Beschluss
1 L 1054/05
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0207.1L1054.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Leistungsbescheid vom 4. November 2005 (1 K 2538/05) wird angeordnet, soweit die Klage gegen die Heranziehung einer Verwaltungsgebühr von 50,- EUR gerichtet ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¾, der Antragsgegner zu ¼. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 300,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage (1 K 2538/05) gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 4. November 2005 wiederherzustellen, 4 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 5 Der Antrag ist unzulässig, soweit sich der Antragsteller gegen die Heranziehung zu den Kosten für das am 19. Oktober 2005 erfolgte Versetzen seines Fahrzeugs (amtl. Kennzeichen D. -L. 000) in Höhe von 150,- EUR wendet. Hinsichtlich dieser Kosten fehlt es für den nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beurteilenden Antrag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Klage gegen den Leistungsbescheid vom 4. November 2005 insoweit mangels einer Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits die aufschiebende Wirkung zukommt. Die Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten entfällt, greift hier nicht ein, weil die Kosten einer Ersatzvornahme nicht zu den Kosten im Sinne der genannten Vorschrift gehören. 6 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 63, mit weiteren Nachweisen. 7 Im Übrigen, d.h. soweit sich der Antragsteller gegen die Erhebung einer Verwaltungsgebühr wendet, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist der insoweit sinngemäß auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gerichtete Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil der gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben gerichteten Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen - wie hier die streitige Verwaltungsgebühr - unabhängig davon, ob der Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung entfaltet. 8 Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 18. November 2003 - 3 EO 381/02 -, NVwZ-RR 2004, 393. 9 Im genannten Umfang ist der Antrag auch begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der durch den angefochtenen Leistungsbescheid im Zusammenhang mit dem Versetzen seines Fahrzeugs erfolgten Heranziehung des Antragstellers zu einer Verwaltungsgebühr von 50,- EUR (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 10 Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeugs richtet sich nach § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1, 77 VwVG NRW. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht des Antragstellers hinsichtlich der Verwaltungsgebühr dürften nicht vorliegen. 11 Die Erhebung der Gebühr nach § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW setzt u.a. voraus, dass eine rechtmäßige Ersatzvornahme vorliegt. Dies ist hinsichtlich der hier streitigen Anordnung vom 19. Oktober 2005, das Fahrzeug des Antragstellers zu versetzen, nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht der Fall. Von dem Fahrzeug des Antragstellers ging keine gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Sicherheit im Sinne von §§ 14 Abs. 1 OBG, 55 Abs. 2 VwVG NRW aus, zu deren Abwehr der Antragsgegner im Wege des Sofortvollzugs ohne vorausgehenden Verwaltungsakt durch eine Ersatzvornahme, nämlich die Anordnung, das Fahrzeug zu versetzen, vorgehen durfte. Eine gegenwärtige Störung der öffentlichen Sicherheit bestand nicht, weil im Zeitpunkt des Einschreitens der Verkehrsüberwachungskräfte ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO nicht vorlag. Nach dieser Vorschrift ist das Halten u.a. an engen Straßenstellen unzulässig. Eng im Sinne der genannten Vorschrift ist eine Straßenstelle in der Regel, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Kraftfahrzeug höchstzulässiger Breite zuzüglich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde, wobei es dann auf die wirkliche Breite des behinderten Fahrzeugs nicht ankommt. 12 Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 12 StVO Rdnr. 22, mit weiteren Nachweisen. 