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Urteil

4 K 1168/02

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:1228.4K1168.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte zu 1. wird verurteilt an den Kläger 130.978,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, die bis zur teilweisen Hauptsacheerledigungserklärung entstanden sind, trägt der Beklagte zu 1. 11/20 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Kläger 9/20 der Gerichtskosten sowie 1/1 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2., im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst; für die Zeit danach tragen der Kläger und der Beklagte zu 1. die Gerichtskosten zu je ½ und von den außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte zu 1. ½ der Kosten des Klägers und der Kläger 1/1 der Kosten des Beklagten zu 2., im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Zur Abwicklung seines Beamtenverhältnisses machte der Kläger verschiedene Ansprüche geltend. Im derzeitigen Verfahrensstadium streiten die Beteiligten noch über den Besoldungsanspruch des Klägers aus der Zeit, als er noch im Dienst des Beklagten zu 2. stand. 3 Der am x. G x geborene Kläger wurde 1966 vom Beklagten zu 2. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen und war zuletzt als Leiter der Autobahnmeisterei I im Rang eines Regierungsamtsrats eingesetzt. Wegen des Verdachts der Bestechlichkeit wurde ihm am 3. Dezember 1997 die Führung der Dienstgeschäfte beamtenrechtlich verboten. Gleichzeitig wurden disziplinarrechtliche Vorermittlungen eingeleitet. Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 stellte der Beklagte zu 2. die Zahlung der Besoldung ein. Dazu machte er zu einem Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Minden - 4 L 361/98 - ein Zurückbehaltungsrecht wegen entstandener Schadensersatzansprüche geltend und erklärte hilfsweise die Aufrechnung. Unter dem 27. Mai 1998 leitete der Direktor des Landschaftsverbands gegen den Kläger ein förmliches Disziplinarverfahren ein und enthob ihn vorläufig des Dienstes. Bereits durch Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 22. Dezember 1997 hatte der Beklagte zu 2. im Wege des Arrestes eine Pfändung von Vermögensgegenständen des Klägers erwirkt. Durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Juni 1999 - 7 O 149/98 - wurde der Kläger gesamtschuldnerisch mit den Herren Q und T zur Zahlung von 328.800,00 DM an den Beklagten zu 2. verurteilt. Im Rahmen der Schadensabwicklung schloss der Kläger unter dem 30. Oktober 1998 vor dem Landgericht Bielefeld mit der Q und Q1 mbH einen Vergleich, in dem sich der Kläger und seine Ehefrau zur Zahlung von 300.000,00 DM verpflichteten und zur Sicherung der Forderung die Eintragung einer Grundschuld bewilligten. Dafür stellte die Baugesellschaft den Kläger und seine Ehefrau von allen Forderungen des Beklagten zu 2. frei. 4 Durch Art. 3 des 2. Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (2. ModernG) vom 9. Mai 2000, GV NW, S. 462, wurden die bisher von dem Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung in die Trägerschaft des Landes übergeleitet, und der Kläger wurde durch Verfügung vom 6. Dezember 2000 zum 1. Januar 2001 in den Dienst des Beklagten zu 1. übernommen und dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Landesbetrieb) zugewiesen. Wegen der Akzeptanz überhöhter Straßenbaurechnungen wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. März 2001 wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue und Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil wurde erst nach der diesbezüglichen Rechtsmittelentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2001 rechtskräftig. Bereits mit Ablauf des 25. September 2001 war der Kläger auf seinen Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis zum Beklagten zu 1. entlassen worden. 