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Urteil

10 K 748/06

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:1110.10K748.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der Kläger begehrt die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE. 2 Der im Jahre 1950 geborene Kläger war in der Vergangenheit Inhaber der früheren Fahrerlaubnisklassen 2, 3 und 4. Im Jahre 1999 beantragte er die Umstellung seiner Fahrerlaubnis auf die neuen Fahrerlaubnisklassen. Daraufhin erteilte der Beklagte dem Kläger unter dem 17. Dezember 1999 die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, L, M und T. Die Fahrerlaubnisklassen C und CE wurden dem Kläger nicht erteilt. Der alte Führerschein wurde für ungültig erklärt. 3 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten „die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis für die alte Klasse 2, neue Klassen C und CE". Dazu machte er geltend: Im Jahre 1999 habe er im Alter von 49 Jahren seine Fahrerlaubnis umstellen lassen und seinen Führerschein umgetauscht. Als Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2 habe er einen Anspruch auf Umstellung seiner Fahrerlaubnis auf die neuen Klassen C und CE gehabt. Dies sei seitens der Behörde nicht geschehen. Da für ihn der Umgang mit den neuen Fahrerlaubnisklassen ungewohnt gewesen sei, habe er den Fehler der Behörde übersehen. Er sei davon ausgegangen, dass mit der Umstellung der Fahrerlaubnis erst fünf Jahre nach seinem 50. Geburtstag wiederum eine ärztliche Untersuchung für die Verlängerung erforderlich sein würde. Die Behörde habe ihm aber mündlich mitgeteilt, dass er durch die nicht erfolgte Eintragung im Jahre 1999 gar nicht mehr im Besitz dieser Fahrerlaubnis sei. Auch die Zweijahresfrist des § 24 Abs. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sei abgelaufen. Dieser Ansicht könne er sich nicht anschließen. Er gehe zumindest davon aus, dass ihm aufgrund des offenkundigen Verwaltungsfehlers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. 4 Mit Bescheid vom 17. Januar 2006 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE ab. Zur Begründung führte er an: Aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei die Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 beim Umtausch des Führerscheins des Klägers im Jahre 1999 nicht umgetragen worden. Die Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem 50. Geburtstag, in der die Übertragung der alten Klasse 2 noch möglich gewesen wäre, sei abgelaufen. Die Eintragung könne leider nicht mehr nachgeholt werden. Gemäß § 20 FeV sei es nun erforderlich, dass eine entsprechende Vollprüfung abgelegt werde. 5 Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 legte der Kläger Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Es liege unzweifelhaft ein Fehlverhalten der Behörde vor. Dies müsse zumindest bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung, namentlich der gesundheitlichen Eignung, dazu führen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werde. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2006 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger begehre die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE, da er seit dem 17. Dezember 1999 nicht im Besitz der Fahrerlaubnis für diese Klassen sei. Eine nicht vorhandene Fahrerlaubnis könne zwar nicht verlängert werden. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis, deren Geltungsdauer abgelaufen sei, erfolge jedoch zu Gunsten des Bewerbers nach den Vorschriften über die Verlängerung in § 24 Abs. 2 FeV. Wenn bei Beantragung der erneuten Erteilung der Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre nach Ablauf der Befristung vergangenen seien, so gelte diese Privilegierung nicht mehr. Es müsse dann insbesondere die Befähigungsprüfung erneut abgelegt werden. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht entsprochen werden. § 24 Abs. 2 FeV lasse eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu. Durch die Regelung solle sichergestellt werden, dass nach Ablauf der dort festgelegten Zweijahresfrist eine Verlängerung ausgeschlossen sei. Werde die Frist überschritten, sei die Ablegung einer erneuten Prüfung zwingend erforderlich. 7 Am 24. April 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er sei davon ausgegangen, dass er bis zu seinem 55. Lebensjahr die Fahrerlaubnis für die Klassen C und CE verlängert bekommen habe, was tatsächlich nicht zutreffend gewesen sei. Dass bei Umstellung der Fahrerlaubnis die entsprechende Fahrerlaubnis für die alte Klasse 2 gefehlt habe, sei aufgrund der Unübersichtlichkeit für ihn nicht sofort erkennbar gewesen. Er habe einen Rechtsanspruch darauf gehabt, dass die Fahrerlaubnisklassen C und CE eingetragen worden wären. Allein durch behördliches Fehlverhalten habe er die Antragsfrist versäumt. Für ihn sei hier eine besondere Härte gegeben, da er als juristischer Laie im Dschungel der neuen Fahrerlaubnisklassen aufgrund behördlicher Nachlässigkeit ein Versäumnis habe begehen müssen. Allein aus diesem Grund sei ihm zumindest eine Wiedereinsetzung zu gewähren. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 21. März 2006 zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis der Kassen C und CE zu erteilen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung beruft er sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrenakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE, so dass er durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 16 Ein Anspruch auf Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er bislang zu keinem Zeitpunkt Inhaber dieser Fahrerlaubnisklassen war. 17 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Umstellung seiner Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 auf die neuen Fahrerlaubnisklassen C und CE. Die Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen ist bereits mit Aushändigung der neuen Fahrerlaubnis am 17. Dezember 1999 erfolgt. Dabei wurden dem Kläger die Fahrerlaubnisklassen C und CE nicht erteilt. Diese Entscheidung ist bestandskräftig geworden. Der als erneuter Antrag auf Umschreibung der alten Fahrerlaubnis der Klasse 2 auf die neuen Fahrerlaubnisklassen C und CE zu wertende Schriftsatz des Klägers vom 21. Dezember 2005 führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Gemäß § 76 Nr. 9 Satz 13 FeV gilt nach Erlöschen der alten Fahrerlaubnis der Klasse 2 die Regelung des § 24 Abs. 2 FeV entsprechend. Nach dieser Vorschrift kann die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE nur dann ohne erneute Fahrprüfung erteilt werden, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bis zu dem Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist seit der Umstellung seiner alten Fahrerlaubnis auf die neue Fahrerlaubnis am 17. Dezember 1999 nicht mehr Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 2. Bei seiner Antragstellung am 21. Dezember 2005 war die Geltungsdauer seiner Fahrerlaubnis somit deutlich mehr als zwei Jahre abgelaufen. Diese Frist wäre auch dann abgelaufen, wenn man auf den Tag abstellte, an dem die Geltungsdauer der Fahrerlaubnisklasse 2 ohne Umstellung abgelaufen wäre. Gem. § 76 Nr. 9 Satz 11 FeV darf der Inhaber einer Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 ab Vollendung seines 50. Lebensjahr, sofern die Fahrerlaubnis nicht umgestellt wird, keine Fahrzeuge dieser Klasse mehr führen. Da der Kläger sein 50. Lebensjahr am 21. Dezember 2000 vollendet hat, ist die Zweijahresfrist des § 24 Abs. 2 FeV bezogen auf das in der Fahrerlaubnisverordnung festgelegte Ende der Geltungsdauer seiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 durch die Antragstellung im Dezember 2005 ebenfalls eindeutig nicht gewahrt. 18 Hinsichtlich des Ablaufs der Zweijahresfrist des § 24 Abs. 2 FeV steht dem Kläger kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu. Gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist auf Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach Absatz 5 dieser Vorschrift ist die Wiedereinsetzung aber unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss muss dem Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich zu entnehmen sein. Es genügt, wenn nach dem Sinn und Zweck der Regelung ein verspäteter Antragsteller materiellrechtlich endgültig seine Anspruchsberechtigung verlieren soll, 19 vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1990 - 7 B 167/90 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 133, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28/95 -, BVerwGE 101, 39. 20 § 24 Abs. 2 normiert eine derartige Frist, nach deren Ablauf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst bei unverschuldeter Versäumung der Frist nicht mehr möglich ist. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass von einem Fortbestand der Befähigung zum Führen von Fahrzeugen ausgegangen werden kann und diese daher nicht erneut durch Prüfung nachgewiesen werden muss, wenn der seit Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis verstrichene Zeitraum, in dem der Betroffene mangels Fahrerlaubnis Fahrzeuge der entsprechenden Klassen nicht führen konnte, nicht länger als zwei Jahre beträgt. Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Sinn der gesetzlichen Regelung mit der Fristbeachtung steht und fällt und somit nach Ablauf dieser Frist, die nicht der Verfahrensbeschleunigung dient, sondern die Anforderungen an die Fahreignung inhaltlich konkretisiert, der Befähigungsnachweis in Form einer Prüfung erbracht werden muss und die Frist nicht verlängert werden kann. 21 Unabhängig davon liegen auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vor. Gemäß § 32 Abs. 3 VwVfG NRW kann die Wiedereinsetzung nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Unter höherer Gewalt ist dabei ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 259/86 -, NVwZ 1987, 605, Beschluss vom 11. Oktober 1988 - 8 B 118/88 -. 23 Danach war der Kläger nicht durch höherer Gewalt gehindert, die Wiedereinsetzung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist zu beantragen. Er hätte bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt erkennen können, dass ihm bei Umstellung seiner Fahrerlaubnis die Klassen C und CE nicht erteilt worden sind, da dies seinem Führerschein eindeutig zu entnehmen ist. Somit hätte er rechtzeitig einen Antrag auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnisklassen stellen können. Da er sich erst vier Jahre nach dem Ablauf der Zweijahresfrist des § 24 Abs. 2 FeV an die Fahrerlaubnisbehörde gewandt hat, kommt eine Wiedereinsetzung auch gem. § 32 Abs. 3 VwVfG NRW nicht mehr in Betracht. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 25