Urteil
7 K 796/05
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:1013.7K796.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Am 27. August 2004 wurde die Klägerin im Wohnhaus L. T. 45 in P. von einem Mitarbeiter der GEZ aufgesucht. Bei diesem Gespräch wurde ein Formular zur Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten von dem Mitarbeiter der GEZ ausgefüllt und von der Klägerin unterschrieben. Danach meldete sie ein Radio in einem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen D. - F. 981 und einen Fernseher in der Wohnung ab Mai 2001 an. Als Zahlweise wurde eine Bankverbindung angegeben und Zahlung in der Mitte eines Dreimonats- Zeitraums per Einzugsermächtigung. Die rückständigen Gebühren wurden mit 645,97 Euro berechnet. In dem Feld Bemerkungen ist eingetragen: Fernseher - Grundig - im Zimmer der Teilnehmerin seit Mai 2001. Gespräch wurde ruhig und sachlich geführt." 3 Unter dem 2. September 2004 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Anfechtung der Erklärung in dem Anmeldeformular vom 27. August 2004 wegen Täuschung und Drohung und widerrief die erteilte Einzugsermächtigung. Die Klägerin habe mit ihrer Unterschrift keinen Zahlungsanspruch bestätigt. Eigentümer des Wohnhauses L. T. 45 sei der Vater der Klägerin. Dieser habe unter anderem Rundfunkgeräte für sein Wohnhaus, seinen Geschäftsbetrieb sowie für sein Kfz ordnungsgemäß angemeldet. Zufällig sei an diesem Tag nur die Klägerin anwesend gewesen, die dort nicht mehr wohne, dass heißt, eine Haushaltsgemeinschaft bestehe nicht. Sie befinde sich momentan in einer schwierigen Lebenskrise. Sie habe vor zwei Wochen ihr Baby verloren. In dieser Situation sei sie dem rüden Auftreten des Beauftragten nicht gewachsen gewesen, der mit einer Anzeige und Ordnungsgeldern in Höhe von 1.000,00 Euro gedroht habe. Er habe sie derart bedrängt, dass sie die Gebührenpflicht als mit dem eingesetzten Monat 5/01 aufnehmen ließ. Zu dieser Zeit habe sie über kein Kraftfahrzeug verfügt. Sie habe korrekt angegeben, dass in ihrem ehemaligen Jugendzimmer ein Fernseher stehe. Das Zweitgerät habe ihr Vater dort aufgestellt. Es handele sich nicht um ein Eigengerät der Klägerin. Die Klägerin sei keine Rundfunkteilnehmerin. Ihr Lebensgefährte, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft lebe, sei ebenfalls ordnungsgemäßer Gebührenzahler. Der Beklagte forderte die Klägerin auf, eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes vorzulegen, eine Bestätigung des Straßenverkehrsamtes, dass seit Mai 2001 kein Fahrzeug auf sie zugelassen sei, und die Teilnehmernummer ihres Lebensgefährten anzugeben. Daraufhin teilte der Klägervertreter mit, die Zweitgeräte im Haus L. T. 45 stünden im Eigentum des Vaters der Klägerin, in der mit ihrem Lebensgefährten unterhaltenen Wohnung würden die Geräte von dem Lebensgefährten bezahlt. In den bisher von der Klägerin genutzten Kraftwagen sei kein eigenes Radioempfangsteil gewesen. 4 Der Beklagte verweist auf die Angaben in dem Anmeldeformular, die von der Klägerin gemacht worden und unterschrieben seien. Er legt nochmals die Rechtslage dar. 5 Mit Gebührenbescheid vom 3. März 2005 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Rundfunk- und Fernsehgebühren für den Zeitraum von Mai 2001 bis November 2004 in Höhe von 694,42 Euro und 3,45 Euro Kosten für die Rücklastschrift fest. Hiergegen legte die Klägerin am 29. März 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Geräte im Haus L. T. 45 gehörten ihrem Vater, der hierfür auch Gebühren bezahle. Sie halte sich überwiegend bei ihrem Lebensgefährten auf, der seine Rundfunkgeräte ebenfalls angemeldet habe. Sie habe sich damals zu Besuch bei ihren Eltern befunden. Sie habe kurz zuvor ihr Baby verloren und sich in einer schweren Lebenskrise befunden. In dieser Situation sei sie dem rüden Auftreten des Beauftragten nicht gewachsen gewesen, der mit erheblichem Nachdruck mit Anzeige und Ordnungsgeldern gedroht habe. Das Zweitgerät der Eltern sei im Gästezimmer aufgestellt. Zutreffend sei, dass sie zum damaligen Zeitpunkt aus den oben genannten persönlichen Gründen mitunter bei ihren Eltern übernachtet habe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legt einen Zeitungsartikel der Ruhr Nachrichten vom 16. März 2005 vor, in dem über die bedrängenden Methoden von GEZ-Mitarbeitern berichtet wird. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2005, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die verlangten Bescheinigungen des Einwohnermeldeamtes und des Straßenverkehrsamtes seien von der Klägerin nicht vorgelegt worden. 6 Zur Begründung der am 6. Mai 2005 erhobenen Klage wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Sie legt einen Kraftfahrzeugbrief vor, aus dem sich ergibt, dass sie das Fahrzeug mit dem Kennzeichen D. - F. 981 erst ab dem 2. Oktober 2002 auf sich angemeldet habe. Wegen des massiven Auftretens des GEZ- Mitarbeiters sei sie nicht in der Lage gewesen, genau anzugeben seit wann sie das Kfz auf sich zugelassen habe. 7 Der gleichzeitig gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss vom 22. Juli 2005 (Az 7 L 368/05) abgelehnt. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2005 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen 12 und wiederholt und vertieft das bisherige Vorbringen. 13 Wegen des Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g ü n d e : 15 Die Klage hat keinen Erfolg. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. März 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 13. April 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Die angefochtene Gebührenerhebung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 4 Abs. 1, 2 Abs. 2, 1 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RgebStV). Nach § 4 Abs. 1 RgebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird. Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 RgebStV ergibt sich, dass dies auch ein Fernsehgerät ist, Abs. 2 bestimmt, dass Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist vorrangig auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Danach hält derjenige ein Rundfunkempfangsgerät bereit, der die rechtlich gesicherte Verfügungsgewalt über das Gerät hat, d.h. die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an; es reicht aus, wenn man die rechtliche Befugnis hat, das Gerät zum Empfang von Rundfunkdarbietungen zu nutzen. Mit dem Bereithalten des Geräts entsteht die Gebührenpflicht, die Anzeige gemäß § 3 Abs. 1 RgebStV hat auf das Entstehen keinen Einfluss. Ein Unterlassen der Anzeige führt lediglich zum Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 9 Abs.1 Nr.1 RgebStV), hindert aber nicht die (nachträgliche) Erhebung der Rundfunkgebühren. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts (§108 Abs. 1 Satz 1 VwGO )ist die Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum Rundfunkteilnehmerin gewesen und damit zur Entrichtung von Rundfunk- und Fernsehgebühren verpflichtet. Dies ergibt sich zunächst schlüssig aus den in dem Anmeldeformular vom 27. August 2004 enthaltenen Erklärungen, die von einem sog. Rundfunkbeauftragten des Beklagten und der Klägerin unterschrieben sind. Dies Formular enthält neben den Angaben über Art der Geräte und den Zeitraum weitere Angaben, die nur auf Grund der Mitwirkung der Klägerin aufgenommen sein können, wie etwa die Bankverbindung und das Autokennzeichen. Dieser Erklärung, die die Klägerin eigenhändig unterzeichnet hat, kommt eine (gewichtige) Indizwirkung hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit zu, die allerdings widerlegt werden kann. Vgl. dazu im Einzelnen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG), Beschluss vom 9. September 2004 -19 A 2556/03-. Dies ist der Klägerin jedoch nicht gelungen. Allein der Hinweis auf ihren angegriffenen Gesundheitszustand reicht hierzu nicht aus. Dass sie dem Rundfunkbeauftragten gesagt habe, sie wohne nicht in dem Haus L. T1. 45 in P. , erwähnt sie erstmals in der mündlichen Verhandlung. Es scheint nicht wahrscheinlich, dass ein Rundfunkbeauftragter Personen anmeldet, die sich nur zu Besuch in einer Wohnung aufhalten. Die Klägerin hat jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren Nachweise dafür erbracht, dass sie tatsächlich woanders wohnte. Eine Meldebescheinigung, die dem Beklagten vorliegt, bescheinigt eine Ummeldung zum 15. Juli 2005 innerhalb der Gemeinde P. . Dass ihr Lebensmittelpunkt und Wohnort vorher schon bei dem jetzigen Lebensgefährten in M. war, hat sie nicht glaubhaft gemacht. So ist z. B. der Bescheid über die Kindergeldfestsetzung für ihre Tochter D1. vom 25. Januar 2005 an die Anschrift L. T. 45 gerichtet. Ihre Angabe, sie habe nicht dauerhaft in M. wohnen wollen und sich deshalb nicht umgemeldet, reicht hierbei nicht aus. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren der Lebensgefährte erst seit Mai 2002 Rundfunkgebühren zahlt. Den als Beginn der Gebührenpflicht eingetragenen Zeitpunkt Mai 2001 bestätigte die Klägerin als Beginn ihrer Erwerbstätigkeit mit eigenem Einkommen über dem Befreiungsbetrag. Dass dieser Zeitpunkt nicht mit dem Erwerb des Kraftfahrzeugs zusammenfällt, ist unerheblich. Denn dies berührt nicht die Höhe der Gebühr, weil allein durch das Bereithalten eines Fernsehgerätes die Grund- und die Fernsehgebühr anfällt. Für das Autoradio musste daher auch nicht unbedingt ein gesondertes Datum ausgewiesen werden. Die Überzeugungskraft des Vorbringens der Klägerin leidet auch daran, dass sie sich überhaupt nicht daran erinnern kann, wann das Fernsehgerät in ihrem Jugendzimmer - später Gästezimmer - aufgestellt worden ist und diesen Zeitpunkt auch nicht ungefähr angeben kann. Dies erscheint lebensfremd, umso mehr als andererseits vorgetragen wird, dass sie sich häufig zu ( auch Übernachtungs-) Besuchen im Elternhaus aufgehalten hat. Mag auch davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin durch den Rundfunkbeauftragten bedrängt fühlte, dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass sie sich deswegen zu unrichtigen Angaben gezwungen sah. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass diese stimmen, die Klägerin sich jedoch vorher ihrer Gebührenpflicht nicht hinreichend bewusst war, was sich auch darin zeigt, dass sie ihr Autoradio nicht angemeldet hat, obwohl dies auch für den Fall gebührenpflichtig ist, wenn ein Lebenspartner, dessen Geräte man mit benutzt, bereits Rundfunk- und Fernsehgebühren zahlt. Nach alledem ist es der Klägerin nicht gelungen, die schlüssigen Angaben in dem Anmeldeformular zu widerlegen und durchgreifende Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit zu begründen. Die Höhe der Gebührenfestsetzung ist zutreffend berechnet und legt die für den maßgeblichen Zeitraum gemäß § 8 des Rundfunkgebührenfinanzierungsvertrags in der Fassung vom 12. Dezember 2000 bestimmte monatliche Gebühr von 16,15 Euro zugrunde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.