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Urteil

4 K 2446/05

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2006:0620.4K2446.05.00
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Tenor

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 15. Dezember 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. November 2005 werden im beantragten Umfang insoweit aufgehoben, als abgelehnt worden ist, dem Kläger für die Jahre 2000 bis 2005 erhöhten Familienzuschlag für das dritte Kind zu zahlen.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.961,53 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 1/7, das beklagte Land 6/7 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist bezüglich Nr. 2 und 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 15. Dezember 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. November 2005 werden im beantragten Umfang insoweit aufgehoben, als abgelehnt worden ist, dem Kläger für die Jahre 2000 bis 2005 erhöhten Familienzuschlag für das dritte Kind zu zahlen. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.961,53 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 1/7, das beklagte Land 6/7 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist bezüglich Nr. 2 und 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der verheiratete Kläger ist Beamter des beklagten Landes der Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -. Er hat drei Kinder, die bei der Zahlung des Familienzuschlags berücksichtigt werden. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2000 stellte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) die Zahlung des nach Art. 9 § 2 des BBVAnpG 99 für die Jahre 1999 und 2000 erhöhten Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder unter den Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung und stellte fest, dass es zur Wahrung der Ansprüche keiner gesonderten Antragstellung oder der Einlegung eines Rechtsmittels bedürfe. Vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 wurden gemäß § 92 DO NRW 10% der Dienstbezüge einbehalten. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 hob das Landesamt den Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung auf und erklärte die Familienzuschlagszahlungen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 für endgültig. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2005 mit der Begründung zurück, der Gesetzgeber sei seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation mittlerweile nachgekommen. Eine weitere Erhöhung des Familienzuschlags sei nicht möglich. Für das Jahr 2000 wurde dem Kläger ein Betrag von 431,28 DM und für das Jahr 2001 ein Betrag von 387,60 DM nachgezahlt. Der Kläger hat am 14. Dezember 2005 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die für die Jahre 2000 und 2001 ermittelten Nachzahlungsbeträge nicht den Anforderungen bezüglich der familienbezogenen Gehaltsbestandteile für das dritte und jedes weitere Kind genügen würden. Gleiches gelte für das Jahr 1999 und ab dem 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Abänderung des Bescheids vom 15.12.2004 und des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2005 zu verurteilen, an ihn für sein drittes Kind in der Zeit ab 1. Januar 1999 familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe der Differenz zwischen 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes und dem ihm für sein drittes Kind tatsächlich bezahlten Familienzuschlags nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Vertiefung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid verweist das beklagte Land darauf, dass es auch vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - bei seiner ablehnenden Haltung verbleibe. Der Gesetzgeber habe mit den besoldungsrechtlichen Regelungen für dritte und weitere zu berücksichtigende Kinder sowie mit den weiteren allgemeinen steuerrechtlichen und sozialpolitischen Verbesserungen der vergangenen Jahre die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu den kindbezogenen