Urteil
5 K 1866/05
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2006:1107.5K1866.05.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Februar 2005 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 16. September 2005 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von August 2004 bis September 2005 Blindengeld in Höhe von 293 EUR monatlich zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Februar 2005 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 16. September 2005 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von August 2004 bis September 2005 Blindengeld in Höhe von 293 EUR monatlich zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Blindengeld nach den Vorschriften des Gesetzes über Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) vom 25. November 1997, GV NRW S. 430 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 2004, GV NRW S. 818. Die 1997 geborene Klägerin ist von Geburt an behindert. Sie leidet an einem Cerebralschaden mit Tetraplegie. Das Versorgungsamt N hat die Klägerin als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 % anerkannt. Der Schwerbehindertenausweis enthält die Merkzeichen G, aG, H und RF. Die Klägerin erhält seit März 2000 Pflegegeld nach den Vorschriften des SGB XI auf der Grundlage der Pflegestufe III. Die Klägerin erlitt am 8. Februar 2004 einen Krampfanfall und befand sich deshalb in der Zeit vom 4. Juni 2004 bis zum 21. Juli 2004 zur Behandlung in der Klinik I in I. Die Klägerin beantragte in einem am 10. August 2004 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag vom 8. August 2004, ihr Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose zu bewilligen. Die Klägerin legte eine Bescheinigung der Augenärztin Dr. L vom 29. Juni 2004 vor. Dr. L ist Konsiliarärztin in der Klinik I in I. In der Bescheinigung vom 29. Juni 2004 heißt es u. a. zum Sehvermögen, dass bei der zentralen Sehschärfe keine Fixation erfolgte und dass Untersuchungen zum Gesichtsfeld nicht möglich waren. Die Sehminderung bei der Klägerin wurde vorwiegend auf die angeborene Hirnschädigung zurückgeführt. Eine Besserung wurde nicht für möglich gehalten. In der der augenfachärztlichen Bescheinigung vom 29. Juni 2004 beigefügten Anamnese der Klinik I vom 21. Juli 2004 heißt es u. a. bei den Angaben zu den Untersuchungsbefunden, dass eine Kontaktaufnahme mit der Klägerin auf Grund des Krankheitsbefundes nicht möglich war. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes der Klägerin in der Klinik I wurde am 19. Juli 2004 ein Blitzbrillen-VEP angefertigt. In der Beurteilung heißt es u. a., dass der Befund für eine Schädigung der optischen Bahnen beidseits, links betont, spreche; ob die Patientin sehen könne, sei anhand dieser Untersuchung nicht beurteilbar. Bei der Klägerin wurde am 25. März 2004 im N-Hospital X eine Kernspintomographie des Schädels vorgenommen. In der darüber gefertigten Beurteilung des Facharztes für diagnostische Radiologie und für Strahlentherapie L1 heißt es u. a., dass bei der Klägerin eine überwiegend rechtshirnige Induktion vorliege. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Oktober 2004 wird u. a ausgeführt, dass bei der Klägerin eine ausgeprägte Atrophie der Hirnstammstrukturen vorliege. Der um Stellungnahme gebetene Landesarzt für Blinde hielt eine zerebrale Kernspintomographie des Schädels mit Begutachtung der für das Sehen relevanten Strukturen für notwendig. Dem Landesarzt wurden daraufhin die Untersuchungsbefunde des N-Hospitals in X vorgelegt. Der vom Landesarzt um Beurteilung gebetene Facharzt für diagnostische Radiologie Dr. L2 kam in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2005 zu dem Ergebnis, dass auf Grund des Befundes insbesondere der linken Hemisphäre eine, eine Blindheit im Sinne des Gesetzes erklärende, Läsion festgestellt werden könne. In seiner abschließenden Stellungnahme vom 7. Februar 2005 führte der Landesarzt u. a. aus, dass unter Berücksichtigung des Blitzbrillen-VEP vom 19. Juli 2004 eine Blindheit im Sinne des Gesetzes für weniger, dagegen eine hochgradige Sehbehinderung für sehr wahrscheinlich gehalten werde, weil die krankhaften Veränderungen insbesondere das linksseitige Hirn beträfen. Durch Bescheid vom 16. Februar 2005 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Blindengeld mit der Begründung ab, dass auf Grund der eingeholten ärztlichen Stellungnahmen bei der Klägerin weder eine Blindheit noch ein der Blindheit gleichgestellter Befund habe festgestellt werden können. Hiergegen ließ die Klägerin am 24. Februar 2005 Widerspruch einlegen und vortragen, dass die Fachärzte Dr. L und Dr. L2 in ihren Stellungnahmen zu dem Ergebnis gekommen seien, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Bewilligung des Blindengeldes gegeben seien; der Stellungnahme von Frau Dr. L komme besondere Bedeutung bei, weil sie die Klägerin persönlich untersucht habe und seit dem Klinkaufenthalt im Jahre 2004 ständig betreue; dem gegenüber habe der Landesarzt seine Stellungnahme lediglich nach Aktenlage abgegeben. Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. September 2005, zugestellt am 21. September 2005, zurück, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Nach dem Ergebnis der Beurteilung durch den Landesarzt für Blinde zeige der Augenbefund bei der Klägerin keine krankhaften Veränderungen der Art, dass eine Blindheit oder eine entsprechende Sehschärfenherabsetzung als wahrscheinlich angesehen werden könne; mit Blick auf die krankhaften, insbesondere das linksseitige Hirn betreffenden Veränderungen und unter Berücksichtigung der Blitzbrillen-VEP sei eine Blindheit im Sinne des Gesetzes nicht wahrscheinlich; es liege dagegen eher eine hochgradige Sehbehinderung vor, bei der ein Blindengeld erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres vorgesehen sei; bei der Klägerin sei ein zerebrales Anfallsleiden und ein frühkindlicher Hirnschaden festgestellt worden; es gebe keine Hinweise darauf, dass neben der Schädigung des Gehirns auch eine Störung des Sehvermögens vorliege, die im Zusammenwirken mit visuellen Verarbeitungsstörungen zu einer Herabsetzung der Sehschärfe bzw. zu einer ihr gleichzuachtenden Beeinträchtigung des Sehvermögens führen könne; da ein fundierter zweifelsfreier Nachweis eines Zusammenhanges der Krankheit der Klägerin mit der Sehstörung nicht geführt werden könne, stehe der Klägerin kein Anspruch auf Bewilligung von Blindengeld zu. Hiergegen hat die Klägerin am 29. September 2005 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und macht insbesondere geltend, dass die die Klägerin weiterhin behandelnde Ärztin Dr. L die Voraussetzungen für die Bewilligung des Blindengeldes bei der Klägerin nach wie vor als gegeben ansehe. Sie verweist auf ein Urteil des Bundessozialgerichts zur Bewilligung des Blindengeldes für Kinder mit cerebralen Schädigungen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Februar 2005 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 16. September 2005 zu verpflichten, ihr für die Zeit von August 2004 bis September 2005 Blindengeld in Höhe von 293 EUR monatlich zu bewilligen. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Blindengeld für den Zeitraum von August 2004 bis September 2005 zu bewilligen. Der entgegenstehende Bescheid vom 16. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2005 ist rechtswidrig und deshalb aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich auf den Zeitraum ab der Antragstellung durch die Klägerin im August 2004 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides durch den Beklagten im September 2005. Bei der Bewilligung von laufenden Sozialleistungen, zu denen auch das Blindengeld nach den Vorschriften des Gesetzes über Hilfen für Blinde und Gehörlose gehören, beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung auf den Zeitraum, über den die zuständige Behörde entschieden hat (Conradis in LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, Anhang III RZ 85 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Im vorliegenden Fall ist der Widerspruchsbescheid des Beklagten aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Klägerin so zu verstehen, dass über die Bewilligung von Leistungen für die Zeit von August 2004 bis September 2005 entschieden werden sollte, weil nur für diesen Zeitraum die für die rechtlichen Beurteilung maßgeblichen ärztlichen Stellungnahmen erstellt worden sind. Für diesen Zeitraum steht der Klägerin Blindengeld zu. Blinde erhalten zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GHBG). Als Blinde im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GHBG). Darüber hinaus gelten als Blinde im Sinne dieses Gesetzes auch Personen, bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung nach Nr. 1 gleichzusetzen sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG). Hieran anknüpfend kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass zwar das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 GHBG nicht nachgewiesen sind. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid. Anders als der Beklagte kommt das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG vorliegen. Das Gericht teilt die Ansicht des Beklagten, dass für die Bewilligung von Blindengeld nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und nach Satz 2 Nr. 1 GHBG ein Zusammenhang nachgewiesen werden muss zwischen der Blindheit im Sinne des Satzes 1 und der Einschränkung der Sehschärfe in Satz 2 Nr. 1 GHBG und der Schädigung des Sehzentrums bzw. der Sehbahnen. Dieser Nachweis wird durch die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht geführt. In der augenfachärztlichen Bescheinigung von Dr. L vom 29. Juni 2004 werden keine Angaben zur zentralen Sehschärfe und zum Gesichtsfeld gemacht. Auch den Angaben über krankhafte Veränderungen der einzelnen Augenabschnitte lässt sich nicht entnehmen, dass zwischen der Blindheit der Klägerin bzw. einer möglichen Einschränkung ihres Sehvermögens und der Schädigung des Sehzentrums bzw. der