Urteil
2 K 993/05
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0712.2K993.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin begehrt inzwischen nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Bauantragsablehnung betreffend das Grundstück Gemarkung F., Flur 0, Flurstücke 0000 und 0000, mit der postalischen Bezeichnung H. 000 in F. 3 Das Grundstück, auf dem ein Lebensmittelmarkt eingerichtet werden sollte, ist mit einem Möbelhaus (I.-Möbel) mit einer Verkaufsfläche von 2.200 qm, dessen Nutzung Mitte des Jahres 2002 aufgegeben worden ist, bebaut. Nachdem seit 1998 bereits mehrere Entwürfe für eine Bauvoranfrage beim Beklagten für das o.g. Grundstück eingereicht worden waren, die mehrere Versionen für einen Supermarkt mit ca. 700 qm Verkaufsfläche enthielten. Wegen der vorgesehenen Nutzung auf dem streitgegenständlichen Grundstück waren bei dem erkennenden Gericht unter den Aktenzeichen 2 K 2678/01 und 2 K 3822/02 bereits zwei Verfahren anhängig. 4 Das Grundstück grenzt unmittelbar an den im Wesentlichen in nordwestliche Richtung verlaufenden H. (B 000) und ist zwischen der in südwestliche Richtung abzweigenden K.-straße und dem O. gelegen. 5 Am 4. Juli 2002 beschloss der Rat der Stadt F. u.a. für das o.g. Grundstück die Aufstellung des Bebauungsplanes 00 E. F.-O.-Weg". Am 10. Februar 2003 ist der Beschluss des Rates vom 7. Februar 2003 über die Einrichtung einer Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes 00 E. bekannt gemacht worden und am 2. Juni 2004 die Satzung über die Anordnung der Verlängerung der Veränderungssperre bis zum 14. Juni 2005 beschlossen worden. 6 Am 2. Juni 2005 ist der Bebauungsplan 00 E. im Amtsblatt der Stadt F. als Satzung bekanntgemacht worden, wonach das Vorhaben der Klägerin nicht zulässig ist. 7 Hinsichtlich der Nutzungsstruktur auf den Grundstücken in der näheren Umgebung des geplanten Vorhabens wird auf die vom Beklagten eingereichten Unterlagen Bl. 64 bis 67 der Gerichtsakte in dem Verfahren 2 K 2678/01 Bezug genommen. 8 Mit Bauantrag vom 6. August 2004 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes der Fa. Q. auf dem o.g. Grundstück mit 152 Stellplätzen und einer Nutzfläche von insgesamt 1080,96 qm, von denen 692, 17 qm Verkaufsfläche werden sollten. 9 Diesem Antrag waren Pläne (Lageplan, Parkplatzplan, Ansichts- und Schnittzeichnungen) sowie Flächenberechnungen beigefügt, in denen u.a. die Zufahrt zu den Stellplätzen über den O. und eine Andienung der Lieferungen über die K.-straße dargestellt waren. 10 Mit Bescheid vom 11. November 2004 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab, nachdem sie die Klägerin zuvor mit Schreiben vom 24. August 2004 auf die dem Vorhaben entgegenstehende Veränderungssperre sowie auf die Unvollständigkeit ihrer Bauvorlagen hingewiesen hatte. 11 Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. November 2004 nahm die Klägerin zu dem Anhörungsschreiben des Beklagten vom 24. August 2004 Stellung, erbat die Übersendung von Unterlagen und bat, den ...für unvollständig gehaltenen Bauantrag im Zweifel als Bauvoranfrage zu behandeln." Es genüge die rechtsmittelfähige Beurteilung bzw. Bescheidung der mit dem Bauantrag angestrebten Art der baulichen Nutzung in planungsrechtlicher Hinsicht. 12 Unter dem 22. November 2004 legte die Klägerin Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 11. November 2004 ein, den sie damit begründete, dass die Veränderungssperre unwirksam sei. 13 Mit Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises Steinfurt vom 29. April 2005 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung verwies der Landrat u.a. auf die Unvollständigkeit der Bauvorlagen. 14 Am 1. Juni 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 15 Sie hält diese Klage zur Vorbereitung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten für zulässig. 