Beschluss
5 K 161/04
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0221.5K161.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin gegen den Beklagten in der Zeit von Dezember 2003 bis 31. Januar 2004 einen Anspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfszuschlages wegen kostenaufwendiger Ernährung gehabt hat. 3 Die im März 1955 geborene Klägerin wurde im November 1991 als Asylberechtigte anerkannt. Seit 22. Mai 2003 ist sie in Deutschland eingebürgert. Sie und die gesamte Familie stehen seit Dezember 1991 im Leistungsbezug des Beklagten. Seit 1. Dezember 2001 wurde ihr zusätzlich zu den Regelsatzleistungen ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung wegen einer Sorbit- und Lactoseintoleranz bewilligt. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der Bewilligungszeitraum für diesen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung am 30. November 2003 ende, und forderte sie auf, einen Weiterbewilligungsantrag vorzulegen. Dieser müsse von ihrem behandelnden Arzt ausgefüllt und von diesem und ihr selbst unterschrieben werden. 4 In dem daraufhin von der Klägerin am 31. Oktober 2003 eingereichten Antrag auf Weiterbewilligung eines Mehrbedarfszuschlages wegen kostenaufwendiger Ernährung heißt es, dass die Klägerin wegen einer Intoleranz gegen Lactose und Sorbit einer mit deutlichen Mehrkosten verbundenen Krankenkost bedürfe. Die Therapie bestehe in der Meidung von lactose- und sorbithaltigen Nahrungsmitteln. Die Klägerin sei über Art und Zweck der Diät beraten worden, ein Diätplan liege ihr vor. Daraufhin bat der Beklagte die Mitarbeiter seines Gesundheitsamtes um eine Stellungnahme hierzu. Mit Stellungnahme vom 20. November 2003 führte der Amtsarzt des Gesundheitsamtes des Beklagten aus, dass nach den Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe für die festgestellten Intoleranzen ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung nicht vorgesehen sei. Er sei tatsächlich auch nicht notwendig; ein finanzieller Mehrbedarf sei mit Sicherheit nicht gegeben. Daraufhin lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 12. November 2003 den Antrag der Klägerin auf Weiterbewilligung des Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung ab. Diese Entscheidung war darauf gestützt, dass die Kriterien für eine Krankenkost den heutigen ernährungswissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnissen angepasst und entsprechend überarbeitet worden seien. Eine Krankenkostzulage sei nur zu gewähren, wenn eine den Lebensunterhalt wesentlich verteuernde Kost unbedingt erforderlich sein, um das Ziel einer ärztlichen Behandlung mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erreichen. Diese Voraussetzung sei bei Intoleranz gegen Lactose und Sorbit nicht erfüllt. 5 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17. November 2003 zur Niederschrift des Beklagten Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr Arzt vergessen habe, die bei ihr festgestellten Laborwerte seiner Stellungnahme beizufügen; dies hole sie nunmehr nach. Hierzu legte die Klägerin ein ärztliches Schreiben vom 30. Oktober 2003 vor, ausweislich dessen bei ihr eine Intoleranz gegen Lactose und Sorbit bestehe. Der Therapievorschlag gehe dahin, lactose- und sorbithaltige Nahrungsmittel zu meiden. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2004 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Amtsarztes seines Gesundheitsamtes als unbegründet zurück. 6 Daraufhin hat die Klägerin am 16. Januar 2004 - rechtzeitig - die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass der von ihr begehrte Mehrbedarf in der Vergangenheit stets bewilligt worden sei. Da eine Änderung ihres Gesundheitszustandes nicht eingetreten sei, sei nicht nachzuvollziehen, weshalb sie diese Leistungen nunmehr nicht mehr erhalten solle. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab Dezember 2003 weiterhin den Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung zu bewilligen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung beruft er sich auf die Gründe der angegriffenen Bescheide, die er weiter erläutert und vertieft. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und zum zugehörigen, auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren (- 5 L 56/04 -) sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die zulässige Verpflichtungsklage ( § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ) hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 12. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Januar 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO), weil die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwendiger Ernährung im Rahmen der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt hat. Dabei geht das Gericht davon aus, dass streitgegenständlich der Zeitraum ab Dezember 2003 - dem ersten Monat, für den der Klägerin kein Mehrbedarfzuschlag wegen kostenaufwendiger Ernährung mehr bewilligt worden war und für den sie den Antrag auf Weiterbewilligung gestellt hat - bis zum Ende des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid ergangen ist - vorliegend Januar 2004 - ist, und legt den Antrag entsprechend aus. Denn grundsätzlich unterliegt ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nur in dem zeitlichen Umfang verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, in welchem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat; das ist das Ende des Monats, in welchem der Widerspruchsbescheid ergangen ist. 15 Ständige Rechtssprechung, vgl. statt vieler VG Münster, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 11 K 1903/99 - m. w. N. 16 Allerdings kann etwas anderes ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn erkennbar ist, dass der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall auch für einen über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinausgehenden Zeitraum dauerhaft hat regeln wollen. Hiervon kann im vorliegenden Fall indes nicht ausgegangen werden. Der Wortlaut der angegriffenen Entscheidungen enthält keinerlei dahingehende Anhaltspunkte 17 vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. September 2001 - 16 A 5644/99 - in FEVS 53, 310; 18 vielmehr ist gerade in Fällen der vorliegenden Art davon auszugehen, dass eine erneute Entscheidung getroffen werden kann, wenn sich der Gesundheitszustand des betreffenden Hilfesuchenden geändert hat oder neue, geänderte medizinische Erkenntnisse vorliegen. Es besteht deshalb kein Anlass anzunehmen, dass der Beklagte seiner Regelung eine andere zeitliche Wirkung beimessen wollte als sie Entscheidungen über das Bestehen eines Anspruches auf Sozialhilfe von der Rechtssprechung üblicherweise zugemessen wird. 19 Der so verstandene Klageantrag ist indes mangels eines entsprechenden Anspruches der Klägerin unbegründet. 20 Für Krankheiten, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, ist gemäß § 23 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen; Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor, weil es bei ihrer Erkrankung keiner besonderen und vor allem besonders kostenaufwendigen Ernährung bedarf. 21 Die Klägerin ist als Kranke im Sinne des § 23 Abs. 4 BSHG anzusehen. Nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des sie behandelnden Arztes leidet die Klägerin an einer Lactose- und Sorbitintoleranz. Dies wird vom Beklagten nicht bestritten, so dass unstreitig die Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 BSHG insoweit erfüllt sind. 22 Die Klägerin bedarf allerdings wegen dieser Erkrankungen keiner kostenaufwendigen Ernährung. Unter einer kostenaufwendigen Ernährung in diesem Sinne ist eine Ernährung zu verstehen, die mehr Kosten verursacht, als dies im Regelsatz für den Ernährungsbedarf vorgesehen ist. Es ist auf der Grundlage einer Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (abgedruckt in NDV 1991, 429) allgemein anerkennt, dass im Regelsatz ein Anteil von 50 % für den Ernährungsbedarf enthalten ist. 23 W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage 2002, § 1 der Verordnung zu § 22 BSHG, Randziffer 17, Seite 971. 24 Im streitgegenständlichen Zeitraum vom Dezember 2003 bis zum Januar 2004 belief sich der Regelsatz für einen erwachsenen Haushaltsangehörigen auf 237,00 EUR. Der Klägerin stand damit monatlich ein Betrag von 118,50 EUR - bzw. täglich ca. rund 3,95 EUR - zur Verfügung um ihren Ernährungsbedarf zu decken. Dieser Betrag reichte zur Überzeugung des Gerichts aus, um die Ernährung der Klägerin auch unter Berücksichtigung der bei ihr vorliegenden Erkrankung sicherzustellen, so dass der von ihr begehrte Mehrbedarf nicht anzuerkennen ist. 25 Der Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung dient dazu, pauschal einen zusätzlichen Ernährungsbedarf abzudecken, der durch die ohnehin schon pauschalierende Regelung der Regelsatzleistungen nicht gedeckt werden kann. Allerdings sollen nicht irgendwelche - theoretisch denkbaren - Mehrkosten berücksichtigt werden, sondern nur die tatsächlichen Mehrkosten, die auch durch die krankheitsbedingte Ernährung erforderlich sind. 26 Vgl. VG Münster, Urteil vom 10. September 2002 - 5 K 1174/99 - m. w. N. 27 Der Mehrbedarfszuschlag dient dem gegenüber nicht dazu, etwa einen Ausgleich für die durch das Vorliegen einer Erkrankung entstehenden Beeinträchtigungen - als eine Art Schadensausgleich" - zu bieten. 