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Beschluss

5 L 779/06

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:1024.5L779.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 6.250 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der - sinngemäß gestellte - Antrag der Antragsteller, 3 dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Antragsteller nach Sri Lanka abzuschieben und ihnen weiterhin Duldungen auszustellen, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt im Einzelnen voraus, dass der geltend gemachte Anspruch und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Antragsteller nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 6 Die Abschiebungsvoraussetzungen nach § 58 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) i. V. m. § 50 AufenthG liegen vor. 7 Die Antragsteller zu 1. bis 3. und die Antragstellerin zu 5. sind auf Grund der Abschiebungsandrohungen in den - bestandskräftigen - Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) vom 9. Oktober 1995, vom 19. Januar 2000 und vom 11. September 2000 vollziehbar ausreisepflichtig. Auch die Antragstellerin zu 4. ist ausreisepflichtig, weil sie nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist (§ 50 Abs. 1 AufenthG); ihre Ausreisepflicht ist auch nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vollziehbar. Nach dieser Vorschrift ist die Ausreisepflicht eines Ausländers vollziehbar, wenn sein Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt oder ein Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht als fortbestehend gilt. Da die Antragstellerin zu 4. bislang nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen ist, ist die Vorschrift des § 81 Abs. 4 AufenthG, wonach der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufes bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über einen Verlängerungsantrag als fortbestehend gilt, in ihrem Falle nicht einschlägig. Auch die Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 AufenthG liegen bezüglich der Antragstellerin zu 4. nicht vor. Danach gilt der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Diese Erlaubnisfiktion kommt im Falle der Antragstellerin zu 4. allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil sie sich nicht rechtmäßig im Sinne dieser Vorschrift im Bundesgebiet aufgehalten hat. Denn die ihr in der Vergangenheit lediglich erteilten Duldungen vermögen die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes nicht zu begründen. 8 Das Abschiebungsschutzbegehren richtet sich nach § 60 a Abs. 2 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung aus - vorliegend allein in Betracht kommenden - rechtlichen Gründen unmöglich ist. 9 Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass - worauf sich die Antragsteller im Wesentlichen berufen - die Antragstellerin zu 2. unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet und wegen dieser Erkrankung aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig und ihre Abschiebung deshalb mit Blick auf Artikel 1, 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) rechtlich unmöglich und die Abschiebung allein der übrigen Antragsteller wegen der Trennung von der Ehefrau bzw. Mutter mit den Schutzwirkungen aus Artikel 6 GG bzw. Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht vereinbar ist. 10 Dabei glaubt das Gericht der Antragstellerin zu 2. schon das Vorliegen der behaupteten PTBS nicht, weil die Darstellungen der Antragstellerin über die angeblichen Verfolgungserlebnisse in ihrem Heimatland als Auslöser dieser Störung unglaubhaft sind. Das Gericht ist im Asylverfahren der Antragstellerin auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass ihr ihr Vorbringen nicht geglaubt werden kann. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Urteils vom 8. Januar 2003 - 9 K 531/00.A - Bezug genommen. Fußend auf den Ausführungen in diesem Urteil hat das erkennende Gericht durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Diagnosen, wie sie sich aus der in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen ärztlichen Bescheinigung des Dr. C. vom 16. Juli und dem Arztbrief des Universitätsklinikums Münster an Dr. C. vom 10. August 2006 ergeben. Dabei fällt zunächst schon ins Gewicht, dass der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. im Wesentlichen eine ausgeprägte Depression diagnostiziert hat, die er „am ehesten" im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung angesiedelt hat. Hinsichtlich der Ausführungen in dem Bericht der Universitätsklinik Münster fällt ins Gewicht, dass nach den dortigen Ausführungen eine Diagnostik angesichts der fehlenden Deutschkenntnisse der Antragstellerin nur schwer möglich war. Im Übrigen fällt auf, dass in den beiden genannten ärztlichen Stellungnahmen die untersuchenden Ärzte das Vorbringen der Antragstellerin jeweils ungeprüft übernommen haben, ohne die Richtigkeit ihrer Angaben zu überprüfen oder auch nur zu hinterfragen. Die Feststellung der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung beruht danach offensichtlich auf der unkritischen Übernahme der eigenen Schilderungen der Patientin. Bei der Feststellung einer Krankheit eines Asylbewerbers ist aber zu berücksichtigen, dass dieser ein erhebliches Interesse an der Feststellung dieser Krankheit hat, um seine Abschiebung zu verhindern 11 vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 4. November 2003 - 15 A 5193/00.A - und VG Münster, Urteil vom 5. Oktober 2006 - 11 K 2434/04.A -. 