Urteil
7 K 2635/04
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2007:0309.7K2635.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer des ca. 1,7 ha großen Grundstücks G1. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als landwirtschaftlich genutzte Fläche ausgewiesen. Auf dem Grundstück befindet sich auf einer ca. 50 m x 45 m großen Fläche eine Altablagerung. Das Grundstück wird in nordöstlicher Richtung durch den Roggenbach begrenzt; westlich grenzt das gewerblich genutzte, etwa 115 m breite G2 an; die westliche Grundstücksseite dieses Flurstücks reicht bis an die Stever, an deren westlichem Ufer der Ortsteil Appelhülsen der beigeladenen Gemeinde liegt. Am 28. Oktober 1998 war es infolge extremer Niederschläge im Ortsteil Appelhülsen zu erheblichen Ausuferungen an den Gewässern der Stever und des Brulandbaches gekommen. Das Hochwasserereignis hatte dazu geführt, dass u. a. der Ortsteil Appelhülsen sowie weite Teilbereiche des Baugebietes Appelhülsen Nord I" überflutet worden waren. Durch Planfeststellungsbeschluss vom 16. Juli 2004 wurde zugunsten der Beigeladenen der Plan zur Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen für den Ortsteil Appelhülsen durch Entlastung der Stever in den Roggenbach festgestellt. Gleichzeitig wurden die von dem Kläger erhobenen Einwendungen zurückgewiesen. Am 19. August 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Für das Vorhaben fehle es an einer Planrechtfertigung, weil bereits durchgeführte Maßnahmen im Hinblick auf den gebotenen Hochwasserschutz ausreichend seien. Durch das Vorhaben würden Hochwassergefahren auf seinem Grundstück ausgelöst, die bislang nicht zu befürchten gewesen seien. Die Einschätzung des Beklagten, durch das planfestgestellte Vorhaben werde sich die Hochwassersituation auf seinem Grundstück verbessern, sei unzutreffend, diese Einschätzung beruhe auf einer Verkennung der verwendeten Grundlagendaten. Bei zutreffender Bewertung der vorhandenen Daten habe der Beklagte davon ausgehen müssen, dass bei dem derzeitigen Zustand nicht mit einem Hochwasser auf dem Grundstück zu rechnen sei, während sich die Gefahr eines solchen Hochwassers nach Durchführung der Baumaßnahmen erhöhen werde. Dies belege das von ihm eingeholte Gutachten des Ingenieurbüros T. vom 31. Januar 2006. Die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes vom 4. August 2006 vermöge an dieser Einschätzung des Gutachters nichts zu ändern, vielmehr werde durch diese bestätigt, dass die Sachverhaltsermittlung des Beklagten unzureichend gewesen sei. Für das Vorhaben sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt worden. Der Beklagte habe zwar eine Vorprüfung durchgeführt; er sei jedoch zu Unrecht von einer fehlenden UVP-Pflicht ausgegangen. Er, der Kläger, könne sich als Drittbetroffener auch auf eine Missachtung des UVP-Erfordernisses berufen. Das Vorhaben bewirke erhebliche Veränderungen des natürlichen Geländes zwischen Stever und Roggenbach. Für den Fall eines Hochwassers müsse damit gerechnet werden, dass sich die Wasserqualität des Roggenbachs durch die Zuführung von Stever- Hochwasser deutlich verändern werde. Das Vorhaben führe zu einer erhöhten Hochwassergefahr auf seinem Grundstück. Durch Erkundungsbohrungen hätten die Auswirkungen des Vorhabens auf die Altablagerungen auf seinem Grundstück untersucht werden müssen. Es sei außerdem mit einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft verbunden, es werde des weiteren Waldbestand beseitigt. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten zum Hochwasserschutz der Ortslage Appelhülsen durch Maßnahmen zur Entlastung der Stever in den Roggenbach durch die Gemeinde Nottuln" vom 16. Juli 2004 aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass die Hochwassergefahr auf seinem Grundstück G1 verringert wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er geltend: Dem Vorhaben fehle nicht die notwendige Planrechtfertigung; mögliche Varianten seien zuvor ausreichend geprüft worden. Schlussfolgernd aus der Variantenuntersuchung sei festgestellt worden, dass die Maßnahmen aus Gründen des Allgemeinwohls objektiv erforderlich seien, um den Hochwasserschutz für die Ortslage Appelhülsen sicherzustellen. Im Planfeststellungsbeschluss sei dargelegt worden, dass sich nach der Realisierung des Vorhabens eine Verbesserung der Hochwassersituation für das Grundstück des Klägers ergebe. Aber selbst wenn nach Ausführung der Maßnahmen eine Überflutung des Grundstückes bei einem Hochwasserstand, wie er in 100 Jahren einmal