Leistungen für dritte und weitere Kinder berücksichtigt. Im Durchschnitt werde der Richtwert von 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für ein Kind erreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Landesamt vorgelegten Besoldungsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig. Dem sich aus § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - i. V. m. §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ergebenden Vorverfahrenserfordernis ist hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums von 1999 bis 2005 entsprochen. Es wäre eine reine, dem Kläger nicht zumutbare Förmelei, für jedes Besoldungsjahr erneut die Durchführung eines Vorverfahrens zu verlangen, nachdem das beklagte Land eindeutig erklärt hat, dass es den Anspruch des Klägers für unberechtigt hält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - 7 C 97/81 -, NVwZ 1984, 507; Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C 16/83 -, NVwZ 1986, 374. Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die aus dem Tenor ersichtliche höhere Besoldung für die Jahre 2000 bis 2005. Für das Jahr 1999 hat der Kläger hingegen keinen Anspruch auf höhere Besoldung. Gegenstand der gerichtlichen Urteilsfindung sind die vom Kläger rechtshängig gemachten Ansprüche für die Jahre 1999 bis 2005. Ansprüche auf Grund der normersetzenden Interimsregelung können nur jahresweise geltend gemacht werden. Vgl. VG München, Urteil vom 27. September 2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris. Dies ergibt sich aus der für das Gericht verbindlichen Vollstreckungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300, wonach ausweislich der Entscheidungsgründe zu C III 2 von jährlichen Bezügen ausgegangen wird. Ein Ausspruch mit Wirkung für die Zukunft ist von der Vollstreckungsanordnung nicht gedeckt. vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34/02 -, BVerwGE 121, 91 ff. Für das Jahr 1999 besteht von vornherein kein Anspruch. Das Bundesverfassungsgericht hat seine auf § 35 BVerfGG beruhende Vollstreckungsanordnung wie folgt gefasst: "Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000: Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigt Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet." Dies bedeutet, dass der materiell-rechtliche Anspruch der Besoldungsempfänger erst ab dem 1. Januar 2000 entsteht. Für eine Zuerkennung von erhöhten familienbezogenen Gehaltsbestandteilen für die Zeit davor - hier insbesondere das Jahr 1999 - ist kein Raum. So formuliert auch das Bundesverwaltungsgericht in Umsetzung der bundesverfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung wie folgt: "Für den Fall, dass er (der Gesetzgeber) diesem Normsetzungsauftrag nicht nackommt, sollen die Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 1. Januar 2000 gegebenenfalls über die formelle Gesetzeslage hinaus einen Leistungsanspruch unmittelbar nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Mindestbesoldung ab dem dritten Kind haben." "Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter weiterhin ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, haben die benachteiligten Beamten ab dem 1. Januar 2000 einen unmittelbar verfassungsbegründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung." vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34/02 -, BVerwGE 121, 91 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36/05 -, Juris: "Denn die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts... begründet nur Ansprüche auf Zahlung... für den Zeitraum ab 1. Januar 2000." Dass bei diesem Verständnis der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts unter Umständen für das Jahr 1999 eine "Rechtsschutzlücke" entsteht, so VG Köln, Urteil vom 22. August 2005 -, 3 K 6958/02 -, www.nrwe.de; s. a. VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 -, Juris, muss hingenommen werden. Zur ausdehnenden Interpretation ist das zur Vollstreckung berufene Verwaltungsgericht nicht befugt. