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Urteil

4 K 1314/06

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:0417.4K1314.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 28. Juni 2006 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 02. August 2005 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der 0000 geborene Kläger steht als Leitender Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 16) im Dienst des beklagten Landes und ist bei der Bezirksregierung in Münster tätig. Am 02. August 2005 erstellte der Regierungspräsident auf der Grundlage der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen, RdErl. des Innenministeriums vom 20.12.2001 - BRL - für den Zeitraum vom 02. April 2002 bis 01. April 2005 eine dienstliche Beurteilung (Regelbeurteilung). Durch den Erstbeurteiler, Abteilungsdirektor L. , wurde der Kläger in der Leistungsbeurteilung mit 5 Punkten, übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße, bewertet. In der Befähigungsbeurteilung wurde vom Erstbeurteiler 7 Mal der Ausprägungsgrad C, deutlich ausgeprägt, und ebenfalls 7 Mal der Ausprägungsgrad D, stark ausgeprägt, vergeben. Der höhere Vorgesetzte, Regierungsvizepräsident X. , schloss sich dem Beurteilungsvorschlag in der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung und der Beurteilung der Befähigung an und setzte den Grad der Beförderungseignung mit „für eine Beförderung besonders geeignet" fest. Der Endbeurteiler, Regierungspräsident E. . U. , stimmte dem Beurteilungsvorschlag in der Beurteilung der Befähigung und der Entscheidung über die Zuerkennung der Beförderungseignung zu, in der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung und dem Grad der Beförderungseignung hingegen nicht. Die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung setzte er auf vier Punkte fest und führte hierzu zur Begründung aus: „Die Absenkung der Erstbeurteilung in der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung erfolgt unter Berücksichtigung eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes in der Vergleichsgruppe. Dabei ist eine äußerst restriktive Quotierung für die Vergabe herausgehobener Punktwerte zu beachten. Aus Gründen der Maßstabsgerechtigkeit im Quervergleich, der einem strengen Beurteilungsmaßstab folgt, führt dieses zu einer Bewertung mit 4 Punkten. Die Feststellung des Grades der Beförderungseignung mit „gut geeignet" entspricht dem bei diesem Punktwert höchstmöglichen Eignungsgrad". 3 In seiner Gegenvorstellung vom 20. Dezember 2005 führte der Kläger aus, der vom Erstbeurteiler in sieben von neun Einzelmerkmalen mit fünf Punkten unterlegte Beurteilungsvorschlag könne bei Beachtung allgemein anerkannter Beurteilungsmaßstäbe nur zu einer Bestätigung des Gesamtergebnisses der Leistungsbeurteilung sowie der Zuerkennung der besonderen Beförderungseignung durch den Endbeurteiler führen. Bei einer derart eindeutigen Bewertungskonstellation könne der Endbeurteiler von dem durchgängig bestätigten Beurteilungsvorschlag nur abweichen, wenn ihm eigene, aus regelmäßigen unmittelbaren Arbeitsbeziehungen resultierende Erkenntnisse hierfür eine Grundlage böten. Nachweislich sei es im dreijährigen Beurteilungszeitraum lediglich zu zwei derartigen Arbeitskontakten gekommen. 4 Hierzu führte der Regierungspräsident unter dem 15. November 2005 aus, als Endbeurteiler sei er gehalten, aus dem Kreis einer Vergleichsgruppe mit hoher Leistungsdichte nur sehr eingeschränkt die Spitzennote von fünf Punkten zu vergeben. Auch der zweithöchste Punktwert von vier Punkten unterliege einer strengen Quotierung, so dass eine solche Beurteilung ebenfalls aus der Gesamtheit der den Anforderungen entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine herausgehobene Leistung attestiere. Weder seine subjektiven Bewertungen noch die Tatsache, dass vom Erstbeurteiler ein vom nächsthöheren Vorgesetzten bestätigter Beurteilungsvorschlag mit fünf Punkten vorgelegt worden sei, vermöge an der abschließenden Beurteilung mit vier Punkten etwas zu ändern. Soweit beanstandet worden sei, dass kein Notenspiegel der Vergleichsgruppe beigefügt worden sei, sei dies unterblieben, da angesichts der Vergleichsgruppengröße von 6 Personen die Gefahr der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften bestanden habe. 5 Zur Begründung seines unter dem 26. April 2006 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger ergänzend aus, gerade im Hinblick auf die nur 6 Personen umfassende Vergleichsgruppe sollte