Urteil
7 K 753/06
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0818.7K753.06.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G 1 in E. . Das Grundstück liegt im Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Oberer Kleuterbach. Für das Kalenderjahr 2002 war die Stadt E. zu einem Unterhaltungsaufwand für dieses Verbandsgebiet in Höhe von 52.663,06 EUR herangezogen worden, den der Beklagte 2003 auf die Eigentümer der betroffenen Grundstücke umlegte. 3 Mit Abgabenbescheid vom 14. April 2003 setzte der Beklagte die vom Kläger zu zahlende Gewässergebühr auf 19,92 EUR fest. Hierbei ging er von einer Grundstücksfläche von 18.726 qm und einem Gebührensatz von 10,64 EUR pro Hektar aus. Die erste Spalte des - auch anderweitige Abgaben umfassenden - Bescheides ist überschrieben mit Zeitraum von-bis Mon/Jahr", die zweite mit Abgabenart"; betreffend die Gewässergebühr heißt es in der letzten Zeile der ersten Spalte 01-12.03" und in der zweiten Spalte Gewässergebühr 2002". 4 Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend: Die Gewässergebührensatzung sei rechtswidrig, weil Grundstücksflächen unterschiedlich in einer nicht mehr dem Vorteilsprinzip genügenden Art und Weise veranlagt würden. 5 Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2004 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, ein Verstoß gegen die für die Erhebung der Gewässergebühr maßgebliche Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 6 des Landeswassergesetzes liege nicht vor. Es seien mit der Satzung durch Typisierung drei verschiedene Gruppen geschaffen worden; demgemäß würden die im Zusammenhang bebauten Ortsteile mit 200 % der Fläche, die Waldflächen mit 50 % und die übrigen Flächen mit 100 % angesetzt. Im Übrigen handele es sich bei der Vorschrift um eine Sollvorschrift, sodass die Gemeinde die Möglichkeit habe, im Rahmen eines intendierten Ermessens Abweichendes zu regeln. Die Stadtverordnetenversammlung sei sich vor Erlass der Satzung in der jetzt gültigen Fassung der Soll-Regelung bewusst gewesen und habe sich damit hinreichend auseinandergesetzt. 6 Mit der Klage beantragt der Kläger, 7 den Abgabenbescheid vom 14. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2004 aufzuheben, soweit darin eine Gewässergebühr festgesetzt worden ist. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - hier insbesondere auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift - sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - besonders auf die vorlegte Karte über die Wasser- und Bodenverbände in E. sowie auf die Beschlussvorlage des Beklagten Nr.: BA 332-97 vom 17. November 1997 - Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die Klage hat keinen Erfolg. 13 Der Abgabenbescheid vom 14. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2004 ist - soweit er angefochten ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). 14 Ermächtigungsgrundlage sind die Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Gebühren für den Unterhaltungsaufwand für Gewässer zweiter Ordnung in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 19. Dezember 1997 (Gewässergebührensatzung) sowie die Satzung der Stadt E. vom 20. Dezember 2002 über die Festsetzung der Höhe der für das Haushaltsjahr 2002 zu erhebenden Gebühren für den Unterhaltungsaufwand der Gewässer zweiter Ordnung vom 19. Dezember 2002 (Satzung). 15 Der Abgabenbescheid ist formell ordnungsgemäß erlassen worden; er ist auch mit Blick auf die Diskrepanz zwischen dem Zeitraum und dem Kalenderjahr der Gewässergebühr hinreichend bestimmt. Dem Abgabenbescheid und insbesondere dem Widerspruchsbescheid, in dem die Festsetzung der Gewässergebühr 2002 im Abgabenbescheid 2003" ausdrücklich Erwähnung findet, lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass die Gewässergebühr in Höhe von 19,92 EUR für das 1,8726 Hektar große Grundstück des Klägers für das Kalenderjahr 2002 festgesetzt und im Kalenderjahr 2003 erhoben worden ist; damit ist für den Kläger erkennbar, dass er dem Beklagten für das Abrechnungsjahr 2002" eine Gewässergebühr in dieser Höhe schuldete, die er aber erst im Kalenderjahr 2003 zu zahlen hatte. 