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Urteil

1 K 256/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2007:0326.1K256.07.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Schulamtes für die Stadt N. vom 8. Februar 2007 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag auf Aufnahme der Tochter K. der Kläger zum Schuljahr 2007/ 2008 in die N1. -Schule mit der Maßgabe neu zu entscheiden, dass der Schulbezirk für die N1. -Schule weiter besteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Schulamtes für die Stadt N. vom 8. Februar 2007 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag auf Aufnahme der Tochter K. der Kläger zum Schuljahr 2007/ 2008 in die N1. -Schule mit der Maßgabe neu zu entscheiden, dass der Schulbezirk für die N1. -Schule weiter besteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Die Kläger begehren die Aufnahme ihrer am 00.00.0000 geborenen Tochter K. in die erste Klasse der von der Beklagten geleiteten N1. - Grundschule zum Schuljahr 2007/2008. In seiner Sitzung am 8. November 2006 traf der Rat der Stadt N. unter Punkt 11 seiner Tagesordnung den folgenden Beschluss: „1. Der Schulbezirk der N1. -Schule, städt. Gemeinschaftsgrundschule, wird zum Beginn des Schuljahres 2007/2008 aufgelöst. 2. Die anliegende „15. Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung für die Bildung von Schulbezirken für die katholischen Grundschulen, die evangelischen Grundschulen und die Gemeinschaftsgrundschulen der Stadt N. „ wird mit Wirkung zum 01.08.2007 (Beginn des Schuljahres 2007/08) beschlossen (Anlage 1 der Vorlage V/0779/2006 = Anlage 3 der Originalniederschrift. ..." Die 15. Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung für die Bildung von Schulbezirken für die katholischen Grundschulen, die evangelischen Grundschulen und die Gemeinschaftsgrundschulen der Stadt N. wurde im Amtsblatt der Stadt N. vom 17. November 2006 (Seite 255) mit dem folgenden Wortlaut öffentlich bekannt gemacht: „Die Anlage zur Rechtsverordnung für die Bildung von Schulbezirken für die katholischen Grundschulen, die evangelischen Grundschulen und die Gemeinschaftsgrundschulen der Stadt N. vom 8. 6. 1982 (Amtsblatt der Stadt N. Nr. 12, Seite 101 ff.), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Stadt N. vom 7. 12. 2005 (Amtsblatt der Stadt N. Nr. 1 vom 13. 1. 2006, Seite 5), wird wie folgt geändert: 3.15 Grundschule H. -T. (N1. -Schule) aufgehoben ...". Bereits am 19. Oktober 2006 hatte die Schulkonferenz der N1. -Schule Kriterien für eine etwaige Aufnahmeentscheidung beschlossen. Die Kläger meldeten ihre Tochter bei der Beklagten am 10. November 2006 an. Insgesamt gingen bei der Beklagten 106 Anmeldungen für das Schuljahr 2007/2008 ein. Mit Bescheid vom 17. Januar 2007 lehnte die Beklagte die Aufnahme der Tochter der Kläger zum Schuljahr 2007/2008 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Zahl der Anmeldungen überschreite die mit Beschluss des Rates der Stadt N. vom 8. November 2006 festgelegte Aufnahmekapazität von 90 Schülern. Bei ihrer infolge der Aufhebung ihres Schulbezirks zu treffenden Aufnahmeentscheidung habe sie entsprechend des Beschlusses der Schulkonferenz vom 19. Oktober 2006 zunächst diejenigen Schüler berücksichtigt, deren Geschwister bereits die N1. -Schule besuchten. Die verbliebenen Plätze seien nach der Länge des Schulwegs verteilt worden. Hierbei habe die Tochter der Kläger keine Berücksichtigung finden können. Hiergegen erhoben die Kläger unter dem 19. Januar 2007 Widerspruch und baten um die Gewährung von Akteneinsicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2007 wies das Schulamt für die Stadt N. den Widerspruch der Kläger zurück und führte zur Begründung aus, 39 der zur Verfügung stehenden Plätze seien an Geschwisterkinder vergeben worden. Die restlichen Plätze seien anhand der Länge des Schulwegs vergeben worden, der längste Schulweg habe eine Länge von 921 m. Die Kläger haben daraufhin am 15. Februar 2007 Klage erhoben. Die Kläger machen geltend, die Kombination der Auswahlkriterien „Geschwisterkind" und „Schulweglänge" führe zur faktischen Bildung eines Schuleinzugsbereichs. Die Beklagte habe im übrigen das ihr nach § 46 Abs. 1 SchulG NRW eröffnete Ermessen nicht ausgeübt, sondern sich an die von der Schulkonferenz ausgewählten Kriterien gebunden gefühlt. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Schulamtes für die Stadt N. vom 8. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Tochter K. zum Schuljahr 2007/2008 in die Klasse 1 der N1. - Grundschule aufzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, Art. 7 Abs. 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes habe der Stadt N. als Schulträgerin die Möglichkeit eröffnet, die Schulbezirke bereits zum Schuljahr 2007/2008 aufzulösen. Hieraus folge auch die Befugnis, nur einen einzelnen Schulbezirk aufzulösen. Die Eltern der in dem aufgelösten Schulbezirk wohnenden Schüler erhielten hierdurch das Recht, die Grundschule frei zu wählen, bereits zum Schuljahr 2007/2008. Die Auflösung des Schulbezirks habe zwar zur Folge, dass im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht alle dort wohnenden Schüler, die sich an der N1. -Schule anmeldeten, auch aufgenommen würden. Die Auflösung aller Schulbezirke hätte jedoch zu demselben Ergebnis geführt. Bei ihrer Aufnahmeentscheidung habe sie sich die von der Schulkonferenz beschlossenen Auswahlkriterien zueigen gemacht. Die vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern sei sachgerecht, da hierdurch bei Geschwistern der Zusammenhalt und bei den Eltern die Vereinbarkeit von Beruf und Erziehung gefördert werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Schulamtes für die Stadt N. ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf Aufnahme ihrer Tochter K. in die erste Klasse der N1. -Grundschule zum Schuljahr 2007/2008. Die Ablehnung ihres Antrags mit der Begründung, der Schulbezirk der N1. - Schule sei durch Beschluss des Rates der Stadt N. vom 8. November 2006 aufgehoben worden, so dass unter den die Zahl der vorhandenen Plätze übersteigenden Anmeldungen eine Auswahlentscheidung habe getroffen werden müssen, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, weil der Schulbezirk der N1. -Schule fortbesteht. Die N1. -Schule ist daher die für die Tochter der Klägerin gemäß §§ 84 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW zuständige Grundschule. Die 15. Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung für die Bildung von Schulbezirken für die katholischen Grundschulen, die evangelischen Grundschulen und die Gemeinschaftsgrundschulen der Stadt N. ist nichtig, weil sie von Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) nicht gedeckt ist. Die Auflösung eines einzelnen Grundschulbezirks durch den Schulträger überschreitet die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die Auslegung des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes ergibt, dass der Landesgesetzgeber den Schulträgern für Grundschulen nur die Befugnis eingeräumt hat, alle Bezirke ihrer Trägerschaft bereits zum Schuljahr 2007/2008 aufzuheben, und dass die Aufhebung eines einzelnen Bezirks nicht möglich ist. Dieses Ergebnis folgt zwar nicht zwingend aus dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes, der im Plural „die Schulträger ... für Grundschulen" ermächtigt und daher keinen eindeutigen Rückschluss auf die Befugnisse eines einzelnen Schulträgers zulässt. Die systematische Anknüpfung an Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes, der die Aufhebung aller Grundschulbezirke für das Schuljahr 2008/2009 vorsieht, ohne die Beibehaltung einzelner Schulbezirke zu ermöglichen, zeigt jedoch, dass den Schulträgern nur die Befugnis eingeräumt wurde, die ab dem 1. August 2008 landesweit geltende Rechtslage im Bereich ihrer Trägerschaft bereits ab dem 1. August 2007 einzuführen. Dieses Ergebnis wird durch die Zielsetzung des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes bestätigt. Die Aufhebung der Grundschulbezirke zum Schuljahr 2008/2009 soll ausweislich der Gesetzesbegründung zur Aufhebung von § 84 SchulG NRW - vgl. LT-Drs. 14/1572, S. 108 - die Rechte der Eltern stärken, indem ihnen die Wahl der Grundschule überlassen und zugleich ein Aufnahmeanspruch an der nächstgelegenen Grundschule der gewählten Schulart in ihrer Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität gegeben wird. Die den Schulträgern in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes eröffnete Möglichkeit soll bereits den Eltern der Schulanfänger des Schuljahres 2007/2008 das Wahlrecht vermitteln. Die Aufhebung eines einzelnen Grundschulbezirks eröffnet den in diesem Gebiet wohnenden Eltern zwar ebenfalls das Recht, die Grundschule