Beschluss
1 L 132/06
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0216.1L132.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihres gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 15. Februar 2006 erhobenen Widerspruchs vom 16. Februar 2006 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung des Antragsgegners einerseits und dem Interesse der Antragstellerin andererseits, vorläufig von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. 6 Es spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners. 7 Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann der Antragsgegner als zuständige Behörde den Aufzug von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. 8 Nach den zur Zeit des Erlasses der angegriffenen Verfügung erkennbaren Umständen besteht eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil zu besorgen ist, dass aus dem Teilnehmerkreis der von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung heraus - mit der Folge einer unfriedlichen Konfrontation - eine andere nichtverbotene Versammlung verhindert werden soll. 9 Die Verhinderung einer nicht verbotenen Versammlung ist von Rechts wegen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. dazu auch den Straftatbestand des § 21 VersammlG). 10 Die Gefahr besteht auch unmittelbar. 11 Die von Herrn S. angemeldete Versammlung ist vom Antragsgegner nicht verboten worden. 12 Es besteht die unmittelbare Gefahr, dass diese Versammlung verhindert werden soll. Das Teilnehmer des Aufzugs, der von der Antragstellerin angemeldet ist, eine entsprechende Absicht haben, ergibt sich aus den Angaben des Herrn S1. , die dieser gegenüber dem Antragsgegner im Kooperationsgespräch vom 10. Februar 2006 und im Telefonat vom 14. Februar 2006 machte. Die Angaben des Herrn S1. sind der Antragstellerin zuzurechnen. Herr S1. zeichnete während des Kooperationsgesprächs unfriedliche Szenarien, die voraussetzen, dass an dem Aufzug der Antragstellerin Personen teilnehmen, die entsprechende, ggf. auch unfriedliche, Absichten verfolgen. Im Telefonat vom 14. Februar 2006 machte er geltend, dass eine Genehmigung der von Herrn S. angemeldeten Demonstration nicht hinnehmbar sei. Wenn der Weg des - von der Antragstellerin angemeldeten - Aufzugs durch das I. nicht bestätigt werde, werde es schwierig. Eine Gerichtsentscheidung verschlimmere das Klima. Diese Vergiftung des Klimas mache Ausschreitungen wahrscheinlicher. Für den Falle eines Verbots ziehe er, Herr S1. , die Möglichkeit in Betracht, eine Kundgebung vor dem Hauptbahnhof zu veranstalten und diese Versammlung dann aufzulösen. Dies habe nach seiner Einschätzung zur Folge, dass Gewalttätigkeiten nicht unwahrscheinlicher werden. 13 Dass die Antragstellerin in 2003 und 2004 Versammlungen angemeldet hatte, die nach ihren Angaben friedlich verliefen, begründet keine entgegenstehende Bewertung. Es bleibt schon offen, ob die damals veranstalteten Versammlungen vergleichbar sind. Jedenfalls ist nicht dargelegt oder dem Gericht sonst erkennbar, dass die Antragstellerin bzw. das Bündnis gegen Volkstümelei und Neo-Faschismus", N1. , die damaligen Versammlungen gemeinsam mit Herrn S1. organisierten. 14 Ungeachtet dessen folgt die Gefahr der Verhinderung einer anderen nicht verbotenen Versammlung aus vom Antragsgegner in der Verfügung bezeichneten Veröffentlichungen. 15 Die Auflage des Antragsgegners zum örtlichen Verlauf des von der Antragstellerin angemeldeten Aufzugs ist auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ermessensfehlerfrei. 16 Die Auflage ist geeignet, der beschriebenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begegnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Verlegung der Versammlung in örtlicher Hinsicht ein geeignetes Mittel sein, die Beeinträchtigung für alle Betroffenen möglichst gering zu halten (BVerfG, z. B. Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, www.bverfge.de). 17 Infolge der Auflage sind die beiden Aufzüge getrennt, so dass aus dem von der Antragstellerin angemeldeten Aufzug heraus keine Verhinderung des anderen Aufzugs - mit der Folge einer unfriedlichen Konfrontation - verursacht werden kann. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die beiden Demonstrationen im Falle des von ihr angemeldeten Ablaufs nicht getrennt. Die von Herrn S. angemeldete Versammlung verläuft über einen Bereich der Wolbecker Straße, auf dem die Antragstellerin auch ihren Aufzug veranstalten will. 18 Ein milderes Mittel mit gleicher Eignung drängt sich nicht auf. Eine zeitliche Entzerrung der beiden Aufzüge ist nicht möglich und von der Antragstellerin im Kooperationsgespräch auch nicht angeboten worden. Der Antragsgegner ist für die Zeit des Aufzugs, der von der Antragstellerin angemeldet wurde, drei weiteren Versammlungen in der Stadt Münster polizeilich abzusichern. 19 Die vom Antragsgegner angeordnete Auflage ist auch angemessen. 20 Zum Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gehört zwar die Entscheidung über Ort und Zeitpunkt der geplanten Versammlung. Kommt es zur Rechtsgüterkollision, kann das Selbstbestimmungsrecht aber durch Rechte Anderer beschränkt sein. In diesem Fall ist für die wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel ihres jeweils größtmöglichen Schutzes zu sorgen. Wird den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kann die praktische Konkordanz zwischen den Rechtsgütern durch versammlungsbehördliche Auflagen hergestellt werden (vgl. BVerfGE 104 S. 92, 111; Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 -, www.bverfge.de = NVwZ 05 S. 1055 = DVBl. 05 S. 969). 21 Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die von ihr beabsichtigte Versammlung am 9. Februar 2006 und damit zu einem Zeitpunkt anmeldete, zu dem der Antragsgegner dem Veranstalter der konkurrierenden Versammlung dessen Aufzug bereits bestätigte. 22 Gleichzeitig kann die Antragstellerin ihre Meinung und die Meinung der Versammlungsteilnehmer auch unter Berücksichtigung der Auflagen hinreichend zum Ausdruck bringen. Der Antragsgegner hat den größten Teil des von der Antragstellerin in der Anmeldung aufgezeigten Aufzugs bestätigt. Dass das Bündnis" den Aufzug nicht in der Nähe seines in der T1.----straße und damit östlich der Bahnlinie befindlichen Ladenlokals durchführen kann, fällt angesichts der hier zu berücksichtigenden Umstände nicht besonders ins Gewicht. Schließlich hat die Lage des Lokals die Antragstellerin selbst nicht veranlasst, den gleichzeitig für den Vortag angemeldeten Aufzug über die T1.----straße zu führen. 23 Spricht somit Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung, fällt auch die weitere Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin aus. Das polizeiliche Konzept der räumlichen Trennung der Versammlungen gewährleistet den nach Lage der Dinge schonendsten Ausgleich der betroffenen Interessen, um der nahe liegenden Gefahr einer unfriedlichen Konfrontation zu begegnen. Für die Antragstellerin begründet die örtliche Beschränkung ihres Aufzugs keinen schweren Nachteil. Sie hat nicht dargetan, dass bei Zuweisung einer anderen, durch die Wolbecker Straße, Sternstraße , Friedenstraße und Warendorfer Straße führenden Wegstrecke eine so erhebliche Steigerung der Wirkungsmöglichkeiten der Versammlung hätte erreicht werden können, dass die - im Interesse des Rechtsgüterschutzes Anderer - vorgenommene Begrenzung einen schweren Nachteil darstellt. Die Strecke entspricht im Wesentlichen der Strecke des von ihr angemeldeten Aufzugs vom Vortag. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. 25