12 Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine - äußerst komplexe - psychische Erkrankung wie die posttraumatische Belastungsstörung sich der Feststellung äußerlich objektivierbarer Befundtatsachen weitestgehend entzieht, so dass für deren Diagnose maßgeblich auf die Glaubhaftigkeit der geschilderten inneren Erlebnisse abgestellt werden muss 13 vgl. VG Münster, a. a. O., m. w. N. 14 Ausgehend hiervon genügen die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen den Anforderungen an den Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht. Im Übrigen legt der Umstand des erstmaligen Besuches der Antragstellerin bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie am 16. Juli 2006 - und damit angesichts der drohenden Beendigung ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland - die Vermutung nahe, dass die Antragstellerin sich nicht vordringlich in ärztliche Obhut begeben hat, um von einer Krankheit geheilt zu werden, sondern, um eine solche bescheinigt zu bekommen. Selbst wenn man von dem Vorliegen einer psychischen Erkrankung der Antragstellerin im Sinne einer depressiven Störung ausgeht, so sprechen die vorgenannten Anhaltspunkte jedenfalls dafür, dass diese Störungen ihre Ursache in der befürchteten Abschiebung und in dem Wunsch, in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können, haben. Ausgehend hiervon hat das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Arztes Dr. U. M. , der die Antragstellerin untersucht und bescheinigt hat, dass sie reisefähig ist. 15 Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine akute psychische Erkrankung im Sinne einer depressiven Störung bei der Antragstellerin zu 2. vorliegt, ist nicht dargelegt, dass der Zustand der Antragstellerin zu 2. einer Abschiebung entgegensteht. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin zu 2. bei ihrer Festnahme als haftunfähig angesehen wurde, weil die näheren Umstände einer ( Flug-) Reise mit denen einer Haft nicht zu vergleichen sind. Vielmehr hat der Antragsgegner auf fernmündliche Anfrage des Gerichts vom 24. Oktober 2006 mitgeteilt, dass die Antragstellerin zu 2. den Angaben des untersuchenden Arztes des Justizvollzugskrankenhauses zufolge zur Zeit reisefähig ist. Das Gericht hat keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Mitteilung zu zweifeln. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das inlandsbezogene Vollstreckungshindernis der Reiseunfähigkeit nur dann zu bejahen ist, wenn sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als deren unmittelbare Folge wesentlich verschlechtern wird. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat der Ausländer dies grundsätzlich hinzunehmen. Nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende - damit letztlich abschiebungsbedingte - Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann zu einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung (Duldung) wegen Reiseunfähigkeit führen. Das Aufenthaltsgesetz sieht die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vor und nimmt die in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartenden Auswirkungen auf den gesundheitlichen und insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen damit in Kauf und lässt sie nur unter besonderen Umständen als Duldungsgründe gelten. Bei psychischen Erkrankungen kann davon nur ausgegangen werden, wenn die ernsthafte Gefahr der Selbsttötung unmittelbar durch die Abschiebung droht und dieser Gefahr nicht durch ärztliche Hilfen bis hin zu einer Flugbegleitung begegnet werden kann 16 vgl. VG Münster, Beschlüsse vom 10. April 2006 - 8 L 45/06 -, vom 12. April 2006 - 5 L 268/06 - und vom 11. Oktober 2006 - 5 L 753/06 -; ständige Rechtsprechung des 18. Senats des OVG NRW, u. a. Beschluss vom 17. Februar 2006 - 18 B 52/06 - m. w. N. 17 Von letzterem ist aber vorliegend auszugehen. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergibt sich, dass bei der Rückführung der Antragsteller eine ärztliche Versorgung organisiert worden ist, auf Grund derer für eine ärztliche Betreuung ab dem Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme und während des gesamten Fluges in das Heimatland gesorgt ist. 18 In Anwendung dieser Grundsätze und ausgehend von den vorstehenden Ausführungen hat die Antragstellerin zu 2. eine ihrer Abschiebung entgegenstehende Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Angesichts dessen bedarf es vorliegend keines weiteren Eingehens auf die Frage einer eventuellen getrennten Abschiebung der übrigen Antragsteller ohne die Antragstellerin zu 2. 19 Soweit die Antragsteller darüber hinaus geltend machen, dass wegen ihrer Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse eine Abschiebung rechtlich unmöglich sei, haben sie ebenfalls das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. 