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bis einschließlich 31. Dezember 1999 Zeit gegeben, die Alimentation nach Maßgabe des Beschlusses gesetzlich zu regeln. Hierzu gehört nicht nur die Aufstellung von gesetzlichen Maßstäben zur angemessenen Alimentation, sondern auch die haushaltsrechtliche Sicherstellung der zu erwartenden zusätzlichen Ausgaben für die Besoldung. Erst nach Ablauf dieser auch zu Gunsten des (Haushalts- )Gesetzgebers eingeräumten Übergangsfrist sind die Verwaltungsgerichte zur unmittelbaren Verurteilung zur Leistung befugt. Vgl. auch VG München, Urteil vom 27. September 2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris. Dem Kläger steht über den bereits vom beklagten Land bewilligten Nachzahlungsbetrag für die Jahre 2000 und 2001 ein Anspruch auf höhere Besoldung für die Jahre 2000 bis 2005 in Höhe von netto insgesamt 1.961,53 EUR zu. Denn für diese Jahre lag die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze. Der Dienstherr ist aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Zwar steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzu kommen muss aber ein Aufschlag von 15%, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung des Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich zu machen. Sind die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jeweils geringer als 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300 ff. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb nicht nur einen Normsetzungsauftrag an den Gesetzgeber gerichtet, die Besoldungsvorschriften nach den aufgestellten Vorgaben zu ändern. Sollte der Gesetzgeber diesem Auftrag nicht bis zum 31. Dezember 1999 nachgekommen sein, so gilt außerdem ab dem 1. Januar 2000, dass Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24. November 1998 richtet. Mit diesem Ausspruch hat das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des § 35 BVerfGG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer "gesetzesreformatorischen Judikatur" ermächtigt, was sich ausdrücklich aus den Erläuterungen am Ende dieses Beschlusses ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, DVBl. 2004, 1416. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet ist, tritt damit anstelle eines förmlichen Gesetzes und ermächtigt und zwingt Verwaltung wie Gerichte, diese Entscheidung umzusetzen. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. Da die spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern geklärt sind, bedarf es keiner erneuten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG. Die genannte Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. Sie besteht auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum von 2000 bis 2005 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Insbesondere hat sich die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts durch die Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind bis zum Jahre 2005 nicht erledigt. Denn die Anordnung steht unter dem Vorbehalt, dass eine Anpassung entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt wird. Die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte würde erst dann entfallen, wenn der Gesetzgeber die Besoldung entsprechend den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gesetzten Maßstäben geregelt hätte. Dies hat der Gesetzgeber jedoch unterlassen. Ob das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG außerdem auch dann wieder Vorrang gewänne, wenn auf Grund von Maßnahmen des Gesetzgebers oder wegen sonstiger Ereignisse die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts in Frage gestellt würde, kann offen bleiben, da für die Zeit bis zum Jahr 2005 keine hinreichenden Änderungen erkennbar sind. Die allgemeinen Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland haben sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht wesentlich geändert. Von einer generellen (steuerlichen) Entlastung der Beamtenfamilien in einem Maße, das auf der Basis der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung einen Rückgriff auf die familienneutralen Bestandteile der