Beschluss
5 K 975/05
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:0320.5K975.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 26. Mai 2003 und vom 14. Februar 2005 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 verpflichtet, Pflegewohngeld für die Klägerin in Höhe von monatlich 330,36 EUR für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2003 und in Höhe von monatlich 530,22 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Mai 2004 an den Träger des Seniorenpflegeheimes Haus S. in J. -B. zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, für den Aufenthalt der Klägerin im Seniorenpflegeheim Haus S. in J. -B. Pflegewohngeld nach den Vorschriften des Landespflegegesetzes Nordrhein- Westfalen (PfG NW) zu gewähren. 3 Die 1914 geborene Klägerin wird seit dem 16. März 2001 im Seniorenpflegeheim Haus S. in J. -B. betreut. 4 Der Ehemann der Klägerin hatte durch notariellen Vertrag vom 3. Februar 1993 das in seinem Eigentum stehende Grundstück T-Straße 00 in C. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Tochter J1. T1. übertragen. Frau T1. räumte ihren Eltern ein in das Grundbuch eingetragenes unentgeltliches Wohnrecht am gesamten Haus und Garten auf Lebenszeit ein. Der jährliche Wert des Rechtes wird mit 12.000,- DM angegeben. 5 1997 verstarb der Ehemann der Klägerin. Die Tochter führte in den Jahren 1998 und 1999 umfangreiche Instandsetzungsarbeiten am Haus durch. 6 Am 16. März 2001 wurde die Klägerin in das Pflegeheim Haus S. aufgenommen. Das Heim beantragte am 22. März 2001 die Bewilligung von Pflegewohngeld. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 1. Juli 2001 Pflegewohngeld für die Klägerin ab dem 1. April 2001 in Höhe von monatlich 630,30 DM. 7 Aufgrund der Entwicklung des Gesundheitszustandes der Klägerin verkaufte ihre Tochter mit notariellem Vertrag vom 20. März 2002 das Grundstück T-Straße 00. Die Klägerin bewilligte am gleichen Tag die Löschung des für sie eingetragenen Wohnrechts im Grundbuch. 8 Der Beklagte bewilligte mit weiterem Bescheid vom 1. Oktober 2002 Pflegewohngeld für die Klägerin in Höhe von 322,15 EUR und mit Bescheid vom 1. Januar 2003 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 Pflegewohngeld in Höhe von 330,36 EUR. 9 Nachdem der Beklagte von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) vom 9. Mai 2003 (16 A 2789/02, NWVBl. 2003, 440) Kenntnis erhalten hatte, in dem Heimbewohner auf den vorrangigen Einsatz nicht nur ihres Einkommens, sondern auch ihres Vermögens verwiesen worden waren, nahm der Beklagte mit an das Pflegeheim Haus S. gerichteten Bescheid vom 26. Mai 2003 den Bewilligungsbescheid für die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juni 2003 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Klägerin über ausreichend Barvermögen verfüge, mit dem sie die Investitionskosten tragen könne. Der Beklagte ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl das Heim, als auch die Klägerin rechtzeitig Widerspruch. Zur Begründung führten sie im wesentlichen aus, die Aufhebung des Bescheides sei weder nach § 45 SGB X noch nach § 48 SGB X zulässig. Es fehle an einer positiven Feststellung des Wegfalls der Leistungsvoraussetzungen. Vor dem Hintergrund der ungeklärten Sachlage sei es ermessensfehlerhaft, die Pflegewohngeldzahlung derart kurzfristig einzustellen. Der Rücknahme stehe das eigene Verschulden staatlicher Stellen sowie der zeitliche Abstand zwischen Bewilligung und Rücknahme entgegen. Es sei beabsichtigt, den gesetzlich normierten Freibetrag von 2.301,- EUR auf 10.000 EUR anzuheben. Das sei nicht berücksichtigt worden. 10 Nachdem der Beklagte die Vermögensverhältnisse der Klägerin geprüft hatte, lehnte er mit an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 14. Februar 2005 den Antrag auf Pflegewohngeld ab, weil sie die Investitionskosten aus dem ungeschützten Vermögen tragen könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe auf ihr unentgeltliches Wohnrecht verzichtet. Dieser Verzicht stelle eine Schenkung im Sinne des § 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Da sie bedürftig geworden sei, habe sie gegen ihre Tochter gemäß § 528 BGB einen Schenkungsherausgabeanspruch. Dieser Herausgabeanspruch gehöre zu ihrem Vermögen, so dass sie in der Lage sei, ihren Anteil an den Investitionskosten selbst zu tragen. Das Heim erhielt eine Abschrift dieses Bescheides. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Widerspruch. 11 Der Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 26. Mai 2003 und vom 14. Februar 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, laut notariellem Vertrag vom 3. Februar 1993 habe das Wohnrecht einen Wert von jährlich 12.000 DM (= 6.135,49 EUR) gehabt. Dieses Wohnrecht sei am 18. April 2002 gelöscht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin eine statistische Lebenserwartung von 4,55 Jahren gehabt, so dass sich ein Wert des Wohnrechtes in Höhe von 27.916,48 EUR ergebe. Die von der Tochter der Klägerin vorgenommenen Unterhaltungsmaßnahmen für das Grundstück seien nicht für die Klägerin erfolgt, so dass sie nicht auf das Wohnrecht angerechnet werden könnten. Denn die Klägerin sei als Wohnrechtsberechtigte nicht zu diesen Maßnahmen verpflichtet gewesen. Die Klägerin hätte die Möglichkeit der Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte gehabt. Der Verzicht auf das Wohnrecht stelle eine Schenkung dar. Nach § 528 Abs. 1 BGB könne der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die an den Schenker zurückfließenden Geldbeträge seien Einkommen und könnten nicht in das Schonvermögen fallen. 12 Die Klägerin hat am 30. Mai 2005 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und trägt ergänzend vor, es sei zweifelhaft, ob das Wohnrecht in Gänze wieder auflebe und in kapitalisierter Form als Zahlungsanspruch gegen die Tochter bestehe. Da es sich um ein unteilbares Recht handele, sei Teilwertersatz in Geld zu leisten, bis der Gesamtwert des Schenkungsgegenstandes erschöpft sei. Jedenfalls sei die Einbeziehung von Ansprüchen für die Zukunft unzulässig, weil diese Ansprüche nicht durchsetzbar seien. Die Klägerin könne von ihrer Tochter allenfalls monatliche Unterhaltsleistungen verlangen. Diese Forderungen liegen für die Zeit bis Ende November 2004 jedenfalls unter der Vermögensfreigrenze von 10.000,- EUR. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Bescheide des Beklagten vom 26. Mai 2003 und vom 14. Februar 2005 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Träger des Seniorenpflegeheimes Haus S. für den Aufenthalt der Klägerin in der Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2003 Pflegewohngeld in Höhe von 330,36 EUR pro Monat und für den Aufenthalt der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Mai 2004 Pflegewohngeld in Höhe von 530,22 EUR pro Monat zu gewähren. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Beklagte bezieht sich auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorganges des Beklagten (Beiakte 1). 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist zulässig und begründet. 21 Die Klage ist für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2003 als Anfechtungsklage, gerichtet auf die Aufhebung der Bescheide vom 26. Mai 2003 und vom 14. Februar 2005 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Mai 2004 als Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Pflegewohngeld, zulässig. Die Heimbewohner sind in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die auf die Gewährung von Pflegewohngeld gerichtet sind, klagebefugt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440). 22 Die Klage ist begründet. Die Bescheide vom 26. Mai 2003 und vom 14. Februar 2005 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die mit Bescheid vom 26. Mai 2003 geregelte teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 1. Januar 2003 für die Monate Juni bis Dezember 2003 sowie die mit Bescheid vom 14. Februar 2005 erfolgte Ablehnung der Bewilligung von Pflegewohngeld sind rechtswidrig, weil die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld in Höhe von 330,36 EUR für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2003 und in Höhe von 530,22 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Mai 2004 hat. Die Klägerin musste sich im gesamten streitigen Zeitraum nicht auf den vorrangigen Einsatz ihres Vermögens verweisen lassen. 23 Als Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 1. Januar 2003 kommt alleine § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. § 48 SGB X ist vorliegend nicht einschlägig, weil keine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegt. Denn eine veränderte Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte reicht gemäß § 48 Abs. 2 SGB X hierfür nicht aus, erst recht nicht, wenn sie sich in der Sache zu Lasten des Betroffenen auswirkt. 