Urteil
7 K 554/04
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beitragsbescheide der Sozialversicherung sind bei pflichtgemäßem Ermessen des Trägers nicht allein wegen Höhe des Beitragssatzes rechtswidrig.
• Die Festsetzung von Vorschüssen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG liegt im Ermessen der Behörde; die Erhebung eines Vorschussbeitragssatzes von 1,5 % im November für das Folgejahr ist kein Ermessensfehler.
• Eine durchschnittliche Erhöhung des Beitragssatzes um wenige Tausendstel der Bemessungsgrundlage stellt keinen Eingriff in die Substanz der Betriebe dar.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden und Vorschussfestsetzung durch Träger • Beitragsbescheide der Sozialversicherung sind bei pflichtgemäßem Ermessen des Trägers nicht allein wegen Höhe des Beitragssatzes rechtswidrig. • Die Festsetzung von Vorschüssen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG liegt im Ermessen der Behörde; die Erhebung eines Vorschussbeitragssatzes von 1,5 % im November für das Folgejahr ist kein Ermessensfehler. • Eine durchschnittliche Erhöhung des Beitragssatzes um wenige Tausendstel der Bemessungsgrundlage stellt keinen Eingriff in die Substanz der Betriebe dar. Die Klägerinnen sind Mitgliedsbetriebe des Beklagten. Mit Bescheiden vom 12.11.2003 setzte der Beklagte für 2003 Beiträge fest: Klägerin 1 mit Beitragsgrundlage 726.858 EUR und Satz 4,4 %; Klägerin 2 mit 3.400.988 EUR und Satz 4,4 %. Für 2004 erhob der Beklagte im November 2003 Vorschüsse mit einem Vorschusssatz von 1,5 %. Die Klägerinnen legten Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde; gegen diese Bescheide klagten sie im Februar 2004. Sie rügten insbesondere, dass die Beitragserhöhungen durch Insolvenzen begründet würden, der Vorschuss zu spät und zu niedrig festgesetzt sei und dem Beklagten dadurch Jahresbeiträge entgingen. Der Beklagte verweist auf sein Vorbringen in einem parallel entschiedenen Verfahren. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung und wies die Klage ab. • Die Beitragsbescheide und die Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten nach § 113 Abs.1 VwGO. • Zur Vermeidung von Wiederholungen stützt sich das Gericht auf seine Ausführungen im parallel entschiedenen Verfahren (7 K 5319/03) und hält an dieser Auffassung fest. • Die average Beitragssatzentwicklung seit 1997 einschließlich 2003 beträgt 2,89 %; die Abweichung zum Vorjahr um 0,39 % stellt angesichts der Größenordnung weniger Tausendstel der Beitragsbemessungsgrundlage keinen Eingriff in die Substanz der Betriebe dar. • Für Vorschüsse gilt § 10 Abs.2 Satz3 BetrAVG: Die Erhebung von Vorschüssen liegt im Ermessen des Beklagten; die Festsetzung eines Vorschussbeitragssatzes von 1,5 % und die Geltendmachung im November sind sachlich vertretbar und nicht ermessensfehlerhaft. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs.1, 159 Satz1, 167 VwGO sowie §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die Beitragsbescheide vom 12.11.2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19.01.2004 sind rechtmäßig. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide, weil der Beklagte sein Ermessen bei Festsetzung von Beiträgen und Vorschüssen nicht fehlerhaft ausgeübt hat und die Beitragssatzentwicklung keine substanzielle Belastung der Betriebe begründet. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1 mit 1/6 und die Klägerin 2 mit 5/6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden.