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Beschluss

1 L 542/06

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0804.1L542.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 12. Juli 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Juli 2006 wiederherzustellen, 4 ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Antragsteller begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts im Hinblick auf das Erfordernis, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheides zu begründen (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat mit seinen Ausführungen zu den Gefahren für den Sohn N. der Antragsteller im Fall eines vorläufig weiteren Besuchs der allgemeinen Schule in geeigneter Form die Gründe dargelegt, die aus seiner Sicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen. Hat die zuständige Schulaufsichtsbehörde - wie hier - einen konkreten sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt und eine dieser Feststellung entsprechende Förderschule als Förderort bestimmt, muss sie regelmäßig von dem für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderlichen besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidungen ausgehen und gegenläufige private Interessen der Eltern und des Schülers am (Weiter-) Besuch der allgemeinen Schule zurückstellen. Denn bei einem aus der Sicht der Schulaufsichtsbehörde bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf, der einen (weiteren) Besuch der allgemeinen Schule ausschließt, begründet der auch nur vorübergehende Besuch der allgemeinen Schule regelmäßig die beachtliche Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 und 19 E 876/04 - und vom 9. März 2005 - 19 A 4914/04 -. 6 Die bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Die angefochtene Feststellung des Antragsgegners, bei dem Sohn N. der Antragsteller liege eine Lernbehinderung vor, weshalb als geeigneter Förderort für sie die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen festzulegen sei, ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht alles für ihre Rechtmäßigkeit. 7 Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG - (vom 15. Februar 2005, GV. NRW. S. 102) in Verbindung mit § 19 Abs. 3 SchulG und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke - AO-SF - (vom 29. April 2005, GV. NRW. S. 538, ber. S. 625) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern oder der Schule über den sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkt und den Förderort. Vor der Entscheidung sind ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde einzuholen und die Eltern zu beteiligen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchulG, §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 12 AO-SF). 8 Nach § 4 Nr. 1 AO-SF kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf u. a. durch eine Lernbehinderung begründet sein. Eine Lernbehinderung liegt nach § 5 Abs. 1 AO-SF vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. 9 Von einer solchen Lernbehinderung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung bei N. auszugehen. 10 Nach dem Gutachten zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 21. Juni 2006 sind bei ihm Lern- und Leistungsausfälle im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu verzeichnen. Die Gutachter haben insbesondere unter Ziffer 6.4 des Gutachtens im einzelnen aufgezeigt, dass N. Leistungsbild durch gravierende Lern- und Leistungsausfälle in fast allen Schulfächern gekennzeichnet ist. Im Fach Deutsch habe N. große Probleme, Aufgabenstellungen zu verstehen und umzusetzen. Bei der Vorbereitung der letzten Lernzielkontrolle sei seine Leistung mehr als mangelhaft gewesen. Er sei nicht in der Lage gewesen, mehr als eine Aufgabe zu bearbeiten und selbst diese Bearbeitung habe gezeigt, dass N. so gut wie keine Vorstellung und Kenntnisse bezüglich des Themas habe. Beim Lesen mangele es ihm im Bereich des Textverständnisses sehr. Im Fach Mathematik seien seine bisherigen Leistungen nur ausreichend bis mangelhaft. Sowohl im mündlichen als auch im schriftlichen Bereich hätten seine Leistungen zu einer Mitteilung wegen gefährdeter Versetzung geführt. Auch in den Fächern Geschichte, Wirtschaftslehre und Geographie zeige N. ausreichende bis mangelhafte Leistungen. Hier sei nur wegen der Kürze der Beobachtungszeit auf eine Mitteilung wegen gefährdeter Versetzung verzichtet worden. In den Fächern Biologie, Physik und Chemie habe er eine Mitteilung wegen gefährdeter Versetzung erhalten. Dass die von den Gutachtern festgestellten Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind, wird auch besonders dadurch belegt, dass bei N. nach einem Testverfahren nur ein unterdurchschnittliches Intelligenzniveau ermittelt worden ist und er seine schulischen Leistungen nicht verbessern konnte, obwohl er in der Vergangenheit bereits u.a. eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (I. -D. -B. -Schule in H. ) besucht hat und - wie die Gutachter ebenfalls im einzelnen dargestellt haben - auch die von ihm bis Ende des vergangenen Schuljahrs besuchte Hauptschule F. versucht hat, ihn durch verschiedene Hilfemaßnahmen zu fördern. 