5 Am 9. Oktober 2001 beantragte der Kläger beim Landesbetrieb 6 1. Auszahlung seiner Resturlaubsansprüche aus 1997 7 2. Auszahlung seiner Überstundenansprüche aus 1997 8 3. Auszahlung seiner Kilometergeldvergütung aus 1997 9 4. Auszahlung seiner einbehaltenen Gehaltsansprüche vom 1. Januar 1998 bis 25. September 2001 in voller Höhe 10 5. Auszahlung seiner einbehaltenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche vom 1. Januar 1998 bis 25. September 2001 in voller Höhe 11 6. Zurückgabe der Steuerkarte 2001 12 7. Nachzahlungen zzgl. 4 % Verzugszinsen seit Fälligkeitsdatum. 13 8. 14 In einem weiteren Schreiben vom 9. Oktober 2001 beantragte er, ihn für die Zeit vom 1. März 1966 bis 25. September 2001 in der Rentenversicherung für Angestellte nachzuversichern. Nachdem sich der Beklagte zu 2. und das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) nicht für zuständig erklärt hatten, forderte der Kläger das LBV unter dem 8. April 2002 unter Fristsetzung zum 19. April 2002 vergeblich auf, über den Antrag auf Nachversicherung und Besoldungszahlung zu entscheiden. 15 Am 19. April 2002 hat der Kläger gegen den Beklagten zu 1. Klage erhoben und zunächst beantragt, 16 1) den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger die ab dem Monat Januar 1998 bis zum 25. September 2001 einbehaltene laufende Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 gemäß Antrag des Klägers vom 9. Oktober 2001 zuzüglich Prozesszinsen zu zahlen, 17 2) 18 3) den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Mehrarbeitsvergütung für die in der Zeit vom 1. November 1997 bis zum 2. Dezember 1997 geleistete Mehrarbeit gemäß Antrag vom 9. Oktober 2001 zuzüglich Prozesszinsen zu gewähren, 19 4) 20 5) den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für den für die Jahre 1997 bis 2001 nicht genommenen Erholungsurlaub gemäß Antrag vom 9. Oktober 2001 eine finanzielle Entschädigung zuzüglich Prozesszinsen zu gewähren, 21 6) 22 7) den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Reisekostenvergütung für Dienstreisen, Dienstgänge bzw. Reise aus besonderem Anlass mit seinem privaten Kraftfahrzeug in der Zeit vom 1. November 1997 bis zum 2. Dezember 1997 gemäß Antrag vom 9. Oktober 20021 zuzüglich Prozesszinsen zu gewähren, 23 8) 24 9) den Beklagten zu verpflichten, den Kläger gemäß Antrag vom 9. Oktober 2001 in der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nachzuversichern 25 10) 26 und 27 11) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die im Antragsschreiben vom 9. Oktober 2001 bezeichneten Gegenstände herauszugeben. 28 12) 29 Durch Beschluss vom 11. Juli 2005 hat das Gericht den Landschaftsverband Westfalen-Lippe beigeladen und durch Beschluss vom 29. August 2005 den bis dahin zuständigen Berichterstatter von der weiteren Mitwirkung an dem vorliegenden Verfahren ausgeschlossen, weil er seit November 2004 Mitglied der Landschaftsversammlung des Beigeladenen ist. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2006 hat das Gericht die Klage hinsichtlich der Anträge zu 2., 3., 4., und 6. eingestellt, nachdem der Kläger die Klage insoweit bereits im Erörterungstermin vom 14. Februar 2005 zurückgenommen hatte. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 hat der Kläger seinen Besoldungs- und Versorgungsanspruch hinsichtlich des Zeitraums von Januar 1998 bis Dezember 2000 auch gegen den Beklagten zu 2. gerichtet. Den Nachversicherungsanspruch hat das Gericht durch Beschlüsse vom 9. Juni 2006 abgetrennt, unter dem Aktenzeichen 4 K 1001/06 weitergeführt und an das Sozialgericht Hannover verwiesen. Auf den Besoldungsanspruch hat das LBV für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 25. September 2001 an den Kläger 30.859,98 Euro zuzüglich Prozesszinsen gezahlt, und die Parteien haben insoweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. 