Alimentation zur Finanzierung des Kindesunterhalts verfassungsgemäß erscheinen ließe, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden, vgl. zum Obigen VG Karlsruhe, Urteile vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 und 11 K 4994/03 -, Juris; VG Köln, Urteil vom 22. August 2005 - 3 K 6958/02 -, www.nrwe.de. Auch die Änderung in der Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelsätze lässt sich ohne Weiteres in die Berechnung des Bundesverfassungsgerichts einpassen (s. hierzu unten). A. A. VG Mainz, Urteil vom 21. November 2005 - 6 K 185/05.MZ -, Juris. Diese Befugnis der Verwaltungsgerichte gilt damit solange, wie es der Gesetzgeber - wie bisher - unterlässt, Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - 2 A 10039/05 -, Juris, unter Hinweis auf das oben zitierte Urteil des BVerwG; s. a. VG München, Urteil vom 27. September 2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris; VG Bremen, Urteil vom 29. September 2005 - 2 K 2745/04 -, Juris (Ls.). Unter Bindung an die Gründe zu C.III.3. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (a. a. O.), wie sie auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Juni 2004 (a. a. O.) gefordert hat, ergibt sich folgender Rechengang: Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs- Übergangsverordnung ebenso wie z. B. eine Besoldungskürzung nach § 3a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z. B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 9 v. H. (vgl. §§ 4 und 8 Kirchensteuergesetz NRW i. V. m. den entsprechenden Kirchensteuerbeschlüssen vom 3. August 2001 (BStBl. I, S. 626) und vom 4. März 2003 (BStBl. I, S. 233)). Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern. Im vorliegenden Fall war dementsprechend für die Jahre 2000 bis 2005 das Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe A 9 zugrunde zu legen. Im streitigen Zeitraum waren drei Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig. Allgemeine Stellenzulage und Einmalzahlungen wurden entsprechend der vom Landesamt mit Schriftsatz vom 31. Mai 2006 vorgelegten Aufstellung angesetzt. Die jährlichen Sonderzuwendungen errechneten sich in den Jahren 2000 bis 2002 nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (BGBl. I 1975, 1173, 1238 zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz vom 16 Februar 2002 I 686) mit gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetzes wechselnden, vom Bundesministerium des Innern festgesetzten Bemessungsfaktoren (für 2000: 89,79%, für 2001: 88,21 %, für 2002: 86,31 %). Für die Jahre 2003 bis 2005 beruht die Sonderzahlung auf dem Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696). Die Lohnsteuer wurde für die Jahre 2000 und 2001 mittels der besonderen Lohnsteuertabellen und ab 2002 mittels des Steuerberechnungsprogramms des Bundesministeriums der Finanzen (www.abgabenrechner.de) berechnet. Kinderfreibeträge wurden nicht berücksichtigt, weil entsprechend der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts jeweils das Kindergeld in Ansatz gebracht wurde. Die gemäß § 92 DO NRW erfolgte Kürzung der Dienstbezüge wurde bei der Ermittlung des Gesamtanspruchs anteilig berücksichtigt. Für das Jahresgrundgehalt der Endstufe zur Besoldungsgruppe A 9 ergeben sich damit folgende Werte: Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar - Dezember 2000-4.559,95 Ergebnis:-54.719,40 Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dezember 2001-4.642,03 Ergebnis-55.704,36 Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar - Dezember 2002-2.425,65 Ergebnis-29.107,80 Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar - März 2003-2.425,65 Monatsgrundgehalt in der Zeit April - Dezember 2003-2.483,87 Ergebnis-29.631,78 Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar - März 2004-2.483,87 Monatsgrundgehalt in der Zeit April - Juli 2004-2.508,71 Monatsgrundgehalt in der Zeit August - Dezember 2004-2.533,80 Ergebnis-30.155,45 - Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar - Dezember 2005-2.533,80 Ergebnis-30.405,60 Für