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Urteil

7 K 1287/05

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2006:1220.7K1287.05.00
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Tenor

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13. Juni 2004 wird aufgehoben, soweit darin ein über 70.167,54 EUR hinausgehender Beitrag festgesetzt worden ist. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.916,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2005 zu zahlen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 10/11 und der Beklagte zu 1/11.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13. Juni 2004 wird aufgehoben, soweit darin ein über 70.167,54 EUR hinausgehender Beitrag festgesetzt worden ist. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.916,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2005 zu zahlen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 10/11 und der Beklagte zu 1/11. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin übernahm zum 1. Januar 2002 den Geschäftsbetrieb der öffentlich-rechtlichen Körperschaft (KdöR) "X. Q. M. N. ". Die jeweiligen Wirtschaftsjahre der Klägerin, der KdöR und des Beklagten gehen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres und decken sich damit mit dem jeweiligen Kalenderjahr. Die KdöR hatte ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen gewährt. Mit Beitragsbescheid vom 29. Juli 2003 setzte der Beklagte u.a. den Insolvenzsicherungsbeitrag für das Kalenderjahr 2002 auf 77.084,33 EUR fest. Für die Bemessung des Beitragssatzes im Jahr 2002 zog der Beklagte die für 2003 gemeldete Beitragsbemessungsgrundlage heran. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 als unbegründet zurück. Am 12. Juli 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Es fehle dem Beklagten an einer Rechtsgrundlage für den mit dem Bescheid geforderten Betrag. Als Ermächtigungsnorm komme § 10 Abs. 3 Ziffer 1 des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) nicht in Frage. Nach dieser Vorschrift bestimme sich der Beitragsanspruch des Beklagten in einem bestimmten Beitragsjahr, also hier im Jahr 2002, nach den Verhältnissen am Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet habe; im Beitragsjahr 2002 sei das Jahr 2001 das abgelaufene Kalenderjahr gewesen, in diesem habe das Wirtschaftsjahr am 31. Dezember 2001 geendet. Zu diesem Zeitpunkt habe sie zwar bereits existiert, sie habe aber noch keine Arbeitnehmer gehabt und dementsprechend auch noch keine betrieblichen Versorgungsverpflichtungen. Die Beitragsbemessungsgrundlage müsse daher am Stichtag 31. Dezember 2001 für das Beitragsjahr 2002 null Euro betragen haben. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005 aufzuheben und den Beklagten zur Rückzahlung des Beitrages für 2002 in Höhe von 77.084,33 EUR zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 9. Dezember 2003 zu verpflichten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Die Beitragpflicht des Arbeitgebers entstehe grundsätzlich mit der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes. Diesen gesetzlichen Tatbestand enthalte § 10 Abs. 1 BetrAVG. Danach würden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf einem der dort genannten Durchführungswege zugesagt hätten. Auf Grund des Betriebsübergangs von der KdöR auf die Klägerin am 1. Januar 2002 seien gem. § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu diesem Zeitpunkt mit den Arbeitsverhältnissen auch die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf die Klägerin übergegangen. Am 1. Januar 2002 sei damit ein Beitragsanspruch entstanden. Der Umstand, dass zum Berechnungsstichtag des § 10 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BetrAVG die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung noch nicht der Klägerin, sondern der nach § 17 Abs. 2 BetrAVG nicht insolvenzsicherungspflichtigen KdöR zugeordnet gewesen seien, lasse weder die Möglichkeit