Urteil
10 K 1180/01
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0303.10K1180.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Eigentümer des westlich des Ortskerns der Beigeladenen gelegenen Grundstücks Gemarkung , Flur , Flurstück . Mit Bauantrag vom 16. Juli 2000 suchte er beim Beklagten zu 2) um die Genehmigung für die Errichtung einer südlich seiner Hofstelle gelegenen Windenergieanlage vom Typ mit einer Nennleistung von 600 kW, einer Nabenhöhe von 77,9 Meter und einem Rotordurchmesser von 44 Meter nach. 3 Mit Schreiben vom 19. Juli 2000 teilte der Beklagte zu 2) dem Kläger mit, bei der ersten Durchsicht des Antrags sei festgestellt worden, dass nicht alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorlägen. Der Kläger werde daher gebeten, innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens gemäß § 69 Abs. 1 BauO NRW Unterlagen gemäß Prüfliste zur Ermittlung der Umweltverträglichkeit von Windkraftanlagen sowie ein Schall- und Schattenwurfgutachten für den Anlagenstandort nachzureichen. 4 Unter dem 11. Oktober 2000 teilte der Bürgermeister der vom Beklagten zu 2) unter dem 19. Juli 2000 um Stellungnahme und auch, falls erforderlich, um eine Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gebetenen Beigeladenen dem Beklagten zu 2) mit, der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss des Rates der Beigeladenen habe in seiner Sitzung am 30. August 2000 die xxx. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen als Entwurf beschlossen. Es handle sich um die Bereiche xxx, xxx, xxx und xxx. Das Offenlegungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB werde zurzeit durchgeführt. Bebauungsplanaufstellungsbeschlüsse für alle vier Bereiche habe der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss bereits in seiner Sitzung vom 14. Juni 2000 gefasst. Zur Sicherung der Planung werde beantragt, das Baugesuch des Klägers gemäß § 15 BauGB zurückzustellen. 5 Nachdem der Kläger weitere Antragsunterlagen beigebracht und der Beklagte zu 2) diese an das Staatliche Umweltamt weitergeleitet hatte, teilte das Staatliche Umweltamt dem Beklagten zu 2) unter dem 30. November 2000 mit, es bestünden gegen die Erteilung der Baugenehmigung keine Bedenken, wenn im Einzelnen genannte, Geräuschimmissionen und Schattenwurf betreffende Nebenbestimmungen in den Bauschein aufgenommen würden. 6 Mit Schreiben vom 4. Januar 2001 forderte der Beklagte zu 2) die Beigeladene auf, ihre Stellungnahme vom 11. Oktober 2000 zu überprüfen. Nach den ihm, dem Beklagten zu 2), vorliegenden Informationen liege die Windkraftanlage außerhalb des Windfeldes xxx und auch außerhalb der xxx. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen. Gegen den Anlagenstandort lägen ihm zurzeit Gründe aus der Landesplanung nicht vor. 7 Mit Schreiben vom 28. Februar 2001 teilte die Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 2) mit, die geplante Windenergieanlage solle außerhalb der im Gebietsentwicklungsplan dargestellten Eignungsbereiche für Windenergieanlagen realisiert werden. Ein öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da es sich hier, unter Berücksichtigung des Windenergie-Erlasses NRW vom 3. Mai 2000, nicht um eine als raumbedeutsam einzustufende Anlage handle. Somit würden aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung keine Bedenken gegen das in Rede stehende Vorhaben erhoben. 8 Unter dem 5. März 2001 teilte die Beigeladene dem Beklagten zu 2) mit, das gemeindliche Einvernehmen werde nicht erteilt. Die Beigeladene habe die Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen, in deren Rahmen eine flächendeckende Untersuchung des Gemeindegebiets zur Ausweisung von geeigneten Flächen für Windenergieanlagen durchgeführt werden solle, und ferner für den Eignungsbereich xxx auch die Aufstellung des Bebauungsplans xxx beschlossen. Das Vorhaben liege in diesem Bebauungsplanbereich. In seiner Sitzung vom 20. September 2000 habe der zuständige Bau-, Planungs- und Umweltausschuss außerdem beschlossen, die Zurückstellung aller Windkraftanlagen im Bebauungsplanbereich zu beantragen. 