Beschluss
9 Nc 1/07
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2007:0427.9NC1.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller/ Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der X. X1. -V. N. (X2. N. ) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2007 außerhalb - ggf. innerhalb - der festgesetzten Zulassungszahl bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2007 (ZulassungszahlenVO) vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. 2007, 5 f.) die Zahl der von der X2. N. aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Medizin auf 137 festgesetzt. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 10. April 2007 sind im 1. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin an der X2. N. zum SS 2007 (Stand: 2. April 2007) tatsächlich 139 Studienanfänger/innen eingeschrieben, wobei wegen der Überschreitung der Sollzahl auf eine Überbuchung durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - hingewiesen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens Medizin, X2. N. , für das SS 2007 - 9 Nc 1/07 - und des Leitverfahrens Medizin des Wintersemesters (WS) 2006/2007 - 9 Nc 233/06 - einschließlich der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts dort vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zum SS 2007 über die tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 10. April 2007 aufgrund der entsprechenden Zulassungen durch die ZVS in den verschiedenen Vergabearten vergeben sind. Durch diese Besetzungszahl von 139 ist die Aufnahmekapazität der X2. N. für Studienanfänger/innen im Studiengang Medizin (SS 2007) von 137 kapazitätsdeckend ausgeschöpft und sogar - wegen Überbuchung durch die ZVS, § 7 Abs. 3 Satz 6 VergabeVO NRW, - um zwei Zulassungen überschritten worden. Die festgesetzte Aufnahmekapazität für Studienanfänger/innen im streitbetroffenen Studiengang und Studiensemester entspricht dem Ergebnis der Überprüfung, die das Gericht in den auf denselben Berechnungszeitraum Studienjahr 2006/2007 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Az.: 9 Nc 233/06 u.a. vorgenommen hat. In seinen Beschlüssen vom 11. Dezember 2006, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (s. www.justiz.nrw.de, dort Rechtsbibliothek - Rechtsprechung NRW), die in den hierauf bezogenen Beschwerdeverfahren OVG NRW 13 C 169/07 u.a. (Beschlüsse jeweils vom 2. Februar 2007) unbeanstandet geblieben sind, hat das Gericht im einzelnen ausgeführt, dass sich das unbereinigte Lehrdeputat aller in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Berechnungsstichtag vorhandenen Stellen auf insgesamt 255 Deputatstunden (DS) beläuft und das bereinigte Jahreslehrangebot 407,48 DS beträgt. Aus diesem Lehrangebot hat das Gericht nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Kapazitätsverordnung und unter Berücksichtigung des Schwundverhaltens eine Jahreskapazität 2006/2007 von 275 Studienanfängerplätzen errechnet. Daraus folgt bei der Verteilung auf das Wintersemester 2006/2007 (mit der um eins höheren Zulassungszahl von 138) eine Zulassungszahl von 137 für das Sommersemester 2007. Auf die Inhalte der genannten Beschlüsse des Gerichts, an denen festgehalten wird, und auf die hierauf bezogenen Beschwerdeentscheidungen des OVG NRW wird verwiesen. Hiervon ausgehend ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die 139 tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus im Studiengang Medizin zum SS 2007 noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen, an deren Verteilung teilzunehmen der Antragsteller/die Antragstellerin Anspruch haben könnte. Damit ist, soweit dies begehrt worden sein sollte, auch eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität ausgeschlossen. Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es damit nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.