30 Hinsichtlich des streitig gebliebenen Besoldungsanspruchs für den Zeitraum Januar 1998 bis Dezember 2000 macht der Kläger geltend, dass ihm der Besoldungsanspruch entweder gegen den Beklagten zu 1. oder den Beklagten zu 2. zustehe. Eine disziplinarrechtliche Kürzung der Dienstbezüge sei damals nicht erfolgt und Schadenersatzansprüche, mit denen einer der Beklagten aufrechnen könnte, beständen nicht. Der Kläger beantragt, 31 den Beklagten zu 1. sowie den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an den Kläger die ab dem Monat Januar 1998 bis Dezember 2000 einbehaltene laufende Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 in Höhe von 130,978,70 Euro zuzüglich Prozesszinsen an den Kläger auszuzahlen. 32 Der Beklagte zu 1. beantragt, 33 Die Klage abzuweisen, soweit sie gegen ihn gerichtet ist. 34 Dazu macht er geltend, er sei für Besoldungsansprüche des Klägers erst zum 1. Januar 2001 zuständig geworden. Die Übernahme sei keine Versetzung im beamtenrechtlichen Sinne. Es handele sich vielmehr um einen Vorgang, der von der Sache her der Einstellung bei einem neuen Dienstherrn gleiche. Das betroffene Beamtenverhältnis werde durch die Umbildung erst ab dem 1. Januar 2001 mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Diese Umbildung stelle eine Zäsur dar, die dazu führe, dass der Beklagten zu 1. nicht für möglicherweise entstandene Altverbindlichkeiten des Beklagten zu 2. einzustehen habe. Außerdem regle § 18 Abs. 4 BRRG, dass auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des betroffenen Beamten die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung fänden, was gegen die Annahme einer Rechtsnachfolge spreche. Soweit es zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. für die Handhabung von Übergangsfällen einen Kassenschnitt gegeben habe, nach dem das Land auch für die Begleichung von Altrechnungen zuständig sei, beziehe sich diese Handhabung nur auf kleinere bekannte Rechnungen, nicht aber auf den vorliegenden Fall. Die vorsorglich erhobene Einrede der Verjährung werde nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2006 zurückgenommen. Zinsforderungen, die eine Aufrechnung oder eine Zurückbehaltung rechtfertigen könnten, beständen nicht mehr. Die Einbehaltung sei aber gem. § 92 DO NW gerechtfertigt, weil gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden und dieser strafrechtlich auch entsprechend verurteilt worden sei. 35 Der Beklagte zu 2. beantragt, 36 die Klage abzuweisen, soweit sie gegen ihn gerichtet ist. 37 Dazu macht er geltend, dass für etwaige Besoldungsansprüche das Land als Rechtsnachfolger zuständig sei. Im Übrigen verweist der Beklagte zu 2. auf eine sogenannte "Kassenschnittregelung", nach der Ansprüche auf Nach- bzw. Rückzahlungen für die Zeiträume vor dem 1. Januar 2001, die nach dem 31. Dezember 2000 festgestellt würden, ausschließlich zu Lasten, bzw. zu Gunsten des Beklagten zu 1. gingen und legt dazu das Protokoll einer entsprechenden Besprechung und die Bestätigung des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vor. Schadenersatzansprüche, die ein Zurückbehaltungsrecht begründen könnten, seien zwischenzeitlich vollständig ausgeglichen und beständen nicht mehr. Hinsichtlich einer Kürzung der Dienstbezüge nach § 92 DO NW legt er die dienstliche Äußerung des damaligen Vorermittlungsführers vor, nach der diese Fragen zwar erörtert worden seien, dass ihm allerdings nicht bekannt sei, ob Dienstbezüge tatsächlich einbehalten worden seien und wenn, auf welcher Rechtsgrundlage. Der spätere Untersuchungsführer habe auf Befragen erklärt, dass er seiner Erinnerung nach lediglich die Aussetzung des Disziplinarverfahrens wegen des anhängigen Strafverfahrens veranlasst habe. 38 Als Beigeladener hat der Landschaftsverband keinen Antrag gestellt. 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der Gerichtsakte 4 L 361/98 des VG Minden und der vom LBV, dem Landesbetrieb und dem Beklagten zu 2. vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 40 Entscheidungsgründe: 41 Das Gericht entscheidet gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne erneute mündliche Verhandlung, da die Rechtsfragen bereits im Erörterungstermin vom 14. Februar 2005 sowie der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2006 mit den Beteiligten erörtert wurden und der Sachverhalt zwischenzeitlich soweit wie möglich aufgeklärt ist. 42 Die Klage ist gegen den Beklagten zu 1. zulässig und begründet, während die Klage gegen den Beklagten zu 2. ohne Erfolg bleibt. 