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Urteil

2 K 105/05

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:1102.2K105.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind zu erstatten. 1 Tatbestand Im Februar 2003 beantragte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen beim Beklagten zu 1. die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung X. Flur 123 Flurstück 12. Nach den Bauvorlagen war vorgesehen, das Baugrundstück auf der letzten, gut 100 m langen Wegesstrecke über einen vom I.----------weg abzweigenden Wirtschaftsweg (Flurstück 12) zu erschließen. Eigentümerin des Flurstücks 12 war und ist die Gesamtheit der Beteiligten in dem Rezeß in der Zusammenlegungssache N., der auch der Kläger angehört. Die Nutzungsrechte an den von der Zusammenlegungssache betroffenen Wirtschaftswegen regelt der Rezeß vom 31. Dezember 1925 wie folgt: 2 „ Die Wege dürfen von sämtlichen Beteiligten als Fußwege unbeschränkt, im übrigen aber nur als Wirtschaftswege benutzt werden. Die Wirtschaftswege dürfen nur dann beweidet werden, wenn ihre Nutzung flächenweise an Einzelne verpachtet worden ist. Das Weidevieh muß am Strick geführt werden. Werden Wege infolge Anlage gewerbsmäßig betriebener Steinbrüche, Ziegeleien, von Fabriken, Bergwerken oder ähnlichen Unternehmungen vorübergehend oder durch deren Betrieb dauernd in erheblichem Maße abgenutzt, so soll dem Eigentümer der betreffenden Anlage nach Verhältnis der Wegebelastung ein angemessener Betrag zu der Unterhaltung des Weges vorweg auferlegt werden. Die Festsetzung der Vorausleistung erfolgt bis zur Bestätigung des Rezesses durch die Landeskulturbehörde und später durch den für die Gesamtheit der Beteiligten bestellten Vertreter." 3 Unter Hinweis auf das fremde Eigentum an dem zur Erschließung des Bauvorhabens vorgesehenen Teilfläche des Flurstücks 12 forderte der Beklagte zu 1 den Rechtsvorgänger der Beigeladenen auf, von der Eigentümergemeinschaft eine Erschließungsbaulast bewilligen und in das Baulastenverzeichnis der Gemeinde X. eintragen zu lassen. Mit Datum vom 13. Mai 2003 verpflichtete sich der Beklagte zu 2. gegenüber dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen gegen eine einmalige Entschädigung in Höhe von 25 000 Euro dazu, der Eintragung der für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Windenergieanlage erforderlichen Wegebaulast in das Baulastenverzeichnis der Gemeinde X. zuzustimmen. Diese Baulast wurde am 14. August 2003 unter der Blattnummer 603 in das Baulastenverzeichnis der Gemeinde X. eingetragen. Die geplante Windenergieanlage wurde aufgrund einer vom Beklagten zu 1. unter dem 20. Oktober 2003 erteilten - später mehrfach durch Nachtragsgenehmigungen ergänzten - Baugenehmigung errichtet und ist nach wie vor in Betrieb. 4 Der Kläger, der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wegen der Baugenehmigung vom 20. August 2003 seine nachbarlichen Einwendungen gegen die Errichtung und gegen den Betrieb der Windenergieanlage in einem anderweit anhängigen Verwaltungsrechtsstreit - 10 K 2262/05 - weiterverfolgt, beantragte am 22. Dezember 2003 beim Beklagten zu 1. die Löschung der Baulast, weil diese ohne Mitwirkung der Eigentümergemeinschaft, also unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften und möglicherweise auch in kollusivem Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 1. bewilligt worden, folglich unwirksam sei und weil sie darüberhinaus der Erschließung einer baulichen Anlage diene, die ihn - wie dies im Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung vom 20. Oktober 2003 detailliert vorgetragen worden sei - in seinen öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten verletze. 5 Durch Bescheid vom 23. Dezember 2003, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, lehnte der Beklagte zu 1. die Löschung der Baulast ab. Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 10. Januar 2005) auch insoweit Klage erhoben, mit der er sein früheres Vorbringen wiederholt und vertieft. 6 Er beantragt, 7 1. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, seine Zustimmungserklärung vom 14. August 2003 zurückzunehmen und als Vertreter der Gesamtheit der Beteiligten in dem Rezeß in der Zusammenlegungssache N. der Löschung der im Baulastenverzeichnis der Gemeinde X. unter Blatt Nr. 603 betreffend das Flurstück 12 der Flur 123 in der Gemarkung X. eingetragenen Baulast zuzustimmen, 8 2. den Ablehnungsbescheid des Beklagten zu 1. vom 23. Dezember 2003 und den zugehörigen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 10. Januar 2005 aufzuheben und den Beklagten zu 1. zu verpflichten, die Baulast im Baulastenverzeichnis der Gemeinde X. unter Blatt Nr. 603 betreffend das Flurstück 27 der Flur 149 in der Gemarkung X. zu löschen. 