den Familienzuschlag ergibt sich im Einzelnen folgende Berechnung: Familienzuschlag bei zwei Kindern im Jahr 2000- Familienzuschlag bei drei Kindern im Jahr 2000 Januar - Dezember-513,53-Januar - Dezember-928,49 Ergebnis-6.162,36-Ergebnis-11.141,88 Familienzuschlag bei zwei Kindern im Jahr 2001-Familienzuschlag bei drei Kindern im Jahr 2001 Januar- Dezember-522,80- Januar - Dezember-945,23 Ergebnis-6.273,60- Ergebnis-11.342,76 Familienzuschlag bei zwei Kindern im Jahr 2002-Familienzuschlag bei drei Kindern im Jahr 2002 Januar - Dezember-273,20- Januar - Dezember-493,94 Ergebnis-3.278,40- Ergebnis-5.927,28 Familienzuschlag bei zwei Kindern im Jahr 2003-Familienzuschlag bei drei Kindern im Jahr 2003 Januar - März-273,20- Januar - März-493,94 April - Dezember-279,76- April - Dezember-505,80 Ergebnis-3.337,44- Ergebnis-6.034,02 Familienzuschlag bei zwei Kindern im Jahr 2004:-Familienzuschlag bei drei Kindern im Jahr 2004 Januar - März-279,76- Januar - März-505,80 April - Juli-282,56- April - Juli-510,86 August - Dezember-285,38- August - Dezember-515,96 Ergebnis-3.396,42- Ergebnis-6.140,64 Familienzuschlag bei zwei Kindern im Jahr 2005:-Familienzuschlag bei drei Kindern im Jahr 2005 Januar - Dezember-285,38- Januar - Dezember-515,96 Ergebnis-3.424,56- Ergebnis-6.191,52 Der ermittelten Einkommensdifferenz ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs (vgl. § 22 BSHG, § 28 SGB XII) eines Kindes aus. Zunächst ist getrennt für die Vergleichsjahre der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge unberücksichtigt die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen. Hinzugerechnet wird bis zum Jahr 2004 ein Zuschlag von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen. Ab 2005 entfällt dieser Zuschlag, da gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB XII einmalige Leistungen bereits im gesamten Bedarf des Lebensunterhalts enthalten sind. Auch wenn das gesetzliche Regelungssystem nunmehr auf der Grundlage des SGB XII und nicht mehr auf derjenigen des BSHG beruht, ist die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin umsetzbar. Auch die Berechnung (s. unten) bestätigt dies, da der nunmehrige gewichtete Regelsatz in der Höhe nahezu deckungsgleich mit dem alten Regelsatz zuzüglich des 20%-igen Zuschlags für einmalige Leistungen ist. Hinzu kommt für alle Jahre ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20% der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15%. Vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., S. 322. Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist bis 2004 mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden. Ab 2005 sind lediglich zwei Altergruppen (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und ab Vollendung des 14. Lebensjahres) zu berücksichtigen. Die Berechnung des Gesamtbedarfs ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle, vgl. bis 2004 hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K 4994/03 -, Juris: Alte Bundesländer 01.07.1999 bis 30.06.2000 -0-7 Jahre-8-14 Jahre-15-18 Jahre Baden-Württemberg- 274,00 DM-356,00 DM-493,00 DM Bayern- 265,00 DM-345,00 DM-477,00 DM Berlin- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM Bremen- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM Hamburg- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM Hessen- 274,00 DM-356,00 DM-493,00 DM Niedersachsen- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM Nordrhein-Westfalen- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM Rheinland-Pfalz- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM Saarland- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM Schleswig-Holstein- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM Bundesdurchschnitt- 273,18 DM-355,00 DM-490,82 DM Gewichtungsfaktor- 7- 7- 4 Gewichteter Wert je Gruppe- 1.912,27 DM-2.485,00 DM-1.963,27 DM Summe der gewichteten Werte- 6.360,55 DM-- Ergebnis gewichteter Regelsatz- 353,36 DM-- Gesamtbedarf für das Jahr 1999 (01.01. bis 31.12.1999):--- Wert 01.01. bis 30.06.- 348,71 DM-- Wert 01.07. bis 31.12.