28 Dem gemäß kommt ein Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwendiger Ernährung nur dann in Betracht, wenn der betreffende Hilfesuchende aus medizinischen Gründen einer bestimmten Ernährung bedarf und diese im Verhältnis zu einer normalen Ernährung tatsächlich kostenaufwendiger ist. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. 29 Die Klägerin war (und ist) zwar aus gesundheitlichen Gründen gehalten, eine Diät einzuhalten. Die bei ihr medizinisch gebotene Diät verursacht jedoch keine höheren Kosten als im Regelsatz für Ernährung vorgesehen sind. Nach der ärztlichen Stellungnahme des Amtsarztes des Gesundheitsamtes des Beklagten erfordert die diätische Behandlung dieser Erkrankungen eine Reduktionskost, die im Wesentlichen im Weglassen von lactose- und sorbithaltigen Lebensmitteln. Es ist aber in aller Regel davon auszugehen - und entspricht auch der Stellungnahme des Amtsarztes des Gesundheitsamtes des Beklagten -, dass eine Kost, die ganz wesentlich im Weglassen bestimmter Gerichte besteht, nicht kostenaufwendiger ist, als eine normale Ernährung. 30 Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin. Aus den von ihr vorgelegten Empfehlungen für eine sorbitarme Ernährung sowie der Liste betreffend den Lactosegehalt von Lebensmitteln ist zu entnehmen, welche Mengen dieser Stoffe in bestimmten Lebensmitteln enthalten sind und welche Lebensmittel die Klägerin dem gemäß meiden sollte; daraus lässt sich aber noch nicht herleiten, dass die Klägerin deshalb für ihre Ernährung auf besonders kostenintensive Lebensmittel angewiesen ist. Sie hat selbst auch nichts dazu vorgetragen - und erst recht nicht nachgewiesen - welche besonderen Lebensmittel sie auf Grund ärztlichen Anratens beschafft hat und welche etwaigen besonderen - erhöhten - Kosten diese verursacht haben. Auch nach entsprechender Nachfrage durch das Gericht ist von ihr nichts hierzu dargelegt worden. Soweit die Klägerin angegeben hat, sie wisse selbst nicht, was sie essen solle, spricht dies allenfalls für die Notwendigkeit einer entsprechenden ausführlichen Beratung durch ihren behandelnden Arzt oder einen Diätberater. Ihr ist es zuzumuten, sich die notwendigen Kenntnisse anzueignen und die entsprechenden Lebensmittel zu besorgen. Angesichts dessen, dass weder ihr behandelnder Arzt noch die Klägerin selbst auch nur ansatzweise dargelegt haben, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung aus medizinischen Gründen auf besonders kostenintensive Lebensmittel angewiesen ist und der Amtsarzt ein solches Erfordernis ausdrücklich verneint hat war auch eine Einholung etwa einer weiteren ärztlichen Stellungnahme hierzu entbehrlich. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die weiteren bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in diesem Zusammenhang ohne Belang sind, da es sich dabei um solche handelt, die ohnehin keine besondere Ernährung erfordern. 31 Soweit die Klägerin sich schließlich darauf beruft, dass sie den begehrten Mehrbedarfszuschlag in der Vergangenheit erhalten habe und dieser ihr deshalb nicht nunmehr versagt werden dürfe, da sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert habe, ist dem entgegen zu halten, dass es insoweit keine Besitzstandswahrung" gibt. Sozialhilfeleistungen dienen vielmehr der Behebung einer tatsächlich vorhandenen Notlage. Liegen Erkenntnisse dahingehend vor, dass eine in der Vergangenheit angenommene Notlage tatsächlich nicht besteht, weil sich nämlich - wie hier - eine neueren Erkenntnislage dahingehend ergeben hat, dass bei bestimmten Erkrankungen eine kostenaufwendige Diät tatsächlich nicht erforderlich ist, so hat der Sozialhilfeträger mit den von ihm gewährten Leistungen dieser neueren Erkenntnislage Rechnung zu tragen. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 33