16 Im Übrigen macht sie geltend: Das streitgegenständliche Vorhaben füge sich mit der geplanten reinen Verkaufsfläche von unter 700 qm zzgl. Nebenflächen in die Eigenart der näheren Umgebung ein, sodass es bauplanungsrechtlich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes 00 E. zulässig gewesen sei. Den offensichtlich bestehenden Anspruch der Klägerin habe der Beklagte nicht erfüllt. Aus dem zwischenzeitlich vorgelegten Schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft A. vom 24. August 2005 ergebe sich, dass das Vorhaben aus Schallschutzgesichtspunkten unproblematisch gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung zulässig sei. Insbesondere sei das Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung in dem faktisch als Mischgebiet zu qualifizierenden Bereich zulässig. 17 Nachdem die Klägerin zunächst den Antrag angekündigt hatte, 18 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt vom 29. April 2005 zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück H. 000 in F., Flur 0, Flurstücke 0000 und 0000 zu erteilen, 19 beantragt sie nunmehr -sinngemäß-, 20 festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt vom 29. April 2005 Beklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes 00 E. F.- O.-Weg" rechtswidrig war. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Er trägt vor: Der Antrag der Klägerin sei unvollständig und damit nicht bescheidungsfähig gewesen. Im Übrigen sei ihr Vorhaben zu keinem Zeitpunkt zulässig gewesen. 24 Am 16. Februar 2006 hat der Berichterstatter vor Ort mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Insoweit wird auf das Protokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Verfahrensakten 2 K 2678/01 und 2 K 3822/02 sowie auf die von dem Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis für eine Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung erklärt. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 26 Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis erklärt haben ( §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, 3 VwGO ). 27 Die Klage hat keinen Erfolg. 28 Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse dargelegt, dass die Feststellung geeignet ist, einen Schadensersatzprozess zu erleichtern und zu fördern, den die Klägerin wegen einer rechtswidrig vorenthaltenen Bebauungsgenehmigung gegen den Beklagten anhängig machen kann. Da die Verpflichtungsklage (einen Tag) vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses erhoben wurde, kann die Klägerin auch nicht darauf verwiesen werden, sich unmittelbar an das für den Schadensersatzprozess zuständige Gericht zu wenden. 29 Sie ist aber unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Frage der Art der Nutzung auf Grund ihres Bauantrages vom 6. August 2004 hatte. Denn dem begehrten Vorhaben standen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW. 30 Es kann dahingestellt bleiben, ob das geplante Vorhaben auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 oder § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen war und ob dem Vorhaben die von der Stadt verhängte Veränderungssperre vom 7. Februar 2003/ 2. Juni 2004 entgegenstand. Denn die beantragte Bebauungsgenehmigung war jedenfalls deshalb nicht zu erteilen, weil der Bauantrag der Klägerin in der Sache nicht bescheidungsfähig war. 31 Gem. § 69 Abs. 1 S. 1 BauO NRW sind dem Bauantrag alle für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) beizufügen. Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind, § 10 BauPrüfVO und § 16 S. 1 BauPrüfVO in der Fassung vom 20. Februar 2000. Erstrebt die Klägerin - wie hier - eine Entscheidung zur Zulässigkeit eines Vorhabens, das auf der Grundlage von § 34 BauGB zu beurteilen ist, muss sie alle Unterlagen beifügen, die zur Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Norm - Einfügen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche - erforderlich sind. 32 Der Bauvorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 99.77-, BRS Bd. 36, Nr. 158, 34 wobei sich die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen müssen. Es ist Sache des Bauantragstellers, das Vorhaben" und damit den zu beurteilenden Verfahrensgegenstand zu bestimmen. Diese Bestimmung darf nicht der Baugenehmigungsbehörde überlassen werden, da diese im Vorbescheidsverfahren keine bindenden Aussagen zur Zulässigkeit eines Vorhabens machen kann, das nicht Gegenstand der Voranfrage ist. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2002 -10 A 5372/99-, NWVBl. 2003, 108. 36 Die Klägerin hat das von ihr mit Bauantrag vom 6. August 2004 zur Prüfung gestellte Vorhaben als Neubau eines Lebensmittelmarktes beschrieben. Aus den eingereichten Plänen geht hervor, dass die Anlieferungen über die K.-straße und die Zufahrt zu den 152 Stellplätzen über den O. erfolgen sollen. Diese Angaben sind mitbestimmend für den geplanten Neubau eines Lebensmittelmarktes, der offenbar nur mit der großen Zahl an Stellplätzen zur Ausführung gelangen könnte. 37 Das Antragsbegehren ist in entsprechender Anwendung der §§ 133 und 137 BGB unter Berücksichtigung des Schreibens des Prozessbevollmächtigten vom 17. November 2004 dahin gehend auszulegen, dass eine Voranfrage - auf die bauplanungsrechtliche Prüfung nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung beschränkt - gestellt werden sollte. Eine weitergehende Einschränkung des Inhaltes, dass die Umgebungsverträglichkeit insbesondere für die Nachbarn nicht Prüfungsgegenstand sein soll, erfolgte nicht. Gegen eine Auslegung diesen Inhaltes spricht, dass die Beschränkung des ursprünglichen Bauantrages nur im Zweifel" und als Reaktion auf das Anhörungsschreiben des Beklagten, jedoch erst nach Erlass des - dem Prozessbevollmächtigten offenbar noch nicht vorliegenden - ablehnenden Bescheides erfolgte. Ferner wurde nicht einmal die Beschränkung auf die bauplanungsrechtliche Prüfung nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahren trotz regelmäßiger Korrespondenz mit dem Beklagten wiederholt oder gar erläutert, obwohl für eine Klarstellung in Anbetracht der Formulierung im Zweifel" besonderer Anlass gegeben war. Auch das weitere Vorgehen der Klägerin in diesem Verfahren spricht dafür, dass die Klägerin den ursprünglich eingereichten Bauantrag vollständig zur Prüfung stellen wollte und hilfsweise, für den Fall, dass die Antragsunterlagen für eine Vollprüfung unvollständig sein sollten, eine bauplanungsrechtliche Prüfung nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung erreichen wollte. Ein Wille, den Bauantrag noch weiter einzuschränken, sodass die Umgebungsverträglichkeit insbesondere für die Nachbarn nicht Prüfungsgegenstand sein soll, lässt sich weder dem Klageantrag, der sich allein auf die planungsrechtliche Zulässigkeit in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung bezog, noch der Klagebegründung entnehmen. Im Gegenteil geht die Klagebegründung sogar darüber hinaus, was die bauplanungsrechtliche Prüfung nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung erforderte. Zudem gab die Klägerin spätestens im August einen Schalltechnischen Bericht bei der Ingenieurgesellschaft A. in Auftrag, wodurch die Nachbarschaftsverträglichkeit belegt werden sollte. 38 Unter Zugrundelegung des mit diesem Inhalt ausgelegten Klagebegehrens war die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für das eingeschränkte Vorhaben der Klägerin (Planungsrechtliche Zulässigkeit nur hinsichtlich der Art der Nutzung) mangels hinreichender Bestimmtheit auf Grund der Bauordnung Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen. 39 Da der Vorbescheid ein vorweggenommener Teil des feststellenden Teils der Baugenehmigung ist, muss der Antragsteller im Vorbescheidverfahren für die planungsrechtliche Prüfung grundsätzlich dieselben Unterlagen vorlegen, die der Bauherr im Baugenehmigungsverfahren seinem Bauantrag beifügen müsste. Ein Vorbescheid, der die Frage, die gestellt wird, letztlich offen lässt und der für das zur Prüfung gestellte Vorhaben keine abschließende Bindungswirkung entfaltet, ist der Bauordnung Nordrhein-Westfalen fremd. 40 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2003 -10 A 3464/01- m.w.N. 41 Deshalb ist eine Bauvoranfrage sachlich nicht bescheidbar, mit der Teile eines Vorhabens aus der Fragestellung so ausgeklammert werden, dass eine verbindliche bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Beurteilung nicht möglich ist. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2003 -10 A 3464/01- m.w.N aus der Rechtsprechung. 43 Bei einem Lebensmittelmarkt mit 152 Stellplätzen gehören zu den einzureichenden Bauvorlagen bzw. den näher zu beschreibenden Betriebsabläufen grundsätzlich eine Betriebsbeschreibung, eine Sortimentsbeschreibung und auch der Nachweis des Schallschutzes, §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 4 BauPrüfVO. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die von der Klägerin bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses vorgelegten Bauvorlagen als nicht bescheidungsfähig. 44 Dies gilt für den Bauantrag der Klägerin vom 6. August 2004 bereits mit Blick auf den (formalen) Antrag mit den eingereichten Unterlagen, da diese insbesondere keinen Nachweis zum Schallschutz enthielten. 45 Die Baugenehmigungsbehörde hat bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der Art der beabsichtigten Nutzung u.a. zu prüfen, ob das Vorhaben im Falle der Unwirksamkeit der Veränderungssperre bzw. nach dessen Ablauf mit dem in § 34 BauGB verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot vereinbar ist. Das Gebot der Rücksichtnahme, das entweder über § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO oder aber über das Merkmal des in § 34 Abs. 1 BauGB normierten Einfügens" zur Anwendung gelangt, erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorbelastung des Gebietes. Je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich ist, umso niedriger ist die Schwelle des Hinzunehmenden anzusetzen. Das Gebot der Rücksichtnahme wirft im vorliegenden Fall besondere Schwierigkeiten auf, weil der Lieferverkehr zu dem Betriebsgrundstück - ohne erkennbare bauliche Abschirmung - unmittelbar an der vorhandenen Wohnbebauung K.-straße 0, 0, 0 und 0 vorbeigeführt werden sollte, was die Lärmsituation zweifellos für diese Anwohner sowie für Anwohner der Häuser 0, 0 und 0 des O. wegen der geplanten Stellplatzzufahrt in diesem Bereich nachteilig veränderte. Denn auch die vermehrte Inanspruchnahme für 152 Stellplätze kann - das Gebot der Rücksichtnahme verletzende - Beeinträchtigungen hervorrufen. Dies zeigt augenfällig der im Verlaufe des Gerichtsverfahrens von der Klägerin eingereichte Schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft A. vom 24. August 2005. Ob die Lärmwerte letztlich bspw. unter Berücksichtigung von Lärmschutzmaßnahmen eingehalten werden können, ist unerheblich, da dies gerade Gegenstand der Prüfung innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens sein soll. 46 Es hätte daher der Klägerin auch oblegen, durch eine Lärmprognose - wie nachträglich geschehen - darzulegen, dass keine unzumutbaren Lärmauswirkungen durch das Vorhaben für die Nachbargrundstücke insbesondere an der K.-straße und am O. zu befürchten sind. 47 Die Klägerin hat aber bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses keinen solchen Schalltechnischen Bericht eingereicht. 48 Ein nicht bescheidungsfähiger Vorbescheidsantrag steht einer Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Vorbescheides entgegen; das gilt auch dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde trotz Vorliegens eines nicht bescheidungsfähigen Vorbescheidantrages zur Sache entschieden hat oder wenn - anders als der Beklagte und der Landrat des Kreises Steinfurt in seinen Bescheiden - es nach der Rechtsauffassung der Behörde auf aussagekräftige Bauvorlagen nicht ankommt, 49 vgl. OVG Brandenburg, Beschluss v. 23. April 1999 - 3 A 191/97 -, BauR 2000, 549; VGH München, Urteil v. 26. September 1972 - Nr. 148 II 71 -, BRS 25 Nr. 150. 50 Dementsprechend ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits unbeachtlich, dass der Beklagte den Bauantrag des Klägers mit Bescheid vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt vom 29. April 2005 auch aus anderen Gründen abgelehnt hat. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO. 52