- 353,36 DM-- Jahreswert- 351,04 DM-- Alte Bundesländer 01.07.2000 bis 30.06.2001--- 0-7 Jahre-8-14 Jahre-15-18 Jahre Baden-Württemberg- 276,00 DM-358,00 DM-496,00 DM Bayern- 267,00 DM-346,00 DM-480,00 DM Berlin- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM Bremen- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM Hamburg- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM Hessen- 276,00 DM-358,00 DM-496,00 DM Niedersachsen- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM Nordrhein-Westfalen- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM Rheinland-Pfalz- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM Saarland- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM Schleswig-Holstein- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM Bundesdurchschnitt- 274,45 DM-356,91 DM-493,82 DM Gewichtungsfaktor- 7- 7- 4 Gewichteter Wert je Gruppe- 1.921,18 DM-2.498,36 DM-1.975,27 DM Summe der gewichteten Werte- 6.394,82 DM-- Ergebnis gewichteter Regelsatz- 355,27 DM-- Gesamtbedarf für das Jahr 2000 (01.01. bis 31.12.2000):--- Wert 01.01. bis 30.06.- 353,36 DM-- Wert 01.07. bis 31.12.- 355,27 DM-- Jahreswert- 354,32 DM-- Alte Bundesländer 01.07.2001 bis 30.06.2002--- -0-7 Jahre-8-14 Jahre-15-18 Jahre Baden-Württemberg- 281,00 DM-365,00 DM-506,00 DM Bayern- 272,00 DM-353,00 DM-489,00 DM Berlin- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM Bremen- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM Hamburg- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM Hessen- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM Niedersachsen- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM Nordrhein-Westfalen- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM Rheinland-Pfalz- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM Saarland- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM Schleswig-Holstein- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM Bundesdurchschnitt- 280,18 DM-363,91 DM-503,64 DM Gewichtungsfaktor- 7- 7- 4 Gewichteter Wert je Gruppe- 1.961,27 DM-2.547,36 DM-2.014,55 DM Summe der gewichteten Werte- 6.523,18 DM-- Ergebnis gewichteter Regelsatz- 362,40 DM-- Gesamtbedarf für das Jahr 2001 (01.01. bis 31.12.2001): Wert 01.01. bis 30.06.- 355,27 DM-- Wert 01.07. bis 31.12.- 362,40 DM-- Jahreswert- 358,83 DM-- Alte Bundesländer 01.07.2002 bis 30.06.2003 -0-7 Jahre-8-14 Jahre-15-18 Jahre Baden-Württemberg- 147,00 EUR-191,00 EUR-265,00 EUR Bayern- 142,00 EUR-185,00 EUR-256,00 EUR Berlin- 147,00 EUR-190,00 EUR-264,00 EUR Bremen- 147,00 EUR-191,00 EUR-264,00 EUR Hamburg- 147,00 EUR-190,00 EUR-264,00 EUR Hessen- 147,00 EUR-191,00 EUR-265,00 EUR Niedersachsen- 147,00 EUR-190,00 EUR-264,00 EUR Nordrhein-Westfalen- 147,00 EUR-190,00 EUR-264,00 EUR Rheinland-Pfalz- 147,00 EUR-190,00 EUR-264,00 EUR Saarland- 147,00 EUR-190,00 EUR-264,00 EUR Schleswig-Holstein- 147,00 EUR-190,00 EUR-264,00 EUR Bundesdurchschnitt- 146,55 EUR-189,82 EUR-263,45 EUR Gewichtungsfaktor- 7- 7- 4 Gewichteter Wert je Gruppe - 1.025,82 EUR-1.328,73 EUR-1.053,82 EUR Summe der gewichteten. Werte- 3.408,36 EUR-- Ergebnis gewichteter Regelsatz- 189,35 EUR-- Gesamtbedarf für das Jahr 2002 (01.01. bis 31.12.2002): Wert 01.01. bis 30.06.- 185,29 EUR-- Wert 01.07. bis 31.12.- 189,35 EUR-- Jahreswert- 187,32 EUR-- Alte Bundesländer 01.07.2003 bis 30.06.2004 -0-7 Jahre-8-14 Jahre-15-18 Jahre Baden-Württemberg- 149,00 EUR-193,00 EUR-267,00 EUR Bayern- 144,00 EUR-187,00 EUR-258,00 EUR Berlin- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR Bremen- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR Hamburg- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR Hessen- 149,00 EUR-193,00 EUR-267,00 EUR Niedersachsen- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR Nordrhein-Westfalen- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR Rheinland-Pfalz- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR Saarland- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR Schleswig-Holstein- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR Bundesdurchschnitt- 147,82 EUR-191,73 EUR-265,45 EUR Gewichtungsfaktor- 7- 7- 4 Gewichteter Wert je Gruppe- 1.034,73 EUR-1.342,09 EUR-1.061,82 EUR Summe der gewichteten Werte- 3.438,64 EUR-- Ergebnis gewichteter Regelsatz- 191,04 EUR-- Gesamtbedarf für das Jahr 2003 (01.01. bis 31.12.2003): Wert 01.01. bis 30.06.