frei zu wählen. Die Aufhebung eines einzelnen Grundschulbezirks in einer Gemeinde kann im Einzelfall jedoch dazu führen, dass der von dem Gesetzgeber zugleich vorgesehene Aufnahmeanspruch an der nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart nicht besteht. Dieses Problem ergibt sich dann, wenn die - räumlich betrachtet - nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in einem angrenzenden Schulbezirk liegt. In diesem Fall steht den Eltern der Aufnahmeanspruch aus § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (vom 23. März 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2006; im Folgenden: AO-GS) nicht zu, da im Bereich des Schulbezirks der aus § 39 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW resultierende Aufnahmeanspruch der dort wohnenden Schüler fortbesteht und § 1 AO-GS dort nicht anwendbar ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW om 5. Juli 2006, GV. NRW., S. 341). Schließlich deutet auch der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung des nordrhein-westfälischen Schulministeriums zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW vom 5. Juli 2006 („wenn nicht der Schulträger ... entschieden hat, die Schulbezirke für Grundschulen bereits zum Schuljahr 2007/2008 aufzulösen") darauf hin, dass der Landesgesetzgeber die Auflösung einzelner Schulbezirke zum Schuljahr 2007/2008 nicht ermöglichen wollte. Die Beklagte hatte daher keine Auswahlentscheidung auf der Grundlage von § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 AO-GS zu treffen, sondern über den Aufnahmeantrag der nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes noch nicht schulpflichtigen Tochter der Kläger auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 SchulG NRW zu entscheiden. Die hierbei vorzunehmende Prüfung und Feststellung der Schulfähigkeit hat die Beklagte mit Blick darauf, dass sie den Schulbezirk für aufgelöst und die N1. -Schule für nicht aufnahmepflichtig hielt, noch nicht durchgeführt. Die Prüfung und Feststellung der Schulfähigkeit kann auch nicht durch das erkennende Gericht vorgenommen werden. Die Sache ist daher nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Bei der Prüfung und Feststellung der Schulfähigkeit, die in § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschrieben ist, steht der Beklagten ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Ein gerichtlich eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum kommt in Betracht, wenn eine komplexe Bewertung auf der Grundlage von Kriterien getroffen werden muss, die durch persönliche Erfahrungen geprägt und weder rechtlich zu steuern noch durch das Verwaltungsgericht, auch nicht durch Hinzuziehung von Sachverständigen, zu ersetzen sind. Das ist bei der Entscheidung über die Schulfähigkeit im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW der Fall. Die Beklagte hat zu prüfen, ob die Tochter der Kläger im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzt und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist, um in der Schule erfolgreich erzogen und gebildet werden zu können. Dabei hat die Beklagte die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW). Das erfordert die pädagogische Prognose, ob die Tochter der Kläger bei der gebotenen und möglichen Förderung der Grundschule die Erziehungs- und Bildungsziele gemäß § 2 SchulG NRW erreichen kann. Für die Anwendung und Prüfung dieser Beurteilungskriterien ist neben der schulärztlichen Begutachtung (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW) ganz wesentlich die persönliche Erfahrung der Beklagten, die sie aufgrund ihrer Unterrichtstätigkeit in der Schule gewonnen hat. Diese persönlichen Erfahrungen kann das Verwaltungsgericht auch nicht mit Hilfe von Sachverständigen ersetzen. Vgl. zu einer entsprechenden Fallkonstellation: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2006 - 19 B 1513/06 -, NWVBl 2007, 63 = NVwZ-RR 2007, 30, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, 4 VwGO. Die Kläger sind teilweise unterlegen, da die begehrte Verpflichtung der Beklagten zu der Aufnahme ihrer Tochter mangels Spruchreife der Sache unterbleiben musste. Ursächlich dafür ist die bislang fehlende Prüfung und Feststellung der Schulfähigkeit der Tochter der Kläger durch die Beklagte. Ihr werden daher auch insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.