Urteil
10 K 4/05.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2006:0210.10K4.05A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist eine im K. 1932 geborene Kurdin irakischer Staatsangehörigkeit aus T. im Nordirak. Deren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte hatte das Bundesamt mit Bescheid vom 00.00.0000 abgelehnt, zugleich jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorlägen. Auf die dagegen gerichtete Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hatte das erkennende Gericht durch Urteil vom 2. August 2004 - 10 K 447/00.A - den Bescheid des Bundesamtes vom 00.00.0000 aufgehoben, soweit das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hatte. Nach vorheriger Anhörung der Klägerin stellte das Bundesamt durch Bescheid vom 00.00.0000 fest, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Die Klägerin wurde zugleich aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte sie die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie in den Irak abgeschoben. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, in ständiger ärztlicher Behandlung zu stehen. Sie leide an einer Herzkrankheit und anderen Beschwerden. Eine medizinische Versorgung im Irak sei nicht gesichert. Insofern lägen Abschiebungshindernisse gemäß § 60 AufenthG vor. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 00.00.0000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 10 K 447/00.A sowie auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Zur Begründung verweist das Gericht auf seinen den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 3. Februar 2006, dem die Klägerin nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist. Soweit ihr Prozessbevollmächtigter nochmals fernmündlich darauf hingewiesen hat, sie sei krank bzw. ein Pflegefall, befindet sich die Klägerin in einer - gewiss bedauernswerten - Situation, die sie mit vielen anderen älteren Menschen teilt, welche unter den derzeit obwaltenden Umständen im Irak zurechtkommen müssen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine drohende Verschlimmerung der Erkrankung der Klägerin im Zielstaat zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führen könnte. Notfalls wird der Sohn der Klägerin diese in ihre Heimat begleiten können und müssen, um ihr die dort gegebenenfalls erforderliche Hilfe und Unterstützung zuteil werden zu lassen. Dass dies für den Sohn unmöglich oder unzumutbar wäre, ist nicht substantiiert dargetan. Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass die Klägerin derzeit ohnehin durch die bestehende Erlasslage vor einer Abschiebung in den Irak geschützt ist. Es bleibt ihr unbenommen, sich zu gegebener Zeit mit der Bitte um anderweitigen Abschiebungsschutz an die zuständige Ausländerbehörde zu wenden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.