16 Der Abgabenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er rechtfertigt sich aus der Gewässergebührensatzung und der Satzung, die ihrerseits den Bestimmungen des § 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 29. April 2003 (GV NRW S. 254) - LWG - genügen. Danach können die Gemeinden die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gemeindegebietes als Gebühren nach den §§ 6 und 7 KAG auf die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem zu unterhaltenden Gewässerstrecken Gewässer seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet), umlegen. Für die Verteilung der umlagefähigen Kosten regelt § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG, dass versiegelte Flächen höher bewertet werden sollen als die übrigen Flächen; bei der Veranlagung der übrigen Flächen, insbesondere bei Waldgrundstücken, sollen maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses berücksichtigt werden; das Nähere regelt das Ortsrecht. 17 Die Stadt E. ist danach grundsätzlich berechtigt, von ihr an die Wasserverbände zu zahlende Beiträge zum Unterhaltungsaufwand der Gewässer zweiter Ordnung auf die im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer liegenden Grundstücke umzulegen. 18 Die in der Gewässergebührensatzung getroffenen Kostenverteilungsgrundsätze genügen den Anforderungen der Sollbestimmung des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG. 19 Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Gewässergebührensatzung ist Gebührenmaßstab die Größe der Grundstücksfläche. Nach Abs. 2 werden Grundstücke, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, mit ihrer um 100 % erhöhten Fläche in Ansatz gebracht; Waldflächen mit einer Größe von mehr als 0,3 ha werden mit 50 % ihrer Fläche in Ansatz gebracht. 20 Der durch diese Satzungsvorschriften geregelte Flächenmaßstab ist ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 21 Vgl. hierzu allgemein Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Urteil vom 26. Oktober 1988 - 9 A 1818/87 - ZfW 1990, 341 (344). 22 Auch die weitere Differenzierung nach der Lage der Grundstücke durch Anrechnung der Grundstücksflächen in unterschiedlicher Höhe, je nachdem ob sie innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen oder ob es sich um übrige, im Außenbereich liegende Flächen oder Waldgrundstücke handelt, steht mit der Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG in Einklang. 23 Die von der Stadt E. bei der Umsetzung dieser Sollvorschrift gewählte höhere Kostenbelastung der innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegenden Grundstücke ist mit Blick einerseits auf die Vorgaben des Gesetzes, versiegelte Flächen höher zu bewerten als die übrigen, und andererseits auf die baulichen Verhältnisse in E. als sachgerecht i.S.d. § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG zu qualifizieren. 24 Die Gewässergebührensatzung ist nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil der Ortsgesetzgeber davon abgesehen hat, die Veranlagung jeweils konkret zu ermittelnder versiegelter bzw. nicht versiegelter Einzelflächen auf den einzelnen Grundstücken im Einzugsgebiet zu regeln. Eine Verpflichtung hierzu, die allein den Anforderungen des Gesetzes gerecht würde, bestand nicht, 25 anders wohl Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen im Schreiben vom November 1995 - IV B 5 / 678-34749 - an den Nordrhein- Westfälischen Städte- und Gemeindebund: Mit der Neufassung hat tendenziell eine Akzentverschiebung von der sehr typisierenden Betrachtungsweise in § 92 Abs. 1 S. 6 LWG a.F. auf eine mehr konkrete Ermittlung der versiegelten Flächen stattgefunden. .... Bei der praktischen Umsetzung der neuen Vorschrift sind insbesondere entsprechende Flächenermittlungen vorzunehmen, wobei eine Orientierung an den Verfahrensweisen zur Ermittlung der Entwässerungsgebühren bei gespaltenem Gebührenmaßstab in Betracht kommt.". 26 Diese Auffassung des Gerichts stützt sich zunächst darauf, dass das Gesetz nicht von versiegelten Einzelflächen auf den jeweiligen (Buch-)Grundstücken spricht, die dementsprechend einzeln höher zu bewerten wären als die übrigen Flächen auf diesen Grundstücken. 