9 Durch Bescheid vom 19. März 2001 stellte der Beklagte zu 2) die Entscheidung über den Bauantrag des Klägers auf Antrag der Beigeladenen für einen Zeitraum von zwölf Monaten zurück. Gemäß § 15 BauGB habe die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten sei, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Weitere Voraussetzung sei, dass eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen worden sei, obwohl die Voraussetzungen gegeben seien oder aber eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten sei. Die genannten Voraussetzungen seien erfüllt. Das Vorhaben befinde sich im Bereich des Bebauungsplans xxx, dessen Aufstellung beschlossen worden sei. Die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre lägen vor. 10 Unter dem 29. März 2001 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Zurückstellungsbescheid, der in der Folge damit begründet wurde, das Vorhaben sei nicht raumbedeutsam. Dies habe die Beklagte zu 1) ausdrücklich und verbindlich in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2001 bestätigt. Bis auf das fehlende Einvernehmen der Gemeinde stünden andere Belange dem Vorhaben nicht entgegen. Eine Zurückstellung nach § 15 BauGB sei schon allein deshalb nicht mehr möglich, weil hier das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB fingiert sei. Die Beigeladene sei mit Schreiben vom 19. Juli 2000 zwecks Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens angeschrieben worden, habe aber erst mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 und damit verspätet die Zurückstellung beantragt. Weder sei die Frist des § 36 Abs. 2 BauGB verlängerbar noch könne das fingierte gemeindliche Einvernehmen später zurückgenommen werden. Nichts anderes gelte mit Blick auf dem von der Beigeladenen gestellten Zurückstellungsantrag gemäß § 15 BauGB. Die Beigeladene sei, obwohl sie nach eigenem Vortrag den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan am 13./14. Juni 2000 gefasst habe, innerhalb der 2- Monatsfrist nicht aktiv geworden. Dann aber habe sie die Möglichkeit der Einvernehmensverweigerung doch ganz bewusst nicht wahrgenommen. Eine Stellung des Antrags auf Zurückstellung nach Ablauf der 2-Monatsfrist sei rechtlich nicht möglich. 11 In seiner Sitzung vom 30. Mai 2001 beschloss der Rat der Beigeladenen eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan xxx " für den Eignungsbereich xxx des Gebietsentwicklungsplans. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Beigeladenen vom 1. Juni 2001 bekannt gemacht. Diese Satzung war in der Folge Gegenstand des u.a. vom Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen angestrengten Normenkontrollverfahrens xxx, in dem u.a. der Kläger, nachdem das Verfahren für den Bebauungsplan xxx eingestellt worden und die Veränderungssperre ausgelaufen war, die Feststellung begehrte, die Satzung über die Veränderungssperre sei ungültig gewesen. Durch Urteil vom xxx lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag ab. Auf das Urteil, welches rechtskräftig wurde, wird verwiesen. Die Kammer hat die Gerichtsakte des Normenkontrollverfahrens beigezogen. 12 Mit Bescheid vom 26. Juni 2001 lehnte der Beklagte zu 2) den Bauantrag des Klägers vom 16. Juli 2000 unter Hinweis auf die als Satzung beschlossene Veränderungssperre der Beigeladenen ab. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre sei nicht zuzulassen. Es komme hinzu, dass die Entscheidung über Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde zu treffen sei, die Beigeladene jedoch mitgeteilt habe, dass das gemeindliche Einvernehmen für die Zulassung einer Ausnahme nicht erteilt werde. Der Zurückstellungsbescheid vom 19. März 2001 werde zurückgenommen. 