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Urteil

10 K 3361/04

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0515.10K3361.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage. 3 Unter dem 17. Februar 2000 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage vom Typ Enercon- 66/18.70 mit einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von 70 m auf dem Grundstück Gemarkung N1. Flur Flurstück (H. F. in C1. ). Der geplante Standort des Vorhabens liegt in der Windeignungszone des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk N2. - Teilabschnitt N3. - (GEP). 4 Am 21. September 2000 legte der Kläger beim Bürgermeister der Beigeladenen ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros S1. und I. vor, in dem die von der geplanten Windenergieanlage sowie von elf weiteren in der Umgebung geplanten Anlagen ausgehenden Lärmimmissionen prognostiziert wurden. Ein Nachtragsgutachten ging beim Bürgermeister der Beigeladenen im Dezember 2000 ein. Mit Schreiben vom 5. April 2001 teilte das Staatliche Umweltamt I1. dem Bürgermeister der Beigeladenen mit, aus Sicht des technischen Umweltschutzes bestünden gegen die Erteilung der streitigen Baugenehmigung keine Bedenken. 5 In seiner Sitzung vom 4. Juli 2001 beschloss der Rat der Beigeladenen die Aufstellung des Bebauungsplanes (S2. Straße) für ein Gebiet, das zu einem großen Teil den auf dem Stadtgebiet der Beigeladenen liegenden Windeignungsbereich umfasst, sowie eine Veränderungssperre für den Planbereich. 6 Mit Bescheid vom 4. September 2001 lehnte der Bürgermeister der Beigeladenen den Bauantrag des Klägers unter Hinweis auf die beschlossene Veränderungssperre ab. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) könne nicht zugelassen werden, weil überwiegende öffentliche Belange entgegenstünden. 7 Gegen die Ablehnung der Baugenehmigung erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. September 2001 Widerspruch, den er im wesentlichen wie folgt begründete: Der Versagungsbescheid berücksichtige nicht die am 3. August 2001 in Kraft getretene Neufassung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung. Danach sei das Staatliche Umweltamt als Immissionsschutzbehörde zuständig. Schon aus diesem Grund sei der Versagungsbescheid anfechtbar. Abgesehen davon sei die beantragte Baugenehmigung auch in materiellrechtlicher Hinsicht zu Unrecht versagt worden. Die Veränderungssperre stehe der beantragten Baugenehmigung nicht entgegen, weil sie nichtig sei. 8 Der Landrat des Kreises C1. wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchbescheid vom 4. Juli 2002 als unbegründet zurück. 9 Hiergegen hat der Kläger am 6. August 2002 Klage erhoben. 10 In seiner Sitzung am 17. Juni 2002 beschloss der Rat der Beigeladenen die . Änderung des Flächennutzungsplanes, mit der Konzentrationszonen für Windenergienutzung dargestellt wurden. Der vorgesehene Standort des Vorhabens liegt danach innerhalb einer solchen Konzentrationszone. Für die zu errichtenden Windenergieanlagen setzt der Flächennutzungsplan eine Höhe von 90 bis 100 m fest. Am 25. Oktober 2002 wurde die Genehmigung der . Änderung des Flächennutzungsplanes im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht. In seiner Sitzung vom 9. April 2003 beschloss der Rat der Beigeladenen den Bebauungsplan (S2. Straße). Mit dem Plan werden einzelne Bereiche des Plangebiets als Sondergebiet für Windenergieanlagen sowie Baugrenzen festgesetzt. 11 Mit Schriftsatz vom 10. November 2004 hat der Kläger die Klage geändert. Er begehrt nunmehr die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sowie die Feststellung, dass sein Bauantrag vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre vom Bürgermeister der Beigeladenen hätte genehmigt werden müssen. 