vorkomme (HQ100), stattfinde, zu der es vor den Baumaßnahmen nicht gekommen wäre, müsse diese vom Grundstückseigentümer entschädigungslos hingenommen werden. Insofern verweise er auf die DIN 19700, Teil 12, wonach landwirtschaftlich genutzte Grundstücke einen Hochwasserschutzkomfort von maximal HQ5 bis HQ10 genössen. Dieser Schutzkomfort sei für das Grundstück des Klägers bei weitem erreicht. Wenn, statistisch betrachtet, ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück nach den Berechnungen des Klägers einmal in 100 Jahren nur für einen kurzen Zeitraum überschwemmt werde, sei dies dem Grundstückseigentümer zuzumuten. Eine UVP-Pflicht habe nicht bestanden, die gemäß § 3c UVPG durchgeführte Vorprüfung habe ergeben, dass die geplanten Maßnahmen keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf die UVP- Schutzgüter haben würden. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Der Kläger ist im Sinne des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - klagebefugt. Als Eigentümer des an den Roggenbach angrenzenden Grundstückes kann er geltend machen, durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - verletzt zu sein. Es besteht die Möglichkeit, dass er durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss - als so genannter schlichter Rechtsbetroffener - in seinem Anspruch auf die gerechte Abwägung seiner eigenen Belange im Rahmen der Planfeststellungsentscheidung und in der Folge davon in seinem grundrechtlich geschützten Eigentum rechtswidrig betroffen ist. Vgl. zur möglichen Rechtsverletzung so genannter Rechtsbetroffener: Schenk in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand September 2006, § 31 WHG, Rdnr. 233, 265ff. m.w.N.. Die Klage ist mit dem Haupt- sowie dem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 16. Juli 2004 keinen Anspruch auf dessen mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung, der Planfeststellungsbeschluss ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er kann auch nicht - bezogen auf die insoweit maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - mit Erfolg einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Planergänzung geltend machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss sind § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - in Verbindung mit den §§ 100 bis 104, 107, 152 und 153 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetzes - LWG -) sowie den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. Nach § 31 Abs. 2 WHG bedarf die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) der Planfeststellung. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau gleich. Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (UVP- pflichtiger Gewässerausbau), muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Eine Rechtsverletzung des Klägers kann sich nicht daraus ergeben, dass der Beklagte eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt hat. Der Beklagte ist nach der Vorprüfung im Einzelfall zu Recht davon ausgegangen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen war. Nach Nummer 13 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I 2351) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I 1914, 2711) - UVPG - besteht bei wasserwirtschaftlichen Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers in der vom Beklagten durchgeführten Art eine UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechtes (s. Anlage 1, Nrn. 13.6./13.13./13.16). Das nordrhein-westfälische Landesrecht enthält zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zwar entsprechende Regelungen; ob diese aber mit Blick auf die in § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992 (GV NRW 175/SGV NRW 2129), geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV NRW 250), - UVPG NRW - normierten Übergangsvorschriften Anwendung finden, kann im Ergebnis dahinstehen, da in diesen Fällen sowohl gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 UVPG i.V.m. § 3d UVPG als auch nach § 1 UVPG NRW i.V.m. der Anlage 1 (Nrn. 6.a)/Nr. 11/Nr. 14) die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Nach § 3 c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen sind. Danach bedarf es einer wertenden Beurteilung der zuständigen Behörde, die Vorprüfung hat zudem nur auf Grund einer überschlägigen Prüfung zu erfolgen. Eine ins Detail gehende Untersuchung (insbesondere durch Sachverständigengutachten etc.), ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen tatsächlich vorliegen, soll erst mit der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden (s. hierzu Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drucks. 