Beschluss
8 L 474/06.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:0308.8L474.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1078/06.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet, soweit darin die Ausreisefrist von einer Woche festgesetzt ist. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Den anwaltlich formulierten Antrag des am 00.00.0000 im Bundesgebiet geborenen Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 wird angeordnet", 4 versteht das Gericht in Würdigung des Antragsvorbringens dahin, dass beantragt wird, 5 die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1078/06.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 enthaltene Abschiebung anzuordnen, soweit darin die Ausreisefrist von einer Woche festgesetzt ist. 6 Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG zulässig und begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus, weil die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) enthaltene Abschiebungsandrohung hinsichtlich der in ihr gesetzten Ausreisefrist von einer Woche offensichtlich rechtswidrig ist. § 38 Abs. 2 AsylVfG, auf den das Bundesamt die Wochenfrist gestützt hat, trägt die Entscheidung nicht. 7 Nach § 38 Abs. 2 AsylVfG beträgt im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat nicht einen Asylantrag zurückgenommen; vielmehr haben seine Eltern - nachdem die Ausländerbehörde die Geburt des Antragstellers gemäß § 14 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG dem Bundesamt angezeigt hatte mit der Folge, dass nach Satz 3 der Vorschrift mit dem Zugang der Anzeige beim Bundesamt ein Asylantrag für den Antragsteller als gestellt galt - gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens für den Antragsteller verzichtet. Auf diesen Fall ist § 38 Abs. 2 AsylVfG weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. 8 Die unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheitert schon an ihrem Wortlaut. § 38 Abs. 2 AsylVfG macht die Wochenfrist allein von der vorherigen Rücknahme des Asylantrags und nicht alternativ dazu von dem vorherigen Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens abhängig. Antragsrücknahme und Verfahrensverzicht sind auch nicht begriffsidentisch. Der Antragsteller hat keinen Antrag gestellt, den er hätte zurücknehmen können. Die durch die seitens der Ausländerbehörde erfolgte Anzeige seiner Geburt ausgelöste Antragsfiktion ist mit der Asylantragstellung nicht gleichzusetzen. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 - (Juris), zu § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG. 10 Die Unterscheidung zwischen Rücknahme und Verzicht beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, der in § 14 a Abs. 3 AsylVfG den neuen Begriff des Verzichts in das Gesetz eingeführt und andere Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes (siehe § 32 Satz 1 und § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) entsprechend angepasst hat, indem er den Begriff Antragsrücknahme ausdrücklich neben dem des Verzichts verwendet. Eine solche Erweiterung auf den Verzicht ist in § 38 Abs. 2 AsylVfG unterblieben, wie dies im Übrigen auch in § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Beschränkung der Erteilung des Aufenthaltstitels u. a. nach Rücknahme eines Asylantrags) unterblieben ist, zu dem die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern unter Nr. 10.3.1 ausdrücklich erklären, dass diese Beschränkung nicht für den Fall des Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG gilt. 11 § 38 Abs. 2 AsylVfG ist auch nicht im Wege erweiternder Auslegung unter Berücksichtigung des Zwecks der Einfügung der Regelung zur Familieneinheit (§§ 14 a, 32, 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) auf den Fall des Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG anwendbar. Der Gesetzeszweck der Regelung über die Familieneinheit erfordert es nicht, dass dem unter § 14 a AsylVfG fallenden Kind eines Asylbewerbers nach einem Verzicht im Sinne von § 14 a Abs. 3 AsylVfG im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens und der Entscheidung über