlichen Vorschriften über die offene Bauweise. Dagegen hat die Regelung in § 6 Abs. 12 BauO NW keine städtebauliche Relevanz. Die in dieser Bestimmung geregelte Ausnahme von dem Gebot des § 6 Abs. 1 BauO NW, dass vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind, gilt nicht für Gebäude an Grenzen, sondern für Gebäude an Gebäuden; diese sind nicht unter den zumeist strengeren Voraussetzungen des Abs. 11 zulässig, sondern unter dem nur für die Benutzer eben dieser Gebäude bedeutsamen Gesichtspunkt der nicht wesentlichen Beeinträchtigung der Beleuchtung der Räume des Gebäudes. Die Regelung dient allein dem Nutzer der vorhandenen baulichen Anlage und nicht städtebaulichen Zwecken. Ein Weiteres kommt hinzu: § 6 Abs. 12 BauO NW erstreckt die Privilegierung auf eingeschossige Gebäude...". Da es nicht auf die Höhe der Wand oder des Gebäudes ankommt, fällt unter diese Bestimmung ein beliebiges eingeschossiges Gebäude. Wollte man den Anwendungsbereich der Verweisung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO auch auf die in § 6 Abs. 12 Nrn. 1 bis 3 BauO NW und damit auf solche nahezu beliebig großen eingeschossigen Gebäude erstrecken, liefe das auf eine Möglichkeit der Bebauung der an sich freizuhaltenden Bereiche hinaus, die vom Bundesgesetzgeber sicher nicht gewollt ist. Im Übrigen soll die Bestimmung des Absatzes 12 nach dem derzeitigen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung demnächst aufgehoben werden, weil der Absatz kaum praktische Bedeutung hatte". Der Landesgesetzgeber hätte diese Einschätzung wohl kaum vertreten, wenn mit dem Verweis in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO die Fälle des § 6 Abs. 12 BauO NW eingeschlossen wären und durch die Gesetzesänderung demnächst ein nicht unbeträchtlicher Anwendungsbereich gleichsam wegbrechen würde. Selbst wenn man annähme, im Grundsatz seien die Voraussetzungen für eine mögliche Zulassung gegeben, bestünde der geltend gemachte Anspruch nicht; denn es ist kein Grund dafür erkennbar, dass die nach § 23 Abs. 5 BauNVO zu treffende Entscheidung zu Gunsten der Klägerin ausfallen müsse. Das nach der Vorschrift bestehende Ermessen ist nicht etwa dahin reduziert, dass nur die Zulassung rechtmäßig wäre; solche Gründe hat die Klägerin auch nicht etwa mit dem pauschalen Hinweis darauf dargetan, dass mit Blick auf die landesrechtlichen Bestimmungen wegen Art. 3 Grundgesetz das Ermessen (auf Null) reduziert sei. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Beklagte, spätestens aber der Landrat des Kreises Borken in seinem insoweit in dem Blick zu nehmenden Widerspruchsbescheid (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) hat eine rechtlich nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung getroffen, in der er die Zulassung einer Anlage außerhalb der Baugrenze aus sachlichen Gründen abgelehnt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.