20 Allerdings kann sich die rechtliche Unmöglichkeit im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG aus Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, aus dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und aus Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergeben 21 vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 18 B 1725/06 -, m. w. N. 22 Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu fassen und umfasst seinem Schutzbereich nach u. a. das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen eines Ausländers 23 vgl. OVG NRW, a. a. O. 24 Die Vorschrift des Artikel 8 Abs. 1 EMRK darf jedoch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit lang im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat 25 vgl. OVG NRW, a. a. O.; VG Münster, u. a. Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 L 753/06 -. 26 Aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach einem langen Aufenthalt sind für sich allein genommen noch kein Eingriff in das Privatleben des Ausländers im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 EMRK. Vielmehr ist auf die im Aufenthaltsstaat etwa geschaffenen - intensiven - familiären und persönlichen Bindungen und seine sonstige Verwurzelung abzustellen. Im vorliegenden Fall ist aber nichts dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass die Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland über intensive, persönliche und familiäre Bindungen verfügen würden und dass sie auch im Übrigen in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben auf Grund ihrer deutschen Sprachkenntnisse, ihrer sozialen Kontakte und der sonstigen Lebensverhältnisse faktisch integriert sind. In diesem Zusammenhang ist darauf abzustellen, dass der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland wie ein Deutscher unter Deutschen lebt. Dies haben die Antragsteller nicht dargetan und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Alleine der Umstand, dass der Antragsteller zu 1. zeitweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, reicht für die Annahme einer faktischen Integration im oben angeführten Sinne nicht aus. Dagegen spricht vielmehr beispielsweise die Tatsache, dass die Antragstellerin zu 2. ausweislich der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen die deutsche Sprache nicht beherrscht; dies ist aber als eine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer erfolgten erfolgreichen Integration anzusehen. Soweit die Antragsteller dem Antragsgegner gegenüber bereits in der Vergangenheit darauf verwiesen haben, dass die Antragsteller zu 3. und 4. in ihrem Aufenthaltsort den Kindergarten besuchen, reicht auch dies für die Annahme einer erfolgreichen Integration der Familie nicht aus; vielmehr ist dem entgegen zu halten, dass die Antragsteller zu 3. bis 5. auf Grund ihres Alters die (mangelnde) Integrationsleistung ihrer Eltern teilen. 27 Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Antragsteller keinerlei Beziehungen mehr zu dem Land ihrer Staatsangehörigkeit hätten und dort in einer Weise „entwurzelt" erscheinen würden, dass eine Reintegration dort nicht mehr zumutbar erscheint. 28 Vgl. ausführlich hierzu VG Münster, Beschluss vom 10. April 2006, a. a. O., m. w. N. und OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 -18 E 1534/05 - und vom 27. März 2006 - 18 B 787/05 -. 29 Eine (Re-)Integration als zumutbar zu erachten gilt auch hinsichtlich der Antragsteller zu 3. bis 5., auch wenn diese in der Bundesrepublik geboren sind, weil angesichts ihres Alters davon ausgegangen werden kann, dass sie sich mühelos in die Lebensverhältnisse in ihrem Heimatland einfinden können, auch wenn diese für sie neu sein mögen; es ist dann vielmehr Aufgabe ihrer Eltern, sie dabei zu unterstützen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Antragsteller zu 3. bis 5. auch selbstverständlich ihre Heimatsprache beherrschen, da sie sich sonst mit ihrer Mutter, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, nicht verständigen könnten. 30 In Ansehung all dessen stellt sich die Abschiebung der Antragsteller auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als unverhältnismäßig dar. 31 Auch sonst steht der Abschiebung der Antragsteller kein rechtliches Hindernis entgegen. Die Ankündigung nach § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist mit Schreiben vom 24. April 2006 erfolgt. Die Härtefallkommission hat auf den Härtefallantrag der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 mitgeteilt, dass sie sich nicht in der Lage sieht, eine Empfehlung oder ein Ersuchen abzugeben. Der beim Bundesamt gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel der Feststellung, dass hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, ist durch Bescheid des Bundesamtes vom 20. Oktober 2006 abgelehnt worden; durch die hiergegen erhobene Klage und den gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht berührt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller steht ihnen hierauf fußend kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zu; insbesondere aus der insoweit in Bezug genommenen Vorschrift des § 43 AsylVfG lässt sich ein solcher Anspruch vorliegend nicht herleiten. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, § 5, 1. Halbsatz ZPO entsprechend. 33