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Beschluss

1 L 555/06

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0807.1L555.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin L. aus S. beizuordnen, hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Der Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. Juli 2006 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 23. Juni 2006 wiederherzustellen, 5 ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts im Hinblick auf das Erfordernis, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheides zu begründen (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat mit seinen Ausführungen zu den Gefahren für die Antragstellerin im Fall eines vorläufig weiteren Besuchs der allgemeinen Schule in geeigneter Form die Gründe dargelegt, die aus seiner Sicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen. Hat die zuständige Schulaufsichtsbehörde - wie hier - einen konkreten sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt und eine dieser Feststellung entsprechende Förderschule als Förderort bestimmt, muss sie regelmäßig von dem für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderlichen besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidungen ausgehen und gegenläufige private Interessen der Eltern und des Schülers am (Weiter-) Besuch der allgemeinen Schule zurückstellen. Denn bei einem aus der Sicht der Schulaufsichtsbehörde bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf, der einen (weiteren) Besuch der allgemeinen Schule ausschließt, begründet der auch nur vorübergehende Besuch der allgemeinen Schule regelmäßig die beachtliche Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 und 19 E 876/04 - und vom 9. März 2005 - 19 A 4914/04 -. Die bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die angefochtene Feststellung des Antragsgegners, bei der Antragstellerin liege eine Lernbehinderung vor, weshalb als geeigneter Förderort für sie die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen festzulegen sei, ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht alles für ihre Rechtmäßigkeit. 7 Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG - (vom 15. Februar 2005, GV. NRW. S. 102) in Verbindung mit § 19 Abs. 3 SchulG und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG) - AO-SF - (vom 29. April 2005, GV. NRW. S. 538, ber. S. 625) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern oder der Schule über den sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkt und den Förderort. Vor der Entscheidung sind ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde einzuholen und die Eltern zu beteiligen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchulG, §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 12 AO-SF). 8 Nach § 4 Nr. 1 AO-SF kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf u. a. durch eine Lernbehinderung begründet sein. Eine Lernbehinderung liegt nach § 5 Abs. 1 AO-SF vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. Von einer solchen Lernbehinderung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung bei der Antragstellerin auszugehen. 9 Nach derzeitigem Erkenntnisstand sind bei ihr Lern- und Leistungsausfälle im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu verzeichnen. Das von ihr vorgelegte Zeugnis vom 23. Juni 2006 weist für das 2. Halbjahr des vergangenen Schuljahrs in den Fächern Deutsch, Mathematik, Physik, Chemie und Englisch mangelhafte Leistungen aus. Den dem Zeugnis beigefügten Lern- und Förderempfehlungen zu den genannten Fächern ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin erhebliche Lernrückstände aufweist und nicht oder nicht hinreichend in der Lage ist, sich aktiv und konzentriert am Unterricht zu beteiligen. Dass die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind, wird besonders dadurch belegt, dass die Antragstellerin bereits die Klasse 3 der Grundschule wiederholt hat und ihre schulischen Leistungen nicht verbessern konnte - diese sich z.T. sogar, etwa in den Fächern Erdkunde und Englisch, noch verschlechtert haben -, obwohl die Schule nach den Lern- und Förderempfehlungen der jeweiligen Fachlehrer versucht hat, sie durch verschiedene Hilfemaßnahmen zu fördern. 