27 Auch die weitergehende Interpretation der in der Vorschrift verwendeten Begriffe führt zu dem Ergebnis, dass der Ortsgesetzgeber - wie hier - bei entsprechenden örtlichen Verhältnissen auch eine nur pauschalierte höhere Bewertung der versiegelten Flächen ohne die exakte Ermittlung jeder einzelnen Einzelfläche vornehmen darf. 28 Dem terminologischen Sprachsinn der in der Vorschrift genannten Begriffe lässt sich zunächst nicht entnehmen, dass die im Einzugsgebiet versiegelten Flächen immer grundstücksbezogen zu ermitteln sind. Denn anders als im zweiten Halbsatz des Absatzes 1 Satz 6, in dem von Waldgrundstücken" die Rede ist, findet im ersten Halbsatz nicht der Begriff des Grundstücks Anwendung, sondern der der Flächen". 29 Nach allgemeinen Sprachsinn ist eine Fläche ein nach Länge und Breite ausgedehnter Bereich. Die Versiegelung ist eine Abdichtung einer Oberfläche, die das Eindringen von Fremdstoffen verhindert. Sie kann sich nach Länge und Breite auf einem bestimmten Bereich eines Grundstückes, auf dem gesamten Grundstück oder auf mehreren Grundstücken im Einzugsgebiet befinden; die Begriffe sind im Gesetz im Plural verwendet, mithin ist die Berücksichtigung einzelner, aber auch zahlreicher versiegelter Flächen im Einzugsgebiet in einer Umlagesatzung gleichermaßen vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt. 30 (Flächen-) Versiegelung bezeichnet nach allgemeinem Sprachgebrauch die weit fortgeschrittene Inanspruchnahme der Oberfläche in bebauten Ortsteilen sowie die damit verbundene Folge, dass dort oftmals nur noch ein geringer Prozentsatz des Erdbodens direkten Kontakt zur Luft sowie zum Wasser hat und einzelne nicht versiegelte Flächen deshalb auf den Naturhaushalt und den Wasserabfluss keinen ins Gewicht fallenden Einfluss mehr haben; mit Blick auf dieses Verständnis der im Gesetz verwandten Begriffe kann - je nach Ausgestaltung und örtlichen Verhältnissen - auch eine Satzung als mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar angesehen werden, die - wie die hier maßgebliche Gewässergebührensatzung - pauschal von einem bestimmten Ausmaß versiegelter, ohne Berücksichtigung einzelner nicht versiegelter Flächen innerhalb eines Einzugsgebietes ausgeht, dieses der Veranlagung zugrundelegt und entsprechend höher bewertet als die übrigen Flächen. 31 Diese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. 32 Die hier maßgebliche Fassung des § 92 Abs. 6 Satz 1 LWG geht auf den Vorschlag des Fachausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zurück, über den der Ausschuss in seiner Sitzung vom 19. Januar 1995 (vgl. Ausschussprotokoll 11/14766 S. 19 - 21) beraten und abgestimmt hat. In der Gesetzbegründung (LT-Drucks 11/8440 S. 232 und 233) heißt es: Hinsichtlich der Differenzierung der Beiträge wird in § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG bestimmt: Im Zusammenhang bebaute Ortsteile sollen höher bewertet werden als die übrige Fläche; das Nähere regelt das Ortsrecht." Es liegt also im Ermessen der Gemeinde bzw. der Wasser- und Bodenverbände, durch die Ausgestaltung ihrer Veranlagungsregeln" dafür zu sorgen, dass die Kosten der Gewässerunterhaltung gerecht auf bebaute und unbebaute Flächen im Verbandsgebiet verteilt werden. Für unbebaute bzw. nicht versiegelte Flächen werden Differenzierungen häufig nicht vorgenommen, da die Vorschrift des § 92 LWG dazu nicht verpflichtet. Sie lässt diese Möglichkeit allerdings zu. Das führt bisher zu Beiträgen, die als ungerecht empfunden werden. Dies trifft beispielsweise auf wasserwirtschaftlich bedeutsame Waldgrundstücke zu, die in der gleichen Größenordnung veranlagt werden wie die übrigen Flächen, obwohl Wälder vor allem durch Versickerung und Verdunstung einen dämpfenden Einfluss auf den Wasserabfluss haben und deshalb geringere Kosten bei der Gewässerunterhaltung verursachen." 33 Hieraus wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber in erster Linie darauf ankam, eine Differenzierung für die unbebauten bzw. nicht versiegelten Flächen" zu schaffen, indem insbesondere die wasserwirtschaftlich bedeutsamen Waldgrundstücke Berücksichtigung fanden. 34 Von einer weiteren Differenzierung hinsichtlich der im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegenden Grundstücke oder auf bebauten Grundstücken durch unterschiedliche Veranlagung von versiegelten und nicht versiegelten Flächen ist in der Begründung nicht die Rede. Vielmehr scheinen der Gesetzgeber bzw. die am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten von einer Gleichbedeutung der Begriffe innerhalb im Zusammenhang bebaute Ortsteile" und bebaute Flächen" ausgegangen zu sein. Ansonsten wären die Ausführungen zur ursprünglichen Fassung in Satz 2 der Begründung nicht verständlich, die vom (bisherigen) Ermessen der Gemeinden bzw. der Verbände bei der gerechten Kostenverteilung auf bebaute und unbebaute Flächen" im Verbandsgebiet sprechen; den Begriff der bebauten Flächen" haben die Beteiligten des weiteren offenbar mit dem Begriff der versiegelten Flächen" gleichgesetzt, dafür sprechen die Ausführungen in Satz 3 der Begründung, in dem die unbebauten bzw. nicht versiegelten Flächen" synonym Erwähnung finden. Dieser Ansatz wird darüber hinaus durch die Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren betreffend die vorangegangene Fassung bestätigt. 35 Vgl. Ausschussprotokoll 8/1453 vom 15. Mai 1979, wonach der auch am Gesetzgebungsverfahren im Jahr 1995 beteiligte Abgeordnete Gorlas erklärte, von bebauten Grundstücken fließe Niederschlagswasser viel schneller in den Vorfluter ab. In Ballungsgebieten sei zu beobachten, dass die Hochwassermarke um so mehr steige, je mehr der Boden versiegelt' werde. 36 Dafür, dass die Gesetzesänderung in erster Linie auf die gerechtere Kostenverteilung betreffend die übrigen", nicht bebauten bzw. nicht versiegelten Flächen abzielte, sprechen auch die Ausführungen in dem Protokoll des Fachausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (vgl. Protokoll 11/1476 vom 19. Januar 1995, S. 20) über die beabsichtigte Differenzierung zwischen versiegelten Flächen und den anderen, bei freien Flächen zwischen Wald und den anderen, um sicherzustellen, dass die Kommune ihr Ortsatzungsrecht differenziert ausgestalte, damit nicht unbedingt belohnt werde, wer Flächen versiegele und eine größere Belastung der Gewässer verursache. 37 Zwar war danach Ziel der Gesetzesänderung auch eine höhere Kostenbelastung derjenigen, die über versiegelte Flächen" verfügen. Dass aber etwa die Verpflichtung der Kommunen zur Ermittlung jeder einzelnen versiegelten Fläche gewollt gewesen wäre, ist daraus nicht erkennbar. Den Gemeinden sollten nach den weiteren Ausführungen in dem genannten Ausschlussprotokoll Eckpunkte" für die Gestaltung ihrer Veranlagungsregeln an die Hand gegeben werden, im Übrigen mit Blick auf die jeweils unterschiedlichen (Abfluss-)Verhältnisse vor Ort Gestaltungsfreiheit überlassen werden, 38 vgl. hierzu das Ausschussprotokoll 11/1476, S. 21. 39 Ergänzt wird das Ergebnis der Auslegung auch mit Blick auf die Neufassung des § 92 Abs. 1 Satz 6 bis 9 LWG vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 463). Dass der Gesetzgeber die Begriffe der versiegelten Flächen" in Satz 6 unverändert gelassen und (nur) in Satz 9 die versiegelten" bzw. nicht versiegelten Einzelflächen" aufgenommen hat, macht deutlich, dass er die Kommunen auch künftig nicht zur konkreten Ermittlung der versiegelten Einzelflächen verpflichten, sondern ihnen vielmehr im Rahmen der durch die Begriffe der versiegelten Flächen" gemachten Vorgaben weiterhin Gestaltungsfreiheit gewähren wollte. 40 Die entsprechend dieser Auslegung zu verstehende Sollbestimmung des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG hat der Ortsgesetzgeber der Stadt E. im vorliegenden Falle richtig angewandt. Die in § 4 Abs. 2 Gewässergebührensatzung getroffenen Kostenverteilungsregelungen berücksichtigen hinreichend die höhere Kostenbelastung der versiegelten Flächen gegenüber den übrigen Flächen und hinsichtlich dieser die Besonderheiten der Waldgrundstücke; dies gilt vor allem mit Blick auf die aus dem vorgelegten Kartenmaterial ersichtlichen örtlichen Verhältnisse in der Stadt E. . 