Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 27. Juli 2004 verpflichtet festzustellen, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Myanmars vorliegen. Nr. 4 des genannten Bescheides wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Myanmar angedroht wird. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger ist Staatsangehöriger Myanmars und reiste nach eigenen Angaben am 5. Juni 2004 aus Bangkok kommend mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16. Juni 2004 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) im Wesentlichen an: Er sei in Myanmar von Mai 2002 bis April 2003 inhaftiert gewesen. Während der Haft habe man ihm vorgeworfen, mit der in Thailand und Bangladesh tätigen Untergrundorganisation ALP zusammenzuarbeiten. Im Juni 2003 sei er nach Thailand gegangen. Dort sei er von November bis Dezember 2003 inhaftiert gewesen. Anschließend habe ihn die Polizei in der Nähe eines Flüchtlingslagers ausgesetzt. Am 4. Juni 2004 sei er von Bangkok nach Frankfurt am Main geflogen. Mit Bescheid vom 27. Juli 2004 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung nach Myanmar an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe eine politische Verfolgung nicht hinreichend und überzeugend darzulegen vermocht. Der Kläger hat am 3. August 2004 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend macht er im Wesentlichen geltend: Allein wegen seiner illegalen Ausreise aus Myanmar und der Asylantragstellung sei ihm Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung nahm der Kläger die Klage zurück, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet war, ihn als Asylberechtigten nach Art. 16 a GG anzuerkennen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 27. Juli 2004 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG bestehen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (1 Heft) sowie der in den zur Akte genommenen Erkenntnisliste genannten Dokumente Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten nach Art. 16 a GG anzuerkennen. Die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden und nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nunmehr hier maßgeblichen Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950) gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Myanmars vorliegen. Deshalb ist die Ablehnung dieser Feststellung durch den angefochtenen Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen stimmen jedenfalls in Bezug auf die Verfolgungshandlung, die Schwere des drohenden Eingriffs und das geschützte Rechtsgut mit den Voraussetzungen für den Asylanspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG überein; auch für die bei der Gefahrenprognose anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen. Vgl. insoweit zum Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, InfAuslR 1994, 119 (123 f.) und vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, DVBl. 1994, 940 (941), und OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 A 6818/92.A -; Seite 19 f. Es kann offen bleiben, ob der Kläger sein Heimatland wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung im Sinne von i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlassen hat. Das Gericht ist jedenfalls davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Myanmar auf Grund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes, nämlich auf Grund seiner illegalen Ausreise und der Stellung seines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im genannten Sinn droht. Vgl. zu den Voraussetzungen der Annahme einer politischen Verfolgung i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 52.91 - NVwZ 1992, 892. Nach den vorliegenden Erkenntnissen werden in Myanmar Personen, die das Land ohne gültige Reisepapiere verlassen, nach dem Immigration Act" von 1947 bzw. dem 1950 erlassenen Notstandsgesetz (Emergency Provisions Act") bestraft, wobei Rückkehrer in der Regel direkt am Flughafen von myanmarischen Sicherheitskräften empfangen und verhört werden und nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht. Das Stellen eines Asylantrags im Ausland wird als regierungsfeindliche Aktivität betrachtet und entsprechend geahndet, wobei die akute Gefahr von