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Urteil

4 K 2032/05

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2007:0213.4K2032.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Dem 1983 geborenen Kläger wurde nach seiner Ausbildung bei der Landesversicherungsanstalt Thüringen und erfolgreich bestandener Abschlussprüfung von der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Rheinfeld im Juni 2004 die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung zuerkannt. Durch Bescheid des Arbeitsamtes Erfurt vom 14. November 2000 wurde er gemäß § 2 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Mit Schreiben vom 25. September 2004, bei der Beklagten am 29. September 2004 eingegangen, hat er sich unter Hinweis auf seine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle eines Stadtoberinspektors für das neue Aufgabengebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beworben. In der vorgenannten Stellenausschreibung heißt es u. a.: „Die Stadt S wird als kreisangehörige Stadt im Kreis Steinfurt im Falle der Bewilligung der beantragten Optionen zur Umsetzung des Hartz-IV-Gesetzes die Leistungen nach dem SGB II erbringen. Einstellungsvoraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen nichttechnischen Vorbereitungsdienst. Kenntnisse im Sozialrecht .. werden erwartet. Bewerbungen mit den üblichen Bewerbungsunterlagen .. werden erbeten bis zum 24. September 2004". Mit Schreiben vom 10. November 2004 teilte ihm die Beklagte mit, dass die Bewerbung nicht in die engere Wahl genommen worden sei. Daraufhin wies der Kläger durch bei der Beklagten am 18. November 2004 eingegangene Schreiben diese darauf hin, dass durch die Absage vom 10. November 2004 eine Rechtsverletzung gemäß § 81 i. V. m. § 82 Sozialgesetzbuch - SGB - IX begangen worden sei. Als öffentlicher Arbeitgeber sei sie verpflichtet gewesen, ihn gemäß § 82 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, da an seiner fachlichen Eignung im Vergleich mit einem nichtbehinderten Bewerber kein Zweifel bestanden habe. Unter Hinweis auf ein Urteil des ArbG Berlin vom 10. Oktober 2003 (91 Ca 17871/03) forderte er die Beklagte gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB IX zu einer Entschädigungsleistung in Höhe von drei Monatsgehältern auf. Durch Schreiben vom 07. Dezember 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ausweislich der Stellenausschreibung Bewerbungen bis zum 24. September 2004 erbeten worden seien. Da seine Bewerbung erst am 29. September 2004 eingegangen sei, sei sie nicht mehr berücksichtig worden. Der Vorgang sei zur weiteren Bearbeitung an die Haftpflichtversicherung, die GVV Köln, abgegeben worden, von dort erhalte er weitere Nachricht. Die GVV Kommunalversicherung lehnte den geltend gemachten Entschädigungsanspruch des Klägers unter Bezugnahme auf das vorgenannte Schreiben der Beklagten mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 ab. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wies daraufhin unter dem 06. Januar 2005 die GVV Kommunalversicherung darauf hin, dass die Setzung einer Ausschlussfrist mangels Rechtsgrundlage unwirksam sei. Aus der Stellenausschreibung sei zudem auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem genannten Termin um eine Ausschlussfrist handeln sollte. Die Pflichtverletzung des § 82 SGB IX löse daher den geltend gemachten Entschädigungsanspruch in Höhe von 6.125,34 Euro aus. Die Beklagte führte zu dem vorgenannten Schreiben gegenüber der GVV aus, bei der in der Stellenausschreibung verwandten Formulierung „Bewerbungen werden erbeten bis" handele es sich um eine höflich formulierte Ausschlussfrist. Aufgrund der großen Resonanz von mehr als 100 Bewerbungen seien die Anforderungen an die Bewerber weiter hochgeschraubt worden. Es seien die Bewerber ausgesondert worden, die über keine Erfahrungen im Sozialhilfe- bzw. im Arbeitslosenhilfebereich verfügt hätten. Mit dieser Sichtung und Auswahl der Bewerbungen sei wegen des enormen Zeitdrucks, Anspruch auf Hartz- IV habe ab dem 01.01.2005 bestanden, bereits am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Ausschlussfrist am 27. September 2004 begonnen worden. Da unter sämtlichen Bewerbern zum Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens kein Schwerbehinderter gewesen sei, habe sich die Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters erübrigt. Am 28. September 2004 seien dann insgesamt 35 Kandidaten von einem Auswahlgremium ermittelt worden, die zu Bewerbungsgesprächen vorgeladen worden seien. Da somit schon am 28. September 2004 das Vorauswahlverfahren abgeschlossen gewesen sei, habe er schon deshalb nicht mehr berücksichtigt werden können. Aber auch bei rechtzeitig eingegangener Bewerbung hätte er nicht berücksichtigt werden können, da er als Sozialversicherungsbeamter nicht über die gewünschten spezifischen Kenntnisse eines kommunalen Mitarbeiters des Sozialamtes verfügt habe. Unter Bezugnahme auf die vorgenannte Begründung lehnte die GVV-Kommunalversicherung mit Schreiben vom 17. Januar 2005 den geltend gemachten Entschädigungsanspruch erneut ab. Der Kläger hat daraufhin am 17. März 2005 beim Arbeitsgericht S Klage auf Schadensersatz gemäß § 81 Abs. 2 SGB IX erhoben. Durch Beschluss vom 18. Mai 2005 hat das Arbeitsgericht S (3 Ca 408/05) den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Aus der Verletzung der Pflicht der Beklagten nach § 82 Abs. 2 SGB IX, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, werde gemäß § 81 Abs. 2 Ziffer 1 Satz 3 SGB IX eine Benachteiligung vermutet. Er verfüge über die in der Stellenausschreibung genannten Einstellungsvoraussetzungen, den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Kenntnisse im Sozialrecht seien ihm durch die Beschäftigungsberichte der LVA Thüringen bescheinigt worden. Die von der Beklagten nachgeschobene Begründung, spezifische Kenntnisse eines kommunalen Mitarbeiters des Sozialamtes seien gefordert gewesen, seien unbeachtlich. In der Auflistung der Einstellungsvoraussetzungen sei kein Hinweis enthalten, dass der Bewerber über Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Grundsicherung habe verfügen müssen. Dies sei auch unrealistisch, da es sich um ein neues Aufgabengebiet gehandelt habe und eine entsprechende Einarbeitung von Mitarbeitern hätte stattfinden sollen. Es werde bestritten, dass andere Mitbewerber über Spezialkenntnisse, wie sie nunmehr von der Beklagten als Voraussetzung genannt würden, verfügt hätten. In dem nach § 82 SGB IX verpflichtend normierten Vorstellungsgespräch hätte er zudem darlegen können, dass er über die nötige berufliche Erfahrung und den Sachverstand verfüge, um der Stellenanforderung zu genügen. Der Hinweis auf die Ausschlussfrist greife ebenfalls nicht, da die Beklagte in ihrem Absageschreiben vom 10. November 2004 die Versäumung dieser Frist nicht als Ablehnungsgrund mitgeteilt habe. Da es dort vielmehr heiße, er sei nicht in die engere Wahl gekommen, setze dies voraus, dass seine Bewerbung grundsätzlich in das Auswahlverfahren einbezogen worden sei. Das Vorbringen der Beklagten, allein wegen der Verspätung sei seine Bewerbung nicht in die engere Wahl genommen worden, müsse daher als Schutzbehauptung gewertet werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, Schadensersatz in Höhe von drei Monatsverdiensten auf der Grundlage der Besoldung nach A-10 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, bis zum 24. September 2004 hätten insgesamt knapp über 300 Bewerbungen vorgelegen. Auch nach dem 24. September 2004 seien noch ca. 10 weitere Bewerbungen eingegangen. Alle Bewerber, deren Bewerbung nach dem 24. September 2004 eingegangen seien, hätten eine Absage erhalten. Der Kläger habe, wie die Masse der Bewerber, mit Standardschreiben eine Absage erhalten. Lediglich bei den Bewerbern, deren Bewerbung erst gegen Ende Oktober 2004 bzw. noch später eingegangen seien, sei ein zusätzlicher Hinweis auf die Verspätung aufgenommen worden. Darüber hinaus habe der Kläger aufgrund seines bisherigen Ausbildungsganges das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht erfüllt. Ausgeschrieben sei eine Stelle für das neue Aufgabengebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende gewesen. Auch wenn ihm aufgrund seiner Tätigkeit bei der LVA Thüringen Kenntnisse im Sozialrecht nicht abgestritten werden könnten, sei fraglich, ob er Kenntnisse auf dem in der Ausschreibung angesprochenen speziellen Teilgebiet des Sozialrechts gehabt habe. Aus den