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Urteil

1 K 1207/06

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2007:0223.1K1207.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Kläger besucht seit August 2006 die X1. - Grundschule in S. . Er wohnt mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern im Außenbereich. Die einfache Entfernung von seinem Elternhaus zur Grundschule beträgt ca. 10 km. Der Weg von seinem Elternhaus zur nächstgelegenen Bushaltestelle der Linie 000 ist 965 m lang. Anfang des Jahres 2006 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Einrichtung einer Bushaltestelle an seinem Elternhaus. Der Weg zur nächstgelegenen Bushaltestelle sei besonders gefährlich im Sinne von § 6 Abs. 2 der Verordnung vom 16. April 2005 zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG NRW (Schülerfahrkostenverordnung, im Folgenden: SchfkVO), da er dort der Gefahr krimineller Übergriffe ausgesetzt sei. Die Nutzung der nächstgelegenen Bushaltestelle führe im übrigen dazu, dass sein Schulweg täglich ca. 90 Minuten in Anspruch nehme. Die Beklagte erkundigte sich im Folgenden bei dem Betreiber der Buslinie, ob eine entsprechende Erweiterung der Linie 000 möglich wäre. Der Betreiber teilte ihr mit, dass hierdurch Mehrkosten in Höhe von 6,- Euro pro Einsatztag entstünden. Eine von der Beklagten im Folgenden eingeholte Stellungnahme der Kreispolizeibehörde Borken zur Gefährlichkeit des Schulwegs des Klägers bis zur nächstgelegenen Bushaltestelle gelangte zu dem Ergebnis, der Weg sei aus verkehrspolizeilicher Sicht „relativ problemlos" und aus kriminalpräventiver Sicht „nicht unbedingt als besonders gefährlich" einzustufen. Mit Schreiben vom 31. März 2006 lehnte die Beklagte die Einrichtung einer weiteren Haltestelle vor dem Elternhaus des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, die Fahrzeit des Busses von der nächstgelegenen Haltestelle bis zur Grundschule und zurück betrage täglich 40 Minuten. Der Kläger könne den Weg von seinem Elternhaus bis zur Bushaltestelle in 10 Minuten zurücklegen. Selbst wenn die für den Regelfall vorgesehene Schulwegdauer von maximal einer Stunde überschritten werden sollte, sei es gerechtfertigt, die Einrichtung einer weiteren Haltestelle abzulehnen, da hierdurch jährlich Mehrkosten in Höhe von ca. 1.500,00 Euro entstehen würden. Mit Schreiben vom 26. Mai 2006 wandte der Kläger ein, zu der Entfernung von seinem Elternhaus zur nächstgelegenen Bushaltestelle sei die Entfernung von der an der Schule gelegenen Bushaltestelle zur Schule hinzuzurechnen, die 45 m betrage. Für den Weg von seinem Elternhaus zur nächstgelegenen Bushaltestelle benötige er im Gegensatz zu der Einschätzung der Beklagten 15 bis 20 Minuten. Die Beklagte hätte bei ihrer Entscheidung neben der besonderen Gefährlichkeit seines Schulwegs zur nächstgelegenen Bushaltestelle die Zusage seiner Eltern, die durch die Einrichtung einer weiteren Haltestelle entstehenden Mehrkosten in einer Höhe von 1.000,- Euro pro Jahr zu übernehmen, berücksichtigen müssen. Abschließend beantragte er, „zur Sicherstellung eines angemessenen Schulweges einen Schülerersatzverkehr einzurichten, indem für die Linie 000 eine zusätzliche Haltestelle am Hofgrundstück ... (seiner Eltern) „I. 0, W. „ eingerichtet und zu den Schulzeiten angefahren wird", hilfsweise „den derzeitigen Ortslinienverkehr der Linie 000 um eine zusätzliche reguläre Haltestelle am Hofgrundstück ... (seiner Eltern) „I. 0, W. „ zu ergänzen". Die Beklagte fasste das Schreiben des Klägers als Widerspruch auf, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2006 zurückwies. Die Entfernung von der an der Schule gelegenen Bushaltestelle bis zum Schulgrundstück betrage lediglich 5 m. Der Fahrplan der Buslinie 000 weise für den Hin- und Rückweg eine Fahrzeit von insgesamt 29 Minuten aus, so dass der Kläger den Schulweg innerhalb einer Stunde bewältigen könne. Die Kostenzusage seiner Eltern rechtfertige keine andere Beurteilung, da sich die Fahrzeit des Busses durch die Einrichtung einer neuen Haltestelle um 5 bis 10 Minuten verlängern und so der Schulweg anderer Kinder verlängert würde. Ferner würde die Buslinie für andere Nutzer weniger attraktiv. Den als Einschreiben gegen Rückschein versandten Widerspruchsbescheid erhielt der Kläger am 16. Juni 2006. Der Kläger hat daraufhin am 15. Juli 2006 Klage erhoben und zugleich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 3. August 2006 - 1 L 528/06 - lehnte das Gericht den Antrag des Klägers ab. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, entgegen dem Fahrplan der Westfalen Bus GmbH sei für den morgendlichen Weg zur Schule nicht eine Fahrzeit von 18, sondern von 25 Minuten zu veranschlagen. Auch die für den Rückweg im Fahrplan veranschlagte Fahrzeit von 11 Minuten sei nicht realistisch. Es entspreche ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten, zum Zwecke der Schülerbeförderung ggfs. neue Bushaltestellen einzurichten. So habe die Beklagte im Jahr 2006 mit Blick auf die Einschulung eines anderen Kindes die Buslinie 000 um eine Haltestelle am Wohnsitz dieses Kindes erweitert und hierbei einen Abstecher des Busses vom bisherigen Linienverlauf von 4 km in Kauf genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen Schülerspezialverkehr einzurichten, hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Erweiterung der Buslinie 000 durch eine zusätzliche Haltestelle am Grundstück „I. 0" in W. zu erwirken. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Bescheid vom 28. September 2006 hat die Beklagte die Eltern des Klägers aufgefordert, ihn zu der nächstgelegenen Bushaltestelle zu befördern, und hierfür eine Entschädigung von 0,13 Euro pro Kilometer für zwei Wege pro Schultag gewährt. Die Kosten der Verlegung der Bushaltestelle von ca. 1.800,00 Euro jährlich seien auch unter Berücksichtigung einer Beteiligung der Eltern des Klägers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zu vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten 1 L 528/06 und 1 K 2059/06 nebst zugehörigen Verwaltungsvorgängen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger stehen der geltend gemachte Anspruch auf Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs und der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erwirken der Erweiterung der Buslinie 000 um eine zusätzliche Haltestelle an seinem Wohnsitz nicht zu. Für den geltend gemachten Anspruch auf Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs existiert keine gesetzliche Grundlage. Die Vorschriften der Verordnung vom 16. April 2005 zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG NRW (Schülerfahrkostenverordnung, im Folgenden: SchfkVO) gewähren dem betroffenen Schüler keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Beförderung, sondern lediglich auf Erstattung der Kosten, die für die wirtschaftlichste, dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen (vgl. §§ 1, 2 SchfkVO). Die Beförderungspflicht obliegt den Eltern (vgl. § 16 Abs. 2 SchfkVO), nicht dem Schulträger (§ 3 Satz 2 SchfkVO). Dieser entscheidet mit Blick auf seine Kostentragungspflicht im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung (vgl. § 3 Satz 1 SchfkVO), insbesondere über die wirtschaftlichste Beförderung (vgl. § 12 Abs. 3 SchfkVO), ohne dass hierdurch subjektiv-öffentliche Rechte der Schüler begründet werden. Deshalb kann der Schulträger einen Antrag, die Schülerbeförderung in einer bestimmten Art zu gestalten, in der Regel in pflichtgemäßer Ermessenausübung allein unter Hinweis auf seine bloße Kostentragungspflicht ablehnen. Vgl. Beschluss der Kammer vom 3. August 2006 in dem zugehörigen Eilverfahren 1 L 528/06, VG Aachen, Urteil vom 8. September 2006 - 9 K 479/05 -, juris. Das der Beklagten als Schulträgerin aufgrund des Antrags des Klägers, die Buslinie 000 um eine weitere Haltestelle an seinem Wohnsitz, die zu den Schulzeiten angefahren wird, zu ergänzen und hierdurch einen Schülerspezialverkehr zur Verfügung zu stellen, eröffnete Ermessen ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise dahingehend reduziert, einen Schülerspezialverkehr einzurichten. Die Beförderung im Rahmen eines Schülerspezialverkehrs erfolgt im Gegensatz zu der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 SchfkVO) gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfkVO mit durch den Schulträger angemieteten Kraftfahrzeugen eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder mit geeigneten Kraftfahrzeugen des Schulträgers. Die von dem Kläger begehrte Erweiterung der Buslinie 000 um eine Haltestelle an seinem Wohnsitz, die zu den Schulzeiten angefahren wird, stellt folglich keine (teilweise) Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs dar. Das Begehren des Klägers ist vielmehr - ebenso wie das mit seinem Hilfsantrag verfolgte - auf eine Erweiterung