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Beschluss

3 L 922/06

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2007:0209.3L922.06.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 76,43 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 76,43 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 24. November 2006 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 S.3 VwGO an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung. Die Vollziehung hat für den Antragsteller auch nicht eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nach der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei findet die gerichtliche Prüfung des Streitstoffes im Rahmen des vorliegenden Aussetzungsverfahrens ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, d.h. die gerichtliche Prüfung hat sich grundsätzlich auf die von dem Abgabenpflichtigen selbst vorgebrachten Einwände zu beschränken, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen; zudem können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen aufbereitet noch abschließende Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss. vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, in: NVwZ-RR 1990, 54 und Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, in: NVwZ-RR 1994, 337. Eine an diesen Maßstäben orientierte summarische Prüfung ergibt unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Erkenntnisstandes keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Rechtsschutzbegehren Erfolg haben wird. Der Antragsgegner hat den Antragsteller aller Voraussicht nach zu Recht auf der Grundlage der §§ 127 f BauGB iVm der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt N. vom 8. April 1971 idF vom 24. März 1992 zu einem Erschließungsbeitrag für die „Grünanlage I. -von-G. -Weg" in N. herangezogen. Bedenken gegen die Einstufung der „Grünanlage I. -von-G. -Weg" als selbständige beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB sind nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift sind Grünanlagen beitragsfähige Erschließungsanlagen, soweit sie nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind. Dabei ist die Frage, was unter dem Begriff der "Notwendigkeit" im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift zu verstehen ist, nicht nach dem reinen Wortsinn dahin zu beantworten, dass eine Erschließung des Baugebietes ohne gleichzeitige Herstellung der Grünanlage überhaupt nicht möglich wäre. Würde man die "Notwendigkeit" in diesem Sinne verstehen, wäre sie wohl in den allermeisten Fällen zu verneinen. Die Grünanlage muss also nicht "unerlässlich" sein. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.Oktober 1970 - IV C 72.69 -, in: BVerwGE 36, 155 ff. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass "heute" die Anlegung ausreichender Grünanlagen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der Einwohner einer Gemeinde notwendig ist. Grünanlagen dienen nicht nur oder gar in erster Linie der Auflockerung eines Baugebiets in optischer Hinsicht, sondern vornehmlich der physischen und psychischen Erholung der Menschen durch Luftverbesserung, Lärmschutz und Aufenthalt im Freien. Grünanlagen gehören daher nach heutigem Verständnis zu einer ordnungsgemäßen Erschließung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970, aaO; Urteil vom 25. April 1975, IV C 37.73 -, in: BVerwGE 48, 205 ff und Urteil vom 10. Mai 1985 - 8 C 17-20.84 -, in: NVwZ 1985, 833 ff . Die Notwendigkeit von Grünanlagen beurteilt sich danach, ob die Herstellung dieser Anlagen für die ihnen jeweils zuzurechnenden Baugebiete als nach städtebaulichen Grundsätzen angemessene Lösung erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 71.87 - in: DVBl 1989, 418 ff. Demnach kommt einer Grünanlage grundsätzlich die Eigenschaft der Notwendigkeit für die Erschließung in einem Baugebiet zu, es sei denn, dass bestimmte Sachverhalte vorliegen, die die eine Beitragserhebung rechtfertigende Gewährung eines Sondervorteils wieder entfallen lassen. So scheiden große Grünanlagen aus, die als Erholungsgebiete für die Gesamtbevölkerung einer Gemeinde oder auch nur eines Ortsteils in Frage kommen Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970, aaO, und Urteil vom 11. November 1988, aaO. Umgekehrt darf die Grünanlage nicht so klein sein, daß sie sich für eine Erholung nicht eignet. An der Notwendigkeit fehlt es außerdem dann, wenn genügend andere Grünanlagen in erreichbarer Nähe vorhanden sind oder wenn sich in dem erschlossenen Gebiet nur Einfamilienhäuser mit Gärten befinden, die eine ausreichende Gelegenheit zur Erholung garantieren. Vgl. zu den in der Rechtsprechung für eine Begrenzung der Erschließungsnotwendigkeit einer Grünanlage entwickelten Kriterien: BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985, aaO. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass die „Grünanlage I. -von-G. -Weg" die Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht erfüllt. Nach dem dem Gericht vorliegenden Erkenntnismaterial lassen sich keine Tatsachen feststellen, die die der abgerechneten Anlage als einer Grünanlage in einem Wohngebiet grundsätzlich zukommende Erschließungsnotwendigkeit wieder entfallen ließen. Die im Stadtteil Hiltrup gelegene „Grünanlage I. -von-G. - Weg" ist im Bebauungsplan Nr. 269 als öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Sie durchzieht das zwischen der Straße „B1. der B2. L. „ und der „B. Straße" gelegene Baugebiet. Ihre Fläche beträgt ca. 18.388 qm. Die Grünanlage ist damit keinesfalls als zu groß anzusehen, um eine Erschließungsfunktion allein für das ihr zurechenbare, unmittelbar sie umgebende Baugebiet erfüllen zu können. Denn einer Grünanlage kann die Notwendigkeit im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB zur Erschließung eines Baugebietes im Hinblick auf ihre Flächenausdehnung erst dann abgesprochen werden, wenn die Fläche einer solchen Grünanlage die typische Größenordnung von Grünanlagen innerhalb von Baugebieten schlicht sprengt, so dass sich der Eindruck aufdrängt, die Anlage könne in ihrer Bedeutung für die physisch und psychische Erholung von Menschen unmöglich einem Baugebiet oder einzelnen zusammenhängenden Baugebieten zuzuordnen sein, sie komme vielmehr in ihrer Funktion darüber hinsausgehend einer ganzen Gemeinde oder (bei größeren Städten) einem ganzen Ortsteil zugute, wie dies zutrifft beim Tiergarten in Berlin oder dem Englischen Garten in München. Nur bei Anlagen dieser Größenordnung, d.h. einer Größenordnung, die verbietet, annehmen zu können, die Anlage füge sich derart in ihre Umgebung ein, dass der betreffende Bereich noch als von einer baulichen Nutzung geprägt angesehen werden kann, steht mit Blick auf ihre besondere Ausdehnung das Merkmal der Notwendigkeit und damit deren Qualität als beitragsfähige Erschließungsanlage auf dem Spiel. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988, aa0 und Urteil vom 13. August 1993 - 8 C 47/91 -, in: NVwZ 1994, 908 f. Bei der hier in Rede stehenden Grünanlage mit einer Fläche von ca. 18.388 qm ist ersichtlich keine Größenordnung erreicht, von der angenommen werden müsste, sie sprenge die typische Größenordnung von Grünanlagen innerhalb von Baugebieten. Auch ist angesichts der Größe des die Grünanlage umgebenden Wohngebietes nicht davon ausgehen, dass die Grünanlage für die ordnungsgemäße Erschließung der Grundstücke ihres Abrechnungsgebietes reichlich zu groß bemessen ist und sich deshalb die Frage stellen könnte, ob die Grünanlage in vollem Umfange erforderlich im Sinne des § 129 Abs. 1 S.1 BauGB ist Vgl. zu diesen Aspekt: BVerwG, Urteil vom 25. April 1975, aa0. Des weiteren wird die Notwendigkeit der Grünanlage zur Erschließung des Baugebietes auch nicht durch den Verweis des Antragstellers in Frage gestellt, dass sich in der Nähe bereits anderweitig Flächen befänden, denen eine ausreichende Erholungsfunktion für die Anwohner des Baugebiets zukomme, wie etwa die bis zum Dortmund-Ems-Kanal reichenden Waldflächen sowie das Gelände der Bezirkssportanlage. Das Gelände der Bezirkssportanlage kann im Rahmen der Beurteilung der Notwendigkeit einer hinzukommenden Grünanlage - von allem anderen abgesehen - schon deshalb keine Rolle spielen, weil die Sportanlage ihrer Funktion nach nicht mit einer Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB vergleichbar ist. Denn letztere ist auf die Erholungs- und Aufenthaltsfunktion im Grünen ausgerichtet mit der im Vordergrund stehenden Möglichkeit des Naturgenusses. Derartiges aber kann ein Sportgelände gerade nicht bieten. Was die vom Antragsteller angeführte Waldfläche anbelangt, die sich von der „B. Straße" aus in südliche Richtung erstreckt und die nach der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 269 Bestandteil des Grünzuges „W.--------weg /T. „ ist, schließt auch diese nicht die Notwendigkeit der abgerechneten Grünanlage aus. Denn selbst bei einem Zusammentreffen von zwei in ihrer Funktion im wesentlichen vergleichbaren, unmittelbar aneinandergrenzenden öffentlichen Grünanlagen, die der Allgemeinheit durchgehend zur Verfügung stehen, fehlt für die hinzukommende Grünanlage die Notwendigkeit im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nur dann, wenn für den Fall, dass die Flächen der vorhandenen und der hinzukommenden Anlage gemeinsam eine Grünanlage bildeten, angenommen werden müsste, die Notwendigkeit dieser (gedachten) Gesamtanlage sei ihrer Größe wegen zu verneinen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1993, aa0. Abgesehen davon, dass die genannte Waldfläche mit der Funktion einer Grünanlage nur bedingt vergleichbar ist, würde aber auch das Zusammentreffen beider Grünflächen nicht die typische Größenordnung nach den oben bereits näher dargelegten Kriterien sprengen. Der weitere Einwand des Antragstellers, die angelegte Grünanlage sei auch deshalb nicht notwendig, weil deren Umgebung nicht durch Geschosswohnungsbau geprägt sei, sondern dominiert sei von Einfamilienhäusern in offener Bauweise und Reihenhäuser, die entsprechende Gärten hätten, vermag ebenfalls nicht zu greifen. Zwar kann eine Grünanlage dann nicht als notwendig für die Erschließung eines Baugebietes angesehen werden, wenn sich in dem von ihr erschlossenen Gebiet nur Einfamilienhäuser mit Gärten befinden, die eine ausreichende Erholung garantieren. In solchen Gebieten kann die Notwendigkeit zur Erschließung entfallen, wenn dort keine Mieter wohnen bzw. nur Mieter, für welche die Benutzung der vorhandenen Gärten sichergestellt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1975, aa0, und Urteil vom 10. Mai 1985, aa0. In dem Einzugsbereich der vorliegend abgerechneten Grünanlage befinden sich jedoch nicht ausschließlich Einfamilienhäuser mit Gärten. Das in den Aktenvorgängen befindliche Kartenmaterial lässt vielmehr erkennen, dass auch Geschosswohnungsbau in dem von der Grünanlage erschlossenen Gebiet vorhanden ist (in der Begründung des Bebauungsplanes ist von einem Anteil von 30% die Rede). Demnach hat die Grünanlage „I. -von-G. -Weg" in jedem Fall eine Erschließungsaufgabe, in dem sie den Bewohnern durch einen Aufenthalt im Freien Erholung ermöglicht. Das Vorherrschen einer besonders verdichteten Geschosswohnungsbauweise ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - für die Notwendigkeit einer Grünanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht erforderlich. Des weiteren ist nicht erkennbar, dass die ausgebaute Grünanlage selbst ihrer Größe oder ihrer Ausstattung nach nicht im Sinne von § 129 Abs. 1 S.1 BauGB erforderlich wäre. Bedenken gegen die konkrete Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes sind ebenfalls bei der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung nicht gegeben. Zu den Bestandteilen einer selbständigen Grünanlage gehören neben der jeweiligen Grundfläche, Grünpflanzen, Wege, Sitzbänke sowie sonst übliche Einrichtungen mit der Folge, dass sie rechtlich das Schicksal der Hauptsache (Grünanlage) teilen, d.h. ihre Kosten in den beitragsfähigen Aufwand der Grünanlage eingehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 8 C 28/92 -, in: NVwZ 1995, 1216 ff. Dementsprechend sind vom Antragsgegner die Befestigungs- und Bepflanzungskosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingestellt worden. Ausgenommen wurde ausweislich der Abrechnungsakte der Aufwand für die benötigten Verkehrsschilder. Kosten für den Grunderwerb der Grünanlage waren nicht angefallen. Fremdfinanzierungskosten sind im Aufwand nicht enthalten. Ferner ist davon auszugehen, dass das Grundstück des Antragstellers von der beitragsfähigen Erschließungsanlage erschlossen wird, da es im Einzugsbereich der Grünanlage liegt. Von einer selbständigen Grünanlage erschlossen sind Grundstücke, die von ihr nicht weiter als 200 m entfernt liegen. Die Entfernung bemisst sich dabei nicht nach der tatsächlichen Wegstrecke, sondern nach der Luftlinie zwischen Anlage und Grundstück. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 10. Mai 1985, aa0) erfordern Rechtssicherheit (Berechenbarkeit) und Praktikabilität, dass das jeweilige Abrechnungsgebiet möglichst eindeutig und ohne nennenswerten Aufwand bestimmt werden kann. Demzufolge werden von einer Grünanlage grundsätzlich alle Grundstücke erschlossen, die mit ihrem der Anlage nächstgelegenen Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Anlage entfernt sind. Vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG seit dem Urteil vom 10. Mai 1985, aa0. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien liegt das Grundstück des Antragstellers - wenn auch am Rande - im Einzugsgebiet der Grünanlage. Dass besondere Umstände vorliegen, die zu einer Abweichung der so festgelegten Grenze des Abrechnungsgebietes nötigen könnten, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig ist es unter Berücksichtigung der o.g. Rechtsprechung möglich, eine Differenzierung des Erschließungsvorteils eines Grundstückes entsprechend der Entfernung zur abgerechneten Grünanlage vorzunehmen. Andere Gesichtspunkte, die erhebliche Zweifel an der Beitragsveranlagung aufkommen ließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vorläufiger Rechtsschutz kann dem Antragsteller schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO gewährt werden. Dass die sofortige Zahlung des angeforderten Betrages für den Antragsteller Nachteile mit sich bringt, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, vgl. hierzu Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Aufl., § 80 VwGO, Rn. 116, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr.2, 52 Abs. 1 GKG.n.F. Dabei gewichtet das Gericht den Wert des Rechtsschutzes im vorläufigen Verfahren mit einem Viertel der strittigen Forderung (hier: insgesamt 305,75 Euro).