OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 667/06

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2006:1018.9L667.06.00
12Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.850,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.850,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO zu beurteilende Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1674/06 der Antragstellerin vom 12. Oktober 2006 gegen den Vorauszahlungsbescheid (Vergnügungssteuer Steuerjahr 2006) des Antragsgegners vom 31. Juli 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2006 anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig; insbesondere hat die Antragstellerin den Anforderungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO genügt. Sie hat vor ihrem Gesuch um Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes um Vollziehungsaussetzung durch den Antragsgegner nachgesucht. Dieses Gesuch hat der Antragsgegner abgelehnt. 2. Der Antrag ist unbegründet. Die aufschiebende Wirkung der - rechtzeitig erhobenen - Klage ist nicht anzuordnen, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Festsetzung von Vorauszahlungen für die im Steuerjahr 2006 zu erwartende Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in der Spielhalle der Antragstellerin in N. , X. , bestehen und deren Vollziehung auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte erkennen lässt (Maßstab entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in Abgabensachen nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg in einem Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Für die hierfür erforderliche Prognose können nur Erkenntnisse herangezogen werden, die mit den Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Dies bedeutet, dass im summarischen Verfahren vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen sind, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Soweit es dabei um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Bescheid zu Grunde liegenden gemeindlichen Satzungen geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung(en) bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. Unter Anwendung dieses Maßstabs ist die streitige Heranziehung der Antragstellerin zu Vorauszahlungen auf die im Steuerjahr 2006 zu erwartende Vergnügungssteuer für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in ihrer Spielhalle X. Straße 173 in N. nicht ernstlich zweifelhaft. Rechtsgrundlage der streitigen Abgabenforderung ist die Vergnügungssteuersatzung -VStS- der Stadt N. vom 18. Mai 2006 (ABl. Nr. 9 vom 26. Mai 2006, S. 110 ff.). Nach § 1 Ziff. 5 a VStS unterliegt der Besteuerung u.a. die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen. Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Ziff. 5 a VStS der Halter der Apparate als Veranstalter, § 3 VStS. Die Steuer wird erhoben für die Benutzung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, § 4 Abs. 1 Ziff. 3 a VStS. Als Einspielergebnis gilt die Bruttokasse. Die Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld, § 7 Abs. 1 VStS. Die Steuer beträgt für diese Apparate mit Gewinnmöglichkeit 12 v.H. vom Einspielergebnis, § 7 Abs. 3 Lit. a) VStS. Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung bzw. erstmaligen Benutzung eines Apparates an seinem Aufstellort. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem der Apparat endgültig entfernt wird bzw. dauerhaft nicht mehr benutzt werden kann, § 8 VStS. Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit der Inbetriebnahme des Apparates, § 14 VStS. Gem. § 10 VStS hat der Steuerschuldner für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit vierteljährlich Vorauszahlungen zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel des Jahresbetrages, der sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Vorauszahlungen werden jährlich durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe an die tatsächlichen Verhältnisse ist jederzeit möglich. Der Steuerschuldner kann eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe beantragen, wenn die Veränderung der Bemessungsgrundlagen nachweislich zu einer Veränderung der Vorauszahlungen von mehr als 20 v.H. führt. Gemäß § 11 VStS wird die Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die für den Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld angerechnet. Die Festsetzung der Steuer erfolgt in einem in § 11 der Satzung näher geregelten Anmeldungsverfahren. Das Gericht hat auch unter Würdigung des Vorbringens der anwaltlich vertretenen Antragstellerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die dem angegriffenen Abgabenbescheid zugrunde liegenden satzungsrechtlichen Bestimmungen an einer sich aufdrängenden Fehlerhaftigkeit leiden würden. Dies gilt sowohl für die in der Vergnügungssteuersatzung bestimmten Regelungen zur Besteuerung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit als solche (hierzu a.) als auch für die Regelungen über die Pflicht zur Vorauszahlung vom Vergnügungssteuern (hierzu b.). a.) Die Unterwerfung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (hier: in Spielhallen) unter die Vergnügungssteuer, wie sie durch die zum 1. Januar 2006 in Kraft getretene Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. vom 18. Mai 2006 im Einzelnen ausgebildet worden ist, dürfte sich im Rahmen der der Gemeinde zukommenden gesetzlichen Ermächtigung halten. Nach Art. 105 Abs. 2 a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Besteuerungskompetenz und - befugnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf die Gemeinden übertragen. Die Steuererhebung erfolgt durch Satzung, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zu diesen Aufwandsteuern gehört traditionell und von der Rechtsprechung stets unbeanstandet die Spielautomatensteuer, die als Steuer auf Spiel-, Musik- und ähnliche Automaten wirtschaftlich den Aufwand des Spielers erfasst, der sich des Automatens zu seinem Vergnügen bedient. Wie die zu entrichtende Steuer ermittelt wird, ist dabei eine Frage der Rechtmäßigkeit des gewählten Besteuerungsmaßstabs. Der in der Vergnügungssteuersatzung vom 18. Mai 2006 bestimmte Besteuerungsmaßstab nach dem „Einspielergebnis (Bruttokasse)" dürfte, gemessen an den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 13 April 2005 - 10 C 5.04 u.a.- herausgestellt hat, den erforderlichen zumindest lockeren Bezug zum eigentlichen Besteuerungsziel, der Besteuerung des Vergnügungsaufwandes des einzelnen Spielers, aufweisen. Dieser Maßstab knüpft an die vom Spieler in das jeweilige Gerät eingeworfenen Geldbeträge an und erfasst damit den Vergnügungsaufwand des Spielers ungleich wirklichkeitsnäher als der in der Vergangenheit zugrunde gelegte pauschale Stückzahlmaßstab. Er ist auch geeignet, den Vergnügungsaufwand der Spieler an dem einzelnen Apparat in pauschal hinreichender Proportionalität abzubilden. Ein hoher Einwurf, hier abzüglich der vom Gerät ausgeworfenen Beträge und der weiteren in der Satzungsregelung als berücksichtigungsfähig angeführten Positionen, drückt sich auch in einer höheren „Bruttokasse" aus und führt deshalb zu einer entsprechend höheren Besteuerung. Zu dem Begriff der Bruttokasse vgl. auch: Hinweise des Deutschen Städtetages zur örtlichen Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit - Stand: September 2005 -; Ramin, Das „Görlitzer Modell" zur Besteuerung von Spielapparaten und -automaten, KStZ 2006, 68 ff. Dabei gebietet es die Art der Steuer nicht, eine Schlussbetrachtung etwa in der Weise anzustellen, dass darauf abgehoben werden müsste, was der Spielgast im Ergebnis verloren hat. Der weite Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers ist lediglich dahin beschränkt, einen Maßstab festzusetzen, der - wie hier - zu dem Vergnügungsaufwand einen hinreichenden Bezug hat. Was den festgesetzten Steuersatz von 12 v.H. des Einspielergebnisses (nach der Bruttokasse) betrifft, kann das Gericht im vorliegenden summarischen Verfahren nicht feststellen, dass dieser Steuersatz es dem durchschnittlichen Betreiber solcher Apparate im Stadtgebiet unter Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG in aller Regel wirtschaftlich unmöglich macht. Zu den Anforderungen an die Annahme einer „erdrosselnden Wirkung" vgl. statt vieler: OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2006 - 14 A 2321/03 - m.w.N. Die in der Antragsschrift angeführte durchschnittliche Steuerlast und die dazu angestellte Berechnung zeigt solches nicht auf. Dem jeweiligen Betreiber bleiben vielmehr zahlreiche Möglichkeiten der betrieblichen Ausgestaltung, um eine Rentabilität zu sichern. Dass die Vergnügungssteuer mit dem zulässigerweise mitverfolgten Ziel der Eindämmung derartiger Betriebe im Stadtgebiet Auswirkungen auf die Rentabilität hat und sie sich je nach Betriebsgröße, Anzahl und Art der aufgestellten Apparate, der Kostenstruktur und der Besucherfrequenz ganz unterschiedlich auf die einzelnen Betriebe auswirkt, reicht für die Annahme einer erdrosselnden Wirkung der Steuer jedenfalls nicht aus. Das Gericht hält die Vergnügungssteuersatzung auch nicht für europarechtswidrig. Insbesondere dürfte die nunmehr bestimmte Besteuerung auf der Bemessungsgrundlage des Einspielergebnisses (Bruttokasse) nicht wegen eines umsatzsteuergleichen Charakters gegen Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates (6. EG-Richtlinie) vom 17. Mai 1974 verstoßen. Die Steuer weist nämlich nicht alle Merkmale auf, die für eine Umsatzsteuer wesentlich sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners verwiesen. Diese stimmen mit der zwischenzeitlich auch für den Besteuerungsmaßstab nach dem Einspielergebnis herausgestellten Beurteilung in der Rechtsprechung überein. etwa ausführlich: VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K 4880/06 -, veröffentlicht in www.nrwe.de -; s. auch FG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 7 V 36/06, veröffentlicht in juris; zum bisherigen Stückzahlmaßstab vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2006 - 14 A 2321/03 - sowie BVerwG. Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228/97 -, DVBl. 1998, 1223. Sonstige Gründe, die die auf die Besteuerungsgrundlagen bezogenen Regelungen als unwirksam erscheinen ließen, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. b) Auch die Regelungen zu der Vorauszahlungspflicht der Betreiber von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit, insbesondere die in §§ 10 und 12 der Satzung, sind nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich fehlsam. Soweit die Antragstellerin mit dem Beschluss des VG Arnsberg vom 18. August 2006 - 5 L 646/06 - (veröffentlicht in juris) anführt, für die Befugnis zur Erhebung von Vorauszahlungen auf die Vergnügungssteuerschuld bedürfe es über die Satzungsregelung hinaus einer gesetzlichen Ermächtigung, an der es im geltenden Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen fehle, folgt das beschießende Gericht dem nicht. Im Ergebnis ebenso: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. August 2006 - 2 L 587/06 -, n. rk., den Beteiligten bekannt. Dabei kann offen bleiben, ob der Beurteilung des VG Arnsberg zuzustimmen ist, dass die generelle Ermächtigung der Gemeinden in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG, Steuern zu erheben, nicht zugleich die Ermächtigung umfasst, durch Satzung (§ 2 Abs. 1 KAG) auch die Erhebung von Vorauszahlungen auf die erst nach Ablauf des Kalenderjahres abschließend festzusetzenden Vergnügungssteuern (vgl. § 11 Abs. 1 VStS) zu regeln (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228/97 -, DVBl. 1998, 1223). Die hierfür unter anderem herangezogene Rechtsprechung des OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 18. Oktober 2000 - 2 KL 112/99 -) zur dortigen Zweitwohnungssteuer und zur Erhebung von hierauf bezogenen Vorauszahlungen dürfte jedenfalls durch die nachfolgende Rechtsprechung dieses Gerichts (Urteil vom 20. April 2005 - 2 LB 61/04 -, s. auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Juni 2001 - 14 A 154/00 -, jeweils veröffentlicht in juris) mit dem Hinweis auf die Ermächtigung in § 11 KAG S-H i.V.m. § 38 AO nicht mehr tragfähig sein. In eben dieser Bestimmung des § 