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Urteil

10 K 2918/02

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2006:0331.10K2918.02.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung B. Flur 00 Flurstück 0 und Flur 00 Flurstück 00. Mit - zwei - Bauanträgen vom 15. Mai 2000 suchte er beim Beklagten zu 2. jeweils um die Genehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage vom Typ ENERCON-44/6.44 mit einer Nennleistung von 600 kW, einer Nabenhöhe von 77,9 m und einem Rotordurchmesser von 44 m nach. In dem Verwaltungsverfahren betreffend das auf dem Grundstück Gemarkung B. Flur 00 Flurstück 00 geplante Vorhaben beantragte die vom Beklagten zu 2. um Stellungnahme und um Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gebetene Beigeladene unter dem 11. Oktober 2000 beim Beklagten zu 2. die Zurückstellung des Baugesuchs; der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss des Rates habe in seiner Sitzung am 30. August 2000 die 46. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen als Entwurf beschlossen. Es handele sich um die im Gebietsentwicklungsplan (GEP) - Teilabschnitt Münsterland - ausgewiesenen Windeignungsbereiche D. 00, 00, 00 und 00. Bebauungsplanaufstellungsbeschlüsse für alle vier Bereiche habe der Ausschuss bereits in seiner Sitzung am 14. Juni 2000 gefasst. Mit Bescheid vom 2. November 2000 stellte der Beklagte zu 2. daraufhin die Entscheidung über den Bauantrag des Klägers für einen Zeitraum von 12 Monaten zurück. Am 30. Mai 2001 beschloss der Rat der Beigeladenen die Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan A 40 „Windkraft" für den Eignungsbereich D. 00 des GEP, die im Amtsblatt der Beigeladenen vom 1. Juni 2001 bekannt gemacht wurde. Diese Satzung war in der Folge Gegenstand des u.a. vom Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen angestrengten Normenkontrollverfahrens 7 D 10/03.NE, in dem u.a. der Kläger, nachdem das Verfahren für den Bebauungsplan A 40 eingestellt worden und die Veränderungssperre ausgelaufen war, die Feststellung begehrte, die Satzung über die Veränderungssperre sei ungültig gewesen. Durch Urteil vom 28. Januar 2005 lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag ab. Auf das Urteil, welches rechtskräftig wurde, wird verwiesen. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2001 lehnte der Beklagte zu 2. die Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Hinweis auf die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre ab. Eine Ausnahme nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB sei nicht zuzulassen, wobei hinzukomme, dass die Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen für die Zulassung einer Ausnahme nicht erteilt habe. Gegen den am 6. November 2001 per Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid erhob der Kläger am 7. Dezember 2001 Widerspruch, den die Beklagte zu 1. mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2002 zurückwies. Der auf das Grundstück Gemarkung B. Flur 00 Flurstück 0 bezogene Bauantrag des Klägers blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der Beklagte zu 2. lehnte ihn mit Bescheid vom 31. Oktober 2001 ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte zu 1. ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2002 zurück. Am 28. September 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte zu 1. im Einvernehmen mit der Beigeladenen ein Zielabweichungsverfahren gemäß § 24 LPlG durchgeführt. Der Regionalrat hat sein Einvernehmen dazu erteilt, es der Beigeladenen zu ermöglichen, entsprechend dem Ergebnis ihrer Planungsüberlegungen zur Änderung des Flächennutzungsplans vollständig auf die Darstellung der Eignungsbereiche D. 00 und D. 00 des Regionalplans im Flächennutzungsplan zu verzichten und die Eignungsbereiche D. 00 und D. 00 in reduzierter Form darzustellen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 hat die Beklagte zu 1. das Zielabweichungsverfahren abgeschlossen und im dargelegten Umfang Abweichungen von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zugelassen. In seiner Sitzung vom 22. Februar 2006 hat der Rat der Beigeladenen seinen Beschluss über die 55. Änderung des Flächennutzungsplans vom 24. Juli 2003 aufgehoben und zugleich eine von der genannten Fassung abweichende Fassung der 55. Änderung des Flächennutzungsplans rückwirkend zum 24. Juli 2003 dergestalt beschlossen, dass die im GEP dargestellten Windeignungsbereiche D. 00 und D. 00 wegfallen und die Bereiche D. 00 und D. 00 in reduzierter Form ausgewiesen werden. Die Beklagte zu 1. hat unter dem 28. Februar 2006 die am 22. Februar 2006 beschlossene 55. Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt. Die Bekanntmachung ist im Amtsblatt der Beigeladenen vom 1. März 2006 erfolgt. Mit seiner Klage hatte der Kläger zunächst sinngemäß darum nachgesucht, den Beklagten zu 2. auf die Bauanträge des Klägers vom 15. Mai 2000 sowie unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide des Beklagten zu 2. vom 31. Oktober 2001 in der Fassung der Widerspruchsbescheide der Beklagten zu 1. vom 5. September 2002 zu verpflichten, Baugenehmigungen zur Errichtung je einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung B. Flur 00 Flurstück 0 sowie auf dem Grundstück Gemarkung B. Flur 00 Flurstück 00 zu erteilen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Februar 2006 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergienanlage auf dem Grundstück Gemarkung B. Flur 00 Flurstück 0 gerichtet war. Im Übrigen hält der Kläger an der Klage fest und macht geltend, sein Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Es befinde sich innerhalb des Eignungsbereichs D. 00 des Gebietsentwicklungsplans, so dass es der Regionalplanung entspreche. Die mittlerweile in Kraft getretene 55. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen stünde dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Diese Änderung sei wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte zu 1. mittlerweile ein Zielabweichungsverfahren gemäß § 24 LPlG NRW durchgeführt habe. Dieses Zielabweichungsverfahren halte seinerseits einer Überprüfung nicht stand. Es müsse im Zusammenhang mit weiteren, auch für andere Gemeinden im Münsterland durchgeführte Zielabweichungsverfahren gesehen werden, die dazu führten, dass die Grundzüge des Gebietsentwicklungsplans berührt würden. Derzeit seien immerhin fast 16 % der 119 Eignungsbereiche des Gebietsentwicklungsplans betroffen. Die 55. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen sei auch deswegen abwägungsfehlerhaft, weil kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept vorliege, welches sicherstellen könne, dass der Privilegierung der Windenergie im Außenbereich in substantieller Weise Rechnung getragen werde. Dem Vorhaben des Klägers stünden auch spezifische immissionsschutzrechtliche Belange im Bezug auf Schall- und Schattenwurf nicht entgegen. Das Staatliche Umweltamt Münster habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus der Sicht des Immissionsschutzes dem Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die vom Staatlichen Umweltamt festgestellte Richtwertüberschreitung allein daher rühre, dass der Kläger ursprünglich eine weitere Windenergieanlage in unmittelbarer Hofnähe beantragt habe. Dieser Bauantrag sei aber mittlerweile zurückgenommen worden. Sollte die Klage mit ihrem Hauptantrag gleichwohl für nicht begründet erachtet werden, so müssten jedenfalls die Hilfsanträge Erfolg haben. Unter Einbeziehung der Beklagten zu 1. in das Verfahren beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte zu 1. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten zu 2. vom 31. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Beklagten zu 1. vom 5. September 2002 zu verpflichten, dem Kläger eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung B. Flur 00 Flurstück 00 zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu 1. zu verpflichten, dem Kläger einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung B. Flur 00 Flurstück 00 zu erteilen, der sich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens unter zusätzlicher Ausklammerung von Fragen der Immissionseinwirkungen durch Schall- und Schattenwurf sowie von Fragen der Erschließung, weiter hilfsweise unter zusätzlicher Ausklammerung der Fragen im Zusammenhang mit naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen beschränkt, weiter hilfsweise, die Beklagte zu 1. zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie verteidigen die angegriffenen Bescheide und treten dem Begehren des Klägers entgegen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im übrigen ist die Klage nicht begründet. Die - nunmehr noch - geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Ihnen allen steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Bauplanungsrecht der Beigeladenen entgegen. Es ist dies die am 1. März 2006 in Kraft getretene 55. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, dessen Darstellungen, indem sie unter Wegfall der Windeignungsbereiche D. 00 und D. 00 eine positive Standortzuweisung - in reduzierter Form - nur noch in den Bereichen D. 00 und D. 00 zulassen, gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet der Beigeladenen verknüpft sind. In seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 3. März 2006 - 10 K 1180/01 - hat die Kammer hierzu ausgeführt: „Die 55. Änderung des Flächennutzungsplans steht im Einklang mit den Zielen der Raumordnung (1.) und ist frei von Abwägungsfehlern (2.). 1. Allerdings bleibt die jetzige Flächennutzungsplanung der Beigeladenen deutlich hinter den im Gebietsentwicklungsplan - Teilabschnitt Münsterland - (jetzt: Regionalplan) (GEP) - die Kammer merkt schon an dieser Stelle an, dass sie, ebenso wie die 2. Kammer des erkennenden Gerichts, vgl. Urteil vom 18. Dezember 2003 - 2 K 1795/01 -, den GEP, der übrigens bislang auch nicht vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für unwirksam erachtet worden ist, für gültig hält - niedergelegten Darstellungen von Windeignungsbereichen zurück, welche die kommunale Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB grundsätzlich binden. Die von der Beigeladenen vorgenommenen Abweichungen von den Zielen der Raumordnung begegnen jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Sie sind im Wege eines Zielabweichungsverfahrens nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 LPlG im Einvernehmen mit dem Regionalrat, den fachlich betroffenen Behörden und Stellen und auch der Beigeladenen als Belegenheitsgemeinde zugelassen worden und berühren die Grundzüge der Planung nicht. Die für die letztgenannte Voraussetzung entwickelten Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen den Beteiligten bekanntem Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 10/03.NE -, Seite 46 unten bis 47 Mitte des Urteilsabdrucks, sind nach Auffassung der Kammer eingehalten. Dies folgt daraus, dass bislang für nur 4 der mehr als 60 vom GEP - Teilabschnitt Münsterland - erfassten Städte und Gemeinden Zielabweichungsverfahren stattgefunden haben. Wenn zudem - ausgehend von den eigenen Angaben des Klägers im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. Februar 2006 - aufgrund von Zielabweichungsverfahren bislang lediglich 14 von im GEP vorgesehenen Eignungsbereichen nicht in die Flächennutzungsplanung der Gemeinden übernommen worden, mit anderen Worten etwa 11,5% der 119 Eignungsbereiche des GEP betroffen sind, kann keine Rede davon sein, die Gebietsentwicklungsplanung werde in ihrem Grundkonzept in Frage gestellt. Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anlass, eine (genaue) Grenze zu ziehen, bei deren Überschreitung davon auszugehen wäre, dass Zielabweichungen die Grundzüge der Planung berühren. Der dargelegte bisherige Umfang derartiger Abweichungen erreicht die rechtlich bedenkliche Schwelle jedenfalls nicht. 2. Die nunmehr zur Inzidentprüfung gestellte Bauleitplanung der Beigeladenen in Gestalt der am 1. März 2006 in Kraft getretenen 55. Änderung des Flächennutzungsplans leidet auch nicht unter Abwägungsfehlern. Auszugehen ist davon, dass die Darstellung einer Konzentrationszone die ihr zugedachte Negativwirkung - hier: für das Vorhaben des Klägers - nur dann besitzt, wenn ihr ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windkraftanlagen freizuhalten. Das folgt schon daraus, dass es die Aufgabe des Flächennutzungsplans ist, ein gesamträumliches Entwicklungskonzept für das Gemeindegebiet zu erarbeiten. Die Ausweisung an bestimmter Stelle muss Hand in Hand mit der Prüfung gehen, ob und inwieweit die übrigen Gemeindegebietsteile als Standort ausscheiden. Die öffentlichen Belange, für die die negative Wirkung der planerischen Darstellung ins Feld geführt werden, sind mit dem Anliegen, der Windenergienutzung „an geeigneten Standorten eine Chance" zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird, nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB abzuwägen. Ebenso wie die positive Aussage müssen sie sich aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 ff. = ZNER 2003, 37 ff. = UPR 2003, 188 ff. = NVwZ 2003, 733 ff. = DVBl. 2003, 797 ff. Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen den Angriffen des Klägers stand. Zunächst finden sich für dessen Vorhalt gegenüber der Beigeladenen, eine flächendeckende Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes habe nicht stattgefunden, keine greifbaren Anhaltspunkte. Ungeachtet dessen, dass der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, ohne insoweit auf substantiierte Einwände des Klägers zu treffen, geschildert hat, dass zur Vorbereitung der hier in Rede stehenden Planungen das Gemeindegebiet der Beigeladenen vollständig in den Blick genommen worden sei, lässt sich auch dem Erläuterungsbericht zur 55. Änderung des Flächennutzungsplans entnehmen, dass u.a. „das gesamte Gemeindegebiet"..."hinsichtlich der gegenüber einer Windenergienutzung bestehenden Restriktionen" im Rahmen verschiedener Standortkonzepte untersucht worden ist. Hiervon und von einer zunächst eher großzügig angelegten Betrachtungsweise ausgehend, haben sich für die Beigeladene ausweislich des Erläuterungsberichts zur Flächennutzungsplanänderung allerdings in der Folge nur wenige als tauglich erscheinende Windenergieanlagenstandorte herauskristallisiert, welche - unter Wahrung eines Mindestabstands von 500 m zu Einzelsiedlungsanlagen - von vornherein auf die Vermeidung von Konflikten mit konkurrierenden schützenswerten Nutzungen konzipiert sind und auf diese Weise zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Nutzung von regenerativen Energien beitragen sollen. Eine solche Planung verletzt das Abwägungsgebot nach Ansicht der Kammer nicht. Der Kläger kann ihr insbesondere nicht entgegenhalten, die Beigeladene habe unter Verkennung der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in dessen Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 10/03 NE -, dort Seite 45 unten des Urteilsabdrucks, niedergelegten Grundsätze verkannt, dass bei Windkraftanlagen durchaus technische Ausführungen in Betracht kämen, die selbst bei Abständen von weniger als 300 m noch die für Wohnnutzungen im Außenbereich einschlägigen Zumutbarkeitsgrenzen wahrten. Denn zunächst hat das Oberverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung, a.a.O., Seite 45, am Ende des ersten Absatzes, gleichzeitig auch klargestellt, dass den Gemeinden ein planerischer Spielraum überlassen sei, bei ihren nachfolgenden Konkretisierungen der Eignungsgebiete die (vom Träger der Regionalplanung) nicht geprüften Schutzanforderungen erstmals sachgerecht zu berücksichtigen. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht in nahem Zusammenhang zu der vorstehend wiedergegebenen Aussage hervorgehoben, a.a.O., Seite 45 unten, letzter Satz, bei den außerordentlich hohen Windkraftanlagen neueren Typs könne sich bereits bei Abständen um 300 m durchaus die Frage stellen, ob von ihnen jedenfalls eine unzumutbare erdrückende Wirkung ausgehe. Zwar fügt das Oberverwaltungsgericht dem hinzu, eine Konkretisierung der Eignungsbereiche, die etwa bei Ansatz von Schutzabständen zu Einzelgehöften von 400 oder gar 500 m im Ergebnis die regionalplanerisch gewollte und mit bindender Wirkung für die Gemeinden festgelegte Eignung der Bereiche für Windenergienutzung weitgehend oder gar vollständig obsolet werden ließe, liege kaum noch im Spektrum zulässiger Konkretisierungen des GEP, a.a.O., Seite 46 oben des Urteilsabdrucks. Gleichwohl ist hieraus nicht zu folgern, das von der Beigeladenen verfolgte 500 m-Konzept sei abwägungsdefizitär. Erstens sind nämlich die vom Oberverwaltungsgericht angesprochenen Vorgaben des GEP im vorliegenden Fall durch das hier durchgeführte Zielabweichungsverfahren gerade relativiert worden mit der Folge, dass hier die kommunale Bauleitplanung grundsätzlich auch von größeren Abständen als denjenigen von 300 oder 