OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 2936/02

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2006:0505.10K2936.02.00
7Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bescheid des Beklagten zu 2. vom 28. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten zu 1. vom 05. September 2002 wird aufgehoben.

Die Beklagte zu 1. wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 11. September 2000 in der Fassung des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2006 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid - unter Ausklammerung von Fragen im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen durch Schall und Schatten - hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung H-S Flur Flurstück zu erteilen.

Die Beklagte zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten zu 2. vom 28. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten zu 1. vom 05. September 2002 wird aufgehoben. Die Beklagte zu 1. wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 11. September 2000 in der Fassung des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2006 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid - unter Ausklammerung von Fragen im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen durch Schall und Schatten - hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung H-S Flur Flurstück zu erteilen. Die Beklagte zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt die Erteilung eines immissionsrechtlichen Vorbescheides über die planungsrechtliche Situation zur Errichtung einer Windenergieanlage. Der Vater des Klägers ist Eigentümer des Grundstückes Gemarkung H-S Flur Flurstück . Mit Antrag vom 11. September 2000 stellte der Kläger beim Beklagten zu 2. eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer Windenergieanlage vom Typ ENERCON-40/6.44 mit einer Nennleistung von 600 kW, einer Nabenhöhe von 77,9 m und einem Rotordurchmesser von 44 m. Eine weitere Bauvoranfrage für eine Windenergieanlage des Typs ENERCON-40/6.44 mit einer Nennleistung von 600 kW, einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 44 m stellte der Kläger am 30. Oktober 2000 für das Grundstück Gemarkung H-S Flur , Flurstücke , . Die geplanten Standorte liegen am südöstlichen Randbereich des im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk N - Teilabschnitt N - (im Folgenden: GEP) ausgewiesenen Windeignungsbereichs . Der Rat der Beigeladenen beschloss in seiner Sitzung vom 4. Juli 2001 die Aufstellung des Bebauungsplans „X X1" und gleichzeitig die Satzung einer Veränderungssperre, die im Amtsblatt der Beigeladenen vom 5. Juli 2001 bekannt gemacht wurde. Nach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte zu 2. die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides durch Bescheid vom 28. Februar 2002 mit Hinweis auf die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre ab. Das geplante Vorhaben liege innerhalb des Windeignungsbereiches „X" und dürfe für den Zeitraum der Veränderungssperre nicht durchgeführt werden. Eine Ausnahme sei nicht zuzulassen, da es Ziel des Bauleitverfahrens sei, die Errichtung von Windenergieanlagen in dem Gebiet wegen der Nähe zum ausgewiesenen Erholungsgebiet planerisch zu steuern. Gegen die ihm am 6. März 2002 zugegangenen Bescheide erhob der Kläger am 8. April 2002 - fristgerecht - Widerspruch, den die Beklagte zu 1. mit Widerspruchsbescheiden vom 5. September 2002 zurückwies. Am 1. Oktober 2002 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst sein Begehren auf Erteilung baurechtlicher Vorbescheide für den beabsichtigten Bau der beiden Windenergieanlagen weiter verfolgte. Während des Klageverfahrens hat die Beigeladene nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, öffentlicher Auslegung der Planunterlagen sowie Abwägung der vorgebrachten Anregungen und Bedenken den Bebauungsplan „X X1" in der Sitzung des Rates vom 26. Mai 2004 als Satzung beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte im Amtsblatt der Beigeladenen am 17. Juni 2004. In seiner Sitzung am 3. März 2005 hat der Rat der Beigeladenen die . Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „X X1" beschlossen, da im Zuge des Bebauungsplanverfahrens deutlich geworden sei, dass die mit der . Änderung des Flächennutzungsplans vorgesehene Ausnutzung der dort ausgewiesenen Konzentrationszone für WEA nicht möglich sei. Die Genehmigung zur . Änderung des Flächennutzungsplans machte die Beigeladene in ihrem Amtsblatt am 5. Juli 2005 bekannt. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. Dezember 2005 hat der Kläger seine Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung einer Windenergienanlage auf dem Grundstück Gemarkung H-S Flur Flurstücke , gerichtet war. Im Übrigen hält der Kläger an der Klage fest und macht geltend, sein Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Es befinde sich innerhalb des Eignungsbereichs des Gebietsentwicklungsplans, so dass es der Regionalplanung entspreche. Die in Kraft getretene . Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Diese Änderung sei wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam. Einer Gemeinde sei es nicht erlaubt, Windeignungsgebiete des Regionalplans als Ziele der Raumordnung der Gestalt zu verkleinern, dass nur rund 10 % des Windeignungsbereichs als Konzentrationszone für Windenergie ausgewiesen werde. Es sei unzulässig, nochmals eine umfassende Prüfung anzustellen, ob und in welchem Umfang das Gebiet überhaupt für die Windenergienutzung geeignet sei. Im Rahmen der Bebauungsplanung sei der Windeignungsbereich erheblich verkleinert und mit der . Änderung des Flächennutzungsplans der im Bebauungsplan als Sondergebiet festgesetzten Konzentrationszone angepasst worden. Damit verblieben als Eignungsbereich weniger als 6,6 % der im GEP ausgewiesenen Windeignungsfläche, so dass die Bauleitplanung der Beigeladenen dem beantragten Vorbescheid nicht als öffentlicher Belang entgegen gehalten werden könne. Die . Änderung des Flächennutzungsplans sei auch deswegen unzulässig, weil ihr keine flächendeckende Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes zugrunde liege. Immissionschutzrechtliche Belange, namentlich durch Schall oder Schattenwurf, stünden einer Erteilung nicht entgegen. So habe das Staatliche Umweltamt I darauf hingewiesen, dass der Erteilung eines Bauvorbescheides keine Bedenken entgegenstünden, wenn die im einzelnen aufgeführten Auflagen in die spätere Baugenehmigung mit aufgenommen würden. Im übrigen verweist der Kläger auf ein in Auftrag gegebenes Gutachten der f GmbH N vom Oktober 2001. Mit dem Hilfsantrag solle ein Schadensersatzprozess vorbereitet werden, so dass er - der Kläger - ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse habe. Die Beklagte zu 2. sei jedenfalls in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Bebauungsplans und dem gleichzeitigen Außerkrafttreten der Veränderungssperre und dem Inkrafttreten der . Änderung des Flächennutzungsplans am 5. Juli 2005 verpflichtet gewesen, ihm den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Zwar befinde sich der geplante Standort außerhalb des festgesetzten Sondergebietes, doch habe die . Änderung des Flächennutzungsplans weiterhin Bestand. Danach liege das geplante Vorhaben innerhalb des ausgewiesenen Windeignungsbereichs und sei privilegiert zulässig. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2006 hat der Kläger nach Änderung der Rechtslage seine Klage umgestellt und begehrt nunmehr von der Beklagten zu 1. die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides. Sein Begehren begründet er mit Schriftsatz vom 28. April 2006. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1. auf seinen Antrag vom 11. September 2000 in der Fassung des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. Januar 2006 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Beklagten zu 2. vom 28. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchbescheids der Beklagten zu 1. vom 5. September 2002 zu verpflichten, ihm einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid - unter Ausklammerung von Fragen im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen durch Schall und Schatten - hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung H-S Flur Flurstück zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu 1. zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, weiter hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte zu 2. vor dem In-Kraft-Treten der . Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen im Bereich „X X1" am 5. Juli 2005, äußerst hilfsweise, vor dem In-Kraft-Treten der Änderung der 4. BImSchV zum 1. Juli 2005 verpflichtet war, dem Kläger den beantragten baurechtlichen Vorbescheid zu erteilen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1. trägt zur Begründung vor: Ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid könne nur erteilt werden, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Die Beigeladene habe aber mit der . Änderung ihres Flächennutzungsplans Konzentrationszonen für WEA ausgewiesen, die gleichzeitig eine Ausschlusswirkung für andere außerhalb dieser Zonen liegende Anlagen entfalte. Zwar sei fraglich, ob die Verkleinerung des Windeignungsbereiches wie er im GEP ausgewiesen sei, ohne Zielabweichungsverfahren zulässig sei. Für sie als Immissionsschutzbehörde sei jedoch der Flächennutzungsplan maßgeblich, solange dieser nicht gerichtlich für unwirksam erklärt sei. Der Beklagte zu 2. bezweifelt das Rechtsschutzinteresse des Klägers. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig und begründet. Die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig. Namentlich besteht für den Anspruch des Klägers auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse. Zwar hat der Vertreter des Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der in Rede stehende Anlagentyp von der Firma Enercon nicht mehr erhältlich sei, doch deckt sich dies nicht mit weitergehenden Erkenntnissen der Kammer. In dem Verfahren 10 K 1180/01 hat die Herstellerfirma für den Typ Enercon-40/6.44 - für den auch vorliegend ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid begehrt wird - mit Schreiben vom 28. Februar 2006 an die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass Windenergieanlagen dieses Typs weiter produziert und aufgebaut werden. Dies deckt sich mit Stellungnahmen der Herstellerfirma in anderen Verfahren - namentlich in dem Verfahren 10 K 3475/04 -. Vor diesem Hintergrund, zumal es sich bei der Einlassung des Beklagten zu 2. nur um einen von Dritten aufgenommen Vermerk und nicht um ein authentisches Schreiben der Herstellerfirma handelt, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die in Rede stehende Windenergieanlage des Typs E40/6.44 nach wie vor gebaut wird, verfügbar ist und auch errichtet werden kann. Bei dieser Annahme hat der Kläger ein entsprechendes Interesse an der Durchführung des Klageverfahrens, namentlich an einer gerichtlichen Entscheidung, ob seinem Bauvorhaben bauplanungsrechtliche Bedenken - wie sie von den Beklagten zu 1. und zu 2. geltend gemacht werden - entgegenstehen. Die Verpflichtungsklage des Klägers ist auch begründet. Die seinerzeit - vor Umstellung der Klage nach Rechtsänderung des § 67 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) - von dem Beklagten zu 2. verfügte Ablehnung eines Bauvorbescheides gemäß § 71 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG ist auf Verfahren, die auf die Erteilung von Bauvorbescheiden für Windenergieanlagen gerichtet sind, entsprechend anwendbar und ermöglicht eine Klageänderung. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -. Der Kläger hat nach Umstellung der Klage infolge der Rechtsänderung des § 67 Abs. 9 Satz 3 und 4 BImSchG gegenüber der Beklagten zu 1. gem. § 9 BImSchG einen Anspruch auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides. Gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Im Vorbescheidsverfahren entsprechend anzuwenden sind gemäß § 10 Abs. 9 BImSchG die Verfahrensvorschriften des Genehmigungsverfahrens. Da einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 13 BImSchG Konzentrationswirkung zukommt und die Immissionsschutzbehörde daher gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG die Zulassungsverfahren nach anderen Vorschriften zu koordinieren hat, kann sich ein Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG somit auch auf baurechtliche Fragen - hier die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gemäß §§ 29 ff. BauGB - beschränken. Diese sollen mit Bindungswirkung vorab entschieden werden. Daher besteht ein Anspruch auf die Erteilung des begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides, wenn die Anlage grundsätzlich immissionsschutzrechtlich genehmigungsfähig ist und den maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften entspricht. Das ist hier der Fall. Öffentliche Belange stehen der Errichtung der geplanten Windenergieanlage des Klägers - jedenfalls soweit er diesbezüglich einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid beantragt hat - nicht entgegen. Dies gilt zunächst für die von der Beklagten als zuständiger Immissionsschutzbehörde nach den eingereichten Unterlagen anzustellende vorläufige positive Gesamtbetrachtung. Abgesehen davon, dass der Kläger sein Begehren auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit an dem geplanten Standort beschränkte und damit Fragen im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen durch Schall und Schatten gerade bei der vorläufigen Betrachtung ausgeklammert hat, hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass der geplanten Anlage - von bauplanungsrechtlichen Fragen abgesehen - aus immissionsschutzrechtlicher Sicht jedenfalls keine unüberwindbaren Einwände entgegenstehen. Damit liegt aber unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten ein vorläufiges positives Gesamturteil vor. Der zur Genehmigung gestellten Windenergieanlage des Klägers stehen aber auch keine öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, weil die Beigeladene durch den Bebauungsplan „X X1" und die . Änderung ihres Flächennutzungsplans an anderer Stelle im Gemeindegebiet Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesen hat. Die Beigeladene hat durch ihre Bauleitpläne den im GEP ausgewiesenen Windeignungsbereich auf unter 10 % verkleinert, ohne allerdings - wie dies erforderlich gewesen wäre - ein Zielabweichungsverfahren nach § 24 des Landesplanungsgesetzes - LPlG - durchzuführen. Dies verstößt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen das Anpassungsgebot der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. Hierzu hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 22. September 2005 - 7 D 21/04.NE ausgeführt: „Dass die im GEP festgelegten Eignungsbereiche als Ziele der Raumordnung zu qualifizieren sind, so dass ihnen neben der Steuerungsfunktion nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB untrennbar zugleich auch Bindungswirkung für die kommunale Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB zukommt, hat der Senat auf den Seiten 39 ff. seines rechtskräftigen Urteils vom 28. Januar 2005 im Verfahren 7 D 4/03.NE im Einzelnen näher ausgeführt. Auf diese den Beteiligten bekannten Darlegungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Zusammenfassend ist hiernach festzuhalten, dass die im GEP festgelegten Eignungsbereiche - mithin auch der hier interessierende Eignungsbereich . - alle höchstrichterlich geklärten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ziels der Raumordnung, - vgl. hierzu bereits: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 = BRS 54 Nr. 12 -, im Sinne der nunmehr maßgeblichen Legaldefinition des § 3 Nr. 2 ROG erfüllen. Die Festlegungen der Eignungsbereiche sind räumlich und sachlich hinreichend bestimmt. Sie sind nach Nr. 1 der textlichen Darstellungen des GEP "zur Verwirklichung der landesplanerisch angestrebten Konzentration der Raumnutzungen" erlassen und dienen damit der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. Schließlich handelt es sich bei ihnen auch um abschließend abgewogene Festlegungen, die als planerische Letztentscheidung auf der Ebene der Regional- bzw. Gebietsentwicklungsplanung erfolgt sind und die Zulässigkeit raumbedeutsamer Vorhaben zur Windenergienutzung steuern sollen. Auf Grund dessen kommt den Festsetzungen der Eignungsbereiche Bindungswirkung nach dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB zu, das auf eine dauerhafte Übereinstimmung der beiden Planungsebenen der Regionalplanung einerseits und der kommunalen Bauleitplanung andererseits abzielt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 (S. 11). Wie der Senat auf den Seiten 47 ff. des o.a. Urteils bereits näher dargelegt hat, sind die Festlegungen der Eignungsbereiche allerdings einer planerischen Konkretisierung durch die Antragsgegnerin zugänglich. So lässt der GEP durchaus räumliche Korrekturen der Eignungsbereiche zu, sofern sie sich entsprechend Nr. 12 der Erläuterungen zum GEP an der "allgemeinen Größenordnung und annähernden räumlichen Lage" der festgelegten Eignungsbereiche orientieren. ... Die nach alledem vom Träger der Regionalplanung der Antragsgegnerin eingeräumten Planungsspielräume hat diese jedoch mißachtet. Der strittige Bebauungsplan stellt keine mit der Bindungswirkung des § 1 Abs. 4 BauGB noch zu vereinbarende Konkretisierung der regionalplanerischen Vorgaben durch eine zulässige Feinsteuerung auf der nachfolgenden Ebene der verbindlichen gemeindlichen Bauleitplanung dar. Die Antragsgegnerin hat sich bei ihrer abschließenden Beschlussfassung über den hier strittigen Bebauungsplan nicht etwa darauf beschränkt, die im GEP festgelegten Eignungsbereiche grundsätzlich zu respektieren und mit ihrer Bebauungsplanung eine zusätzliche Feinsteuerung unter den Aspekten der Standortplanung, der Gestaltung und der Einfügung in das Landschaftsbild vorzunehmen, wie nach den Ausführungen auf den Seiten 30/31 des im Verfahren 7 D 4/03.NE ergangenen Urteils des Senats vom 28. Januar 2005 bei Einleitung des Aufstellungsverfahrens und im Rahmen der seinerzeit betriebenen Flächennutzungsplanung noch beabsichtigt war. Sie hat im weiteren Ablauf des Aufstellungsverfahrens für den strittigen Bebauungsplan vielmehr räumlich begrenzt auf das dem Eignungsbereich entsprechende Plangebiet nochmals eine umfassende Prüfung angestellt, ob und in welchem Umfang