12 Die vormals zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts trennte die Klagebegehren mit Beschluss vom 12. November 2004 und wies die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Bürgermeister der Beigeladenen mit Urteil vom 4. Juli 2005 - 2 K 2292/92 - als unzulässig ab. 13 Der Kläger trägt vor: Er habe gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG einen Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstünden. Der Standort befinde sich innerhalb des im Gebietsentwicklungsplan ausgewiesenen Windeignungsbereichs , innerhalb der im aktuellen Flächennutzungsplan der Beigeladenen festgesetzten Windkonzentrationszone sowie im Bereich des Bebauungsplanes (S2. Straße). Die Bauleitpläne der Beigeladenen stünden dem Vorhaben nicht entgegen, weil sie rechtswidrig und damit unwirksam seien. Der Bebauungsplan sei weder an die Ausweisung des Windeignungsbereichs im Gebietsentwicklungsplan angepasst noch aus dem Flächennutzungsplan in der Fassung der . Änderung entwickelt. Aufgrund der bei der Aufstellung des Bebauungsplans angewandten Restriktionen verblieben kaum Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen übrig. Es dürfte sich insgesamt um weniger als 10% der Fläche der Konzentrationszone handeln. Deshalb könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Diese Einschätzung werde auch von der Beklagten geteilt. Aus dem Schreiben der Beklagten an die Beigeladene vom 4. Oktober 2002 gehe hervor, dass der zur Kenntnis gebrachte Bebauungsplan nicht das in § 8 Abs. 2 BauGB formulierte Entwicklungsgebot erfülle. Darüber hinaus widerspreche der Bebauungsplan dem Gebot der Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Die angeblich mit dem Bebauungsplan verfolgten Planungsziele (intensive Ausnutzung der Fläche durch die Investoren einerseits und ausreichender Schutz der Bewohner im Umraum durch Lärmeinwirkung, Schattenwurf, Eisabwurf der WEA und konkrete Einbeziehung von Natur und Landschaftskriterien andererseits) wären auf andere Weise wesentlich effektiver zu erreichen. Natur und Landschaftskriterien seien aufgrund des gesamträumlichen Zusammenhangs erheblich besser auf der Ebene der Flächennutzungsplanung zu berücksichtigen. Der Schutz der Bewohner vor unzumutbaren Immissionen jeglicher Art und die hierzu erforderlichen Maßnahmen seien stets einzelfallbezogen, weil sie zum einen vom konkreten Standort und zum anderen von Typ und Größe der zu errichtenden Anlage abhingen. Diese Aspekte seien deshalb besser im jeweiligen Genehmigungsverfahren abzuarbeiten. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB festgeschriebene Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Entscheidung, das Bebauungsplangebiet für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen, sei im wesentlichen bereits mit der Ausweisung des Eignungsbereichs im GEP und der Windkonzentrationszone im Flächennutzungsplan getroffen worden. Mit dieser Ausweisung sei die Regelausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbunden. Dies lasse sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann rechtfertigen, wenn die Gemeinde sicherstelle, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzten. Diesen Aspekt habe die Beigeladene im Rahmen der Bebauungsplanung vollständig unterschlagen. Statt dessen sei sämtlichen konkurrierenden Nutzungen der Vorrang eingeräumt worden. Nur in den wenigen kleinen Bereichen, in denen konkurrierende Nutzungen nicht festzustellen gewesen seien, sollten nach dem Willen der Beigeladenen Windenergieanlagen aufgestellt werden können. Dieses Planungskonzept widerspreche der gesetzlichen Regelung und der Systematik des § 35 BauGB. Auch der Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung der Änderung sei abwägungsfehlerhaft und damit rechtswidrig. Die einzige hier relevante Festsetzung sei die maximal zulässige Gesamthöhe der Windenergieanlage innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen von 100 m über Grund. Zwar sei die Festsetzung einer Höhenbeschränkung im Flächennutzungsplan grundsätzlich möglich. Sie bedürfe allerdings wie sämtliche bauplanerische Festsetzungen einer städtebaulichen Rechtfertigung, die nachvollziehbar abgewogen werden müsse und insoweit auch gerichtlich voll nachprüfbar sei. Besonders zu berücksichtigen sei dabei, dass der Verwaltung und den Mitgliedern des Rates der Beigeladenen ausweislich der Aufstellungsvorgänge durchaus bewusst gewesen sei, dass die Beschränkung der Höhe von Windenergieanlagen auf 100 m nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen habe. Die Beigeladene habe sich somit bewusst auch über die damals wie heute geltende Vorgabe im nordrhein-westfälischen Windenergieerlass hinweggesetzt, wonach gerade in Bezug auf Höhenbeschränkungen der aktuelle Stand der Technik zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus könne die Höhenbeschränkung den ihr zugedachten Zweck nicht erfüllen. Die Festsetzung einer maximalen Gesamthöhe der zu errichtenden Windenergieanlagen von 100 m über Grund sei vielmehr mit Blick auf die konzeptionellen Überlegungen der Gemeinde widersprüchlich. Sie sei deshalb nicht vernünftigerweise geboten und entbehre der städtebaulichen Rechtfertigung. Ausweislich des Erläuterungsberichts solle mit der Höhenbeschränkung der Schutz des intakten Landschaftsbildes sowie die Erholungsfunktion der münsterländischen Parklandschaft gewährleistet werden. Die Beigeladene habe dabei nicht berücksichtigt, dass in unmittelbarer Nachbarschaft der hier betroffenen Windkonzentrationszone auf dem Gebiet der Nachbargemeinde I2. bereits ein Windpark mit Anlagen von 138,5 m Höhe existiert habe oder jedenfalls unmittelbar vor der sicheren Realisierung gestanden habe. Diesen Anlagen sei nicht anzusehen, ob sie auf dem Gebiet der Gemeinde I2. oder auf dem Gebiet der Stadt C1. stünden. Aufgrund dieser Anlagen habe schon damals nicht von einem zu schützenden intakten Landschaftsbild gesprochen werden können. Zum Schutz des Landschaftsbildes hätte es deshalb nahegelegen, für ein einheitliches Erscheinungsbild der Windenergieanlagen auf I2. und C1. Gebiet zu sorgen. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte auf seinen Antrag vom 17.02.2000 in der Fassung des Schriftsatzes vom 10.11.2004 unter Aufhebung des Versagungsbescheids vom 04.09.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2002 zu verpflichten, ihm eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung N1. Flur Flurstück in C1. zu erteilen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie trägt vor: Selbst wenn der Bebauungsplan nichtig wäre, stünde dem Antrag des Klägers die Höhenbegrenzung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen entgegen. Der Vortrag des Klägers, die Höhenbegrenzung sei rechtswidrig, da sie nicht dem aktuellen Stand der Technik entspreche, sei sachlich unzutreffend. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der . Änderung des Flächennutzungsplans habe die Höhenbegrenzung von 100 m sehr wohl dem seinerzeit gängigen Stand der Technik entsprochen. Darüber hinaus seien auch aktuell Anlagen mit einer Gesamthöhe von 100 m am Markt und nach wie vor verfügbar. 19 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage. Er wird durch die ablehnende Entscheidung des Bürgermeisters der Beigeladenen und den Widerspruchsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. 23 Nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kommt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für genehmigungsbedürftige Anlagen nicht in Betracht, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Betrieb der Anlage entgegenstehen. Nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage steht der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die beantragte Windenergieanlage das geltende Bauplanungsrecht entgegen. 24 Es bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung über die Wirksamkeit des Bebauungsplanes der Beigeladenen (S2. Straße), in dessen Geltungsbereich der geplante Anlagenstandort liegt. Bei Wirksamkeit des Bebauungsplanes stehen dem Vorhaben die Festsetzungen des Planes entgegen, da die Anlage außerhalb der festgesetzten Baugrenzen errichtet werden soll. Bei Unwirksamkeit des Bebauungsplanes richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB. In diesem Fall stehen der Verwirklichung des Vorhabens öffentliche Belange entgegen, da die geplante 133 m hohe Windenergieanlage den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen widerspricht (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), der für die dargestellten Konzentrationszonen für Windenergienutzung eine Höhenbegrenzung von 100 m vorsieht. Windenergieanlagen sind zwar im Außenbereich privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB); der Privilegierung kommt auch bei der im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB vorzunehmenden Abwägung zwischen den Interessen des Bauwilligen und den öffentlichen Belangen ein besonderes Gewicht zu. Im vorliegenden Fall überwiegen aber die dem Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen Belange, da die im Flächennutzungsplan vorgenommene Höhenbegrenzung eine konkrete detaillierte Vorgabe darstellt, mit der das streitige Vorhaben eindeutig nicht vereinbar ist. 25 Die . Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen ist wirksam. Ermächtigungsgrundlage für die hier relevante Höhenbegrenzung ist § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wonach im Flächennutzungsplan die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung dargestellt werden können. Als allgemeines Maß der baulichen Nutzung kann gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung die Höhe baulicher Anlagen angegeben werden. Danach sind auch Höhenvorgaben für Windenergieanlagen in Konzentrationszonen möglich, 26 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690. Die fragliche Planänderung ist städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Diese Vorschrift erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Eine Aufstellung von Bauleitplänen ist deshalb erforderlich, soweit dies nach der planerischen Vorstellung der Gemeinde gerechtfertigt ist. Dabei ist entscheidend, ob die zu treffenden Darstellungen und Festsetzungen in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung gewollt und erforderlich sind. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2003 - 7 a D 131/02.NE -. 28 Ausweislich des Erläuterungsberichts zur . Änderung des Flächennutzungsplans soll die Höhenbeschränkung zum Schutz des intakten Landschaftsbildes beitragen, die Erholungsfinktion der münsterländischen Parklandschaft gewährleisten und durch eine Minderung der optischen Wahrnehmbarkeit der zu errichtenden Anlagen dem Schutz der Anlieger dienen. Damit hat die Beigeladene legitime Planziele benannt, deren Verfolgung städtebaulich gerechtfertigt ist. 29 Die Planänderung leidet auch nicht an einem beachtlichen Mangel der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17. 31 Diesen Anforderungen wird die Entscheidung der Beigeladenen gerecht. Die Beigeladene hat alle relevanten Belange in die Abwägung eingestellt. Insbesondere hat sie auch die Interessen der Windenergieanlagenbetreiber und den Stand der Technik berücksichtigt, nach dem Windenergieanlagen bis zu einer Höhe von 140 m gebaut werden, aber auch nach wie vor Anlagen bis zu 100 m Höhe errichtet und wirtschaftlich betrieben werden können. Der von der Beigeladenen im Rahmen des Abwägungsvorgangs vorgenommene Ausgleich zwischen den einzelnen Belangen steht nicht außer Verhältnis zu ihrer objektiven Gewichtigkeit. Das besondere Gewicht, das die Beigeladene dem Schutz des Landschaftsbildes, der Erholungsfunktion der münsterländischen Parklandschaft sowie dem Schutz der Bewohner in der Umgebung beigemessen hat, hat sie plausibel und nachvollziehbar begründet. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Landschaft als Erholungsgebiet hat die Beigeladene in ihrer Stellungnahme zu den Anregungen des Klägers im Planaufstellungsverfahren sowie im Erläuterungsbericht unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Gutachten von X. /X1. /L1. (XX1L1-Gutachten) vom 3. September 2001 darauf hingewiesen, dass die Konzentrationszone und insbesondere ihre nähere Umgebung eine intakte Kulturlandschaft darstellen, die zum damaligen Zeitpunkt nicht durch technische Anlagen vorbelastet war, und das als Parklandschaft charakterisierte Gebiet in den letzten Jahren in seiner Erholungsfunktion immer stärker an Bedeutung gewonnen hat. Im XXL1-Gutachten wird darüber hinaus die im GEP erfolgte Darstellung des Gebietes als Erholungsbereich betont. Die Beigeladene konnte auch die Belange der Anwohner mit starkem Gewicht bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigen. Wie sie im Erläuterungsbericht ausführte und wie von dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial bestätigt wird, ergibt sich aufgrund der Vielzahl der in der Umgebung liegenden Einzelbebauungen für zahlreiche Anwohner ein praktisch ungehinderter Blick auf die zu errichtenden Anlagen. 