13 Bereits am 26. Mai 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 14 Während des Klageverfahrens hat die Beklagte zu 1) im Einvernehmen mit der Beigeladenen ein Zielabweichungsverfahren gemäß § 24 LPlG durchgeführt. Der Regionalrat hat sein Einvernehmen dazu erteilt, es der Beigeladenen zu ermöglichen, entsprechend dem Ergebnis ihrer Planungsüberlegungen zur Änderung des Flächennutzungsplans vollständig auf die Darstellung der Eignungsbereiche xxx und xxx des Regionalplans im Flächennutzungsplan zu verzichten und die Eignungsbereiche xxx und xxx in reduzierter Form darzustellen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 hat die Beklagte zu 1) das Zielabweichungsverfahren abgeschlossen und im dargelegten Umfang Abweichungen von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zugelassen. In seiner Sitzung vom 22. Februar 2006 hat der Rat der Beigeladenen seinen Beschluss über die xxx. Änderung des Flächennutzungsplans vom 24. Juli 2003 aufgehoben und zugleich eine von der genannten Fassung abweichende Fassung der xxx. Änderung des Flächennutzungsplans rückwirkend zum 24. Juli 2003 dergestalt beschlossen, dass die Windeignungsbereiche xxx und xxx wegfallen und die Bereiche xxx und xxx in reduzierter Form ausgewiesen werden. Die Beklagte zu 1) hat unter dem 28. Februar 2006 die am 22. Februar 2006 beschlossene xxx. Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt. Die Bekanntmachung ist im Amtsblatt der Beigeladenen vom 1. März 2006 erfolgt. 15 Der Kläger hält den Flächennutzungsplan der Beigeladenen in Gestalt seiner xxx. Änderung für unwirksam. Eine flächendeckende Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes habe nicht stattgefunden. Das durchgeführte Zielabweichungsverfahren sei mängelbehaftet. Ohne dass dies etwa aufgrund immissionsschutzrechtlicher Probleme in der konkreten örtlichen Situation erforderlich sei, seien Eignungsbereiche vollständig weggeplant worden. Die im Gebietsentwicklungsplan festgelegten Grundzüge der Planung würden verletzt, zumal das von der Beigeladenen angestoßene Zielabweichungsverfahren kein Einzelfall, sondern im Kontext mit auch von anderen Gemeinden betriebenen Zielabweichungsverfahren zu betrachten sei. Nach alledem könne die Beklagte zu 1) der von ihm, dem Kläger, nach der Änderung der Rechtslage zum 1. Juli 2005 beanspruchten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehendes Planungsrecht der Beigeladenen nicht entgegenhalten. Jedenfalls sei die Beklagte zu 1) vor Inkrafttreten der xxx. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zur Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verpflichtet gewesen. Zumindest habe er, der Kläger, vor Inkrafttreten der von der Beigeladenen beschlossenen Veränderungssperre gegen den Beklagten zu 2. einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gehabt. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten zu 2) vom 26.06.2001 zu verpflichten, dem Kläger auf dessen Antrag vom 16.07.2000, geändert mit Schreiben vom 15.08.2005, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEK) auf dem Grundstücke Gemarkung , Flur , Flurstück , zu erteilen, 18 hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zu 1) vor dem Inkrafttreten der xxx. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen am 01.03.2006 verpflichtet gewesen sei, dem Kläger eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb für die in Rede stehende Windkraftanlage zu erteilen, 19 weiter hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte zu 2) vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre der Beigeladenen am 01.06.2001 verpflichtet war, die ursprünglich beantragte Baugenehmigung zu erteilen. 20 Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) treten dem Vorbringen des Klägers entgegen, halten dessen Vorhaben insbesondere aus bauplanungsrechtlichen Gründen für unzulässig und beantragen jeweils, 21 die Klage abzuweisen. 22 Die Beigeladenen, die auf ihre dem Vorhaben entgegenstehende Bauleitplanung verweist, stellt keinen Antrag. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den beteiligten Behörden vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe 25 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen geltend gemachten Ansprüche nicht zu. 26 I. Einem Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die in Rede stehende Windenergieanlage steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Bauplanungsrecht der Beigeladenen entgegen. Es ist dies die am 1. März 2006 In Kraft getretene xxx. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, dessen Darstellungen, indem sie unter Wegfall der Windeignungsbereiche xxx und xxx eine positive Standortzuweisung - in reduzierter Form - nur noch in den Bereichen xxx und xxx zulassen, gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet der Beigeladenen verknüpft sind. 27 Die xxx. Änderung des Flächennutzungsplans steht im Einklang mit den Zielen der Raumordnung (1.) und ist frei von Abwägungsfehlern (2.). 28 1. Allerdings bleibt die jetzige Flächennutzungsplanung der Beigeladenen deutlich hinter den im Gebietsentwicklungsplan - Teilabschnitt Münsterland - (jetzt: Regionalplan) (GEP) - die Kammer merkt schon an dieser Stelle an, dass sie, ebenso wie die 2. Kammer des erkennenden Gerichts, vgl. Urteil vom 18. Dezember 2003 - xxx -, den GEP, der übrigens bislang auch nicht vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für unwirksam erachtet worden ist, für gültig hält - niedergelegten Darstellungen von Windeignungsbereichen zurück, welche die kommunale Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB grundsätzlich binden. Die von der Beigeladenen vorgenommenen Abweichungen von den Zielen der Raumordnung begegnen jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Sie sind im Wege eines Zielabweichungsverfahrens nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 LPlG im Einvernehmen mit dem Regionalrat, den fachlich betroffenen Behörden und Stellen und auch der Beigeladenen als Belegenheitsgemeinde zugelassen worden und berühren die Grundzüge der Planung nicht. Die für die letztgenannte Voraussetzung entwickelten Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen den Beteiligten bekanntem Urteil vom xxx - xxx -, Seite 46 unten bis 47 Mitte des Urteilsabdrucks, sind nach Auffassung der Kammer eingehalten. Dies folgt daraus, dass bislang für nur 4 der mehr als 60 vom GEP - Teilabschnitt Münsterland - erfassten Städte und Gemeinden Zielabweichungsverfahren stattgefunden haben. Wenn zudem - ausgehend von den eigenen Angaben des Klägers im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom xxx - aufgrund von Zielabweichungsverfahren bislang lediglich 14 von im GEP vorgesehenen Eignungsbereichen nicht in die Flächennutzungsplanung der Gemeinden übernommen worden, mit anderen Worten etwa 11,5% der 119 Eignungsbereiche des GEP betroffen sind, kann keine Rede davon sein, die Gebietsentwicklungsplanung werde in ihrem Grundkonzept in Frage gestellt. Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anlass, eine (genaue) Grenze zu ziehen, bei deren Überschreitung davon auszugehen wäre, dass Zielabweichungen die Grundzüge der Planung berühren. Der dargelegte bisherige Umfang derartiger Abweichungen erreicht die rechtlich bedenkliche Schwelle jedenfalls nicht. 29 2. Die nunmehr zur Inzidentprüfung gestellte Bauleitplanung der Beigeladenen in Gestalt der am 1. März 2006 in Kraft getretenen xxx. Änderung des Flächennutzungsplans leidet auch nicht unter Abwägungsfehlern. Auszugehen ist davon, dass die Darstellung einer Konzentrationszone die ihr zugedachte Negativwirkung - hier: für das Vorhaben des Klägers - nur dann besitzt, wenn ihr ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windkraftanlagen freizuhalten. Das folgt schon daraus, dass es die Aufgabe des Flächennutzungsplans ist, ein gesamträumliches Entwicklungskonzept für das Gemeindegebiet zu erarbeiten. Die Ausweisung an bestimmter Stelle muss Hand