Verhören, Folter und langjähriger Inhaftierung besteht. Vgl. amnesty international an VG Wiesbaden vom 2. September 2005; Auswärtiges Amt, Auskünfte an VG Gießen vom 21. Juli 2005 - Az. 508-516.80/42803, 508-516.80/42804 und 508-516.80/-; Dr. Tilman Frasch an VG Wiesbaden vom 3. Juni 2004. So wurde der am 14. April 2004 aus der Schweiz nach Myanmar abgeschobene myanmarische Staatsangehörige T. W. U. wegen illegaler Aus- und Einreise und Asylantragstellung im Ausland zu einer Haftstrafe von 19 Jahren verurteilt. Vgl. hierzu: Auswärtiges Amt an VG Gießen vom 27. April 2005. Dabei kommt diesem Fall erhebliches Gewicht im Hinblick auf die allgemeine Situation von zurückkehrenden bzw. abgeschobenen Asylsuchenden und damit auch hinsichtlich des Klägers zu. Nach den vorliegenden Erkenntnissen zählt Myanmar zu den repressivsten Staaten weltweit. Die seit Jahrzehnten anhaltende Diktatur einer Militärjunta verfolgt einen Isolations- und Repressionskurs ohne Rücksicht auf internationale Kritik. Die Machthaber vereinen alle staatlichen Gewalten in sich, versagen grundlegende Bürgerrechte und begehen zahllose schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen. Zielscheibe staatlicher Repressionen sind besonders Mitglieder und Sympathisanten oppositioneller Parteien wie z.B. die Mitglieder und Unterstützer der bewaffneten Rebellengruppe KNU (Karen National Union"). Insbesondere die Angehörigen dieser Organisation sind gegenwärtig Ziel der seit Jahren größten Militäroffensive der myanmarischen Armee, bei der entlang der thailändischen Grenze eine Vielzahl von Dörfern zerstört werden, was zu einem Anschwellen des Flüchtlingsstroms über die burmesisch-thailändische Grenze geführt hat und wodurch sich derzeit etwa 11.000 Personen auf der Flucht befinden. Auch im Übrigen werden regierungsfeindliche Aktivitäten, auch friedliche Proteste, systematisch verfolgt und bestraft. Dabei belegt die hohe Zahl inhaftierter politischer Gefangener (aktuell etwa 1.100), dass nicht nur prominenten Regimegegnern wie etwa der Friedensnobelpreisträgerin B. T1. T2. L. Repressionen drohen. Vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 3. Mai 2006: Druck zur Umsiedlung burmesischer Flüchtlinge", vom 27. April 2006: Tausende von Karen fliehen vor Militäroffensive in Burma", und vom 6. Oktober 2005: Getrübte Idylle in Burma"; Die Tageszeitung vom 30. September 2005: Birma: UN-Bericht klagt an"; amnesty international an VG Wiesbaden vom 2. September 2005; Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden vom 21. Juli 2004 (508-516.80/42481). Angesichts dieser, weitgehend durch staatliche Willkür und brutalem Vorgehen auch gegen vermeintlich Oppositionelle gekennzeichneten Situation in Myanmar ist davon auszugehen, dass der Fall des T. W. U. kein Einzelfall darstellt, sondern als erster bekannt gewordener Fall die generelle Praxis des Militärregimes Myanmars im Umgang mit zurückkehrenden Asylbewerbern widerspiegelt, diese als Staatsfeinde zu betrachten und sie in Anknüpfung an eine zumindest vermutete regimefeindliche politische Überzeugung mit repressiven Maßnahmen bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen zu überziehen. Ebenso: VG Gießen, Urteile vom 25. Juli 2005 - 5 E 5182/04.A -, AuAS 2005, 245, und vom 7. Oktober 2005 - 5 E 3213/04.A; VG Wiesbaden, Urteil vom 6. Dezember 2005 - 6 E 1211/04.A (2) -; VG Kassel, Urteil vom 27. April 2006 - 1 E 1378/05.A -; vgl. auch VG Minden, Urteil vom 13. Februar 2006 - 4 K 6475/03.A -. Daher ist auch im Fall des Klägers damit zu rechnen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Myanmar asylrechtlich erhebliche Repressionen wegen seines Asylgesuchs in der Bundesrepublik Deutschland drohten. Die in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes (unter Nr. 4.) enthaltene Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Myanmar angedroht wird. Insoweit erweist sie sich auf Grund des Umstands als rechtswidrig, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Myanmars vorliegen und es an der Bezeichnung dieses Staates als Staat fehlt, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf (vgl. § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83 b AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.