einer Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage entfallen, noch führe er zu einer Beitragsfreiheit der Klägerin. Die Festsetzung und Geltendmachung der Beträge könne im Übrigen auf § 25 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gestützt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - hier insbesondere auf die von der Klägerin im Schriftsatz vom 28. November 2006 gemachten Angaben über das ihr ab dem 1. Januar 2002 betreffend die betriebliche Altersversorgung zuzuordnende Verpflichtungsvolumen in Höhe von 15.592.787 EUR - sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2 sowie 3 und 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin für das Kalenderjahr 2002 ein über 70.167,54 EUR hinausgehender Beitrag festgesetzt worden ist, im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung des Beitrages zur gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ist § 10 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der im Jahr 2002 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 2002, BGBl. I 2167, 2178 (BetrAVG). Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben (so genannte Direktzusage). Die Beitragspflicht des Arbeitgebers und damit korrespondierend der Beitragsanspruch des Trägers der Insolvenzsicherung entstehen mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes. Dies sind grundsätzlich der Eintritt der ersten gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft oder die Aufnahme einer laufenden Versorgungsleistung. Vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1 -12; Höfer, Kommentar zum Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Band I: Arbeitsrecht, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2005), Rdnr. 4748 und 4792 ff. Von der Insolvenzsicherung und damit der Beitragspflicht ausgenommen sind nach § 17 Abs. 2 BetrAVG bestimmte öffentliche Arbeitgeber, bei denen entweder das Insolvenzverfahren unzulässig oder die Zahlungsfähigkeit durch Gesetz gesichert ist. Dies sind insbesondere Körperschaften des öffentlichen Rechts. Nach § 10 Abs. 2 BetrAVG, der die Höhe des erforderlichen Beitragsaufkommens regelt, müssen die Beiträge den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstandenen Ansprüche auf Leistung der Insolvenzsicherung, die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen festgesetzten Ausgleichsfonds decken. Nach § 10 Abs. 3 BetrAVG, der die Beitragsbemessung, d. h. abstrakt die Höhe des Beitrages für den jeweiligen Arbeitgeber im jeweiligen Beitragsjahr regelt, werden die nach Abs. 2 erforderlichen Beträge auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der in Ziffern 1 - 4 des Abs. 3 aufgeführten Beträge, die sich auf die jeweiligen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung beziehen, umgelegt. Für die so genannte Direktzusage ist die maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). Der Feststellungszeitpunkt für die Beitragsbemessungsgrundlage ist in Abs. 3 2. Halbsatz geregelt. Danach sind die maßgeblichen Beträge auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im laufenden Kalenderjahr geendet hat, festzustellen. Die genannten Voraussetzungen zur Festsetzung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung gegenüber der Klägerin sind erfüllt. Die Klägerin war im Jahr 2002 dem Grunde nach (§ 10 Abs. 1 BetrAVG) beitragspflichtig. Der von ihr zu leistende Beitrag zur Insolvenzsicherung war auch nach der Bemessungsgrundlage des § 10 Abs. 3 BetrAVG zum maßgeblichen Stichtag zu bemessen. Durch die Übernahme des Geschäftsbetriebes der öffentlich-rechtlichen Körperschaft (KdöR) "X. Q. M1. " mit Wirkung zum 1. Januar 2002 wurde die Klägerin Mitglied des Beklagten. Arbeitsrechtlich war dies ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gem. § 613a Abs. 1 BGB liegt ein Betriebsübergang vor, wenn ein Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, d. h. wenn die Befugnis, den Betrieb im eigenen Namen zu leiten, auf einen Rechtsnachfolger überwechselt (so genannte