in Hand mit der Prüfung gehen, ob und inwieweit die übrigen Gemeindegebietsteile als Standort ausscheiden. Die öffentlichen Belange, für die die negative Wirkung der planerischen Darstellung ins Feld geführt werden, sind mit dem Anliegen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance" zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird, nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB abzuwägen. Ebenso wie die positive Aussage müssen sie sich aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 ff. = ZNER 2003, 37 ff. = UPR 2003, 188 ff. = NVwZ 2003, 733 ff. = DVBl. 2003, 797 ff. Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen den Angriffen des Klägers stand. Zunächst finden sich für dessen Vorhalt gegenüber der Beigeladenen, eine flächendeckende Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes habe nicht stattgefunden, keine greifbaren Anhaltspunkte. Ungeachtet dessen, dass der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, ohne insoweit auf substantiierte Einwände des Klägers zu treffen, geschildert hat, dass zur Vorbereitung der hier in Rede stehenden Planungen das Gemeindegebiet der Beigeladenen vollständig in den Blick genommen worden sei, lässt sich auch dem Erläuterungsbericht zur xxx. Änderung des Flächennutzungsplans entnehmen, dass u.a. das gesamte Gemeindegebiet"..."hinsichtlich der gegenüber einer Windenergienutzung bestehenden Restriktionen" im Rahmen verschiedener Standortkonzepte untersucht worden ist. Hiervon und von einer zunächst eher großzügig angelegten Betrachtungsweise ausgehend, haben sich für die Beigeladene ausweislich des Erläuterungsberichts zur Flächennutzungsplanänderung allerdings in der Folge nur wenige als tauglich erscheinende Windenergieanlagenstandorte herauskristallisiert, welche - unter Wahrung eines Mindestabstands von 500 m zu Einzelsiedlungsanlagen - von vornherein auf die Vermeidung von Konflikten mit konkurrierenden schützenswerten Nutzungen konzipiert sind und auf diese Weise zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Nutzung von regenerativen Energien beitragen sollen. Eine solche Planung verletzt das Abwägungsgebot nach Ansicht der Kammer nicht. Der Kläger kann ihr insbesondere nicht entgegenhalten, die Beigeladene habe unter Verkennung der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom xxx - xxx -, dort Seite 45 unten des Urteilsabdrucks, niedergelegten Grundsätze verkannt, dass bei Windkraftanlagen durchaus technische Ausführungen in Betracht kämen, die selbst bei Abständen von weniger als 300 m noch die für Wohnnutzungen im Außenbereich einschlägigen Zumutbarkeitsgrenzen wahrten. Denn zunächst hat das Oberverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung, a.a.O., Seite 45, am Ende des ersten Absatzes, gleichzeitig auch klargestellt, dass den Gemeinden ein planerischer Spielraum überlassen sei, bei ihren nachfolgenden Konkretisierungen der Eignungsgebiete die (vom Träger der Regionalplanung) nicht geprüften Schutzanforderungen erstmals sachgerecht zu berücksichtigen. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht in nahem Zusammenhang zu der vorstehend wiedergegebenen Aussage hervorgehoben, a.a.O., Seite 45 unten, letzter Satz, bei den außerordentlich hohen Windkraftanlagen neueren Typs könne sich bereits bei Abständen um 300 m durchaus die Frage stellen, ob von ihnen jedenfalls eine unzumutbare erdrückende Wirkung ausgehe. Zwar fügt das Oberverwaltungsgericht dem hinzu, eine Konkretisierung der Eignungsbereiche, die etwa bei Ansatz von Schutzabständen zu Einzelgehöften von 400 oder gar 500 m im Ergebnis die regionalplanerisch gewollte und mit bindender Wirkung für die Gemeinden festgelegte Eignung der Bereiche für Windenergienutzung weitgehend oder gar vollständig obsolet werden ließe, liege kaum noch im Spektrum zulässiger Konkretisierungen des GEP, a.a.O., Seite 46 oben des Urteilsabdrucks. Gleichwohl ist hieraus nicht zu folgern, das von