dieses Gebiet nach den von ihr als sachgerecht angesehenen eigenen planerischen Kriterien überhaupt für eine Windkraftnutzung geeignet ist. ... Sie hat sich als berechtigt angesehen, die auf regionalplanerischer Ebene im Sinne einer abschließend abgewogenen verbindlichen Letztentscheidung getroffene Festlegung, dass der betreffende Bereich - vorbehaltlich der vom Plangeber des GEP ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit zu nachfolgenden Konkretisierungen der Eignungsbereiche im Hinblick auf nicht geprüfte Schutzanforderungen - grundsätzlich für Windenergienutzungen geeignet ist, nochmals räumlich begrenzt auf den Eignungsbereich einer eigenständigen Prüfung dahin zu unterziehen, ob und in welchen räumlichen Umfang diese Eignung nach ihren planerischen Vorstellungen letztlich überhaupt bejaht werden kann. ... Die Antragsgegnerin hat damit die Bindungen des § 1 Abs. 4 BauGB schon vom Ansatz her verkannt. Der Bebauungsplan ist gerade nicht, wie im Anschluss an die zuletzt zitierte Passage der Begründung des Bebauungsplans ausgeführt wird, "auch hinsichtlich des , Eignungsbereichs für erneuerbare Energien/Windkraft' . an den GEP angepasst". Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Der Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB wird schon daran deutlich, dass die Antragsgegnerin in dem vorliegenden, dem Eignungsbereich . entsprechenden Bebauungsplan ... die letztlich für Windkraftanlagen zulässigerweise nutzbaren Bereiche derart eingeschränkt hat, dass lediglich in noch nicht einmal 10 % des Plangebiets solche Anlagen zugelassen werden können. Bereits wegen dieser geringen Größenordnung des ausgewiesenen Sondergebiets "Landwirtschaft/Windenergieanlagen" kann auch nicht ansatzweise die Rede davon sein, dass sich die strittige Planung gemäß den dargelegten Vorgaben des GEP an der "allgemeinen Größenordnung und annähernden räumlichen Lage" der festgelegten Eignungsbereiche orientieren würde. ... Des weiteren spricht alles dafür, dass der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung nach Inkrafttreten der ... Änderung gleichfalls gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt. Wenn von den für das Gemeindegebiet festgelegten vier Eignungsbereichen für Windenergie im Rahmen der Flächennutzungsplanung zwei Eignungsbereiche vollständig "weggeplant" und die übrigen beiden Eignungsbereiche dergestalt reduziert werden, dass jeweils nur rd. 10 % der Fläche bzw. noch weniger als Konzentrationszonen für Windenergie dargestellt werden, kann nach den dargelegten Grundsätzen des § 1 Abs. 4 BauGB keine Rede davon sein, dass der Flächennutzungsplan an die im GEP festgelegten Ziele der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB angepasst ist." Nach diesen Ausführungen ist die . Änderung des FNP der Beigeladenen unwirksam, weil sie mit dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB an die im GEP ausgewiesenen Windeignungsbereiche und und nicht zu vereinbaren ist. Dementsprechend ist auch der Bebauungsplan „X X1" nichtig, ganz abgesehen davon, dass er entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aus dem damals geltenden Flächennutzungsplan entwickelt wurde oder gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB in einem Parallelverfahren beschlossen, sondern die . Änderung des Flächennutzungsplans an den bereits zuvor beschlossenen Bebauungsplan angepasst wurde. Die für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Standorts für die von dem Kläger geplante Windenergieanlage maßgebliche Planungsgrundlage ist demnach die . Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, der im Bereich der Beigeladenen noch keine Konzentrationszone vorsah. Da sich der Standort für die vom Kläger geplante Windenergieanlage zudem innerhalb des Windeignungsbereichs befindet und im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig ist, kann die Beklagte zu 1. als nunmehr zuständige Genehmigungsbehörde dem Kläger einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid - bezogen auf das Bauplanungsrecht - nicht deshalb versagen, weil das Vorhaben außerhalb des Planungsrechts der Beigeladenen verwirklicht werden soll. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da es dem Kläger, was den Beklagten zu 2. betrifft nur um die Aufhebung des vormals ablehnenden Bauvorbescheids ging, der nach der Rechtsänderung zwar noch wirksam war, der Kläger aber in der Sache einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid begehrte, unterlag der Beklagte zu 2. nur zu einem geringen Teil und war nicht mit Kosten zu belasten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.