- 189,35 EUR-- Wert 01.07. bis 31.12.- 191,04 EUR-- Jahreswert- 190,19 EUR-- Alte Bundesländer 01.07.2004 bis 30.06.2005 -0-7 Jahre-8-14 Jahre-15-18 Jahre Baden-Württemberg- 149,00 EUR-193,00 EUR-267,00 EUR Bayern- 144,00 EUR-187,00 EUR-258,00 EUR Berlin- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR Bremen- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR Hamburg- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR Hessen- 149,00 EUR-193,00 EUR-267,00 EUR Niedersachsen- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR Nordrhein-Westfalen- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR Rheinland-Pfalz- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR Saarland- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR Schleswig-Holstein- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR Bundesdurchschnitt- 147,82 EUR-191,73 EUR-265,45 EUR Gewichtungsfaktor- 7- 7- 4 Gewichteter Wert je Gruppe- 1.034,73 EUR-1.342,09 EUR-1.061,82 EUR Summe der gewichteten Werte- 3.438,64 EUR-- Ergebnis gewichteter Regelsatz- 191,04 EUR-- Gesamtbedarf für das Jahr 2004 (01.01. bis 31.12.2004): Wert 01.01. bis 30.06.- 191,04 EUR-- Wert 01.07. bis 31.12.- 191,04 EUR-- Jahreswert- 191,04 EUR-- Alte Bundesländer 01.07.2005 bis 30.06.2006- 0-13 Jahre-14-18 Jahre- Baden-Württemberg- 207- 276- Bayern- 205- 273- Berlin- 207- 276- Bremen- 207- 276- Hamburg- 207- 276- Hessen- 207- 276- Niedersachsen- 207- 276- Nordrhein-Westfalen- 207- 276- Rheinland-Pfalz- 207- 276- Saarland- 207- 276- Schleswig-Holstein- 207- 276- Bundesdurchschnitt- 206,82- 275,73- Gewichtungsfaktor- 13- 5- Gewichteter Wert je Gruppe- 2.688,66- 1.378,65- Summe der gewichteten Werte- 4.067,31-- Ergebnis gewichteter Regelsatz- 225,96-- Weiterhin werden die Unterkunftskosten eines dritten (und jedes weiteren) Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11m² sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Abzustellen ist vielmehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Die Veränderung gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4%, von 2000 nach 2001 1,1% und von 1999 nach 2000 1,2%. Für die Folgejahre 2003, 2004 und 2005 kann angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von mindestens jeweils 1,1% zum Vorjahreswert ausgegangen werden. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, zur aktuellen Steigerung neue Ermittlungen anzustellen. Der Wohngeld- und Mietenbericht ist gemäß § 39 WoGG dem Deutschen Bundestag von der Bundesregierung alle vier Jahre bis zum 30. Juni vorzulegen; der nächste Bericht ist mithin erst zum 30. Juni 2006 fällig. Dieser gesetzgeberischen Entscheidung kann ohne Weiteres entnommen werden, dass für die sozialwohnungswirtschaftliche Einschätzung eine Neuermittlung im Vier-Jahres-Rhythmus als ausreichend anzusehen ist. Es gibt keinen Anlass, für die Ermittlung des Bedarfs des dritten Kindes kürzere Ermittlungsperioden anzusetzen. Vgl. auch VG München, Urteil vom 27. September 2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris. Zur Berechnung im Einzelnen: 2000-11,61 DM-Rückrechnung von 2001 (1,1%) 2001-11,74 DM-Rückrechnung von 2002 (1,4%) 2002-6,09 EUR-Ausgangswert (6,09 EUR = 11,91 DM) 2003-6,16 EUR-Steigerung 1,1% gegenüber 2002 2004-6,23 EUR-Steigerung 1,1% gegenüber 2003 2005-6,30 EUR-Steigerung 1,1% gegenüber 2004 Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20% der Kaltmiete aus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., S. 322. Unter Zusammenfassung der genannten Rechenschritte ergibt sich folgende Berechnung: -Jahr:- 2000 (DM)-2001 (DM)-2002 (EUR)-2003 (EUR)-2004 (EUR)-2005 (EUR) Einkommen mit 2 Kindern, verheiratet Grundgehalt der Endstufe (Jahreswert)- 54.719,40-55.704,36-29.107,80-29.631,78- 