Abschiebeverbote (§ 32 AsylVfG) eine Ausreisefrist von lediglich einer Woche gesetzt wird. Die Norm dient der Verhinderung einer - taktisch motivierten - verzögerten Asylantragstellung. Dieser Zweck wird auch erreicht, wenn der Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht unter die Vorschrift des § 38 Abs. 2 AsylVfG fällt. Eine Klage gegen die im Fall des Verzichts zu erlassene und mit einer Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylVfG zu versehende Abschiebungsandrohung hat nach § 75 AsylVfG zwar aufschiebende Wirkung. Die hierin liegende zeitliche Verzögerung einer Aufenthaltsbeendigung steht dem Zweck des § 14 a AsylVfG jedoch nicht entgegen. Dieser liegt allein darin zu verhindern, dass durch sukzessive Antragstellung überlange Aufenthaltszeiten entstehen. Eine darüber hinausgehende erhebliche Verkürzung der Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik ist ausweislich der Gesetzesbegründung vom konkreten Regelungszweck des § 14 a AsylVfG nicht umfasst. Dies ist auch nicht auf Grund der übergeordneten allgemeinen Zwecksetzungen des Zuwanderungsgesetzes anders zu sehen. Zwar verfolgte der Gesetzgeber mit dem Zuwanderungsgesetz u. a. das Ziel, die Durchführung des Asylverfahrens zu straffen und zu beschleunigen sowie dem Missbrauch von Asylverfahren entgegenzuwirken. 12 Vgl. BT-Drucksache 15/420, Seite 1, A. Problem und Ziel. 13 Die ausdrückliche Verzichtsregelung in § 14 a Abs. 3 AsylVfG, die dazu dient, die Dispositionsbefugnis über die Geltendmachung des Asylgrundrechts zu wahren, 14 vgl. BT-Drucksache 15/420, Seite 108, zu Nr. 10, 15 wäre aber nicht erforderlich gewesen, wenn die Rechtsfolgen des Verzichts denen der Antragsrücknahme hätten gleichgestellt werden sollen. In diesem Fall hätte die Möglichkeit einer Antragsrücknahme vor der Entscheidung des Bundesamts in Sinne von § 32 AsylVfG zur Erreichung dieses Ziels ausgereicht. Dass der Gesetzgeber stattdessen die neue Verfahrenshandlung des Verzichts gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG geschaffen hat, spricht vielmehr dafür, dass die Rechtsfolgen der Antragsrücknahme für den Fall des Verzichts nicht gewollt waren. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A 1437/06.A -; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 2. November 2005 - 13 L 1913/05.A - und 21. Dezember 2005 - 1 L 2219/05.A -. 17 Eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG auf die Fälle auch des Verzichts auf § 14 a Abs. 3 AsylVfG scheitert schon an dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 38 Abs. 2 AsylVfG. Nach § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist für Asylbewerber, die nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, einen Monat; etwas anderes gilt nur für die Fälle, für die das Gesetz - wie in § 38 Abs. 2 AsylVfG - eine abweichende Regelung trifft. Der Ausnahmecharakter der von § 38 Abs. 1 AsylVfG abweichenden Regelungen ergibt sich auch aus § 75 AsylVfG. Danach löst eine von § 38 Abs. 1 AsylVfG abweichende Regelung der Ausreisefrist zugleich den Ausnahmefall des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage aus. Als Ausnahmeregelung ist § 38 Abs. 2 AsylVfG einer analogen Anwendung grundsätzlich nicht zugänglich. 18 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2006 - 1 K 5138/05.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. März 2006 - 1a L 14/06.A -. 19 Außerdem verlangt eine Analogie eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Regelungslücke, von der angesichts der Auffangvorschrift" des § 38 Abs. 1 AsylVfG (In den sonstigen Fällen ...") und nach der oben beschriebenen bewussten Entscheidung des Gesetzgebers für eine Unterscheidung zwischen Antragsrücknahme und Verfahrensverzicht keine Rede sein kann. 20 Da mithin § 38 Abs. 2 AsylVfG die Wochenfrist nicht trägt und ein Fall des § 36 Abs. 1 AsylVfG (Wochenfrist bei unbeachtlichen und offensichtlich unbegründeten Asylanträgen) ersichtlich nicht vorliegt (und § 39 Abs. 1 AsylVfG nicht einschlägig ist), verbleibt es bei der Monatsfrist des § 38 Abs. 1 AsylVfG. 21 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 22