11 Die Lern- und Leistungsausfälle bei N. werden auch durch Faktoren verstärkt, wie sie in § 5 Abs. 1 VO-SF genannt sind. Dem pädagogischen Gutachtens vom 21. Juni 2006 ist zu entnehmen, dass sein Leistungsverhalten vor allem durch unangemessenes Sozialverhalten beeinträchtigt ist. Die Gutachter sind unter eindrucksvoller Schilderung einer Vielzahl von Einzelheiten zu dem Ergebnis gelangt, eines von N. größten Problemen sei seine völlig fehlgeleitete oder auch nur rudimentär ausgeprägte Sozialkompetenz. Er sei sowohl gegenüber seinen Mitschülern als auch seinen Lehrern völlig respekt- und distanzlos. Trotz vielfacher Hilfestellungen, Hinweisen, Anleitungen, Ermahnungen und auch Ordnungsmaßnahmen sei N. nicht in der Lage, sich selbst an klar umrissene, einfache Regeln zu halten. Sein Lern- und Arbeitsverhalten sei u.a. dadurch gekennzeichnet, dass er in der Regel weder Lehrkräften noch Mitschülern zuhöre und keinerlei Einsicht zeige, sich auf den Unterricht vorbereiten zu müssen und demnach keinerlei Sorgfalt bei der Lösung ihm gestellter Aufgaben aufbringe. 12 Durchgreifende Anhaltspunkte, die gegen die Aussagekraft des genannten Gutachtens sprächen oder sonst eine für die Antragsteller aus ihrer Sicht günstigere Beurteilung des Leistungsbildes von N. rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Der Einwand der Antragsteller, N. Verhalten beruhe allein darauf, dass er unter dem sog. ADHS-Syndrom leide, greift nicht durch. Das Vorbringen der Antragsteller erschöpft sich darin, die Bewertungen der Gutachter durch eine eigene Interpretation des Leistungsbildes ihres Sohnes zu ersetzen. Dies vermag die oben genannten Feststellungen der Gutachter indes nicht einmal ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass das mögliche Bestehen einer ADHS-Symptomatik sowohl im sonderpädagogischen Gutachten als auch im schulärztlichen Gutachten vom 1. Juni 2006 berücksichtigt worden ist. Dabei hat insbesondere die Schulärztin ausdrücklich festgestellt, die bisherige Schulkarriere von N. sei beispiellos und durch ein ADHS nicht mehr hinreichend zu erklären. 13 Ebenso wenig zu beanstanden ist die Entscheidung des Antragsgegners, geeigneter Förderort sei eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Angesichts des bei N. festgestellten Förderschwerpunkts ist davon auszugehen, dass ihm der festgelegte Förderort das nötige Umfeld bietet, um - wie die Gutachter als erforderlich hervorgehoben haben - seine derzeit negativ verfestigte Schulsituation zu verändern und seine Gesamtpersönlichkeit zu stärken. Anhaltspunkte dafür, dass N. die erforderliche Förderung auch an einem anderen Förderort, etwa an dem von den Antragstellern in den Blick genommenen Internat, erlangen könnte, sind nicht ersichtlich und werden von den Antragstellern auch nicht dargetan. 14 Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Wie bereits eingangs ausgeführt, begründet der auch nur vorübergehende Besuch der allgemeinen Schule bei einem aus Sicht der Schulaufsichtsbehörde bestehenden, einen (weiteren) Besuch der allgemeinen Schule ausschließenden sonderpädagogischen Förderbedarfs regelmäßig die beachtliche Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers. Dies gilt im Fall des Sohnes der Antragsteller besonders. Denn nach der Empfehlung der Gutachter im sonderpädagogischen Gutachten vom 21. Juni 2006 "befindet sich N. aufgrund seiner schulischen Lernschwierigkeiten in einem Teufelskreis von Schulversagen, Schulunlust, Selbstwertverlust und Verhaltensauffälligkeit, der so schnell wie möglich durchbrochen werden muss, um ihm noch einen Schulabschluss zu ermöglichen." 15 Die Kosten des Verfahrens haben nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsteller zu tragen, weil sie unterlegen sind. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert ist wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen. 17