Beschluss
10 L 340/06
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0530.10L340.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2006 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Die im vorliegenden Verfahren durchzuführende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Ordnungsverfügung deutlich gegenüber dem Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Sofortvollzug verschont zu bleiben, überwiegt. Die angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2006, auf deren zutreffenden Inhalt das Gericht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO verweist, ist offensichtlich rechtmäßig. Ihre ausführliche Begründung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die nicht nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, vgl. etwa Beschluss vom 21. März 2005 - 10 L 148/05 -; die dagegen gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 9. November 2005 - 16 B 544/05 -, zurückgewiesen, sondern mittlerweile auch in einem Hauptsacheverfahren vgl. Urteil vom 28. April 2006 - 10 K 1448/05 - entschieden hat, in einer Situation wie der hier vorliegenden bleibe auch in Ansehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnende Möglichkeit bestehen, bei Eignungsmängeln für die Dauer des jeweiligen Eignungsmangels Fahrerlaubnisse zu entziehen, zu beschränken oder mit Auflagen zu versehen. Die gegen seine Kraftfahreignung bestehenden gravierenden Zweifel hat der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens auch nicht ansatzweise ausgeräumt. Vor diesem Hintergrund können auch die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf Seite 2, Ziff. 2 und 3 der Antragsschrift formulierten Anträge keinen Erfolg haben. Der Antragsteller trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird mit Blick auf den nur vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte des Auffangwertes, mithin auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2006 wiederherzustellen, 3 wird abgelehnt. Die im vorliegenden Verfahren durchzuführende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Ordnungsverfügung deutlich gegenüber dem Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Sofortvollzug verschont zu bleiben, überwiegt. Die angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2006, auf deren zutreffenden Inhalt das Gericht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO verweist, ist offensichtlich rechtmäßig. Ihre ausführliche Begründung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die nicht nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, 4 vgl. etwa Beschluss vom 21. März 2005 - 10 L 148/05 -; die dagegen gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 9. November 2005 - 16 B 544/05 -, zurückgewiesen, 5 sondern mittlerweile auch in einem Hauptsacheverfahren 6 vgl. Urteil vom 28. April 2006 - 10 K 1448/05 - 7 entschieden hat, in einer Situation wie der hier vorliegenden bleibe auch in Ansehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnende Möglichkeit bestehen, bei Eignungsmängeln für die Dauer des jeweiligen Eignungsmangels Fahrerlaubnisse zu entziehen, zu beschränken oder mit Auflagen zu versehen. Die gegen seine Kraftfahreignung bestehenden gravierenden Zweifel hat der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens auch nicht ansatzweise ausgeräumt. 8 Vor diesem Hintergrund können auch die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf Seite 2, Ziff. 2 und 3 der Antragsschrift formulierten Anträge keinen Erfolg haben. 9 Der Antragsteller trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. 10 Der Streitwert wird mit Blick auf den nur vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte des Auffangwertes, mithin auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 11