es dem Endbeurteiler möglich und zumutbar sein, sich einen fundierten eigenen Eindruck gerade auch von seinen Leistungen zu verschaffen. Trotz der in den vergangenen Jahren gerade im Verkehrsbereich anzutreffenden Häufung grundsätzlicher Fragestellungen mit zumeist erheblicher Öffentlichkeitswirksamkeit sei dies für ihn in aller Regel kein Anlass gewesen, Besprechungen oder Rücksprachen anzuberaumen, die ihm einen unmittelbaren Vortrag ermöglicht hätten. Auch sei auf die zahlreichen Vorlagen seines Dezernatsbereichs nahezu ausnahmslos keine Rückmeldung erfolgt. Dieses ganz ungewöhnliche Führungsverhalten sei umso weniger erklärbar, als er sich im Übrigen von anderen Hauptdezernenten bzw. Dezernenten bevorzugt direkt und auf kurzem Wege unterrichten lasse. Kritikwürdig sei in diesem Zusammenhang, dass in Bezug auf seine Person gar nicht erst der Versuch unternommen werde, sich wenigstens in bedeutsamen Angelegenheiten seines breiten Zuständigkeitsbereiches informieren und beraten zu lassen. Bei dieser speziellen Konstellation sei es im Interesse eines fairen und unvoreingenommenen Beurteilungsverfahrens rechtlich geboten, sich entweder auf die Voten der, gerade im vorliegenden Fall besonders erfahrenen, Vorbeurteiler zu verlassen oder aber etwaige Erkenntnisse von Dritter Seite offen zu legen und deren Beurteilungsrelevanz und Verwertbarkeit wenigstens zu plausibilisieren. 6 Durch Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2006 wies der Regierungspräsident den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Beurteilung beinhalte immer auch den Aspekt eines relativen Vergleichs innerhalb der gesamten Vergleichsgruppe, den er als Endbeurteiler abschließend und ohne Bindung an die Einschätzung des Erstbeurteilers bzw. des nächsthöheren Vorgesetzten vorzunehmen habe. Dieser Quervergleich habe zu der Absenkung des Beurteilungsvorschlags geführt. Hierzu seien entgegen seiner Auffassung keine umfassenden eigenen, aus regelmäßigen Arbeitsbeziehungen resultierenden Erkenntnisse erforderlich. Für das Beurteilungsverfahren sei es systemimmanent, dass der Endbeurteiler seine Leistungseinschätzungen auch aus einzelfallübergreifenden Erwägungen in Gesamtschau der Vergleichsgruppe festlege. Zwar habe der zu beurteilende Personenkreis in seinem statusrechtlichen Amt lediglich aus sechs zu beurteilenden Beamten bestanden, so dass eine formale Vergleichsgruppe im Sinne der Ziffer 6.3.4. der Beurteilungsrichtlinien nicht gegeben gewesen sei. Gleichwohl sähen die Beurteilungsrichtlinien vor, dass bei der Festlegung der Gesamtbewertung eine Differenzierung angestrebt werden solle, die sich an den festgelegten Richtsätzen orientiere, sofern die formale Größe von mindestens 30 Personen für eine Vergleichsgruppe nicht erreicht werde. Eine solche Differenzierung sei vorliegend vorgenommen worden. Auch wenn keine umfassenden direkten Arbeitskontakte zu ihm als Endbeurteiler vorgelegen haben mögen, reiche sein Einschätzungsvermögen gleichwohl so weit, dass er einen Leistungsquervergleich der sich im Statusamt nach A 16 befindlichen Beamten vornehmen könne. In diesem Quervergleich seien seine dienstlichen Leistungen zu denen anderer äußerst leistungsstarker Beamter im selben Statusamt abzugrenzen gewesen, so dass im Ergebnis eine Beurteilung mit dem Gesamtergebnis 4 Punkte - für eine Beförderung gut geeignet - , gerechtfertigt gewesen sei. 7 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen, die dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig, weil das Gesamturteil der Leistungsbeurteilung mit 4 Punkten angesichts der überwiegend mit 5 Punkten bewerteten nachgeordneten Leistungsmerkmale nicht plausibel sei. Das Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen verlange zwar nicht, dass das Gesamturteil als zwingend folgerichtiges Produkt der Benotung ihm nachgeordneter Einzelkriterien erscheine. Dennoch dürfe die dienstliche Beurteilung durch die Diskrepanz zwischen der Gesamtnote und der Bewertung der Leistungsmerkmale nicht widersprüchlich werden. Ein derartiger unlösbarer Widerspruch liege in bezug auf seine Beurteilung vor, weil der Endbeurteiler ohne die Bewertungen der Leistungsmerkmale zu ändern, die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung herabgesetzt habe. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW müsse der Endbeurteiler, der die Erstbeurteilung in der Gesamtnote abändere, sich auch zu den Benotungen der nachgeordneten Einzelmerkmale äußern. Durch den Hinweis auf den einheitlichen Vergleichsmaßstab in der Vergleichsgruppe sei die Diskrepanz nicht zu erklären. Fehle daher eine Abweichungsbegründung, die sich auf die Bewertung der Leistungsmerkmale beziehe, führe das zu Widersprüchlichkeit und damit Rechtswidrigkeit der Beurteilung. 8 Der Kläger beantragt, 9 das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 28. Juni 2006 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 02. August 2005 aufzuheben und über den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung werden die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vertieft und ergänzend ausgeführt, die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei nicht einschlägig, da die zitierten Entscheidungen Sachverhalte beträfen, die nach anderen Beurteilungsrichtlinien abzuwickeln gewesen seien. Der unterstellte Vorwurf der verdeckten Voreingenommenheit des Endbeurteilers entbehre jeder Grundlage und werde mit Entschiedenheit zurückgewiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom beklagten Land vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Beurteilung vom 02. August 2005, weil sie rechtswidrig ist und sich nicht ausschließen läßt, dass sich ihre Rechtsfehler auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt haben. 16 Vgl. zu diesem Maßstab: OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 -, NvWZ-RR 2004, 874 ff. m. w. N. 17 Daher ist das beklagte Land antragsgemäß zu verurteilen, die streitige Beurteilung aufzuheben und dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. insoweit § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) eine neue dienstliche Beurteilung zu erteilen. 18 Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen nach dem Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil abgeben. Dieses Urteil soll sich darüber verhalten, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung zu beschränken. Zu prüfen ist lediglich, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, 19 vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1987 - 2 C 36.86 -, DÖV 1987, 178 und vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 - 6 A 6370/96 -. 20 Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob sich die Richtlinien im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen, 21 vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 1995 - 1 A 2881/91 - und vom 8. Juli 1997 - 6 A 6058/95 -. 22 Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die angegriffene Beurteilung als rechtswidrig. 23 Die Beurteilung beruht auf den Richtlinie für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen (Runderlass des Innenministeriums vom 20.12.2001 - MBL NW 2002, 56 f) - im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien -. Diese Richtlinien halten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG NRW - und stehen auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sie in Nr. 6.3.3 als Orientierungsrahmen für den Schlusszeichnenden für die Festlegung der Gesamtnote Richtsätze (Obergrenzen) vorsehen. Vergleichbare Richtwertvorgaben existieren seit langem in der Finanz- und Zollverwaltung und sind 1991 auch für die Beamten im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen eingeführt worden. Sie dienen der Erzielung einheitlicher und angemessener Beurteilungsmaßstäbe und sind von der Rechtsprechung durchweg als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen worden, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 2 A 1.97 -, DVBl. 1998, 638 f.; OVG NRW, Urteile vom 08. Juli 1997 - 6 A 6051/95 - und - 6 A 6058/95 -. 25 Entgegen der Darstellung des Klägers ist die Beurteilung allerdings nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustandegekommen, weil der Endbeurteiler, Regierungspräsident E. . U. , befangen gewesen wäre. Die tatsächliche Unbefangenheit der maßgeblich am Beurteilungsverfahren Beteiligten gehört zu den grundlegenden Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beurteilung. Es ist die selbstverständliche Pflicht des Dienstherrn, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Wird gegen diese Forderung verstoßen, so ist eine dienstliche Beurteilung verwaltungsgerichtlich aufzuheben. Fehlerheft ist eine dienstliche Beurteilung aber nicht schon dann, wenn aus der Sicht des Beteiligten gegenüber dem Beurteiler die Besorgnis der Befangenheit besteht, sondern erst dann, wenn der Beurteiler tatsächlich befangen ist. Ein allgemeines (subjektives) Verfahrensrecht, einen mit der Sache befassten Amtsträger einer Behörde nicht nur bei tatsächlicher Befangenheit, sondern schon wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, besteht nicht. Der Begriff der tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers unterscheidet sich von dem der Besorgnis einer Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Feststellung einer tatsächlichen Unvoreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. 