13 Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können Fahrzeuge allgemein eine Breite von bis zu 2,55 m aufweisen. Zuzüglich des Sicherheitsabstands von 0,50 m ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit also regelmäßig eine Fahrbahnbreite von 3,05 m freizuhalten. Diese Durchfahrtbreite war nach summarischer Prüfung zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Abschleppmaßnahme gewährleistet. Denn nach den vom Antragsgegner nicht bestrittenen Angaben des Antragstellers blieb durch sein abgestelltes Fahrzeug eine Restdurchfahrtbreite von 3,10 m frei. 14 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners brauchte das Fahrzeug des Antragstellers keine über 3,05 m hinausgehende Restdurchfahrtbreite einzuhalten. Zwar handelt es sich bei der in Rede stehenden Straße um die Zufahrt zu einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, die dementsprechend mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten durchfahren wird, deren höchstzulässige Breite nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO 3,00 m beträgt (hier: Zugmaschine mit angehängter Sämaschine mit einer Breite von 3,00 m). Gleichwohl war hier nicht die Einhaltung eines Abstands von insgesamt 3,50 m (einschließlich des oben genannten Sicherheitsabstands) zur gegenüberliegenden Straßenseite erforderlich. Insoweit ist zu Grunde zu legen, dass der Begriff der engen Straßenstelle" i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO gesetzlich nicht näher erläutert ist, sich auch einer absoluten Grenzziehung durch Maßangaben entzieht und deshalb je nach unterschiedlicher Situation eine unterschiedliche Auslegung erfordert. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 1993 - 13 A 403/92 - (zum Begriff der schmalen Fahrbahn" i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO). 16 Die danach hier maßgebliche Situation führt nicht zur Annahme einer engen Straßenstelle i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO. Auch wenn nach den örtlichen Verhältnissen ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich bei der in Rede stehenden Straße um die Zufahrt zu einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück handelt, müssen Kraftfahrer, die ihr Fahrzeug dort abstellen, nicht in einer die Annahme eines Haltverbots rechtfertigenden Weise damit rechnen, dass sie durch das Halten oder Parken die Durchfahrt landwirtschaftlicher Fahrzeuge behindern. Denn während beim Halten an einer Straße jederzeit mit der Durchfahrt von Fahrzeugen mit allgemein höchstzulässiger Breite gerechnet werden muss, trifft dies hinsichtlich der Durchfahrt von breiteren landwirtschaftlichen Fahrzeugen auch dann nicht zu, wenn es sich um die Zufahrt zu einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück handelt. So hängt die Wahrscheinlichkeit einer Frequentierung der Zufahrt durch landwirtschaftliche Fahrzeuge von weiteren Faktoren ab wie z.B. der Tages- oder der Jahreszeit, weshalb hier jedenfalls nicht zu jeder Zeit mit einer Behinderung landwirtschaftlicher Fahrzeuge zu rechnen ist. Zudem ist nicht in jedem Fall mit einem die allgemein höchstzulässige Breite übersteigenden landwirtschaftlichen Fahrzeug zu rechnen. Dabei mag sich die betreffende Straßenstelle im Einzelfall bei einer Durchfahrt eines landwirtschaftlichen Fahrzeugs als zu eng erweisen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass hier nicht - wie für die Annahme eines Haltverbots nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO erforderlich - generell von einer engen Straßenstelle" gesprochen werden kann. 17 Es lag auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. 18 Insoweit ist davon auszugehen, dass ein Halten oder Parken auch dann, wenn es - wie nach dem oben Ausgeführten hier - nicht nach § 12 Abs. 1 StVO verboten ist, nach § 1 Abs. 2 StVO unzulässig sein kann. Dabei muss es sich aber um eine wirkliche Ausnahmesituation handeln. Kraftfahrer können in der Regel davon ausgehen, dort, wo das Halten oder Parken weder durch Verkehrszeichen noch durch die ins einzelne gehenden Regelungen des § 12 Abs. 1 StVO verboten ist, auch wirklich halten oder parken zu dürfen. Von dem Kraftfahrer ist im allgemeinen nicht zu verlangen, dass er, bevor er sein Fahrzeug an einer Stelle abstellt, an der kein Halt- oder Parkverbot besteht, verkehrstechnische Überlegungen anstellt. Vielmehr darf er in der Regel davon ausgehen, dass damit von ihm geschaffene Behinderungen vom Fahrverkehr als unvermeidbar hinzunehmen sind. Etwas anderes gilt nur, wenn im Einzelfall besondere Umstände die Prüfung nahe legen, ob durch das Halten auf der Fahrbahn der fließende Verkehr nicht in unzumutbarer Weise behindert wird. 19 Vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1986 - VI ZR 198/84 -, NJW-RR 1986, 450; Bayer. Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Juli 1980 - 1 Ob OWI 282/80 -, VRS 59, 219. 20 Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Weder ist erkennbar, dass der Antragsteller im hier maßgeblichen Zeitpunkt mit der Durchfahrt eines landwirtschaftlichen Fahrzeugs mit einer über 3,05 m hinausgehenden Breite rechnen musste noch liegen Anhaltspunkte etwa dafür vor, dass ihm die Behinderung eines Fahrzeugs des betreffenden Landwirts bekannt gewesen ist (vgl. zu einem solchen Fall die Gründe des Beschlusses des Gerichts vom heutigen Tag im Verfahren gleichen Rubrums 1 L 1049/05). 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 22