Urteil
1 K 1341/03
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Feuerwehreinsätze sind nur dann kostenerstattungsfähig nach FSHG, wenn sie im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Pflichtaufgaben (z. B. bei Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen) erfolgen.
• Eine Anscheinsgefahr rechtfertigt Kostenersatz nur, wenn die Feuerwehr bei verständiger Würdigung der Umstände von einem Unglücksfall oder öffentlichen Notstand ausgehen durfte.
• Bei Eingriffen in den Schienenverkehr im Zusammenhang mit Bahnanlagen sind regelmäßig die bahnpolizeilichen Behörden (Bundesgrenzschutz/Bundespolizei) zuständig; die Alarmierung der Feuerwehr kann als Amtshilfeeinsatz einzuordnen sein.
• Kosten für Amtshilfe sind nicht aus dem FSHG zu entnehmen; Erstattungsansprüche der ersuchten Behörde gegenüber der ersuchenden Behörde richten sich nach verwaltungsverfahrensrechtlichen bzw. haushaltsrechtlichen Vorschriften.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für Feuerwehr bei ankettetem Demonstranten an gesperrter Bahnstrecke • Feuerwehreinsätze sind nur dann kostenerstattungsfähig nach FSHG, wenn sie im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Pflichtaufgaben (z. B. bei Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen) erfolgen. • Eine Anscheinsgefahr rechtfertigt Kostenersatz nur, wenn die Feuerwehr bei verständiger Würdigung der Umstände von einem Unglücksfall oder öffentlichen Notstand ausgehen durfte. • Bei Eingriffen in den Schienenverkehr im Zusammenhang mit Bahnanlagen sind regelmäßig die bahnpolizeilichen Behörden (Bundesgrenzschutz/Bundespolizei) zuständig; die Alarmierung der Feuerwehr kann als Amtshilfeeinsatz einzuordnen sein. • Kosten für Amtshilfe sind nicht aus dem FSHG zu entnehmen; Erstattungsansprüche der ersuchten Behörde gegenüber der ersuchenden Behörde richten sich nach verwaltungsverfahrensrechtlichen bzw. haushaltsrechtlichen Vorschriften. Der Kläger kettete sich am 11.12.2002 zusammen mit einer weiteren Person an die Gleise einer Umgehungsbahn im Bereich Münster an, um einen Castortransport zu blockieren. Der Bahnverkehr war zu diesem Zeitpunkt nach Angaben der Behörde über andere Strecken umgeleitet und die betroffene Strecke gesperrt. Der Bundesgrenzschutz alarmierte um 3:34 Uhr die Feuerwehr, die die beiden Personen um 4:20 Uhr mittels Kleinwerkzeug und Pedalschneider befreite. Die Stadt Münster verlangte vom Kläger die Hälfte der entstandenen Einsatzkosten in Höhe von 404,25 EUR mit der Begründung, der Kläger habe vorsätzlich eine Gefahr herbeigeführt. Der Kläger widersprach und erhob Klage gegen den Bescheid; er machte geltend, die Feuerwehr sei nicht zuständig und ein öffentlicher Notstand bzw. Unglücksfall habe nicht bestanden. • Der Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG setzt voraus, dass die Feuerwehr im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben gemäß § 1 Abs. 1 FSHG tätig geworden ist; dazu gehören Schadenfeuer, Unglücksfälle und ähnliche öffentliche Notstände. • Der vorliegende Einsatz war nicht wegen eines Schadenfeuers alarmiert worden; ein öffentlicher Notstand oder ein Unglücksfall lagen nicht vor, weil dem Ankettetsein die erforderliche Ähnlichkeit zu Naturereignissen oder Explosionen fehlt und keine konkrete Gefahr durch heranfahrende Züge bestand, da die Strecke gesperrt war. • Ein Unglücksfall verlangt Plötzlichkeit und Unvorhersehbarkeit; hiervon konnte bei einer beabsichtigten politischen Demonstration des Klägers nicht ausgegangen werden, ebenso wenig lagen Anhaltspunkte für akute Unterkühlung oder Hilflosigkeit vor. • Die Feuerwehr durfte nicht von einem Unglücksfall oder öffentlichen Notstand ausgehen; vielmehr lag nach verständiger Würdigung der Gesamtumstände nahe, dass es sich um ein Amtshilfeersuchen des Bundesgrenzschutzes im Rahmen bahnpolizeilicher Aufgaben handelte, da für Eingriffe in den Schienenverkehr die Bahnschutzbehörde zuständig ist (§ 3 BGSG / § 3 BPOLG). • Ist die Feuerwehr im Rahmen der Amtshilfe tätig geworden, sind Kostenerstattungsansprüche nicht aus dem FSHG zu ziehen; vielmehr kommen verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen für die Erstattung zwischen Behörden in Betracht (§ 8 VwVfG NRW), so dass eine direkte Heranziehung des Angeklagten durch die Gemeinde ausscheidet. • Die Annahme einer Anscheinsgefahr, die Kostenersatz rechtfertigen könnte, scheitert, weil die Feuerwehr bei verständiger Würdigung nicht davon ausgehen durfte, ein feuerwehrrechtlicher Notstand liege vor; die Einsatzmittel waren nicht ausschließlich bei der Feuerwehr verfügbar und der Einsatz war als Schienenblockierer-Fall eingeordnet. • Folglich war der Bescheid der Stadt rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten; eine mögliche Kostenerstattung gegenüber der Bundespolizei berührt das Recht des Klägers nicht, von der Stadt keine Kosten ersetzt zu erhalten. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid der Stadt Münster vom 13.01.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 07.04.2003 werden aufgehoben. Die Heranziehung des Klägers zur Zahlung von Einsatzkosten ist unzulässig, weil die Feuerwehr nicht im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben nach § 1 Abs.1 FSHG gehandelt hat und weder ein Unglücksfall noch ein öffentlicher Notstand vorlag. Vielmehr handelte es sich ersichtlich um ein Amtshilfeersuchen des Bundesgrenzschutzes im Rahmen bahnpolizeilicher Aufgaben, so dass Kostenregelungen zwischen Behörden zu prüfen wären; eine direkte Kostenerstattung durch den Kläger gegenüber der Gemeinde kommt nicht in Betracht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde getroffen.