26 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 -, DVBl. 1998, S. 1076 f. 27 Ist eine dienstliche Beurteilung im Wesentlichen von sachlichen Aussagen geprägt, kann auf eine Befangenheit des Beurteilers auch dann nicht geschlossen werden, wenn in einzelnen Formulierungen Empfindlichkeiten des Beurteilers mitschwingen sollten. Eine Voreingenommenheit läßt sich ferner noch nicht daraus herleiten, dass zwischen dem beurteilten Beamten und dem Beurteiler Spannungen bestanden haben sollten. Selbst gravierende Spannungen zwischen dem vorgesetzten Beurteilenden und dem Beurteilten rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Ausnahmefall die Annahme, der Beurteilende sei bei der Erstellung der Beurteilung befangen gewesen. 28 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 1 WB 70.88 -, Dokumentarische Berichte 1991, S. 172; Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 36.86 -, NVwZ 1988, S. 66 f.; Urteil vom 13. November 1997 - 2 A 1.97 -, Dokumentarische Berichte 1998, S. 103 f.; Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 - a. a. O. 29 Hiervon ausgehend kann das Gericht eine Befangenheit des Endbeurteilers E. . U. nicht feststellen. Objektive Anhaltspunkte in der angegriffenen Beurteilungen, an der sich die Befangenheit des Endbeurteilers festmachen ließe, sind weder ersichtlich und vom Kläger auch substantiiert nicht vorgetragen worden. Soweit der Kläger eine Voreingenommenheit aus der Zeit ableitet, in der er als Kommunalaufsichtsdezernent mit Vorgängen der Stadt N. , deren Oberbürgermeister damals der jetzige Endbeurteiler ist, befasst war, sind diese Vorwürfe derart substanzlos geblieben, dass sie für das Gericht keinerlei Veranlassung gegeben haben, hier durch Beweiserhebung aufklärend tätig zu werden. Auch im Übrigen läßt sich aus der vorgelegten Personalakte und dem darin enthaltenen Schriftwechsel auch zu den vorangegangenen Beurteilungen keinerlei Anhaltspunkt für eine Befangenheit des Endbeurteilers E. . U. entnehmen. 30 Ebenfalls unbegründet ist der Vorwurf des Klägers, der Endbeurteiler habe mangels eigener Erkenntnisse von seiner Leistung und Befähigung keine sachgerechte Beurteilungsentscheidung treffen können. Zutreffend ist hierzu im Widerspruchsbescheid darauf verwiesen worden, dass der Endbeurteiler den zu Beurteilenden nicht persönlich kennen muss. Er kann sich die notwendige Personen- und Sachkunde auf vielfältige Weise verschaffen. Abgesehen davon, dass es, insoweit auch vom Kläger eingeräumt, durchaus auch persönliche Kontakte, wenn auch nicht in der vom Kläger gewünschten Häufigkeit, gegeben hat, verweist der Endbeurteiler zutreffend darauf, dass es ihm obliege, welche Informationswege und dienstlichen Kontakte er nutze, um leitungsrelevante Informationen zu erlangen, er diese insbesondere durch den direkten Kontakt mit dem unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers erlangt habe. 31 Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - 6 A 2282/01 -. 32 Nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Vergleichsgruppenbildung. Eine Unterschreitung der Vergleichsgruppengröße ist nach den Beurteilungsrichtlinien möglich (Nr. 6.3.4). Eine Untergrenze ist nicht definiert. Diese Vergleichsgruppe ist jedenfalls bei 6 Beamten noch hinreichend groß genug, um den aus den allgemeinen Erwartungen und den Erfahrungswerten des Dienstherrn gespeisten Schluss zuzulassen, eine Notenverteilung in Anlehnung an die Richtsätze werde den Leistungen der Betroffenen jedenfalls grundsätzlich gerecht. 33 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2003 - 6 A 1589/00 -. 