24 Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X waren in dem Zeitraum Juni bis Dezember 2003 nicht erfüllt. Nach § 45 Abs. 1 SGB X kann ein begünstigender Verwaltungsakt aufgehoben werden, wenn er rechtswidrig ist. Die mit Bescheid vom 1. Januar 2003 erfolgte Bewilligung von Pflegewohngeld für den Zeitraum Juni bis Dezember 2003 war jedoch rechtmäßig. 25 Für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Juli 2003 ergibt sich die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Pflegewohngeldes aus § 14 Abs. 1 S. 1 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1996 (PfG NW, GV NRW, S. 137, 139). Danach haben bestimmte Pflegeeinrichtungen gegen den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtung für Heimplätze solcher Heimbewohner, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten. Diese Vorschrift versteht das Gericht dem Urteil des OVG NRW vom 9. Mai 2003 (- 16 A 2789/02 -, a.a.O.) folgend dahingehend, dass Heimbewohner einen einklagbaren Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld an das Heim haben, wenn ihnen kein vorrangig einsetzbares Einkommen oder Vermögen im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung steht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 26 Das Einkommen der Klägerin reichte nicht aus, um die Investitionskosten des Pflegeheimes bezahlen zu können. Zum Einkommen zählen alle dem Heimbewohner in der Bedarfszeit tatsächlich zufließenden Mittel (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649). Danach sind nur die Witwen- und Altersrente als monatliches Einkommen der Klägerin anzusehen. Dagegen gehört der vom Beklagten angesetzte Wert eines Schenkungsrückforderungsanspruches nicht zum Einkommen der Klägerin. Denn dieser Betrag ist der Klägerin nicht im streitigen Zeitraum tatsächlich zugeflossen. 27 Der Klägerin stand entgegen der Ansicht des Beklagten auch kein vorrangig einsetzbares Vermögen zur Verfügung. Zu dem einzusetzenden Vermögen gehört nicht ein Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bezüglich des Verzichts auf das Wohnrecht aus dem notariellen Vertrag vom 3. Februar 1993. 28 Die Klägerin hat am 20. März 2002 die Löschung des für sie im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts bewilligt. Es ist bereits zweifelhaft, ob dies eine Schenkung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB war. Denn der Verzicht auf das Wohnrecht könnte als adäquate Gegenleistung für die von der Tochter erbrachten erheblichen Renovierungsarbeiten anzusehen sein mit der Folge, dass eine unentgeltliche Zuwendung seitens der Klägerin nicht vorliegen würde. Gemäß § 1093 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 1041 S. 1 und 2 BGB hat der Wohnungsrechtberechtigte für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen, wobei ihm nur die Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen, die zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören. Danach könnten die von der Tochter vorgenommenen Arbeiten - jedenfalls zum Teil - für die Klägerin erfolgt sein, so dass insoweit eine Gegenleistung anzunehmen wäre. Welche Arbeiten für die Klägerin vorgenommen wurden, in welcher Höhe mithin Leistungen der Tochter erbracht worden sind und welchen Wert der Verzicht auf das Wohnrecht hatte, kann aber letztlich offen bleiben. 29 Selbst wenn eine - gemischte - Schenkung angenommen wird kann nicht davon ausgegangen werden, dass in dieser Höhe dann auch in dem streitigen Zeitraum ein Schenkungsherausgabeanspruch bestanden hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes gemäß §§ 528 Abs. 1 S. 1 , 812 BGB nur in dem Umfang, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhaltes des Schenkers erforderlich ist, so dass er bei einem nicht teilbaren Geschenk von vornherein auf wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenkes erschöpft ist, 30 vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - X ZR 2/03 -, FamRZ 2005, 177, 178, NJW 2005, 670, 671. 31 Die Bedürftigkeit der Klägerin bestand im Juni und Juli 2003 jeweils in Höhe der vom Pflegeheim geltend gemachten Investitionskosten von 325,80 EUR und 336,66 EUR. Diese Beträge zusammen mit dem übrigen Vermögen der Klägerin in diesem Zeitraum (vgl. Vermögensaufstellung der Klägerin vom 18. September 2003 und Kontoauszüge des Girokontos) liegen unterhalb der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG bis Ende Juli 2003 geltenden Freigrenze von 2.301,- EUR. 32 Es kann vorliegend dahinstehen, ob in diesem Zeitraum zudem ein Anspruch der Klägerin gegen ihre Tochter für den zurückliegenden Zeitraum von März 2002 (Zeitpunkt des Verzichts auf das Wohnrecht) bis Mai 2003 in Höhe der jeweiligen monatlichen Bedürftigkeit bestanden hat und damit die Freigrenze weit überschritten wäre. 33 Denn selbst wenn ein den Vermögensfreibetrag übersteigender Schenkungsherausgabeanspruch gegen die Tochter angenommen wird, so ist dieser Anspruch jedenfalls nicht als verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I, S. 646) anzusehen. Ansprüche des Hilfebedürftigen gegenüber Dritten sind nur dann als verwertbares Vermögen anzusehen, wenn sie im streitgegenständlichen Zeitraum für den Hilfesuchenden als bereite Mittel zur Verfügung stehen, mit denen er seinen Bedarf decken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerke der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 436.0, § 88 Nr. 41 = NJW 2004, 2914, 2915). 34 Ansprüche gegenüber Dritten sind nur dann als bereite Mittel anzusehen, wenn sie in angemessener Zeit verwirklicht werden können, d. h. wenn sie rechtzeitig zur Deckung des Bedarfs durchgesetzt werden können. Die Notwendigkeit, Ansprüche bzw. Rechte auf dem Klagewege mit Hilfe gerichtlicher Schritte oder im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durchzusetzen, bedeutet nicht von vornherein, dass sie nicht rechtzeitig zu verwirklichen sind und damit als bereite Mittel ausscheiden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass auch Ansprüche und Rechte, die der gerichtlichen Durchsetzung bedürfen, als bereite Mittel in Betracht kommen können, vorausgesetzt, die gerichtliche Durchsetzung ermöglicht eine rechtzeitige Bedarfsdeckung. Ansprüche gegen Dritte sind nicht als bereite Mittel anzusehen, wenn sie allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens verwirklicht werden können (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 -, Buchholz, a. a. O., § 2 BSHG Nr. 20). 35 Danach ist ein Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gegenüber ihrer Tochter nicht als bereites Mittel anzusehen. Aus dem Vortrag der Klägerin im Vorverfahren ergibt sich, dass ihre Tochter die von ihr erbrachten Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten an dem Wohnhaus, die zu einer erheblichen Steigerung der Wohnqualität geführt hätten, als Gegenleistung für den Verzicht auf das Wohnrecht angesehen hat und deshalb nicht bereit war, im Rahmen eines Schenkungsrückforderungsanspruches angemessenen Geldersatz in Höhe des monatlichen Pflegewohngeldes zu zahlen. Die Klägerin hätte diese Zahlung nur in einem langwierigen Gerichtsverfahren erstreiten können. Eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrer Tochter wäre nicht mit dem Grundsatz des § 7 BSHG zu vereinbaren gewesen, bei der Gewährung von Sozialhilfe die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden zu berücksichtigen. Da bei der Durchsetzung der Wertersatzansprüche aus § 528 BGB nicht auszuschließen war, dass sich die Klägerin mit ihrer Tochter zerstritt, konnte ihr nicht zugemutet werden, einen Zivilprozess mit ihrer Tochter zu führen. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, weil im Landespflegegesetz nicht die Möglichkeit besteht, Ansprüche des pflegewohngeldberechtigten Personenkreises auf die zuständige Behörde überleiten zu lassen. Der Hilfebedürftige kann sich somit einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit seinen nahen Angehörigen nicht entziehen. Dies war der Klägerin mit Rücksicht auf ihr Alter nicht zuzumuten. 36 Auch für die Monate August 2003 bis 31. Dezember 2003 konnte das Heim Pflegewohngeld für die Klägerin beanspruchen, so dass der das Pflegewohngeld bewilligende Bescheid vom 1. Januar 2003 insgesamt rechtmäßig war. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 3 S. 1 und 2 Landespflegegesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2003 (PfG NW 2003, GV NRW 2003, 380, 382). Nach dieser Vorschrift wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Vierten Abschnittes des BSHG (Einsatz von Einkommen und Vermögen) gelten entsprechend. Der Freibetrag für den Einsatz oder die Verwertung von Geld beträgt gemäß § 12 Abs. 3 S. 4 PfG NW 2003 10.000 EUR. 37 Der vermeintliche Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gegenüber ihrer Tochter, der - wenn überhaupt - nur als monatlicher Zahlungsanspruch in Höhe der jeweiligen Bedürftigkeit besteht, liegt im gesamten streitigen Zeitraum mit 4.963,62 EUR (7 Monate x 330,36 EUR und 5 Monate x 530,22 EUR) auch zusammen mit dem Guthaben des Girokontos unterhalb der in diesem Zeitraum geltenden Freigrenze von 10.000,- EUR. Ob und in welcher Höhe zudem ein Anspruch der Klägerin gegen ihre Tochter wegen des weiter zurückliegenden Zeitraumes von März 2002 bis Mai 2003 besteht, kann hier ebenfalls offen bleiben, weil der vermeintliche Schenkungsherausgabeanspruch der Klägerin aus den zuvor angeführten Gründen jedenfalls nicht als verwertbares Vermögen anzusehen ist. 38 Da die ursprünglich mit Bescheid vom 1. Januar 2003 erfolgte Bewilligung von Pflegewohngeld für die Klägerin mithin rechtmäßig war und die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X daher nicht vorliegen, sind der Rücknahmebescheid vom 26. Mai 2003 und der Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 2005 insoweit aufzuheben. 39 Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den weiteren streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Mai 2004, so dass der entgegenstehende Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 2005 insgesamt aufzuheben ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 40 Der Höhe nach ist das Pflegewohngeld für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von monatlich 330,36 EUR und für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Mai 2004 in Höhe von monatlich 530,22 EUR zu bewilligen. 41 Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten für die Bewilligung von Pflegewohngeld ergibt sich für den Zeitraum bis Juli 2003 aus § 14 Abs. 4 PfG NW 1996 i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 2 der Pflegewohngeldverordnung vom 4. Juni 1996 (GV NW S. 200). Aus dem Zusammenhang beider Vorschriften ergibt sich, dass das Pflegewohngeld bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von dem örtlichen Träger der Sozialhilfe bewilligt wird. 42 Für den Zeitraum ab August 2003 ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Beklagten aus § 12 Abs. 2 S. 1 PfG NW 2003. Danach sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Bewilligung des Pflegewohngeldes sachlich zuständig. 43 Das Pflegewohngeld wird ab dem 1. Juni 2003 gewährt, weil mit Wirkung von diesem Tag die ursprüngliche Bewilligung von Pflegewohngeld aufgehoben worden ist. Die Bewilligung endet am 31. Mai 2004, weil das Pflegewohngeld für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt wird (für die Zeit bis 31. Oktober 2003: § 4 Abs. 2 S. 1 der Pflegewohngeldänderungsverordnung vom 2. Dezember 1998, GV NW S. 48; für die Zeit ab 1. November 2003: § 7 Abs. 2 S. 1 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung vom 15. Oktober 2003, GV NW S. 613, 614). 44 Der Heimträger ist nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen worden, weil er nach Durchführung des Vorverfahrens keine Klage erhoben hat und damit die von der Klägerin angefochtenen Bescheide ihm gegenüber bestandskräftig geworden sind, so dass es zu einem (weiteren) Klageverfahren mit der Gefahr widerstreitender gerichtlicher Entscheidungen nicht kommen kann. 45 Der Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. 46 Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 Halbsatz 1 VwGO nicht erhoben, weil dieser Rechtsstreit eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 S. 1 VwGO betrifft (vgl. hierzu ausführlich das nicht rechtskräftige Urteil der Kammer vom 9. Mai 2006 - 5 K 872/04 -; anderer Ansicht OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O.). 47 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 48 Das Gericht hat die Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, obwohl das Urteil bezüglich der Gerichtskostenfreiheit von der oben genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 9. Mai 2003 abweicht, weil eine Beschwer der unterliegenden Partei durch die Nichterhebung von Gerichtskosten nicht erkennbar ist. 49