38 AO, auf die auch § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG NRW verweist, dürfte dem Satzungsgeber die Befugnis verliehen worden sein, auch bei einer Steuer, die als Jahressteuer ausgeformt worden ist und demgemäss erst nach Ablauf des Kalenderjahres erhoben (festgesetzt) werden kann, durch Satzung festzulegen, dass hierauf Vorauszahlungen erhoben werden. Gemäß § 38 AO entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist mithin die Tatbestandsverwirklichung Entstehungsvoraussetzung. Dabei ist § 38 AO allerdings eine Blankettnorm. Sie regelt nur allgemein, wann der einzelne Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis entsteht. Sie bestimmt nicht, welche Tatbestände für die Entstehung dieser Ansprüche in Betracht kommen. Vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 38 Rdn. 1; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. April 2005, a.a.O. Dieser Tatbestand ist mit § 14 VStS dahin bestimmt worden, dass der Steueranspruch bereits mit der Inbetriebnahme des Apparates entsteht. Vgl. zum bisherigen Recht auch OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -. Hieran knüpft die Pflicht zur Vorauszahlung, die insoweit ein durch die Entstehung der konkreten Steuerschuld auflösend bedingter Steueranspruch ist, vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., Rdn. 4b, als eigener Steuertatbestand an. Was die Höhe der durch Bescheid festzusetzenden Vorauszahlung betrifft, drängen sich Rechtsfehler gleichfalls nicht auf. Die Höhe der Vorauszahlung bemisst sich, was nicht zu beanstanden ist, nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VStS grundsätzlich nach der Veranlagung des Vorjahres. Dementsprechend hat der Antragsgegner in dem streitigen Vorauszahlungsbescheid die für den Betrieb der Antragstellerin im vollen Jahr 2005 angefallene Vergnügungssteuer zugrundegelegt. Diese Steuer betrug, noch gerechnet nach dem Stückzahlmaßstab in der Vorgängersatzung, bei 10 Apparaten mit Gewinnmöglichkeit und einem Steuersatz von 195, 00 EUR je Gerät und Monat, insgesamt 23.400,00 EUR. Eben dieser Betrag ist als Jahresvorauszahlung 2006 zu Lasten der Antragstellerin festgesetzt worden. Dass die Stadt N. durch ihre Zweite Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 18. Mai 2006 (ABl. Ms. 2006, 109 ff.) rückwirkend für das Steuerjahr 2005 die Besteuerung dieser Apparate nach dem Einspielergebnis als Regelbesteuerung bestimmt hat, ändert hier nichts. Denn unabhängig davon, dass die Besteuerung der Apparate im Betrieb der Antragstellerin für das Steuerjahr 2005 bereits bestandskräftig abgeschlossen gewesen ist, vgl. § 7a der Änderungssatzung, hätte sich an der Besteuerung des Betriebes auch durch diese Zweite Änderungssatzung im Betrag nichts geändert. § 7 Abs. 3 VSTS in der geänderten Fassung bestimmt nämlich, dass die Steuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen für dieses Steuerjahr höchstens 195,00 EUR je Gerät und Monat beträgt. Falls die dort bestimmte Regelbesteuerung mit 12 v.H. des Einspielergebnisses für die Antragstellerin günstiger gewesen sein sollte, hätte es ihr offengestanden, wegen der Vorauszahlung 2006 mit entsprechenden Nachweisen eine Anpassung zu beantragen, § 10 Abs. 3 VStS. Das ist nicht geschehen. Unterliegt nach alledem der angegriffene Bescheid keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln, kann auch eine die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende unbillige Härte nicht angenommen werden. Die Antragstellerin zeigt hierzu nichts von Substanz auf. Dass sie, wie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners belegen, bereits seit Aufnahme des Betriebes in N. finanzielle Schwierigkeiten gehabt haben mag, deutet auf eine nicht auskömmliche Kapitalausstattung des Betriebes hin. Eine unbillige Härte, die festgesetzten Vorausleistungen für das Jahr 2006 zahlen zu müssen, folgt daraus jedenfalls nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht mit einem Viertel des streitigen Betrages der ständigen gerichtlichen Handhabung in Eilverfahren der vorliegenden Art.