9 Die Beklagten beantragen, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beigeladene tritt dem Vorbringen der Beklagten bei und beantragt gleichfalls, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte, auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten zu 1. (14 Aktenbände) sowie auf die beigezogenen Streitakten 10 K 2264/05 und 10 K 2265/05 (Verwaltungsgericht Münster) ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage bleibt mit ihren beiden Anträgen erfolglos. 16 Die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage ist - unbeschadet der Frage, ob der Kläger den Klageanspruch überhaupt ohne Mitwirkung der Gesamtheit der Beteiligten vor Gericht verfolgen darf - jedenfalls unbegründet, weil die Zustimmung des Beklagten zu 2. vom 14. August 2003 zur Eintragung der umstrittenen Baulast in das Baulastenverzeichnis der Gemeinde X. Rechte des Klägers nicht verletzt hat und deshalb auch kein Anspruch auf Löschung der in Rede stehenden Baulast besteht. 17 Der Standpunkt des Klägers, die Zustimmungserklärung des Beklagten zu 2. sei bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen fehlerhaft gewesen und deshalb zurückzunehmen, trifft nicht zu. Die im Schriftsatz vom 6. Mai 2005 (S. 4, 1. Absatz) erhobene Rüge, der Beklagte zu 2. hätte vor Abgabe seiner Erklärung eine „gesonderte Zustimmung der Gesamtheit der Beteiligten" einholen müssen, findet in dem Rezeß vom 31. Dezember 1925 keine Stütze. Sie läßt sich auch aus gesetzlichen Vorschriften nicht ableiten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 9. April 1956 - GV. NW. S. 134 - (GemeinAngG) werden die gemeinschaftlichen Angelegenheiten nach der Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens - wie hier - durch die Gemeinde verwaltet. Nach Satz 3 a.a.O. wird die Gesamtheit der Beteiligten Dritten gegenüber durch den Gemeindedirektor (klarstellende Gesetzesfassung lt. Art. 98 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 - GV. NRW. S. 248 - : Bürgermeister) vertreten. Daß die Abgabe von Willenserklärungen gegenüber Dritten einer vorherigen internen Willensbildung unter den Beteiligten oder gar - wie der Kläger meint - eines einstimmigen Einverständnisses der Gesamtheit der Beteiligten bedürfte, ist weder dem vom Kläger vorgelegten Text des Rezesses zu entnehmen noch im Gesetz vom 9. April 1956 angeordnet worden. 18 Die in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragene Rüge des Klägers, der Beklagte zu 2. habe jedenfalls - wie es früher schon in vergleichbar wichtigen Fällen geschehen sei - den Rat der Gemeinde X. mit der hier in Rede stehenden, keinesfalls als ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung einzustufenden Grundstücksangelegenheit befassen und vor Abgabe seiner Zustimmungserklärung vom 14. August 2003 einen entsprechenden Ratsbeschluß herbeiführen müssen, stützt den Standpunkt, die Erklärung vom 14. August 2003 sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften abgegeben worden und deshalb zurückzunehmen, gleichfalls nicht. Das Gesetz vom 9. April 1956 erklärt für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 angeordnete Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten jene Vorschriften für entsprechend anwendbar, die in Gemeindeangelegenheiten betr. die Gemeindewirtschaft, die Gemeindeaufsicht und das Rechtsmittelverfahren gelten (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Damit sind - was die Gemeindewirtschaft und die Gemeindeaufsicht anbelangt - die Vorschriften des VI. und VII. Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1952 - GV. NW. S. 269 - (GO) in Bezug genommen. Die Vorschrift, nach der nur einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung zur Kompetenz des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde gehören, alle anderen Angelegenheiten der Gemeinde indessen in die Zuständigkeit des Rates fallen (§ 28 Abs. 1 und Abs. 3 GO), findet sich jedoch im V. Teil der Gemeindeordnung und ist deshalb nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GemeinAngG auf die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten einer Beteiligtengesamtheit im Sinne dieses Gesetzes nicht anwendbar. Dies folgt nicht nur aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes vom 9. April 1956 sondern ergibt sich auch aus rechtssystematischen Gründen, denn die in § 28 Abs. 1 GO beschriebene Allzuständigkeit des Rates ist für ein Zurechnungssubjekt (Bürgerschaft der Gemeinde) begründet, das mit der Gesamtheit der an gemeinschaftlichen Angelegenheiten Beteiligten - namentlich in den Fällen des § 3 Abs. 2 GemeinAngG - nicht identisch ist. 19 Die bewilligte und eingetragene Baulast verletzt den Kläger auch nicht in seinen materiellen öffentlichen Rechten. Denn der Rezeß sieht das Recht eines Beteiligten, den Interessentenweg auch für die Errichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen zu nutzen, ausdrücklich vor. Für den