Sehbahnen ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. In dem Blindengutachten des Dr. A vom 21. Juli 2004 (Blitzbrillen-VEP) heißt es zwar einerseits, dass der Befund für eine Schädigung der optischen Bahnen beidseits spreche; es sei jedoch anhand dieser Untersuchung nicht beurteilbar, ob die Patientin sehen könne. Der Anamnese der Klinik I vom 21. Juli 2004 lassen sich ebenfalls keine nachvollziehbaren Angaben über die Ursachen der Blindheit bzw. der Einschränkung des Sehvermögens der Klägerin entnehmen, weil die Ärzte Kontakt mit der Klägerin nicht aufnehmen konnten, so dass verlässliche Angaben über das Sehvermögen nicht möglich waren. Aus der Beurteilung der Kernspintomographie des Schädels der Klägerin vom 25. März 2004 durch den Facharzt für diagnostische Radiologie L1 lassen sich ebenfalls keine eindeutigen Schlüsse darüber ziehen, ob das gesamte Sehzentrum bzw. die Sehbahnen geschädigt sind und darauf die Blindheit bzw. Beeinträchtigung des Sehvermögens der Klägerin zurückzuführen sind. Es heißt in der Nr. 3 der Beurteilung vom 25. März 2003 lediglich, dass eine überwiegend rechtshirnige Induktion vorliege. Diese Beurteilung lässt eine eindeutige Zuordnung der Ursachen der Blindheit bzw. der Einschränkungen der Sehfähigkeit der Klägerin nicht zu. Dies gilt auch für das Gutachten des Dr. L2 vom 18. Januar 2005, das auf Grund des Befundes der linken Hemisphäre den aus der Sicht des Gerichts nicht zwingenden Schluss zieht, dass die Blindheit der Klägerin auf die in der linken Hemisphäre festgestellte Läsion zurückzuführen ist. Insoweit folgt das Gericht der nachvollziehbaren Beurteilung des Landesarztes für Blinde vom 7. Februar 2005, dass sich eine Blindheit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 bzw. eine der Blindheit gleichstehende Einschränkung der Sehfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GHBG nicht nachweisen lässt. Allerdings kommt das Gericht anders als der Beklagte zu dem Ergebnis, dass auf der Grundlage der über die Klägerin erstellten fachärztlichen Stellungnahmen eine der Nr. 1 gleichstehende dauerhafte Störung des Sehvermögens der Klägerin im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG vorliegt. Aus den Stellungnahmen der Frau Dr. L vom 29. Juni 2004, des Dr. A vom 21. Juli 2004 und des Dr. L2 vom 18. Januar 2005 geht hervor, dass die Klägerin in ihrer Sehfähigkeit zumindest stark eingeschränkt ist. Diese Einschränkungen haben für die Klägerin nachhaltige Auswirkungen, wie sich im Einzelnen aus der Anamnese der Klinik I vom 21. Juli 2004 entnehmen lässt. In diesem Zusammenhang hält das Gericht anders als der Beklagte die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG auch in den Fällen für anwendbar, in denen - wie hier - nicht nachgewiesen werden kann, welche Ursachen die Blindheit oder die der Blindheit gleichstehende Einschränkung der Sehschärfe haben, die Auswirkungen für den Betroffenen jedoch so sind, als ob die Blindheit bzw. die Einschränkung der Sehschärfe auf Schädigungen des Sehzentrums bzw. der Sehbahnen allein zurückzuführen ist. Bei dieser Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG lässt sich das Gericht von der gemäß § 7 GHBG entsprechend anwendbaren Regelung in § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB I leiten, dass bei der Auslegung der Vorschriften des Gesetzes sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Hieran anknüpfend ist bei wertender Betrachtung der über die Klägerin erstellten fachärztlichen Stellungnahmen davon auszugehen, dass bei ihr Störungen des Sehvermögens vorliegen, die den in § 1 Abs. 1 Satz 1 bzw. in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GHBG geregelten Befunden gleichstehen (im Ergebnis ebenso das von der Klägerin vorgelegte Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. Juli 2005 - B 9a BL 1/05 R -). Weitere fachärztliche Untersuchungen über die Blindheit bzw. die Sehfähigkeit der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum hält das Gericht auf Grund des jugendlichen Alters der Klägerin und des Ausmaßes ihres Behinderung sowie ihres persönlichen Lebensschicksals nicht für zumutbar. Dem Beklagten bleibt es unbenommen, nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes erneut eine ärztliche Überprüfung vorzunehmen. Dies entspricht letztlich auch der Empfehlung des Landesarztes für Blinde, der eine Überprüfung nach zwei Jahren für sinnvoll hält. Die Höhe des monatlichen Blindengeldes ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 GHBG i. V. m. § 72 Abs. 2 SGB XII. Da nach dem 30. Juni 2004 der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verändert worden ist, bleibt es bei dem in § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XII für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, festgesetzten monatlichen Betrag von 293 EUR (vgl. dazu W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII - Sozialhilfe - 17. Auflage 2006, § 72 Randziffer 17). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.