43 Die Klage gegen den Beklagten zu 1. ist vor dem Verwaltungsgericht Münster zulässig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 4 S. 2 VwGO. Danach ist in beamtenrechtlichen Streitigkeiten das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, wenn der Kläger keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung war der Landesbetrieb mit Sitz in Münster jedenfalls für den Herausgabeanspruch zuständig. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt keinen dienstlichen Wohnsitz mehr und seinen privaten Wohnsitz hatte er bereits nach Stadthagen in Niedersachsen verlegt. Gem. § 17 abs. 2 GVG entscheidet das angerufenen Gericht den Rechtsstreit dann unter allen Gesichtspunkten, nachträgliche Veränderungen der Verhältnisse sind unbeachtlich. 44 Die Klage gegen den Beklagten zu 1. ist auch zulässig, obwohl nach § 126 Abs. 3 BRRG auch bei einer Leistungsklage wie hier grundsätzlich ein verwaltungsgerichtliches Vorverfahren durchzuführen ist, an dem es hier fehlt. Das Vorverfahren ist aber ausnahmsweise gem. § 75 VwGO entbehrlich, wenn über einen Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hatte unter dem 9. Oktober 2001 beim Landesbetrieb die Auszahlung seiner Besoldung beantragt und dieser hatte den Antrag unter dem 25. Oktober 2001 zur Übernahme an das zuständige LBV weitergeleitet. Außerdem hat der Kläger selbst das LBV unter dem 8. April 2002 aufgefordert, nunmehr über seinen Antrag zu entscheiden. Einen Grund, der die Nichtbescheidung des Antrags bis heute rechtfertigen könnte, ist weder vom LBV geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. 45 Die danach zulässige Leistungsklage gegen den Beklagten zu 1. ist auch begründet. Der Beklagte zu 1. und nicht der Beklagte zu 2. ist Verpflichteter des noch streitigen Besoldungsanspruchs, auch wenn dieser zu einer Zeit begründet wurde, als der Kläger noch im Dienst des Beklagten zu 2. stand. Der durch § 3 Abs. 1 BBesG begründete Anspruch des Klägers auf die gesetzliche Besoldung richtet sich gegen den Dienstherrn. Das war in dem hier streitigen Zeitraum vom Januar 1998 bis Dezember 2000 der Beklagte zu 2. Die in diesen Zeitraum zu Lasten des Beklagten zu 2. entstandene Besoldungsverpflichtung gegenüber dem Kläger ist aber zwischenzeitlich auf den Beklagten zu 1. übergegangen. 46 Das ergibt sich allerdings nicht schon aus der vom Beklagten zu 2. dargelegten Kassenschnittregelung. Dabei kann dahinstehen, ob diese ihrem Inhalt nach - "Danach gehen Ansprüche auf Nach- bzw. Rückzahlungen für die Zeiträume vor dem 01.01.2001, die nach dem 31.12.2000 festgestellt werden, ausschließlich zu Lasten, bzw. zu Gunsten des Landes" - den hier streitigen Besoldungsanspruch des Klägers erfasst und ob es insoweit zu einer bindenden Vereinbarung zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. gekommen ist. Eine vertragliche Auswechslung des Anspruchsverpflichteten mit Wirkung gegen den Kläger ist jedenfalls nicht möglich, weil dessen Besoldungsanspruch durch Gesetz bindend geregelt und daher einer vertraglichen Abänderung nicht zugänglich ist. 47 Der Besoldungsanspruch ist aber aufgrund Gesetzes auf den Beklagten zu 1. übergegangen. Die in Art. 3 2. ModernG geregelte Überleitung der Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung vom Beklagten zu 2. auf den Beklagten zu 1. wird durch das Gesetz zur Regelung personalrechtlicher Folgen der Verlagerung der Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere Träger in Art. 28 2. ModernG flankiert. Danach finden die §§ 128 ff. BRRG Anwendung, und die Beamtin und Beamten sind entsprechend den von ihnen jeweils wahrgenommenen Aufgaben anteilig von den Körperschaften zu übernehmen. Die