der Beigeladenen verfolgte 500 m-Konzept sei abwägungsdefizitär. Erstens sind nämlich die vom Oberverwaltungsgericht angesprochenen Vorgaben des GEP im vorliegenden Fall durch das hier durchgeführte Zielabweichungsverfahren gerade relativiert worden mit der Folge, dass hier die kommunale Bauleitplanung grundsätzlich auch von größeren Abständen als denjenigen von 300 oder 400 m auszugehen berechtigt war. Zweitens ist aber auch die Abwägung von dem im Ergebnis nicht zu beanstandenden gemeindlichen Willen getragen, potentiellen Nutzungskonflikten und den darin begründeten Beeinträchtigungen für die Windenergieanlagenbetreiber (sowie für die Nachbarn) möglichst von vornherein die Grundlage zu entziehen. Dies bewegt sich noch im Rahmen des der Gemeinde verbleibenden Gestaltungsspielraums. 31 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind nicht gegeben. 32 II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, die Beklagte zu 1) sei verpflichtet gewesen, ihm vor Inkrafttreten der xxx. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. Eine derartige Verpflichtung der Beklagten zu 1), die, wenn überhaupt, erst seit der Änderung der Rechtslage zum 1. Juli 2005 bestanden haben kann - hierüber waren sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im übrigen einig -, war nicht gegeben: 33 1. Sollte die Beigeladene ihren Flächennutzungsplan in Gestalt der jetzigen xxx. Änderung - wie vom Rat beschlossen - wirksam mit Rückwirkung auf den 24. Juli 2003 in Kraft gesetzt haben, so folgte dies ohne weiteres daraus, dass der gesamte hier in Rede stehende Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 von der Rückwirkung erfasst wäre. 34 2. Aber auch dann, wenn es der Beigeladenen aus Rechtsgründen verwehrt gewesen sein sollte, die Änderung des Flächennutzungsplans rückwirkend in Kraft zu setzen, bestünde zugunsten des Klägers kein Anspruch auf die mit seinem ersten Hilfsantrag formulierte Feststellung. Dies ergibt sich aus folgendem: 35 a) Die der jetzigen xxx. Änderung des Flächennutzungsplans vorausgehenden xxx. und xxx. Änderungen dieses Plans waren unwirksam. Die Kammer schließt sich insoweit den - wenn auch lediglich in einem obiter dictum formulierten - Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordhrein-Westfalen in dessen Urteil vom 22. September 2005 - xxx -, 36 DVBl. 2005, 1600 = ZNER 2005, 249 = Juris-Doc. MWRE 205012642, 37 und auch denjenigen im Urteil vom xxx, a.a.O., S. 35 unten/Seite 36 oben des Urteilsabdrucks, an. 38 b) Als eine die Planung der Beigeladenen wirksam steuernde Rechtsgrundlage kommt danach, da die Beigeladene eine ursprünglich ins Auge gefasste xxx. Änderung des Flächennutzungsplans nicht weiterverfolgt hat, nur noch die xxx. Änderung des Flächennutzungsplans in Betracht, die von der Beklagten zu 1) am 9. Dezember 2002 genehmigt und am 18. Dezember 2002 bekannt gemacht wurde und deren Ausweisungen das für das streitgegenständliche Vorhaben vorgesehene Grundstück erfassten. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob diese xxx. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam war; denn in jedem Fall stehen dem Vorhaben weitere Hinderungsgründe entgegen. 39 aa) Schon die Darstellungen des GEP gaben die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht her. Denn das Vorhaben liegt deutlich außerhalb der im GEP dargestellten Eignungsbereiche für die Windenergienutzung. 40 Allerdings gilt die Ausschlusswirkung, die § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB an bestimmte Ziele der Raumordnung knüpft, nur für raumbedeutsame Vorhaben. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738. 42 Raumbedeutsam ist - unter anderem - ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (§ 3 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage - wie sie hier errichtet werden soll - in dem genannten Sinn raumbedeutsam ist, lässt sich nicht schematisch mit einer bestimmten Meterangabe im vorhinein festlegen, 43 vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2002, - 4 B 36/02 -, BauR 2003, 837 = BRS 65 Nr. 96 (2002); Juris-Dok. Nr. WBRE 410009184, 44 sondern beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles. Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung (Schutz von Natur und Landschaft, Erholung und Fremdenverkehr) ergeben. 45 BVerwG, Urteil vom 13. März 2003, a.a.O. 46 Gemessen an diesen Kriterien, von denen grundsätzlich auch die Textlichen Darstellungen/Erläuterungen des GEP, dort Ziff. 11 a, ausgehen, ist die vom Kläger geplante Windenergieanlage als raumbedeutsam einzustufen. Mit ihrer Nabenhöhe von 77,9 m und ihrem Rotordurchmesser von 44 m erreicht die Anlage eine maximale Gesamthöhe von 99,9 m und erweist sich allein aufgrund ihrer vertikalen Ausrichtung als raumbedeutsam. Unabhängig davon kollidiert die Anlage am geplanten Standort mit Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze", wie aus Ziff. 6, erster Spiegelstrich der Textlichen Darstellungen zum GEP folgt. Sie soll zudem in unmittelbarer Nähe des klägerischen Anwesens errichtet werden, auf dessen Bewohner - dabei ist nicht nur der Kläger in den Blick zu nehmen, vielmehr sind auch seine Familienmitglieder, potentielle Mieter oder Rechtsnachfolger zu berücksichtigen - sie eine erdrückende Wirkung entfalten könnte. 47 Ist das Vorhaben nach den vorstehenden Erwägungen raumbedeutsam, so stehen ihm öffentliche Belange (in der Regel) auch dann entgegen, soweit hierfür . . . als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist". Eignungsgebiete, die - wie hier - in einem Raumordnungsplan auf der Grundlage von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG für einen Typ raumbedeutsamer Vorhaben - hier: Windenergienutzung - festgelegt sind, können nach der Konzeption des Bundesgesetzgebers grundsätzlich diese in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannte gebietsexterne Ausschlusswirkung entfalten. 48 BVerwG, Urteil vom 13. März 2003, a.a.O. 49 Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt i.S. der genannten Vorschrift öffentliche Belange, weil der Standort der geplanten Windenergieanlage außerhalb der im Gebietsentwicklungsplan zeichnerisch festgelegten Eignungsgebiete (§ 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG) für die Windenergienutzung liegt. Diese an anderer Stelle" erfolgte zeichnerische Festlegung von Eignungsgebieten (§ 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG) für die Windenergienutzung steht dem Vorhaben des Klägers als verbindliches Ziel der Raumordnung entgegen. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die Darstellungen des GEP seien nicht parzellenscharf, frühere Planungen der Beigeladenen hätten das für die Errichtung der Anlage vorgesehene Grundstück denn auch mit in die entsprechende Konzentrationszone einbezogen. Einer derartigen Sicht ist schon die Überlegung entgegenzuhalten, dass die Regionalplanung, hätte sie den fraglichen Windeignungsbereich auch auf den hier in Rede stehenden Standort erstrecken wollen, dies ohne weiteres durch eine geringfügige Abrundung in nordöstlicher Richtung hätte erreichen können, zumal ihr - der Regionalplanung - die auf dem Deckblatt 29 des GEP jenseits des Eignungsbereichs xxx gelegene, ausdrücklich mit xxx" bezeichnete Hofstelle und die dazugehörigen Grundflächen geradezu ins Auge springen mussten. Nach Ziff. 32 der Textlichen Darstellungen/Erläuterungen zum GEP ist die Darstellung der Eignungsbereiche im GEP das Ergebnis einer detaillierten, flächendeckenden Untersuchung, die mit allen Beteiligen abgestimmt wurde." Außerdem war, wie bereits zuvor angesprochen, die Darstellung gerade des Eignungsbereichs xxx auch auf die Vermeidung von Nutzungskonflikten mit potentiellen Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze" angelegt, ein Umstand, der ebenfalls gegen die vom Kläger favorisierte großzügige Sicht bei der Definition der im GEP dargestellten Grenzen der Eignungsbereiche spricht. 