400 m auszugehen berechtigt war. Zweitens ist aber auch die Abwägung von dem im Ergebnis nicht zu beanstandenden gemeindlichen Willen getragen, potentiellen Nutzungskonflikten und den darin begründeten Beeinträchtigungen für die Windenergieanlagenbetreiber (sowie für die Nachbarn) möglichst von vornherein die Grundlage zu entziehen. Dies bewegt sich noch im Rahmen des der Gemeinde verbleibenden Gestaltungsspielraums." An dieser Auffassung hält die Kammer auch nach nochmaliger, durch das Vorbringen des Klägers im vorliegenden Verfahren veranlasster Überprüfung fest. Dies gilt zum einen selbst unter der Voraussetzung, dass - wie der Kläger behauptet - fast 16% der 119 im GEP dargestellten Windeignungsbereiche weggefallen sein sollen. Vgl. das Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 10 K 3475/04. Zum anderen führt auch das erneute Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 29. März 2006), die Beigeladene habe keine flächendeckende Untersuchung des gesamten Gemeindegebiets vorgenommen mit der Folge, dass die 55. Änderung des Flächennutzungsplans abwägungsfehlerhaft und unwirksam sei, nicht zu einer von der bisherigen Auffassung der Kammer abweichenden und damit für den Kläger günstigeren Bewertung: Erstens trifft nach Auffassung der Kammer die Rechtsansicht des Klägers nicht zu, wonach, wenn die planende Gemeinde eine bereits ausgewiesene Konzentrationszone wegen (vermeintlicher) Ungeeignetheit im Nachhinein streiche, es an einer gesamträumlichen Planungskonzeption fehle, weil die Gemeinde die zusätzliche Ausweisung weiterer Flächen im Gegenzug für die Streichung einer Fläche habe in Betracht ziehen müssen. Die zur Stützung dieser Ansicht herangezogene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg Urteil vom 24. März 2003 - 1 LB 3571/01 -, RdL 2003, 234 = ZNER 2003, 344 = BRS 66 Nr. 14 bezieht sich auf eine andere als die hier in Rede stehende Fallkonstellation. Mit ihrer jetzigen, hier zur Überprüfung gestellten Flächennutzungsplanung bekundet die beigeladene Gemeinde nicht etwa erstmalig ihren Willen, die vorgesehenen Standorte für die Windenergienutzung zu reduzieren, sondern greift auf ein bereits früher entwickeltes, seinerzeit allerdings ohne Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens rechtlich zweifelhaftes Planungskonzept zurück, welches jedoch mittlerweile - nach Durchführung des Zielabweichungsverfahrens - auf eine tragfähige Grundlage gestellt worden ist. In einer derartigen Situation würde es bedeuten, die Erfordernisse des Abwägungsgebotes überzustrapazieren, wollte man der planenden Gemeinde, deren erkennbarer Wille es ist, ihre bereits auf der Basis eines gesamträumlichen Planungskonzepts entwickelten und an die Anforderungen verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung angepassten Vorstellungen über eine nur reduzierte Zulassung der Windenergienutzung beizubehalten, verpflichten, nun doch noch einmal über Alternativstandorte für durch Flächenstreichungen weggefallene Bereiche zu befinden. Zweitens und ungeachtet dessen ist der Rat der Beigeladenen bei seiner nunmehr angegriffenen Flächennutzungsplanung aber auch in eine erneute Abwägung eingetreten, welche an eine flächendeckende Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes anknüpft. Die Kammer verweist insoweit auf ihre Ausführungen in ihrem Urteil vom 3. März 2006 - 10 K 1180/01 -, dort Seite 10 UA. Die Niederschrift über die Ratssitzung vom 22. Februar 2006 belegt darüber hinaus, in welcher Weise die Aufhebung des früheren Feststellungsbeschlusses vom 24. Juli 2003 mit dem jetzigen, erneuten Beschluss über die 55. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Erläuterungsbericht verknüpft war und dass während der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt die Verfahrensakten zur 55. Änderung des Flächennutzungsplans auf dem Sitzungstisch zur jederzeitigen Einsichtnahme offenlagen. Bei dieser Sachlage sind greifbare Zweifel daran, dass der Rat auf der Grundlage einer flächendeckenden Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes in eine erneute Abwägung betreffend die in Betracht kommenden Standorte für eine Windenergienutzung eingetreten ist, nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.