32 Die vorgenommene Höhenbeschränkung ist geeignet, die Planziele der Beigeladenen zu erreichen. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beigeladene nicht deshalb gezwungen, die Errichtung höherer Windenergieanlagen in der fraglichen Konzentrationszone zu ermöglichen, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplans in der unweit entfernt liegenden Konzentrationszone auf dem Gebiet der Gemeinde I2. ein Windpark mit Anlagen bis zu 138, 5 m Höhe kurz vor der Realisierung gestanden hat. Die Schlussfolgerung des Klägers, zum Schutz des Landschaftsbildes hätte es nahegelegen, für ein einheitliches Erscheinungsbilds der Windenergieanlagen auf I3. und C2. Gebiet zu sorgen, stellte keinesfalls die einzig mögliche Entscheidung im Abwägungsvorgang dar. Vielmehr konnte die Beigeladene davon ausgehen, die von ihr angestrebte Minimierung der Störwirkung durch eine Höhenbeschränkung im Flächennutzungsplan zu erreichen. Es liegt auf der Hand, dass die von einer Windenergieanlage ausgehende Beeinträchtigung auf ihre Umgebung mit zunehmender Anlagenhöhe steigt. Je höher eine Anlage ist, umso größer ist das Gebiet, von dem aus sie eingesehen werden kann, und umso prägender und störender wirkt sie auf die Landschaft. Zudem stellen höhere Anlagen für die nähere Umgebung eher eine unzumutbare optische Beeinträchtigung durch eine erdrückende Wirkung dar. Des weiteren hat die Beigeladene bei ihrer Abwägungsentscheidung zutreffend das Erfordernis einer Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen ab einer Höhe von 100 m mit einer Befeuerung berücksichtigt, weshalb die Anlagen während der Dunkelheit auch aus weiter Entfernung optisch wahrnehmbar sind und als Belästigung empfunden werden. Schließlich hat die Beigeladene bei ihrer Abwägungsentscheidung in den Blick genommen, dass eine einheitliche Rotordrehgeschwindigkeit von in engem räumlichem Zusammenhang stehenden Windenergieanlagen sich weniger störend auf den Betrachter auswirken kann. Wie sie aber in ihrer Stellungnahme zu den Anregungen des Klägers im Planaufstellungsverfahren ausgeführt hat, kann eine einheitliche Drehgeschwindigkeit auch bei unterschiedlichen Anlagenhöhen erreicht werden. So kann beispielsweise die vom Kläger geplante Anlage vom Typ Enercon-66 mit dem gleichen Rotordurchmesser und der gleichen Rotordrehgeschwindigkeit nicht nur mit einer Gesamthöhe von deutlich über 100 m, sondern auch bis zu einer Höhe von 100 m errichtet und betrieben werden. Vor diesem Hintergrund war die Beigeladene nicht gehalten, die sich abzeichnende Beeinträchtigung durch deutlich mehr als 100 m hohe Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde, auf die sie keinen maßgeblichen Einfluss hat, durch die Zulassung ähnlich hoher Anlagen auf ihrem Stadtgebiet zu verstärken. 33 Das Ergebnis der getroffenen Abwägungsentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit der Darstellung der Höhenbeschränkung für die in den Konzentrationszonen zu errichtenden Windenergieanlagen hat die Beigeladene den von ihr verfolgten Planzielen gegenüber den Interessen der Windenergieanlagerbetreiber mit nachvollziehbaren Gründen den Vorrang eingeräumt. Dadurch werden die Interessen potentieller Investoren nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Selbst unter Berücksichtigung der Höhenvorgaben können Windenergieanlagen in der dargestellten Konzentrationszone zu wirtschaftlichen Bedingungen betrieben werden. Gegenteiliges wurde weder vom Kläger noch von anderen Anlagenbetreibern im Planänderungsverfahren vorgetragen. Zwar kann mit höheren Anlagen ein größerer wirtschaftlicher Ertrag erzielt werden. Eine Gemeinde ist aber nicht verpflichtet, mit den Mitteln ihrer Bauleitplanung einen möglichst optimalen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen sicherzustellen, 34 vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 -, BRS 64 Nr. 101. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 36