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Urteil

6 K 1507/04.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2007:0228.6K1507.04A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der im Jahre 1962 geborene Kläger ist Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, bosniakischer Volkszugehöriger. Er reiste am 22. März 2004 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Zur Begründung seines Asylantrages erklärte der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundsamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - am 31. März 2004: Seine letzte offizielle Anschrift im Heimatland laute B. Q. C. . Dort lebten noch seine Ehefrau, seine Kinder und sein Vater. Er sei bereits zweimal in Deutschland gewesen. Sein letztes Visum habe er vor ca. einem Monat bekommen. Sein Bruder, der in Kirchheim lebe, habe ihn eingeladen. Er sei jedoch nicht eingereist, weil er bei einem Überfall seinen Pass verloren habe. Von 1993 bis 1999 habe er in Kirchheim gearbeitet. Damals sei er als Kriegsflüchtling aus Bosnien und Herzegowina gekommen. Einen Asylantrag habe er seinerzeit nicht gestellt. 1999 habe er Deutschland verlassen müssen. 1992 sei er zwei Monate in einem Lager in Prnjavur gewesen. Er sei Augenzeuge von vielen Morden geworden. Ausgereist sei er, weil er Probleme bekommen habe, nachdem er zweimal beim Gericht in Den Haag als Zeuge in Verfahren gegen Kriegsverbrecher ausgesagt habe. Am 18. Dezember 2003 und am 9. März 2004 sei er überfallen worden. Er habe ins Krankenhaus gemusst. Er habe den ersten Vorfall nicht angezeigt. Er habe unbekannt bleiben wollen. Die Polizei habe ihm zwar zugesichert, dass er im Falle einer Aussage in Den Haag Zeugenschutz genieße. Sie habe jedoch nichts mehr für ihn getan. Er sei sicher, dass er von Personen bedroht worden sei, die mit seiner Aussage in Den Haag nicht einverstanden gewesen seien. Diese hätten auch bei seinem Vater nach ihm gesucht. Der Fall, in dem er ausgesagt habe, sei im Fernsehen übertragen worden. Auf den Untertiteln habe man seinen Namen lesen können. Wer ihn verprügelt habe, könne er nicht sagen. Er sei, wie sein Vater auch, telefonisch belästigt worden. Man habe gedroht, seiner Familie etwas anzutun. Sein Vater habe die Vorfälle in Banja Luca angezeigt. Mit Bescheid vom 23. April 2004, dem Kläger zugestellt am 28. April 2004, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren am 12. Mai 2004 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Vortrag unter Vorlage diverser Unterlagen vertieft. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23. April 2004 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht zu. Er hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG bestehen (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Der Kläger kann sich auf Grund seiner Einreise auf dem Landweg, mithin über einen sicheren Drittstaat gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, nicht auf das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Dabei kann dahinstehen, über welche konkreten Länder der Kläger eingereist ist, denn als sichere Drittstaaten nach § 26 a Abs. 2 AsylVfG gelten alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund der Bestimmung des Gesetzgebers in Anlage I zu § 26 a AsylVfG. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG kann ausgehen von a) einem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) von nicht staatlichen Akteuren, sofern die unter a) oder b) benannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG). Es obliegt dem Betroffenen, die Voraussetzungen für seine Anerkennung glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. Ausgehend hiervon ist nicht festzustellen, dass dem Kläger in Bosnien und Herzegowina (BIH) eine politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht. Eine vom Staat ausgehende Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 a) AufenthG lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Dabei kann insoweit dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers angesichts des in weiten Teilen sehr pauschalen persönlichen Vortrages jedenfalls im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen gleichwohl glaubhaft ist. Das Bundesamt, auf dessen Ausführungen das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug nimmt, hat zutreffend dargelegt, dass es dem Kläger möglich und zumutbar ist, in das Gebiet der Föderation von Bosnien und Herzegowina als einer der beiden Entitäten des Gesamtstaates zurückzukehren. Der Kläger kann seinen Aufenthalt in einem von seiner Ethnie dominierten Teil der Föderation nehmen. Eine staatliche Verfolgung von Rückkehrern in Gebieten, die von ihrer eigenen Volksgruppe dominiert werden, ist nicht festzustellen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 4. Mai 2004, vom 29. August 2005 und vom 7. August 2006. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer allein weiter in Betracht zu ziehenden Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 c) AufenthG. Unabhängig davon, ob von § 60 Abs. 1 S. 4 c) AufenthG nicht nur Organisationen oder Gruppen, sondern auch private Einzelpersonen erfasst werden, so VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 2 K 3222/06.A -; VG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2006 - A 11 k 13008/04 -, AuAS 2006, 135, und ebenso unabhängig von der Frage, ob es sich bei der von Einzelpersonen ausgehenden drohenden Gewalt um eine an die politische Überzeugung des Klägers anknüpfende Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG handelt, lässt sich weder generell noch im vorliegenden Einzelfall feststellen, dass der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina generell nicht in der Lage oder nicht willens ist, Kriegsverbrechen aufzuklären und den hierfür anzuhörenden Zeugen Schutz zu bieten. Abgesehen davon, dass kein Staat in der Lage sein wird, einen lückenlosen Schutz zu gewährleisten, steht einer solchen Annahme entgegen, dass die konsequente Strafverfolgung von Kriegsverbrechen durch die lokalen Behörden in Bosnien und Herzegowina wächst und nicht nur im Förderationsgebiet, sondern auch in der Serbischen Republik seit Anfang 2005 Festnahmen von serbischen Kriegsverbrechern durch die Strafverfolgungsbehörden zu verzeichnen sind. Das BIH-Parlament verabschiedete überdies Ende September 2004 ein Gesetzespaket zur Errichtung einer Kammer für Kriegsverbrechen beim BIH- Staatsgericht. Diese hat Anfang 2005 ihre Arbeit aufgenommen und bietet ein umfangreiches Zeugenschutzprogramm. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 29. August 2005, S. 16 f. sowie vom 7. August 2006, S. 13, 17.. Überdies kann von einer mangelnden Schutzbereitschaft des Staates auch erst dann die Rede sein, wenn der Betroffene nachdrücklich erfolglos um Schutz nachgesucht hat. Ein zumutbares und hinreichendes Bemühen - zumal dem Kläger eigenen Angaben zufolge Schutz zugesagt worden war - ist dem Vortrag nicht zu entnehmen. So gab der Kläger vor dem Bundesamt an, den ersten Überfall bei der Polizei erst gar nicht angezeigt zu haben. Überdies habe nicht er selbst, sondern sein Vater, der ebenfalls belästigt worden sei, die Vorfälle in Banja Luka angezeigt. Zu den eigenen weiteren Bemühungen um Schutz erklärte der Kläger pauschal, er habe zwar Internationalen Schutz verlangt, man habe ihm aber nur gesagt, er solle die Wohnung wechseln. Er sei jedoch davon ausgegangen, auch woanders nicht sicher zu sein. Überdies hat das Gericht auch Zweifel, ob der Kläger tatsächlich wegen eines an die Aussagen in Den Haag anknüpfenden zweiten Überfalls ausgereist ist. Die diesbezüglichen Aussagen des Klägers sind unstimmig. So gab er sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung an, er sei nicht mit seinem Besuchervisum ausgereist, weil er seine Ausweispapiere bei dem zweiten Überfall verloren habe. Ausweislich der Unterlagen wurde das Visum aber von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Sarajevo für die Zeit vom 14. Februar 2004 bis zum 5. März 2004 ausgestellt. Der Überfall erfolgte nach den Aussagen des Klägers und der von ihm vorgelegten Bescheinigung aber erst am 9. März 2004. Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG ergeben sich vor diesem Hintergrund ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist gewährleistet. Auch die medizinische Grundversorgung ist gesichert. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 7. August 2006, S. 21. Die vom Bundesamt verfügte Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.