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Beschluss

6 K 838/05

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2006:1107.6K838.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e Für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO vor. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insbesondere hat das Studentenwerk mit den angegriffenen Bescheiden zu Recht die wegen der Kapitalisierung einer Betriebsrente im November 2001 an den Vater der Klägerin geleistete Abfindung seines früheren Arbeitsgebers in Höhe von 74.490,00 DM als Einkommen der Eltern der Klägerin mitberücksichtigt. Auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben ist die gezahlte Betriebsrentenabfindung zu berücksichtigen, auch wenn dem Vater der Klägerin dieses Einkommen erst im November 2001 und damit nach Ablauf der hier betroffenen Bewilligungszeiträume von Februar 2000 bis Februar 2001 und von März 2001 bis August 2001, aber noch während des Kalenderjahres 2001 zufloss. Ebenso wie Rentennachzahlungen (zu Rentennachzahlungen, die ein Auszubildender erhalten hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1984 - 5 C 24.81 -, FamRZ 1985 S. 215 = Buchholz 436.36 § 45 BAföG Nr. 2) sind kapitalisierte, in einem Betrag ausgezahlte Versorgungsbezüge der Eltern in vollem Umfang für den gemäß § 24 BAföG maßgeblichen Berechnungszeitraum, in dem sie zufließen, als Einkommen anzurechnen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 1996 - 7 S 2005/94 -, NJW 1997 S. 76 = FamRZ 1996 S. 1508). Die von der Klägerin dagegen geltend gemachte Einwendung, die Rentenabfindung sei nicht zu berücksichtigen, weil ihrem Vater dieser Teil des Einkommens nicht während der Bewilligungszeiträume zugeflossen sei, findet im Gesetz keine Stütze. Als Einkommen gelten nach § 21 Abs. 1 BAföG grundsätzlich alle positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG, die dem Einkommensbezieher im Berechnungszeitraum zugeflossen ist (§ 11 Abs. 1 EStG). Infolge des Antrags der Klägerin auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG ist zwar von den in den Bewilligungszeiträumen bestehenden Einkommensverhältnissen ihrer Eltern auszugehen. Dabei ist nach Satz 2 des § 24 Abs. 4 BAföG auch derjenige Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Fiktion im letzten Halbsatz des § 24 Abs. 4, Satz 2 BAföG gilt aber in den Fällen des § 24 Abs. 3 BAföG als Monatseinkommen ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens. Für die Fälle des § 24 Abs. 3 BAföG stellt der Gesetzgeber damit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zum Bürokratieabbau ausdrücklich nicht auf das während des Bewilligungszeitraums, sondern das im Verlauf des Kalenderjahres erzielte Einkommen ab. Nur infolge des Zeitraums „Kalenderjahr" kann auf die in Einkommenssteuerbescheiden enthaltene Feststellungen zurückgegriffen werden (vgl. § 2 Abs. 7 EStG). Dass der Gesetzgeber im Rahmen seines im Sozialrecht bestehenden weiten Gestaltungsspielraums Gründe der Verwaltungspraktikabilität berücksichtigen darf, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987 S. 901). Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass auch im Regelfall des § 24 Abs. 1 BAföG der Zeitraum, in dem ein anzurechnendes Einkommen erzielt wird, und der Bewilligungszeitraum nicht übereinstimmen. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ausnahme des § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift gelten nicht als Einkommen im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts diejenigen Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind. Es mag dahingestellt bleiben, dass die Eltern der Klägerin nicht verpflichtet waren und sind, die Rentenabfindung für ihre weitere Altersversorgung zu verwenden, sondern über die Verwendung der Geldmittel frei entscheiden und sie damit für jeden von ihnen gewünschten Zweck verwenden konnten. Dass die Eltern der Klägerin die