überlassenen Unterlagen habe sich dafür, anders bei einem Großteil seiner Mitbewerber, nichts ergeben. Aus der Vielzahl der Bewerber seien lediglich diejenigen in die engere Auswahl genommen worden, die bereits über Vorkenntnisse im Sozialhilfe- und Arbeitslosenrecht verfügt hätten und dadurch für das Aufgabengebiet Grundsicherung für Arbeitssuche die geeignetesten Bewerber gewesen seien. Da der Kläger über derartige Vorkenntnisse nicht verfügt habe, sei auch die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch entbehrlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gem. § 126 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -handelt und deshalb gem. § 126 Abs. 3 BRRG ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen. So. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2005 - 2 K 4552/03 - Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C 16/83 -, NVwZ 1986, 374 m. w. N. ist aus Gründen der Prozessökonomie ein Vorverfahren entbehrlich, wenn sich - wie hier - die auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt. Offen bleiben kann auch, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schon daran scheitert, dass er es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das als rechtskräftig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden (Rechtsgedanke aus § 839 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Der grundsätzliche Vorrang des primären Rechtsschutzes gilt auch für Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis, weil dieser am ehesten zur Aufklärung und Würdigung komplexer Verwaltungsentscheidungen, wie hier die Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine Beamtenstelle, geeignet ist. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 06. Mai 2005 - 2 K 4552/03 - mit weiteren Nachweisen. Aus dem Vorbringen der Parteien und unter Berücksichtigung des Akteninhalts läßt sich nicht hinreichend deutlich feststellen, dass der Kläger gehindert gewesen wäre, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel zu stellen, die Beklagte zu verpflichten, eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen. Da die Besetzung der Stellen erst ab dem 01. Dezember 2004 erfolgt ist, hätte der Kläger die Absage vom 10. November 2004 zum Anlass nehmen können, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Statt dessen hat er sofort den Entschädigungsanspruch nach § 81 SGB IX geltend gemacht. Die vorgenannte Frage kann deshalb offen bleiben, weil die Voraussetzungen für den gemäß § 81 Abs. 2 SGB IX geltend gemachten Entschädigungsanspruch nicht vorliegt. Gem. § 81 Abs. 2 S. 1 SGB IX dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Nach Abs. 2 S. 2 Z. 1 dieser Vorschrift bedeutet dies, dass ein schwerbehinderter Beschäftigter bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder Kündigung, nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Nach § 81 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 S. 1 i. V. m. Nr. 1 S. 1 SGB IX hat der Arbeitsgeber einem schwerbehinderten Bewerber, den er bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses benachteiligt hat, selbst dann eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten, wenn der Bewerber bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Diesen Entschädigungsanspruch macht der Kläger hier geltend, denn er beruft sich nicht darauf, dass bei benachteiligungsfreier Auswahl die Beklagte nur die Möglichkeit gehabt hätte, ihn als bestgeeigneten Bewerber auszuwählen. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nicht vor. Diese ist nur dann zu bejahen, wenn eine Person wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in der vergleichbaren Situation erfahren hat oder erfahren würde. Eine Diskriminierung des Klägers läge danach nur dann vor, wenn er ausschließlich wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht gezogen worden wäre. Vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 - NZA 2005, 817 m. w. N. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien und nach Auswertung der vorgelegten Verwaltungsvorgänge läßt sich dies zur Überzeugung des Gerichts nicht feststellen. Entgegen der Auffassung des Klägers läßt sich der Entschädigungsanspruch nicht schon daraus herleiten, dass er entgegen der Regelung des § 82 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist. Auch die behauptete nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung löst keinen Entschädigungsanspruch aus. Zwar ist bei einer möglichen Diskriminierung auch zu berücksichtigen, ob eine mögliche Beeinträchtigung der Chancen des Stellenbewerbers durch eine Verfahrensgestaltung gegeben ist. Die Berücksichtigung derartiger Verfahrensfehler kann als Hilfstatsache zur Umkehr der Beweislast führen, mithin dazu, dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass sachliche - nicht auf der Behinderung beruhende - Erwägungen zur Nichteinstellung des Bewerbers geführt haben. Entscheidend bleibt aber auch dann, dass das Gericht es für überwiegend wahrscheinlich hält, dass die Benachteiligung des Bewerbers auf Grund seiner Schwerbehinderung erfolgt ist. So VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. September 2005 - 9 S 1357/05 -; LAG Bremen, Urteil vom 9. September 2003 - 1 Sa 77/03 -, bestätigt durch BAG, Urteil vom 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 - aao. ArbG Würzburg, Urteil vom 13. Januar 2004 - 2 Ca 2344/03. Aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 10. Oktober 2003 - 91 Ca 17871/03 -) folgt nichts Gegenteiliges, weil auch in dem vorgenanten Urteil entscheidend darauf abgestellt worden ist, ob sachliche Gründe für die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des dortigen Klägers, die hier gegeben sind, vorgelegen haben. Selbst wenn deshalb nicht von einem offensichtlichen Fehlen der fachlichen Eignung des Klägers für die ausgeschriebene Stelle auszugehen ist und damit ein Verstoß gegen § 82 SGB IX vorliegt, führt dies nicht zum geltend gemachten Entschädigungsanspruch. Denn nach Aktenlage ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde, vielmehr sachliche Gründe ausschlaggebend für die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch mit dem Ergebnis der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung waren. So hat der Beklagte unter Vorlage weiterer Absagen zunächst überzeugend dargestellt, dass alle Bewerbungen, die nach dem 24. September 2004 eingegangen sind, nicht berücksichtigt wurden. Unter diesen Bewerbungen war auch, wie von der Beklagten dargelegt, ein weiterer Schwerbehinderter. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vorgenannte Frist als Ausschlussfrist zu verstehen ist, entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte angesichts der Vielzahl von mehr als 300 Bewerbungen und des Zeitdrucks im Hinblick auf die Aufnahme der Tätigkeit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01. Januar 2005 unmittelbar nach Bewerbungsschluss in das Vorauswahlverfahren eingetreten ist und bereits vor Eingang der Bewerbung am 28. September 2004 das Vorauswahlverfahren abgeschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt lag die Bewerbung des Klägers nicht vor, so dass auch seine Behinderung kein Anknüpfungspunkt für die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung und die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch gewesen sein kann. Dass die Beklagte darüber hinaus unter den eingegangenen Bewerbungen im Hinblick auf das durch die Stellenausschreibung vorgegebene Anforderungsprofil „Aufgabengebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende" nur diejenigen Bewerber in Betracht gezogen hat, die über Erfahrungen im Sozialhilfe- bzw. im Arbeitslosenhilfebereich verfügten, und der Kläger auch vor diesem Hintergrund nicht nachträglich in das engere Auswahlverfahren mit einbezogen wurde, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Berücksichtigung des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle trägt dem in Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - normierten Bestenausleseprinzip Rechnung. Dass der Kläger ebenfalls über die speziellen Kenntnisse im Sozialhilfe- bzw. Arbeitslosenhilfebereich verfügt hätte, hat er weder vorgetragen, noch ist dies aufgrund seines beruflichen Werdegangs ersichtlich. Da sich somit ein Verstoß gegen das in § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX geregelte Benachteiligungsverbot nicht feststellen lässt, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.