41 Die höhere Kostenbelastung der innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegenden Grundstücke in den Einzugsgebieten in E. ist mit der Wertung des Gesetzgebers, versiegelte Flächen höher zu belasten als die übrigen Flächen, vereinbar. Die im Zusammenhang vorhandene Bebauung konzentriert sich auf im Wesentlichen sieben eingrenzbare Bereiche unterschiedlichen Ausmaßes, diese machen etwa 8,2 % der gesamten zu veranlagenden Fläche aus. Auf den übrigen Flächen, die mit gut 77 % den Großteil der Gesamtfläche bilden, befinden sich überwiegend einzeln liegende Gehöfte oder sonstige Gebäude. Die Versiegelungsdichte ist in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen erheblich höher als auf den übrigen Flächen. Die Retentionswirkung der nicht versiegelten Flächen in den bebauten Bereichen dürfte wegen des im Verhältnis zur Versiegelung jeweils geringen Ausmaßes nicht besonders groß sein. Hingegen dürften die auf den übrigen Flächen punktuell auch vorhandenen versiegelten Flächen auf die Retentionswirkung der weiträumigen, relativ homogen genutzten übrigen (Außenbereichs-)Flächen keinen großen Einfluss haben. Diese örtlichen Gegebenheiten führen zu einem deutlich stärkeren Oberflächenabfluss des Niederschlagswassers aus den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen als von den übrigen Flächen. Die Belastung der Gewässer und die damit verbundene Erhöhung des Unterhaltungsaufwandes resultiert in E. mithin in erster Linie aus dem Wasserabfluss aus den versiegelten" im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und nicht aus dem Wasserabfluss von den übrigen Flächen bzw. den dort auch befindlichen einzelnen versiegelten Flächen. 42 Schließlich ist auch die Veranlagung der innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegenden Grundstücke zu 200 %, die der übrigen Flächen zu 100 % und der Waldgrundstücke mit einer Größe von mehr als 0,3 Hektar zu 50 % nicht zu beanstanden. Der Gemeinde steht bei der Wahl des Verhältniswertes ebenfalls ein weiter satzungsgeberischer Gestaltungsspielraum zu. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die Gemeinden an einen bestimmten Verhältniswert zu binden. Die Freiheit des Satzungsgebers ist nur insoweit eingeschränkt, als das Verhältnis der Kostenaufteilung an sachgerechten Kriterien orientiert sein muss und nicht gröblich außer Verhältnis zu dem Unterhaltungsaufwand stehen darf. 43 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9. März 1988 - 9 A 2189/86 - zu der vorangegangen Fassung des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG, die wie die hier maßgebliche Fassung keine bestimmte, sondern lediglich eine höhere Bewertung der versiegelten Flächen verlangte. 44 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Bewertung der Waldgrundstücke orientiert sich ebenso wie die Annahme, ab welcher Größe Wald zu berücksichtigen ist, an einer Empfehlung der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld vom 19. April 1996, die auf fachbehördlichen Erfahrungen, dem Bemühen einheitlicher Gestaltung im Kreisgebiet sowie auf Gründen der Verwaltungspraktikabilität beruht. Soweit der Satzungsgeber von der Empfehlung des Kreises, versiegelte Flächen des Innen- und Außenbereiches mit dem 10-fachen Betrag zu belegen, abgewichen ist, ist auch dies an sachgerechten Kriterien ausgerichtet. Der Satzungsgeber hat sich nämlich wegen der örtlichen Besonderheiten und im Hinblick auf den mit der Ermittlung der konkreten Grundflächen verbundenen Verwaltungsaufwand an der nach dem Gesetzentwurf des Landeswassergesetzes 1979 ursprünglich vorgesehenen Bestimmung, wonach die im Zusammenhang bebauten Ortsteile doppelt so hoch bewertet werden sollten wie die übrigen Grundstücke, orientiert und damit bewusst einen vertretbaren, insbesondere praktikablen Umlagemaßstab gewählt, was Willkür ausschließt. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 46 Die Zulassung der Berufung beruht auf den §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die u. a. maßgebliche Frage, ob die Sollbestimmung des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG die konkrete Ermittlung grundstücksbezogener versiegelter oder nicht versiegelter Einzelflächen erfordert, setzt sich auch nach der Neufassung des § 92 Abs. 1 Satz 6 bis 9 LWG vom 3. Mai 2005 fort, denn der Gesetzgeber hat die Begriffe der versiegelten Flächen" in Satz 6 unverändert gelassen. 47