danach u. a. anwendbare Regelung des § 129 Abs. 1 BRRG verweist auf § 18 Abs. 4 BRRG, wenn ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 BRRG Kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft übertritt oder auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 BRRG von einer anderen Körperschaft übernommen wird. Entsprechend der gesetzlichen Regelung des Art. 28 2. ModernG, die mit der Regelung des § 128 Abs. 3 BRRG in Einklang steht, wurde der Kläger durch Verfügung vom 6. Dezember 2000 zum 1. Januar 2001 in den Dienst des Beklagten zu 1. übernommen und dem Landesbetrieb zugewiesen. 48 Entsprechend der danach maßgeblichen Rechtsfolgenverweisung auf § 18 Abs. 4 BRRG wird das Beamtenverhältnis - wie bei einer dienstherrnübergreifenden Versetzung - mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Danach hat das Gesetzt den Übergang der Dienstherrenschaft nach dem Modell der Rechtsnachfolge konzipiert, 49 vgl. Summer in GKÖD, Band I, BBG § 26 RNr. 48; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG § 26 RNr. 52, 50 mit der Folge, dass der übernehmende Dienstherr in alle Rechte und Pflichten des abgebenden Dienstherrn eintritt. Das hat nicht nur zur Folge, dass der neue Dienstherr nunmehr auch für die (Neu-)Regelung früherer Sachverhalte, wie die Änderung der Festsetzung des Besoldungsdienstalters, 51 vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Februar 1993 - 4 S 1048/92 -, ZBR 1994, 352; Haratsch, die Rechtsfolgen einer dienstherren-übergreifenden Versetzung eines Beamten, ZBR 1998, 277, 52 zuständig wird, sondern auch berechtigt ist, Altforderungen geltend zu machen, sowie verpflichtet ist, Altschulden zu bedienen. Das folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 BRRG. Danach endet das Beamtenverhältnis nicht, sondern wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Die normierte Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses ist aber das Gegenteil von dessen Beendigung. Diese Fortsetzung entspricht dem Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1991 - 10 C 1/91 -, NVwZ RR 1992, 254. 54 Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1. auch nicht aus dem Wortlauf des § 18 Abs. 4 2.HS BRRG. Soweit danach auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden, bestätigt diese Regelung vielmehr, dass dem neuen Dienstherrn bei Bedarf auch Regelungskompetenz für Altfragen und Ansprüche zukommt. Andernfalls wäre diese Ergänzungsregelung überflüssig. Denn dass für die Regelung zukünftiger Sachverhalte aktuelles Ortsrecht Anwendung findet, bedarf keiner gesetzlichen Klarstellung. 55 Auch eine systematische Auslegung bestätigt, dass der neue Dienstherr vollständig, d. h. also auch hinsichtlich der unerledigten Altforderungen bzw. Altverpflichtungen in die Rechtstellung des bisherigen Dienstherrn einrückt. § 129 Abs. 1 BRRG verweist nicht nur für die Fälle, in denen nur ein teilweiser Aufgabenübergang erfolgt und die abgebende Körperschaft erhalten bleibt, sondern auch für die Fälle, in denen die abgebende Körperschaft untergeht, auf § 18 Abs. 4 BRRG und ordnet damit für beide Fälle die selbe Rechtsfolge an. Dass der Gesetzgeber für den Fall des Untergangs des abgebenden Dienstherrn einen Wegfall aller Ansprüche und Forderungen geregelt wissen wollte, ist aber nicht vorstellbar, so dass als Rechtsfolge des § 18 Abs. 4 BRRG nur ein Übergang auch der Altschulden verbleibt. 56 Das wird indirekt auch bestätigt durch die Regelung des § 132 BRRG. Gem. Abs. 1 dieser Regelung gilt § 129 BRRG grundsätzlich auch für Versorgungsempfänger. Nach Abs. 2 gilt dies aber ausnahmsweise nicht in den Fällen des § 128 Abs. 3 BRRG, also in den Fällen, in denen die abgebende Körperschaft nicht untergeht. Eine solche Sonderregelung für versorgungsrechtliche Altfälle wäre überflüssig, wenn sich diese Rechtsfolge schon aus den generell für anwendbar erklärten §§ 18 Abs. 4, 129 BRRG ergäbe. 