in der mündlichen Verhandlung vertretenen Standpunkt des Klägers, dieses Benutzungsrecht stehe als höchstpersönliches Recht nur einem der Gesamthandeigentümer, nicht jedoch einem - vom Gesamthandeigentümer nur obligatorisch dazu berechtigten - Pächter einer vom Interessentenweg erschlossenen Fläche zu, sind keine tragfähigen Gründe genannt worden. Solche sind auch nicht erkennbar. Die Voraussetzungen, unter denen ein Interessentenweg für die Errichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen genutzt werden darf, sind im Rezeß klar bestimmt. Die Detailliertheit der dort beschriebenen Voraussetzungen spricht für eine abschließende Regelung. Die Zustimmungserklärung und die Baulasteintragung stehen nicht in Widerspruch zu dieser Regelung: 20 Die insoweit vom Kläger erhobene Rüge, der Eigentümerin des Flurstücks 12 oder dem Betreiber der Windenergieanlage seien - unter Verstoß gegen den Rezeß - kein angemessener Betrag zu der Unterhaltung des Weges im Wege einer Vorausleistung auferlegt worden, trägt den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zurücknahme der Zustimmungserklärung vom 14. August 2003 nicht. Für die Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Inanspruchnahme des Interessentenweges anläßlich der Errichtung der Windenergieanlage (Anlieferung der Baustoffe, Transport der Anlagenkomponenten etc.) eintreten würden, hatte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen nach Weisung der Gemeinde selbst zu sorgen (§ 2 Nr. 1 des Sondernutzungs- und Gestattungsvertrages von April 2003). Zur Sicherung dieser Pflicht, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, war nach § 2 Nr. 4 a.a.O. eine Bankbürgschaft in Höhe von 10 000 Euro zu stellen. Mit Blick auf die vom Rezeß allein angestrebte Gewähr, absehbare künftige Wegereparaturen verläßlich auf Kosten des Verursachers beheben zu können, steht diese Sicherheitsleistung der im Rezeß angeordneten Vorauszahlung wirtschaftlich gleich. Daß die verabredete Sicherheitsleistung der Höhe nach unzureichend war, hat der Kläger nicht behauptet. Der Kläger hat im übrigen mit keinem Wort vorgetragen, inwieweit die mit der Erschließung der auf dem Flurstück 12 stehenden Windenergieanlage einhergehende Benutzung des Interessentenweges sein eigenes öffentlich-rechtliches Benutzungsrecht überhaupt substantiell berührt oder gar einschränkt. Für die Annahme, der Kläger könne durch die Baulastbewilligung in seinen materiellen öffentlichen Rechten verletzt sein, ist folglich nichts ersichtlich. 21 Die den Kläger - in Wahrheit - bestimmenden Gründe, die auf dem Flurstück 12 aufgenommene gewerbliche Nutzung verhindern zu wollen, können in dem gegen den Beklagten zu 2. gerichteten Verwaltungsrechtstreit angesichts der - als örtliches Satzungsrecht (§ 2 Satz 1 GemeinAngG) - verbindlichen und hier auch sachlich nicht verletzten Regelungen des Rezesses keine Berücksichtigung finden. 22 Die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Für diese Klage fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil es keinen Anlaß gibt daran zu zweifeln, daß der Beklagte zu 1. der Löschung der Baulast zustimmen wird, wenn der Kläger mit seiner Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung für die Windenergieanlage erfolgreich sein sollte. Bis dahin würde die Löschung der Baulast im Widerspruch zum objektiven öffentlichen Recht stehen, weil die Baugenehmigung - wie zwischen dem Kläger, dem Beklagten zu 1. und der Beigeladenen rechtsverbindlich entschieden ist - vollziehbar und die öffentlich- rechtliche Sicherungsfunktion der Baulast deshalb aus Rechtsgründen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW) unverzichtbar ist. Auch mit Blick auf die Rechtsstellung des Klägers in seinem Anfechtungsprozeß gegen die Baugenehmigung vom 20. Oktober 2003 ist kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen den Beklagten zu 1. anzuerkennen. Denn die - bei einer Löschung der Baulast - eintretende Unvereinbarkeit der Baugenehmigung mit den öffentlichen-rechtlichen Vorschriften würde sich in einem ausschließlich ojektiv-rechtlichen Verstoß (gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW) erschöpfen, den der Kläger als drittbetroffener Nachbar der Windenergieanlage nicht geltend machen kann. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist auf den Beschluß des Gerichts vom 25. Juli 2005 - 2 L 557/05 - zu verweisen. 23 Ungeachtet dessen wäre die Klage auch als unbegründet abzuweisen, weil der Kläger in seiner Eigenschaft als Gesamthandeigentümer des Wirtschaftsweges die - nach den voranstehenden Urteilsgründen zu Recht eingetragene - Baulast gegen sich gelten lassen muß und folglich auch gegen den Beklagten zu 1. keinen Anspruch auf Vornahme einer Amtshandlung hat, die zu dieser Rechtslage in Widerspruch steht. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 25