14/4599 Seite 95). Inzwischen hat der Gesetzgeber in der für den vorliegenden Fall allerdings noch nicht anwendbaren Fassung des § 3 a UVPG vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2819) ausdrücklich einen nur eingeschränkt durch das Gericht überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Behörde geregelt; nach dieser Fassung ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Der Beklagte hat eine den Vorgaben des § 3 c UVPG entsprechende Vorprüfung im Einzelfall durchgeführt und ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, erhebliche Umwelteinwirkungen seien nicht zu erwarten. Zwar hat er die Vorprüfung nicht im Einzelnen dokumentiert. Der Beklagte verfügte aber mit Blick auf das Grobkonzept Entlastung Stever/Roggenbach" des Ingenieurbüros I. vom 18. März 2002, das eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich des Ausmaßes, der Gestaltung der Hochwasserführung und der durchzuführenden Bauarbeiten, enthält, sowie verschiedene zuvor ebenfalls von dem Gutachter gefertigte Vorhabensentwürfe (wie bspw. die Anlage 5.1. Entlastung Stever/Roggenbach-Entwurf" vom 26. Oktober 2001) über eine hinreichende Beurteilungsgrundlage, um als fachkompetente und ortskundige Behörde im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung die Umweltauswirkungen beurteilen zu können. Die durch den Beklagten vorgenommene Bewertung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist vor dem Hintergrund der nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit im Ergebnis sachgerecht. Denn die Voraussetzungen des § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, sind nicht erfüllt. Der Begriff der "Umwelt" im Sinne des UVPG erfasst die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Nachteilige Umweltauswirkungen sind alle negativen Veränderungen der menschlichen Gesundheit oder der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit einzelner Bestandteile der Umwelt oder der Umwelt insgesamt, die von einem Vorhaben verursacht werden können (vgl. Nr. 4.1. des Leitfadens zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten" des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 14. August 2003). Nach Nr. 3 der Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls (Anlage 2 zum UVPG) sind die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens anhand der unter Nr. 1 der Anlage 2 genannten Merkmale des Vorhabens und der unter Nr. 2 aufgeführten, den Standort des Vorhabens betreffenden Kriterien zu beurteilen. Danach ist nicht anzunehmen, dass das nicht in einem besonders schutzwürdigen Gebiet liegende Vorhaben unter Zugrundelegung dieses Maßstabes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben wird. Aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan des Ingenieurbüros I. vom 15. September 2002, der sich mit den möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die im UVPG genannten Schutzgüter detailliert und entsprechend den oben aufgezeigten Kriterien auseinandergesetzt hat, ergibt sich plausibel, dass nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Der Gutachter hat im Einzelnen das Ausmaß der Auswirkungen, ihrer Schwere und Komplexität, ihrer Wahrscheinlichkeit, Dauer sowie Häufigkeit aufgezeigt und ist auf dieser Grundlage nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen führe lediglich zu geringen Beeinträchtigungen; die Maßnahmen bewirkten im Gegenteil sogar teilweise eine deutliche Verbesserung der ökologischen Funktionserfüllung der Gewässer. Gerade auch zu der vom Kläger befürchteten Beeinträchtigung der Wasserqualität des Roggenbachs durch die Zuführung von Stever-Hochwasser hat der Gutachter dargelegt, es werde nur bei sehr seltenen Extremereignissen zu Ausuferungen am Roggenbach kommen, bei denen Nährstoffe aus den angrenzenden Ackerflächen ins Gewässer gespült werden könnten; zum anderen werde dieser zusätzliche Nährstoffeintrag durch einen geringeren Eintrag entlang der Stever kompensiert. Diese und die weiteren schlüssigen Bewertungen sind durch die lediglich pauschalen Behauptungen des Klägers, es seien bei Umsetzung der Maßnahmen erhebliche Umwelteinwirkungen zu befürchten, nicht in Frage gestellt. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch in materieller Hinsicht nicht zu bemängeln. Er widerspricht - bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt seines Erlasses - weder zwingenden rechtlichen Vorgaben noch liegen erhebliche Abwägungsmängel vor. Das Gericht prüft Abwägungsvorgang und -ergebnis nur auf solche Fehler, die im Rahmen der Gewichtung eigener Belange des Klägers relevant werden. Nur insoweit kann der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Eine objektive Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt nach Art einer mittelbaren Subjektivierung auch rein öffentlicher Belange über das Eigentumsrecht des Art. 14 GG kommt nur bei enteignender oder enteignungsgleicher Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht. Vgl. hierzu Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, § 31 WHG Rdnr. 276, 277 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die geplante Maßnahme belastet das Eigentum des Klägers nicht in einer - hier allein in Betracht kommenden - enteignungsgleichen Weise. Die konkret zu erwartenden tatsächlichen Auswirkungen auf das Grundstück erreichen noch nicht ein schweres und unerträgliches, das Eigentum gleichsam aushöhlendes Ausmaß. Das im Außenbereich gelegene und nach dem Flächennutzungsplan nur landwirtschaftlich nutzbare Grundstück des Klägers grenzt zwar direkt an den Roggenbach, der im Falle eines Hochwassers der Stever Entlastung bringen soll und deshalb auch auf das Grundstück des Klägers ausufern kann. Auf der Grundlage der Prognoseberechnungen des Beklagten wird das Grundstück bei einem seltener als 50-jährlichen Ereignis jedoch maximal nur etwa zur Hälfte seiner Gesamtfläche überflutet werden und das Hochwasser nach wenigen Stunden wieder abfließen. Eine unerträgliche Beeinträchtigung des Grundstücks - etwa bei seiner weiteren landwirtschaftlichen Nutzung oder auch hinsichtlich seines Wertes - ist mit Blick auf diese zeitlich und flächenmäßig noch untergeordnete Dimension nicht zu erkennen. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich deshalb darauf, ob Belange des Klägers bei der Planfeststellung gewahrt wurden bzw. abwägungsfehlerfrei überwunden werden konnten. Dem Abwägungsgebot wurde dann ausreichend Rechnung getragen, wenn überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat, die entsprechenden entscheidungserheblichen Belange eingestellt und nicht in ihrer objektiven Bedeutung verkannt wurden und der Ausgleich der betroffenen Belange mit anderen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit steht. Im Ergebnis darf der Inhalt des Plans dem objektiven Gewicht des betroffenen Belangs auch unter Einbeziehung aller sich ernsthaft anbietenden Planungsalternativen nicht widersprechen. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und ihrer Gewichtung im Verhältnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen und als solcher nur auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens gerichtlich überprüfbaren Entscheidung aus. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011ff. Nach § 75 Abs. 1 a VwVfG NRW sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange zudem nur dann erheblich, wenn sie auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die an diesen Grundsätzen und am Maßstab der §§ 31 WHG, 107 und 100 LWG zu messende Planungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für das Eingreifen zwingender Versagungsgründe bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere war der Planfeststellungsbeschluss nicht nach § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG zu versagen, weil von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen zu erwarten wäre. Ziel der festgestellten dem Gemeinwohl dienenden Maßnahme ist gerade die Verringerung der Hochwassergefährdung des gefährdeten Ortsteils Appelhülsen. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers nichts dafür ersichtlich, dass natürliche Rückhalteflächen verloren gingen. Auch die erforderliche - der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegende - Planrechtfertigung ist gegeben. Die Planfeststellung ist dann gerechtfertigt, wenn die Maßnahme nach Maßgabe der wasserrechtlichen Ziele objektiv erforderlich ist. Erforderlich in diesem Sinne ist eine Maßnahme aber nicht erst dann, wenn sie unabdingbar oder unausweichlich ist, sondern schon dann, wenn sie gemessen an den fachplanerischen Zielen des Wasserrechts objektiv und vernünftigerweise geboten ist. Vgl. hierzu Schenk in Sieder-Zeitler-Dahme, § 31 WHG Rdnr. 209, 212 m.w.N.. Gemessen daran fehlt es weder in tatsächlicher noch prognostischer Hinsicht an einem hinreichenden Bedarf für die Durchführung der Maßnahme. Die Beigeladene hat sich aufgrund des im Oktober 1998 infolge von Niederschlägen aufgetretenen Hochwasserereignisses im Ortsteil Appelhülsen, bei dem es zu erheblichen Schäden gekommen ist, zur Errichtung einer Hochwasserschutzmaßnahme veranlasst gesehen. Ein derartiges Niederschlagswasserereignis kann sich zudem jederzeit wiederholen. Der Abwägungsvorgang weist keine Fehler auf, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen wären. Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Behörde gem. § 74 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Danach ist ein Abwägungsausfall nicht festzustellen. Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss über die vom Kläger aufrecht erhaltenen Einwendungen entschieden; zudem hat er der Beigeladenen durch Nebenbestimmungen die notwendigen Auflagen über Vorkehrungen und Unterhaltung der Anlagen erteilt. Ein Abwägungsfehler lässt sich in Bezug auf die vom Kläger angeführten Belange nicht feststellen. Der Beklagte hat dargelegt, auf welche Materialien er bei seiner Abwägung zurückgegriffen hat. Auch die Entscheidung für die festgestellte Hochwasserschutzmaßnahme lässt mit Blick auf die Belange des Klägers Abwägungsmängel nicht erkennen. Dem Gebot, alternative Planungen in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen und das Ergebnis bewertend in die Abwägung einzustellen, vgl. hierzu Schenk in Siedler-Zeitler-Dahme, § 31 WHG Rdnr. 232 m.w.N., ist der Beklagte nachgekommen. Die Entscheidung für die festgestellte Variante ist inhaltlich nicht zu beanstanden, auch wenn die vom Kläger im Einwendungsverfahren - mit Blick auf die bereits durchgeführte erste Maßnahme Trennung der Wasserscheide Nonnenbach-Stever" - angeführte Nullvariante oder die Varianten der Eindeichung der Stever oder der Rückhaltung im Oberlauf der Stever ihn weniger belastet hätten. Es ist Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich selbst auf der Grundlage der jeweiligen Vor- und Nachteile ein wertendes Gesamturteil zu bilden. Der Beklagte hat plausibel ausgeführt, warum eine Nullvariante nicht ausreiche, da durch die erste Maßnahme nur ein unkontrolliertes Abschlagen von Hochwasser aus dem Nonnenbach in die Stever unterbunden werde, noch nicht jedoch die zum Schutze der bebauten Ortsteile notwendige Entlastung der Stever erfolgt sei. Nachvollziehbar hat er auch dargelegt, dass die Eindeichung der Stever als Alternative nicht in Betracht komme, weil diese Variante die Inanspruchnahme des linksseitig der Stever gelegenen Retentionsraumes außerhalb der bebauten Flächen ausschließe und gegen das in § 32 WHG verankerte Gebot auf Erhalt von Retentionsraum verstieße. Der Beklagte hat ferner schlüssig ausgeführt, dass die Rückhaltung im Oberlauf der Stever mangels ausreichenden Rückhalteraumes keine wirksame Lösung darstellen könne. Es liegt auch nicht deshalb ein Abwägungsmangel vor, weil der Beklagte in seinen Berechnungen möglicherweise unzutreffend davon ausgegangen ist, dass mit der Realisierung der planfestgestellten Maßnahme die bei einem HQ100 überschwemmte Fläche des Grundstücks des Klägers kleiner wäre als im Ist-Zustand vor Durchführung der Maßnahme. Den Berechnungen des Beklagten hält der Kläger bzw. der Gutachter in dem Gutachten des Ingenieurbüros T. vom 26. Januar 2006 entgegen, für den Ist-Zustand sei in der hydraulischen Berechnung und in der Darstellung im Querprofil für das linke Vorland nur eine Breite von 11 m berücksichtigt worden, in der Darstellung im Lageplan sei der berechnete Wasserspiegel dann aber 285 m weit ins Gelände bis auf das klägerische Grundstück projiziert worden, ohne nachzuweisen, ob das Hochwasser über die höher gelegene Grundstückszufahrt B. (G1.) überhaupt bis auf das klägerische Grundstück laufen könne. Sollte der Beklagte bei diesen Berechnungen tatsächlich von einer unrichtigen Höhe der Zufahrt ausgegangen sein, hat dieser Fehler im Abwägungsvorgang nicht zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis geführt. Bei der Frage, ob ein Abwägungsmangel vorliegt, ist zwischen Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis zu unterscheiden. Mit dem Abwägungsvorgang wird die planerische Abwägungsentscheidung als Handlung des planenden Organs bezeichnet, mit Abwägungsergebnis der Plan als fertigendes Regelwerk. Ein verfassungsrechtlicher Rang kommt in erster Linie dem auf das Abwägungsergebnis bezogenen Abwägungsgebot zu. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass das Abwägungsergebnis nicht fehlerhaft sein kann, wenn der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, sofern sich beide auf denselben Vorgang beziehen, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE, 33,40; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage, § 74 Rdnr. 53, 54, umgekehrt wirkt sich aber nicht jeder Fehler im Abwägungsvorgang automatisch auf das Abwägungsergebnis aus. So dürfte es auch hier liegen. Im Rahmen seiner Abwägung war der Beklagte betreffend das Grundstück des Klägers zu dem Ergebnis gelangt, dass nach Durchführung der Maßnahme bei einem HQ100-Ereignis von einer Überschwemmung des klägerischen Grundstücks von wenigen Stunden auszugehen ist. Dieses Prognoseergebnis hat auch der Kläger nicht angezweifelt. Selbst wenn dem Beklagten aber wegen fehlerhafter Beurteilung der Hochwassergefährdungssituation vor Durchführung der Maßnahme ein Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen sein und dieser im Planfeststellungsbeschluss zu einer fehlerhaften Feststellung bezüglich des Ist-Zustandes der Hochwassergefahr geführt haben sollte, ist dieser Mangel nicht, wie gemäß § 75 Abs. 1a VwVfG NRW erforderlich, auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Um einen solchen Einfluss anzunehmen, reicht die nicht weiter substantiierte, rein abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Fehler anders abgewogen worden wäre, nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1997 - 4 A 3.95 -, NVwZ- RR 1998, 292, 295, vom 28. Februar 1996 a.a.O., und vom 21. August 1981 a.a.O.. Vielmehr muss die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den Mangel - hier also, ohne zu übersehen, dass die Zufahrt Einfluss auf das Abflussverhalten des Stever-Hochwassers gehabt hätte und eine Hochwassergefahr für das Grundstück des Klägers im Ist-Zustand deshalb nicht gegeben gewesen wäre - eine andere planerische Entscheidung getroffen hätte. Das ist dann der Fall, wenn sich anhand der Planungsunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände ergibt, dass sich ohne den Mangel - im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2000 - 11 A 24.98 -, vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - NVwZ 1996, 1016, 1019, und vom 28. Februar 1996, a.a.O.. Anhaltspunkte hierfür sind nicht gegeben. Anhand aller aus den Planungsunterlagen und auch sonst erkennbaren Umstände ergibt sich im Gegenteil der Eindruck, dass der Beklagte auch für diesen Fall an der Planung unverändert festgehalten und im Interesse des als vorrangig erachteten Vorhabens des Hochwasserschutzes eine größere Überschwemmungsgefahr für das klägerische Grundstück als vor der Durchführung der Maßnahme selbst sogar die Verursachung einer vorher nicht vorhandenen Überschwemmungsgefahr für dieses Grundstück, in Kauf genommen hätte. Denn er hat schon im Verlaufe des Planungsverfahrens, z. B. im am 28. November 2003 durchgeführten Erörterungstermin, auf die DIN 19700, Teil 12, hingewiesen, wonach landwirtschaftlich genutzte Grundstücke einen Hochwasserschutzkomfort von maximal HQ5 bis HQ10 genießen und deutlich gemacht, dass auf dem Hintergrund des offensichtlichen Erreichens dieses Schutzkomforts im Falle der Umsetzung der Maßnahme, der Kläger die bei einem HQ50-Ereignis mögliche Ausuferung des Roggenbachs auf sein landwirtschaftlich genutztes Grundstück hinzunehmen habe. Er hat ferner unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die vom Kläger zu erwartenden Nachteile im Vergleich zu den erheblichen Vorteilen, die die Allgemeinheit im Falle der Umsetzung der Maßnahmen habe, als geringfügig ansehe. So heißt es im Planfeststellungsbeschluss u. a., wenn bei einem 50-jährigen Hochwasser ein landwirtschaftliches Grundstück teilweise überschwemmt werde, so handele es sich hierbei um eine geringe Beeinträchtigung, die wegen der berechtigten Interessen der Allgemeinheit an der Maßnahme zumutbar und für die der Kläger auch nicht zu entschädigen sei. Mit Blick auf diese im Planfeststellungsverfahren angestellten Erwägungen des Beklagten, insbesondere auf die Bewertungen betreffend das klägerische Grundstück sowie die Gewichtungen der Belange des Klägers einerseits und der der Allgemeinheit andererseits, war mit einer anderweitigen Entscheidung des Beklagten nicht zu rechnen. Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass der Kläger auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Planergänzung nicht durchdringen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, die Beigeladene hat sich mangels Stellung eines Antrages nicht dem Risiko der Kostentragungspflicht ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.