50 Schließlich ist das Vorhaben des Klägers auch kein Ausnahmefall, der den Eintritt der in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den Regelfall angeordneten externen Ausschlusswirkung hindern könnte. Dagegen sprechen bereits die vorstehenden, aus Ziff. 6 der Textlichen Darstellungen abgeleiteten Erwägungen, nicht zuletzt aber auch das in Ziff. 11 der Erläuterungen zum GEP formulierte Ziel, die Eigenart der münsterländischen Parklandschaft als ein wichtiges Potential der Region in zusammenhängenden Teilräumen zu erhalten. 51 bb) Im übrigen wäre die Beklagte zu 1) zur Genehmigung des Vorhabens nicht verpflichtet gewesen, weil es jedenfalls einer schall- und schattenwurftechnischen Umplanung bedurft hätte, zu der jedoch der Kläger als Bauherr und nicht die Beklagte zu 1) berufen gewesen wäre. Insoweit vermag sich die Kammer nicht der Argumentation des Klägers anzuschließen, die Beklagte zu 1) sei verpflichtet gewesen, dem Kläger eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit einer dem Vorschlag des Staatlichen Umweltamts vom 30. November 2002 entsprechenden Nebenbestimmung zu erteilen. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem auf Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das durch Urteil des erkennenden Gerichts vom xxx - xxx - ergangenen Beschluss vom xxx - xxx - entschieden hat, ist die Behörde aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, ein uneingeschränkt zur Genehmigung gestelltes Vorhaben ohne weiteres aufgrund eines unterstellten mutmaßlichen Willens des Antragstellers nur mit Einschränkungen zu genehmigen. So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat, auch wenn er in der mündlichen Verhandlung Gegenteiliges hat vortragen lassen, seinerzeit nicht etwa zum Ausdruck gebracht, von vornherein mit jedweden erforderlich werdenden Umplanungen seines Vorhabens einverstanden zu sein. Ein dahingehender Wille lässt sich seinem Bauantrag auch nicht ansatzweise entnehmen. Die ihm abverlangten zusätzlichen technischen Gutachten hat der Kläger dem seinerzeit für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständigen Beklagten zu 2) offenbar auch ohne jegliches Anschreiben zugeleitet, ein Umstand, der ebenfalls deutlich gegen die Annahme spricht, der Kläger selbst habe von vornherein in alle denkbaren Abänderungen seines Baugesuchs eingewilligt. Dies gilt umso mehr, als zu den Anregungen des Staatlichen Umweltamtes etwa auch die Ausrüstung der Anlage mit einer selbsttätigen Schattenabschaltung zählte. Insoweit anzunehmen, damit werde der Bauherr schon einverstanden sein, ginge zu weit. 52 Die gegenteilige Auffassung des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe in seiner zitierten Entscheidung fälschlicherweise" ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 1977 - Nr. 11 XV 73 -, BauR 1978, 46 ff., nicht berücksichtigt, vermag die Kammer nicht zu überzeugen, zumal die in der nahezu drei Jahrzehnte alten Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf einer Anwendung bayerischen Rechts beruhte (a.a.O., S. 48, rechte Spalte unten), während das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - naturgemäß - nordrhein-westfälisches Recht, nämlich § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, zur Anwendung gebracht hat. 53 III. Schließlich führt auch der vom Kläger weiter hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, der Beklagte zu 2) sei vor Inkrafttreten der Veränderungssperre am 1. Juni 2001 zur Erteilung der ursprünglich beantragten Baugenehmigung verpflichtet gewesen, nicht weiter. Die vorstehend angestellten Erwägungen gelten insoweit gleichermaßen. Auf die - zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte - Frage, ob dem Vorhaben seinerzeit auch noch Abstandflächenvorschriften entgegenstanden, kommt es entscheidungserheblich nicht an. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 55