30.155,45-30.405,60 Einmalzahlungen (Jahreswert)- 400,00----- 185,00- 50,00-- allgemeine Stellenzulage (Jahreswert)- 1.537,80- 1.565,40- 818,04- 832,80- 847,57- 854,64 Urlaubsgeld (Jahreswert)- 500,00-500,00-255,65-255,65 -- - - Jährliche Sonderzuwendung/Sonderzahlung-4.770,54-4.770,97-2.439,33-1.467,84-1.496,32- 1.496,32 Familienzuschlag (Jahreswert)- 6.162,36-6.273,60-3.278,40-3.337,44-3.396,42- 3.424,56 zu versteuerndes Jahreseinkommen- 68.090,10-68.814,33-35.899,22-35.710,51- 35.945,76-36.181,12 Kindergeld (Jahreswert)- 6.480- 6.480- 3.696- 3.696- 3.696- 3.696 Abzüge: Lohnsteuer (besond. Tabelle, Klasse 3, ohne Kinderfreibeträge)- 8.996,00-8.196,00-4.376,00-4.318,00-3.834,00- 3.636,00 Solidaritätszuschlag 5,5% der Einkommensteuer- 494,78-450,78-240,68-237,49-210,87-199,98 Kirchensteuer: 9% der Einkommensteuer- 809,64-737,64-393,84-388,62-345,06-327,24 Nettoergebnis ohne Kindergeld- 57.789,68-59.429,91-30.888,70-30.766,40- 31.555,83-32.017,90 Nettoergebnis einschl. Kindergeld- 64.269,68-65.909,91-34.584,70-34.462,40- 35.251,83-35.713,90 Einkommen des Klägers (Jahreswert): Grundgehalt der Endstufe (Jahreswert)- 54.719,40-55.704,36-29.107,80-29.631,78- 30.155,45-30.405,60 Einmalzahlungen (Jahreswert)- 400,00-----185,00-50,00-- allgemeine Stellenzulage (Jahreswert)- 1.537,80-1.565,40-818,04-832,80-847,57- 854,64 Urlaubsgeld (Jahreswert)- 500,00-500,00-255,65-255,65---- Jährliche Sonderzuwendung/Sonderzahlung-5.193,15-5.191,56-2.655,42-1.606,42-1.637,17- 1.637,17 Familienzuschlag (Jahreswert)- 11.141,88-11.342,76-5.927,28-6.034,02- 6.140,64-6.191,52 zu versteuerndes Jahreseinkommen- 73.492,21-74.304,08-38.764,19-38.545,67- 38.830,83-39.088,93 Kindergeld (Jahreswert)- 10.080,00-10.080,00-5.544,00-5.544,00-5.544,00- 5.544,00 Lohnsteuer (besond. Tabelle, Klasse 3, ohne Kinderfreibeträge)- 10.556,00-9.690,00-5.164,00-5.104,00-4.594,00- 4.388,00 Solidaritätszuschlag: 5,5% der Einkommensteuer- 580,58-532,95-284,02-280,72-252,67-241,34 Kirchensteuer: 9% der Einkommensteuer- 950,04-872,10-464,74-459,36-413,46-394,92 Nettoergebnis ohne Kindergeld 61.405,61-63.209,03-32.851,41-32.701,59- 33.570,70-34.064,67 Nettoergebnis einschl. Kindergeld- 71.485,61-73.289,03-38.395,41-38.245,59- 39.114,70-39.608,67 Gesamtbedarf für das dritte Kind: gewichteter Durchschnittsregelsatz - 354,32-358,83-187,32-190,19-191,04-225,96 Zuschlag 20% (einmalige Leistungen)- 70,86-71,77-37,46-38,03-38,21-entfällt Unterkunftskosten (11 qm)- 127,71-129,14-66,99-67,76-68,53-69,30 Zuschlag 20% (Heizkosten)- 25,54-25,83-13,40-13,55-13,71-13,86 Ergebnis sozialhilferechtl. Gesamtbedarf (EUR)-578,43-585,57-305,17-309,53-311,49- 309,12 davon 115%- 665,19-673,41-350,95-355,96-358,21-355,49 Jahreswert für das dritte und jedes weitere Kind- 7.982,28-8.080,92-4.211,40-4.271,52-4.298,52- 4.265,86 davon im Fall des Klägers anzusetzende Anzahl von Monaten, in denen drei oder mehr Kinder zu berücksichtigen waren- 12- 12- 12- 12- 12- 12 Jährlicher Anspruch Rechengang: Einkommen einer Familie mit zwei Kindern zuzüglich (ggf. anteiliger) Gesamtbedarf für das dritte und vierte Kind abzüglich tatsächliches Einkommen des Klägers - 766,35-701,80-400,69-488,33-435,65-371,09 Ergebnis abzüglich des bewilligten Betrags - 335,07-314,20---- Ergebnis abzüglich der Einbehaltung von (10% ab - (10% Dienstbezügen- ---- Mai) ganzjährig) 406,56- 333,98 Gesamtanspruch- 1.961,53 EUR Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit ist in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch gerechtfertigt. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 -, m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das wechselseitige Maß des Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung. Die Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die spezifischen Fragen der bundesverfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung bezüglich der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 (a. a. O.) höchstrichterlich geklärt; das Berechnungsmodell ist ebenfalls in ausreichender Weise konkretisiert worden.