des öffentlichen Personennahverkehrs gerichtet. Einen Antrag auf Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfkVO hat der Kläger bei der Beklagten nicht gestellt. Selbst wenn seinem Antrag ein entsprechendes Begehren entnommen werden könnte, ist die im Rahmen ihres Organisationsermessens getroffene und anlässlich des Antrags des Klägers konkludent bestätigte Entscheidung der Beklagten, von der Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs abzusehen, nicht zu beanstanden. Wie sich § 14 Abs. 1 SchfkVO entnehmen lässt, geht der Verordnungsgeber davon aus, dass die Schülerbeförderung mit Verkehrsmitteln des öffentlichen Nahverkehrs im Regelfall wirtschaftlicher ist als die Beförderung im Rahmen eines Schülerspezialverkehrs, und dass der öffentliche Nahverkehr daher vorrangig in Anspruch zu nehmen ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs durch die Beklagte wirtschaftlicher als die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs wäre. Auch im übrigen sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die die Organisationsentscheidung der Beklagten als sachwidrig oder willkürlich erscheinen lassen. Für den von dem Kläger hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Erwirken der Erweiterung der Buslinie 000 um eine zusätzliche Haltestelle an seinem Wohnsitz besteht ebenfalls keine gesetzliche Grundlage. Als Teil des öffentlichen Nahverkehrs stellt die Buslinie eine kommunale Einrichtung der Daseinsvorsorge [vgl. § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein- Westfalen (ÖPNVG NRW)] im Sinne von § 8 Abs. 1 GO NRW dar. Nach der vorgenannten Vorschrift schaffen die Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Es kann dahin stehen, ob die Vorschrift alleine eine Aufgabenzuweisung enthält oder auch die objektiv-rechtliche Pflicht begründet, solche Einrichtungen zu schaffen oder zu erweitern. Jedenfalls bestünde eine solche Pflicht alleine im öffentlichen Interesse der Daseinsvorsorge, nicht jedoch zumindest auch im Interesse Einzelner. Dafür mangelt es an einer hinreichenden, im Gesetz angelegten Abgrenzbarkeit der geschützten Interessen und der Individualisierbarkeit des Kreises der berechtigten Personen. Der Anspruch eines Einzelnen auf Erfüllung der Aufgabe kann daher aus der Norm nicht abgeleitet werden. Auch aus § 8 Abs. 2 GO NRW, wonach alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt sind, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, lässt sich für den geltend gemachten Anspruch nichts herleiten, da diese Norm das Recht auf Benutzung öffentlicher Einrichtungen, nicht aber deren Schaffung oder Erweiterung regelt. Vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation: OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2004 - 15 A 1130/04 -, NWVBl. 2004, 387 = ZfW 2005, 124; VG Aachen, Urteil vom 8. September 2006 - 9 K 479/05 -, juris. Ein Anspruch des Klägers auf Erwirken der Erweiterung der Buslinie 000 ergibt sich mit Blick auf die von dem Kläger angeführte Erweiterung der Buslinie 000 zum Schuljahr 2006/2007 auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der dort verankerte Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Eine solche Ungleichbehandlung im wesentlichen gleicher Sachverhalte durch die Beklagte lässt sich nicht feststellen. Zwar ist die Haltestelle O. -X. anlässlich der Einschulung eines in ihrer Nähe wohnenden Kindes eingerichtet worden und hat einen Abstecher von dem bisherigen Linienverlauf erforderlich werden lassen. Diese Erweiterung ist von dem Linienbetreiber jedoch kostenneutral zur Verfügung gestellt worden, während bei einer Erweiterung der Linie 000 für die Beklagte Mehrkosten in Höhe von ca. 6,- Euro pro Einsatztag entstanden wären. Unabhängig davon hat der Kläger kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Beklagte das ihr bei der Ausgestaltung des öffentlichen Nahverkehrs als Einrichtung der Daseinsvorsorge eröffnete Organisationsermessen fehlerfrei ausübt. Die Organisation des öffentlichen Nahverkehrs erfolgt allein im öffentlichen Interesse der Daseinsvorsorge und dient nicht dem Schutz individueller Interessen. Eine fehlerhafte Entscheidung kann daher allein von der Aufsichtsbehörde beanstandet werden. Vgl. zu einer entsprechenden Fallgestaltung: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. April 1997 - A 4 S 6/97 -, VwRR MO 1997, 121. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.