57 Einem gesetzlichen Übergang der Besoldungsverpflichtung der Beklagten zu 2. auf den Beklagten zu 1. steht entgegen der Auffassung des LBV auch nicht entgegen, dass Art. 28 2. ModernG bei einem solchen Gesetzesverständnis die Gesetzgebungskompetenz des Landes überschreiten würde. Ob dem Land hinsichtlich der beamtenrechtlichen Folgen des Aufgabenübergangs überhaupt ein eigener Regelungsspielraum verblieb, kann dahin stehen. Jedenfalls hat das Land inhaltlich keine eigenen Regelungen getroffen, sondern in § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung personalrechtlicher Folgen der Verlagerung von Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere Träger lediglich auf die Anwendbarkeit der §§ 128 ff. BRRG verwiesen. Die oben gefundene Rechtsfolge ist dementsprechend i. V. m. § 129 Abs. 1 BRRG aus § 18 Abs. 4 BRRG abgeleitet. Dass diese Vorschriften des BRRG gegen höherrangiges Recht verstoßen, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 58 Entgegen der Auffassung des LBV ist die Rechtsfolge, dass die Altschulden mit der Übernahme des Beamten auf den Beklagten zu 1. übergegangen sind, auch nicht deshalb "ungerecht", weil es der Beklagte nicht zu vertreten hat, dass das besoldungsrechtliche Verhältnis zum Kläger bis zu dessen Übernahme nicht bereinigt war. Die von § 18 Abs. 4 BRRG angeordnete Rechtsnachfolge bezieht sich nicht nur auf Schulden, sondern auch auf Forderungen. Bei typisierender Betrachtungsweise konnte der Gesetzgeber des § 18 Abs. 4 BRRG davon ausgehen, dass sich die wirtschaftlichen Folgen aus besoldungsrechtlichen Rückforderungen und Nachzahlungen in etwa die Waage halten würden. Im Übrigen ist es Sache des den Aufgabenübergang regelnden Gesetzgebers, beamtenrechtliche Rechtsfolgen des § 18 Abs. 4 BRRG durch entsprechende Mittelzuweisung auszugleichen, wenn er dies für notwendig hält. 59 Der danach nunmehr gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Besoldungsanspruch beläuft sich für den streitigen Zeitraum und nach den Regelungen des BBesG auf 130.978,70 Euro. Das ergibt sich aus den vorläufigen Berechnungen des LBV vom 1. Juni 2006, die das LBV im Schriftsatz vom 15. August 2006 für endgültig erklärt hat und die der Kläger nicht angegriffen hat. Dieser Anspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen. Der Beklagte zu 2., auf dessen Kenntnis der Beklagte zu 1. verwiesen hat, hat unter dem 23. August 2006 noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass seit dem 1.1.1998 keine Besoldung mehr an den Kläger gezahlt wurde. Die Forderung ist auch nicht verjährt. Der Kläger hat die Forderung wie oben bereits dargelegt unter dem 9. Oktober 2001 und 8. April 2002 gegenüber dem Beklagten zu 1. geltend gemacht, und das LBV hat die zunächst erhobene Einrede der Verjährung in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2006 ausdrücklich zurückgenommen. 60 Schadenersatzforderungen oder Zinsansprüche, die eine Aufrechung begründen oder ein Zurückbehaltungsrecht rechtfertige könnten, bestehen nicht mehr. Im Schriftsatz vom 29. Mai 2006 hat der Beklagte zu 2. ausführlich dargelegt, dass der umfangreiche Schaden, den er erlitten hatte, im Mai 2000 vollständig ausgeglichen war, und im Schriftsatz vom 29. September 2006 teilte der Landesbetrieb mit, dass gegenüber dem Kläger keine nachweisbaren Zinsforderungen mehr bestehen, die noch geltend gemacht werden könnten. 61 Schließlich ist die Besoldung im Rahmen des Disziplinarverfahrens auch nicht teilweise gem. § 92 DO NW einbehalten worden und gem. § 96 Abs. 1 Nr. 2 DO NW zwischenzeitlich verfallen. Eine dafür erforderliche Einbehaltungsanordnung ist nicht feststellbar. Die diesbezüglichen Akten geben dafür nichts her. Außerdem erklärt der Vorermittlungsführer in seiner dienstlichen Äußerung vom 9. November 2006, dass seiner Erinnerung nach diese Fragen zwar erörtert wurden, dass er aber nicht mehr wisse, ob die Bezüge tatsächlich einbehalten wurden. Im Schriftsatz vom 10. November 2006 teilte der Beklagte zu 2. mit, dass der Untersuchungsführer auf Befragen