Singularsukzession). Dies hat zugleich einen Übergang der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse zur Folge. Der neue Inhaber wird mit dem Betriebsübergang auch Schuldner der mit den übernommenen Arbeitsverhältnissen zugleich übernommenen Versorgungsverpflichtungen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 13.98 -, DVBl. 1999, 1727 -1731. Ein solcher Betriebsübergang erfolgte hier ausweislich des Betriebseinbringungs- und Bestandübertragungsvertrages, dort insbesondere laut § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1, am 1. Januar 2002 um 0.00 Uhr. Soweit die Klägerin durch die Übernahme des Geschäftbetriebs der KdöR gem. § 613a BGB auch bezüglich der Versorgungsverpflichtungen in die Rechte und Pflichten der KdöR eingetreten ist, hat sie zum 1. Januar 2002 um 0.00 Uhr damit auch den gesetzlichen Tatbestand des § 10 Abs. 1 BetrAVG erfüllt, da sie nunmehr selbst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt hat. Anders als die KdöR, die gem. § 17 Abs. 2 BetrAVG nicht der gesetzlichen Insolvenzsicherung unterlag, erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BetrAVG nicht, da sie keine der in Abs. 2 genannten Institutionen ist. Tritt bei einem Arbeitgeber eine Änderung dergestalt ein, dass die Tatbestandvoraussetzungen der Vorschrift des § 17 Abs. 2 BetrAVG von einem bestimmten Zeitpunkt an erfüllt oder nicht mehr erfüllt sind, entfallen oder entstehen Insolvenzschutz und Beitragspflicht mit dem gleichen Zeitpunkt, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 3 C 24.90 -, BVerwGE 88, 79 - 85, hier also am 1. Januar 2002 um 0.00 Uhr. Die Klägerin musste nach § 10 Abs. 3 BetrAVG grundsätzlich den Teil des vom Beklagten benötigten Netto- Gesamtbetrages, also des nach Abs. 2 benötigten Beitragsaufkommens, aufbringen, der dem Verhältnis ihrer persönlichen Beitragsbemessungsgrundlage zu der Summe der Beitragsbemessungsgrundlagen aller insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber entspricht. Der Gesetzgeber wollte die Unternehmen nicht mit übermäßiger Verwaltungsarbeit belasten und hat deshalb bei der Ermittlung der persönlichen Beitragsbemessungsgrundlage auf Größen zurückgegriffen, die in der Regel bei den Unternehmen ohnehin vorhanden sind. Bei unmittelbaren Versorgungszusagen (so genannte Direktzusagen), wie sie auch hier maßgeblich sind, gelangt die einkommensteuerrechtliche Soll-Pensionsrückstellung, also der Teilwert der Pensionsverpflichtungen nach § 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, zum Ansatz. Vgl. hierzu Bundestagsdrucksachen 7/2843 A.II. zu § 6 d (S. 10); BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 a.a.O.; Höfer, a .a. O., Rdnr. 4785. Für die nach den vorgenannten Grundsätzen zu ermittelnde Beitragsbemessungsgrundlage ist der in § 10 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BetrAVG normierte Feststellungszeitpunkt maßgeblich, d.h. die Beitragsbemessungsgrundlage für ein bestimmtes Kalenderjahr ist auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat, festzustellen. Zum Feststellungszeitpunkt, dem Schluss des Jahres 2001, war die KdöR noch Arbeitgeberin, nicht die Klägerin. Gleichwohl lagen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BetrAVG vor. Der Gesetzgeber hat den Feststellungszeitpunkt allein aus Vereinfachungsgründen auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers gelegt, darin erschöpft sich die Bedeutung dieser Vorschrift. Es handelt sich nur um eine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge, die ihrerseits wieder das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht voraussetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 a. a. O.. Die Beitragspflicht bestand und die Klägerin konnte - wie aus ihrem Schriftsatz vom 28. November 2006 an das Gericht ersichtlich - hinsichtlich des am 31. Dezember 2001 um 24.00 Uhr abgeschlossenen Bilanzwirtschaftsjahres 2001 auf vorhandene Größen des Arbeitgebers, dessen Betrieb auf sie am 1. Januar 2002 um 0.00 Uhr übergegangen und an dessen Stelle sie nunmehr berechtigt und verpflichtet war, zurückgreifen und diesbezüglich die erforderlichen Angaben machen. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass Voraussetzung für die Bemessung das Bestehen der Beitragspflicht eines (bestimmten) Unternehmens schon am Stichtag sein muss, vielmehr nur, dass eine Bemessung am Stichtag überhaupt möglich ist, also ein abgeschlossenes Bilanzwirtschaftsjahr vorliegt. Insoweit kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass dies schließlich nicht in den Fällen gelte, in denen gegenüber einzelnen Arbeitnehmern erstmalig insolvenzgeschützte Versorgungsanwartschaften entstünden oder entstandene Anwartschaften übertragen würden. Es ist richtig, dass nur die Anwartschaften derjenigen Arbeitnehmer in die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage eingehen, die am Schluss des im abgelaufenen Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres die Unverfallbarkeitskriterien erfüllt haben. Erwerben Arbeitnehmer erst nach diesem Stichtag gesetzlich unverfallbare oder aufrechterhaltene Anwartschaften, so sind sie zeitweilig beitragsfrei beim Beklagten versichert, höchstens jedoch ein Jahr. Bei einer Übertragung gesetzlich aufrechtzuerhaltender Anwartschaften nach § 4 BetrAVG sind die an der Übertragung beteiligten Arbeitgeber dann beitragspflichtig, wenn der Arbeitnehmer bei ihnen am jeweils letzten Bilanzstichtag des abgelaufenen Kalenderjahres beschäftigt war, was unter Umständen zu einer doppelten oder fehlenden Beitragspflicht führen kann. Vgl. Höfer a.a.O, Rdnrn. 4797, 4799. Es geht nicht um einzelne Anwartschaften, die erst nach Abschluss des Bilanzwirtschaftsjahres erworben worden sind; eine Übertragung einzelner Anwartschaften i. S. d. § 4 BetrAVG, an der verschiedene Arbeitgeber beteiligt gewesen wären, ist ebenfalls nicht erfolgt, vielmehr hat ein Übergang des gesamten Betriebs gem. § 613a BGB stattgefunden, der einen Übergang der bestehenden Arbeitsverhältnisse und der damit verbundenen, schon vorhandenen Anwartschaften zur Folge hatte. Es könnte deshalb auch nicht - wie die Klägerin dies meint - gegenüber der KdöR, wäre sie insolvenzsicherungspflichtig, der Beitrag geltend gemacht werden; dies könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn eine Übertragung von (einzelnen) Anwartschaften im Sinne des § 4 BetrAVG von der KdöR auf die Klägerin stattgefunden hätte, was aber - wie aufgeführt - nicht der Fall ist. Der Beklagte kann den Beitrag jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe beanspruchen. Für das Kalenderjahr 2002 konnte der Beklagte nicht die für das Kalenderjahr 2003 gemeldete Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 17.129.852 EUR zugrunde legen. Den Beitrag in dieser Höhe kann der Beklagte nicht durch einen Rückgriff auf § 25 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 4 b) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) rechtfertigen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 VAG bemisst sich die Beitragspflicht für ausgeschiedene und eingetretene Mitglieder danach, wie lange sie in dem Geschäftsjahr dem Verein angehört haben; nach § 25 Abs. 2 VAG ist, wenn während des Geschäftsjahres der Beitrag herauf- oder herabgesetzt worden ist, der höhere Betrag bei der Berechnung zugrunde zu legen, wenn sich der Umlagebetrag eines Mitglieds nach dem im Voraus erhobenen Beitrag bemisst. Nach § 6 Abs. 3 AIB wird bei Beginn oder Ende der Beitragspflicht im Laufe eines Kalenderjahres ein anteiliger Betrag erhoben, zur Vereinfachung der Berechnung kann nach § 6 Abs. 3 Satz 4 b) AIB die Beitragsbemessungsgrundlage für das Folgejahr zugrunde gelegt werden. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG gelten die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nichts anderes bestimmt. Ergibt sich also aus den Bestimmungen dieses Gesetzes, wie die Beitragserhebung durchzuführen ist, scheidet eine Anwendung der genannten Vorschriften aus. So verhält es sich hier; für die Berechnung der am 1. Januar 2002 entstandenen Beitragspflicht der Klägerin ist allein § 10 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG maßgebend. (Nur) Die Beitragspflicht der im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder bemisst sich danach, wie lange das Mitglied in dem Geschäftsjahr dem Verein angehört hat ("pro rata temporis"). Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. März 1991, a. a. O.. Die Klägerin gehörte das ganze für die Beitragserhebung maßgebliche Geschäftsjahr 2002 dem Beklagten an, sie ist nicht im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschieden und auch nicht erst im Laufe des Geschäftsjahres eingetreten. Allein in den Fällen der partiellen Zugehörigkeit eines Mitgliedes im Laufe eines Geschäftsjahres ergibt sich das Problem der Berechnung der Umlage; ratio legis ist nämlich, dass Umlagen nur aufgrund der Ergebnisse eines vollen Jahres errechnet werden können und dass der zu deckende Bedarf sich erst aus der im folgenden Jahr aufzustellenden Bilanz ergibt. Für die ausgeschiedenen Mitglieder hat das zur Folge, dass die Beitragspflicht die Mitgliedschaft überlebt und sie, würde der Umfang der Beiträge nicht gemäß der Dauer der Zugehörigkeit zum Verein während des Geschäftsjahres beschränkt, zu dem gesamten Jahresbetrag herangezogen werden müssten; es kann aber niemand zu einem Beitrag herangezogen werden, wenn er am Versicherungsrisiko nicht mehr teilnimmt, der Beitragspflicht damit keinerlei Vorteil mehr entspricht. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. März 1991, a. a. O.. Die Klägerin war das ganze Jahr Mitglied des Beklagten und hat das ganze Jahr am Versicherungsrisiko teilgenommen, sodass die Beitragsberechnung auf der Grundlage der Vorschriften des § 25 Abs. 2 VAG und § 6 Abs. 3 Satz 4 b) nicht in Betracht kommt, die Klägerin vielmehr zu dem nach § 10 Abs. 3 BetrAVG zu bemessenden Jahresbetrag heranzuziehen ist. Eine Aufhebung des Beitragsbescheides insgesamt scheidet aus, obwohl der Beklagte der Erhebung nicht die richtige Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt hat. Die Klägerin ist dem Grunde und unter Zugrundelegung ihrer Angaben im Schreiben vom 28. November 2006 in einer Höhe von 70.167,54 EUR beitragspflichtig; denn nach diesen Angaben hätte die Bemessungsgrundlage 15.592.787 EUR betragen, bei einem Beitragssatz von 4,5 % ergibt sich der oben genannte Betrag. Es ist zwar richtig, dass - wie der Beklagte anführt - die Klägerin das "Zahlenmaterial" (noch) nicht in der in § 11 Abs. 2 BetrAVG vorgesehenen Form vorgelegt hat, eine Rechtsgrundlage für die Bemessung des Beitrags unter Heranziehung der Beitragsbemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2003, die die Festsetzung in dem angefochtenen Bescheid in voller Höhe rechtfertigte, ist aber - wie ausgeführt - nicht gegeben. Der als Leistungsantrag verstandene, auf Rückzahlung gerichtete Antrag ist als Annexantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung eines Beitrages in Höhe von 6.916,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 12. Juli 2005. Der Klägerin steht der Folgenbeseitigungsanspruch zu, soweit der Beklagte den Beitrag zu Unrecht erhoben hat. Prozesszinsen kann sie nur in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und somit erst seit dem 12. Juli 2005 geltend machen. Weitergehende Verzugszinsen stehen der Klägerin nicht zu. Vgl. zur fehlenden Möglichkeit der Geltendmachung von (höheren) Verzugszinsen: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 90 Rdnr. 22. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich insgesamt aus § 167 VwGO i.V.m den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO; § 167 Abs. 2 VwGO gilt auch für die Verurteilung zu einer Geldleistung, die - wie hier - in Vollziehung eines Verwaltungsaktes erfolgt. Vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 167 Rdnr. 11. Die Zulassung der Berufung beruht auf den §§ 124 a Abs. 1, 124 Nr. 3 VwGO.