34 Die angefochtene dienstliche Beurteilung vom 02. August 2005 begegnet jedoch deshalb in materieller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Endbeurteilung nicht hinreichend plausibel ist. Zwar ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass sich Umfang und Intensität der bei der Abweichung zwischen Erstbeurteiler und Schlusszeichner nach Nr. 12.6.2 der Beurteilungsrichtlinien erforderlichen nachvollziehbaren Begründung daran zu orientieren haben, was bei dem vorgesehenen Beurteilungsverfahren überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die anderslautende Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern - wie hier - auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, z. B. der Korrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Person unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, muss die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. Die dabei maßgeblichen allgemeinen Erwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall und finden sich wegen ihrer fallübergreifenden Bedeutung ebenso zwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wieder. Trotz des formelhaften Eindrucks, den eine solche Abweichungsbegründung hinterlassen wird, kann darauf - in der Regel - ein rechtlich relevantes Begründungsdefizit nicht hergleitet werden. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 - m. w. N. 36 Dieser danach grundsätzlich zulässige Verweis auf den Quervergleich reicht jedoch zur Plausibilisierung der Abweichungsbegründung hier nicht aus, weil zwischen dem Gesamturteil und der Bewertung der Leitungsmerkmale ein unlösbarer Widerspruch besteht. Von den 9 bewerteten Leistungsmerkmalen sind 7 Leistungsmerkmale mit dem Spitzenprädikat 5 Punkte und 2 mit 4 Punkten bewertet worden. Die Leistungsbeurteilung schließt dementsprechend folgerichtig mit der Gesamtnote 5 Punkte ab. Dieser Leistungseinschätzung hat sich der höhere Dienstvorgesetzte, Regierungspräsident X. , der nach der Beurteilungsrichtlinie (Nr. 12.5.2) bei der Festlegung seines Urteils ausdrücklich auch auf den Quervergleich zu achten hat, angeschlossen. Ohne die einzelnen Benotungen zu ändern, hat der Endbeurteiler bei der Festsetzung des Gesamturteils aber nur 4 Punkte vergeben. Zwar verlangt das allgemein anerkannte Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen nicht, dass das Gesamturteil als zwingend folgerichtiges Produkt der Benotungen ihm nachgeordneter Einzelkriterien erscheint. In die höchstpersönliche Einschätzung des Beurteilers können auch solche Überlegungen einfließen, die bei den einzelnen Bewertungen nicht vollständig zum Ausdruck gelangen. Dies darf gleichwohl nicht dazu führen, dass das Gesamturteil, wie hier, in einem unlösbaren Widerspruch zu den Einzelbewertungen steht. Soweit das beklagte Land hierzu den Rechtsstandpunkt vertreten hat, eine Herabsetzung der einzelnen Leistungsmerkmale sei nicht erforderlich gewesen, weil nach den Beurteilungsrichtlinien, anders als im Bereich der Polizei, eine Beurteilung der einzelnen Leistungsmerkmale durch den Endbeurteiler nicht vorgesehen sei, verfängt dieser Hinweis nicht. Da der Endbeurteiler die dienstliche Beurteilung insgesamt verantwortet, hat er es in der Hand, bei der Herabsetzung des Gesamturteils auch die Einzelbewertungen abzuändern. Auch wenn diese Möglichkeit durch die Beurteilungsrichtlinien nicht ausdrücklich vorgesehen ist, so ist er nicht gehindert, z. B. bei der Abweichungsbegründung auch auf die Bewertung der Einzelmerkmale einzugehen. Der vorgelegten Personalakte läßt sich entnehmen, dass dies im Übrigen auch durchaus bei einem abweichenden Votum so gehandhabt wird. So hat der Endbeurteiler in der Beurteilung vom 03. Juli 2002 die Befähigungsbeurteilung in der Abweichungsbegründung auch in einzelnen Befähigungsmerkmalen abgeändert. Im Interesse der Plausibilität und Vollständigkeit der Beurteilung ist zu fordern, dass sich der Endbeurteiler im Falle der Abänderung des Gesamturteils der Leistungsbeurteilung auch zu den Benotungen der nachgeordneten Einzelmerkmale äußert. 37 So ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2006 - 6 A 1216/04 -; Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -. 38 Nicht plausibel ist zudem, dass der Endbeurteiler der Befähigungsbeurteilung, die nach dem Beurteilungsleitfaden der Bezirksregierung N. im Gegensatz zur Leistungsbeurteilung zukunftsorientiert das Befähigungsprofil und die Potentiale des zu Beurteilenden bewerten sollen, ausdrücklich zugestimmt hat. In der Befähigungsbeurteilung hat der Kläger jedoch die nach dem vorgenannten Beurteilungsleitfaden bestmögliche Befähigungsbeurteilung erhalten, die - nur - mit der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung von 5 Punkten korrespondiert. Die Abänderung der Beförderungseignung und des Leistungsurteils bei gleichzeitiger Beibehaltung der Befähigungsbeurteilung ist daher in sich widersprüchlich. 39 Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 40