10 Die Lern- und Leistungsausfälle werden auch durch Faktoren verstärkt, wie sie in § 5 Abs. 1 VO-SF genannt sind. Nach dem pädagogischen Gutachten vom 22. Mai 2006 wird das Leistungsverhalten der Antragstellerin vor allem durch einen Rückstand ihrer kognitiven Funktionen beeinträchtigt. Die Gutachter haben im Rahmen ihrer Interpretation der Befunde im Wesentlichen festgestellt: Die verschiedenen Gespräche und die einzelnen Untertests des durchgeführten Intelligenztests hätten ergeben, dass die Antragstellerin sich mit den Dingen des Alltags nicht altersgemäß auseinandersetzen könne. Ihre Merkfähigkeit und vor allem ihre Abstraktionsfähigkeit seien stark eingeschränkt. Sie habe einen erheblichen Förderbedarf im Lernverhalten und in ihrem allgemeinen Verständnis der Umwelt. Die kognitiven Fähigkeiten müssten intensiv gefördert werden. Die Defizite bei der Beherrschung sozialangepasster Verhaltensweisen und das schlussfolgernde Denken hätten durch die bisherigen vielfältigen Fördermaßnahmen nicht verbessert werden können. 11 Durchgreifende Anhaltspunkte, die gegen die Aussagekraft des genannten Gutachtens sprächen oder sonst eine für die Antragstellerin aus ihrer Sicht günstigere Beurteilung ihres Leistungsbildes rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Feststellungen der Gutachter stimmen im Ergebnis mit den im Rahmen der Lern- und Förderempfehlungen der jeweiligen Fachlehrer getroffenen Feststellungen überein. Auch wenn das erforderliche schulärztliche Gutachten noch nicht vorliegt - weil die Antragstellerin die vorgeschlagenen Termine bisher nicht wahrgenommen hat -, spricht nichts für eine andere Beurteilung des Leistungsbilds der Antragstellerin. Der - alleinige - Einwand der Mutter der Antragstellerin, bei ihrer Tochter liege lediglich eine pubertätsbedingte vorübergehende Leistungsschwäche vor, die überwiegend auf mangelnden Fleiß zurückzuführen sei, greift nicht durch. Dieses Vorbringen erschöpft sich darin, die Bewertungen der Gutachter durch eine eigene Interpretation des Leistungsbildes der Antragstellerin zu ersetzen. Dadurch werden die oben genannten Feststellungen indes nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Dass die Einschätzung der Mutter der Antragstellerin zu kurz greift, wird insbesondere schon durch die Feststellung im sonderpädagogischen Gutachten vom 22. Mai 2006 belegt, bei dem durchgeführten Testverfahren sei besonders auffallend, dass die Antragstellerin in den Untertests "Synonyme Finden", "Antizipieren und Kombinieren", "Analysieren und Synthetisieren" und "Soziales Erfassen und Sachliches Reflektieren" jeweils nur niedrige Werte erzielt habe und insoweit weit hinter der Durchschnittsnorm Gleichaltriger zurückbleibe. Angesichts dessen ist nicht lediglich von "mangelndem Fleiß" auszugehen, sondern von förderungsbedürftigen Beeinträchtigungen der Antragstellerin im kognitiven Bereich. 12 Ebenso wenig zu beanstanden ist die Entscheidung des Antragsgegners, geeigneter Förderort sei eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Angesichts des bei der Antragstellerin festgestellten Förderschwerpunkts ist davon auszugehen, dass ihr der festgelegte Förderort das nötige Umfeld bietet, damit - wie die Gutachter als erforderlich hervorgehoben haben - sie durch viel persönliche Zuwendung in kleinen Lerngruppen in die Lage versetzt wird, ein gutes Selbstbild aufzubauen und in kurzen, überschaubaren Unterrichtssequenzen ihre Merkfähigkeit und Konzentration gefördert werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die erforderliche Förderung auch an einem anderen Förderort erhalten kann, sind nicht ersichtlich und werden von der Antragstellerin auch nicht dargetan. 13 Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entscheidung. Wie bereits eingangs ausgeführt, begründet der auch nur vorübergehende Besuch der allgemeinen Schule bei einem aus Sicht der Schulaufsichtsbehörde bestehenden, einen (weiteren) Besuch der allgemeinen Schule ausschließenden sonderpädagogischen Förderbedarfs regelmäßig die beachtliche Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers. Angesichts dessen muss das geltend gemachte Interesse insbesondere der Mutter der Antragstellerin daran, dass ihre Tochter weiterhin die allgemeine Schule besucht, zurückstehen, weil Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet sind, für eine den Anlagen und Fähigkeiten ihres Kindes entsprechende Schulausbildung Sorge zu tragen. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin zu tragen, weil sie unterlegen ist. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert ist wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen. 15