angegeben habe, dass er seiner Erinnerung nach lediglich die Aussetzung des Disziplinarverfahrens veranlasst habe. Dem entspricht, dass sich der Beklagte zu 2. gegenüber dem Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Auszahlung seiner Besoldung im Verfahren 4 L 361/98 beim Verwaltungsgericht Minden nicht auf § 92 DO NW, sondern auf Zurückbehaltungsrechte berufen und die Aufrechung erklärt hat. Dem entspricht auch, dass der Beklagte zu 1. bereits die Vermögensgegenstände des Klägers gepfändet hatte und eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 92 DO NW mit Rücksicht auf den Alimentationsgrundsatz voraussetzt, dass dem Beamten unter Berücksichtigung seiner laufenden Verpflichtungen eine Besoldung zur freien Verfügung verbleib, die mind. 15 % über den Sozialhilfesatz liegt bzw. den Pfändungsfreibetrag deutlich übersteigt. Soweit danach hinsichtlich der Erfüllung der Forderung, des Bestehens von Gegenforderungen und des Verfalls disziplinarrechtlich einbehaltener Dienstbezüge nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten in geringem Umfang tatsächliche Zweifel verbleiben, gehen diese zu Lasten des Beklagten zu 1., der für diese ihn begünstigenden anspruchsvernichtenden Tatsachen die Beweislast trägt. Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, die auch im öffentlichen Recht entsprechend Anwendung finden, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier das BBesG - keine gegenteilige Regelung trifft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 - mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG. 62 Demgegenüber hat die Klage gegen den Beklagten zu 2. keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass es mangels rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Beklagten zu 2. an einem verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren fehlt und die Verjährungsfrist von vier Jahren 63 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 15/05 - 64 bei Klageerhebung gegen den Beklagten zu 2. im Jahre 2005 abgelaufen war, richtet sich dieser wie oben dargelegt nicht (mehr) gegen den Beklagten zu 2. 65 Soweit die diesbezüglichen Parteien das Verfahren hinsichtlich des Besoldungsanspruchs für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 9. Oktober 2001 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt haben, entscheidet das Gericht gem. § 161 Abs. 2 VwGO nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten. Hier entspricht es der Billigkeit der diesbezüglichen Kosten dem Beklagten zu 1. aufzuerlegen, der den Anspruch des Klägers erfüllt hat, sich dadurch in die Rolle des Unterlegenen begeben und dem Kläger die Möglichkeit genommen hat, eine ihn von den Kosten freistellende Entscheidung zu erstreiten. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3, 161 Abs. 3 VwGO. Dabei hat das Gericht für die Zeit bis zur Hauptsacheerledigungserklärung die unterschiedliche Forderungshöhe gegenüber dem Beklagten zu 1. einerseits und dem Beklagten zu 2. andererseits quotenmäßig berücksichtigt und von einer gesonderten Berücksichtigung der durch die Klagerücknahme betroffenen Ansprüche abgesehen, weil deren Wert im Verhältnis zu den gegen die Beklagten geltend gemachten Besoldungsansprüche gering ist und zu keinem Gebührensprung nach der Tabelle in Anlage 2 zu § 11 GKG a. F. geführt hätte. Die ursprüngliche Nachversicherungsforderung war nicht zu berücksichtigen, weil das Verfahren insoweit abgetrennt und an das Sozialgericht Hannover verwiesen wurde, das danach auch für die Kostenentscheidung zuständig ist. Eine weitergehend Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. mit Rücksicht auf seine (beibehaltene) Rolle als Beigeladener im Verfahren gegen den Beklagten zu 1. ist nicht gerechtfertigt, weil er in soweit keinen gesonderten Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Beklagten zu 1. beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 2 VwGO). 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.