Kapitalabfindung für ihre weitere Altersversorgung verwenden, begründet keine der Anrechnung entgegenstehende Zweckbestimmung. Auch die Verwendung von Kapitalmitteln zur „Altersversorgung" ist letztlich auf die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts gerichtet (unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG's zu Rentennachzahlungen ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 1996 - 7 S 2005/94 -, a.a.O.). Ist die Betriebsrentenabfindung Teil des Einkommens im Sinne des § 21 Abs. 1 BAföG, gilt für die Frage der zeitlichen Zuordnung der Einnahmen § 11 Abs. 1 EStG, der infolge der Einkommensbegriffs des § 21 Abs. 1 BAföG anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1984 - 5 C 24.81 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 1996 - 7 S 2005/94 -, a.a.O.). Danach sind die Einnahmen in dem Zeitraum bezogen, in dem sie dem Empfänger zugeflossen sind. Eine fiktive Aufteilung der Abfindung auf mehrere Zeiträume ist von Gesetzes wegen damit nicht vorgesehen. Eine dem § 34 EStG vergleichbare Regelung oder eine Bezugnahme auf § 34 EStG enthält das BAföG im Übrigen nicht. Eine analoge Anwendung des § 34 EStG ist bereits infolge der unterschiedlichen Rechtsmaterien und Rechtsfolgen (Tarifermäßigung bei der Steuererhebung einerseits und Gewährung einer Sozialleistung andererseits) ausgeschlossen. Für eine anderweitige Billigkeitsentscheidung liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 6 BAföG nicht vor. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann nach dieser Vorschrift auf besonderen Antrag, der im Regelfall vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist (vgl. zu Ausnahmen z. B. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 5 C 78.88 -, BVerwGE 87 S. 103 = NVwZ 1991 S. 572 = MDR 1991 S. 913), abweichend von den vorstehenden Vorschriften des § 25 BAföG ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen nach den Vorgaben des Gesetzgebers insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen ein Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. Einen damit erforderlichen „besonderen Antrag", der sich auf die Betriebsrentenabfindung bezieht, hat die Klägerin nicht gestellt. Die Anträge vom 28. März 2000 und 21. Februar 2001 beziehen sich ausschließlich auf Aufwendungen für behinderte Personen. Soweit nicht nur die Klägerin, sondern auch die Eltern der Klägerin einen solchen Antrag wirksam stellen können sollten (so VG Oldenburg, Urteil vom 15. Juli 2005 - 13 A 105/05 -, www.dbovg.niedersachsen.de, unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des 6. BAföG-Änderungsgesetzes, BT-Drucksache 8/2467 S. 24 zu Nr. 19; vgl. jedoch auch die Gegenäußerung der Bundesregierung, a.a.O., S. 30 zu Nr. 19), dürfte zwar in den an das Studentenwerk gerichteten Schreiben des Vaters der Klägerin ein solcher Antrag enthalten sein. Der Antrag des Vaters wäre jedoch verfristet. Er erfolgte frühestens mit Schreiben aus Dezember 2002, mit dem der Vater den Steuerbescheid für das Jahr 2001 übersandte. In diesem Schreiben machte er erstmals darauf aufmerksam, dass in den vom Finanzamt festgestellten Einkünften „eine einmalige Betriebs-Rentenabfindung enthalten" sei. Der Antrag wäre damit - notwendigerweise - nach Ablauf der hier betroffenen Bewilligungszeiträume gestellt. Soweit ein Härtefallantrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden kann, müssen jedoch die Härtefallgründe unverzüglich geltend gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 5 C 78.88 -, a.a.O.). Mit dem Schreiben aus Dezember 2002 brachte der Vater der Klägerin die von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte jedoch nicht unverzüglich, d. h. nicht ohne schuldhaftes Verzögern vor. Dass er eine Betriebsrentenabfindung in Höhe von 74.490,00 DM erhielt, wusste er spätestens seit November 2001. Der Bescheid des Finanzamts Beckum vom 31. Mai 2002 über die Einkommensteuer für das Jahr 2001 war ihm seit Juni 2002 bekannt. Gleichwohl machte er über mehr als sechs Monate die Einmaligkeit der Einkünfte nicht geltend und übersandte er zunächst nicht den Einkommensteuerbescheid 2001. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus. Der Vater der Klägerin hatte mit Schreiben aus Mai 2002 selbst angekündigt, dass er den Steuerbescheid nachreichen werde. Gleichwohl entsprach er seiner Ankündigung zunächst nicht, sondern übersandte den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 31. Mai 2002 erst auf die mit Schreiben vom 21. November 2002 erfolgte erneute Anforderung des Studentenwerks. Ungeachtet des Fehlens eines wirksamen besonderen Antrags liegt auch keine unbillige Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG vor. Nach dem Gesetzeswortlaut fallen hierunter insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33 b EStG. Der Gesetzgeber hat den Fall des § 34 EStG damit nicht als Regelfall angesehen, obwohl wie mit §§ 33 bis 33 b EStG auch mit § 34 EStG für die Einkommensteuer eine Tarifermäßigung bestimmt wird. Daneben schließt eine unbillige Härte aus, dass Gegenstand der Kapitalisierung nicht Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit nicht Grundversorgungsleistungen, sondern mit der zur gesetzlichen Rentenversicherung hinzutretenden betrieblichen Altersversorgung ein zusätzlicher Vermögensbestandteil sind, die Eltern in der Verwendung der Betriebsrentenabfindung frei sind und der Vater der Klägerin das Angebot seines früheren Arbeitsgebers auf Kapitalisierung der Betriebsrente freiwillig annahm (vgl. sein Schreiben vom 12. August 2003). Die Mitberücksichtigung der Betriebsrentenabfindung führt für die Eltern der Klägerin auch nicht zu einer ausbildungsförderungsrechtlich unbilligen Vermögenssituation, die ihren zukünftigen Lebensunterhalt nicht mehr in einer hinreichenden Mindesthöhe sichert. Der Betrag der Abfindung ist nicht zu einer Aufstockung der regelmäßigen Einkünfte notwendig, um für die weitere Zukunft den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Ein zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlicher Aufstockungsbetrag besteht in einer Differenz der erzielten regelmäßigen Einkünfte zu dem Betrag, der den Eltern der Klägerin als Freibetrag von ihrem Einkommen gemäß § 25 Abs. 1 BAföG zusteht. Da das Bundesausbildungsförderungsgesetz im Wege der Pauschalierung und Typisierung diesen Betrag für die Eltern, die Einkommen beziehen, im Rahmen der Einkommensanrechnung als anrechnungsfrei behandelt, ist es gerechtfertigt, einen solchen Betrag zur Bestimmung einer „unbilligen Härte" bei der Entscheidung nach § 25 Abs. 6 BAföG als Mindestunterhalt zu Grunde zu legen, welcher als Teil des Kapitalisierungserlöses benötigt wird, um einen weiteren Lebensunterhalt in dieser (Mindest-)Höhe sicherzustellen (ebenso zur Härtefallregelung des früheren § 26 Abs. 2 BAföG OVG NRW, Urteil vom 24. April 1996 - 16 A 4614/95 -, NJW 1997 S. 77 = FamRZ 1996 S. 1443). Die Freibetragsgrenze des § 25 Abs. 1 BAföG überschreiten jedoch bereits die anderweitigen Einkünfte der Eltern der Klägerin, die sie aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der kirchlichen Zusatzversorgung erzielen. Die Kapitalisierung der Betriebsrente erfolgte damit nicht zur Abwendung einer besonderen Notsituation, die - nach ausbildungsförderungsrechtlichen Vorgaben - eine unbillige Härte begründen könnte. Soweit der Vater der Klägerin im Verwaltungsverfahren den Vertrauensgesichtspunkt geltend machte, ein Steuerberater habe ihm versichert, die Kapitalisierung werde sich nicht auf die Ausbildungsförderung der Klägerin auswirken (vgl. das Schreiben vom 12. August 2003), kann eine solche Auskunft eines Dritten nicht zu Lasten des Studentenwerks wirken. Ob ein infolge Falschberatung möglicher Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater (noch) besteht, ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens.