Urteil
11 K 2114/05
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2007:0503.11K2114.05.00
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Tenor
Der Bescheid der C. vom 23. Dezember 2004 in der Gestalt von deren Widerspruchsbescheid vom 30. September 2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der C. vom 23. Dezember 2004 in der Gestalt von deren Widerspruchsbescheid vom 30. September 2005 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Rückforderung von Anwärterbezügen. Der Kläger leistete als Beamter auf Widerruf seit dem 16. März 1987 den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der C. . In dessen Rahmen absolvierte er erfolgreich ein Studium an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in C1. . Mit Urkunde vom 22. Februar 1991 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Verwaltungsinspektor zur Anstellung ernannt. Vor seiner Einstellung im Jahr 1987 war ihm mitgeteilt worden, die Anwärterbezüge würden mit der Auflage gewährt, dass die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von ihm zu vertretenden Grund ende und er im Anschluss an seine Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheide. Auf die Rückforderung könne ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Auf die Rückforderung solle u. a. verzichtet werden, wenn ein Beamter ausscheide, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule die Befähigung zum Richteramt oder für den höheren Dienst zu erlangen, unter der Bedingung, dass er nach Abschluss des Studiums erneut in den öffentlichen Dienst eintrete, nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund wieder ausscheide, der früheren Beschäftigungsbehörde seine berufliche Verwendung nach Abschluss der Ausbildung anzeige und jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteile. Der Verzicht werde auch wirksam, wenn eine Verwendung des Beamten im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Auf seinen Antrag wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Oktober 1992 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Bereits mit Schreiben vom 12. Oktober 1992 war ihm seitens der C. mitgeteilt worden, dass er wegen seines Ausscheidens verpflichtet sei, einen Teil der ihm während des Vorbereitungsdienstes gezahlten Anwärterbezüge zurückzuzahlen. In Anknüpfung an diese Mitteilung wurde der Kläger mit Schreiben vom 27. April 1993 darauf hingewiesen, dass auf die Rückforderung u. a. unter der Bedingung verzichtet werden solle, dass er nach Abschluss seines von ihm zwischenzeitlich aufgenommenen Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes wieder in den öffentlichen Dienst eintrete und nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausscheide. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, unter Vorlage entsprechender Nachweise seine finanzielle Situation darzulegen, um prüfen zu können, ob von der Rückforderung ggf. aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden könne. Mit am 5. Januar 1994 bei der C. eingegangenem Schreiben teilte der Kläger seine Absicht mit, nach Abschluss seines Studiums als Lehrer im öffentlichen Dienst tätig zu werden. Ferner legte er - ohne Beibringung von Nachweisen - seine finanziellen Verhältnisse dar. Am 18. Januar 1994 wurde der C. auf telefonischen Nachfrage seitens des Kultusministeriums die Auskunft gegeben, dass das vom Kläger aufgenommene Magisterstudium nicht ausreiche, um den Lehrerberuf auszuüben. Von dieser Auskunft setzte die C. den Kläger mit Schreiben vom 1. März 1994 in Kenntnis und forderte ihn zudem mit Blick auf die vorzunehmende Billigkeitsprüfung auf, seine finanziellen Verhältnisse unter Beifügung entsprechender Nachweise darzulegen. Unter dem 24. März 1994 schrieb der Kläger an die C. , dass er die Absicht habe, zum Sommersemester 1994 vom Magisterstudium ins Lehramtsstudium zu wechseln. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass er weiterhin regelmäßig bemüht sei, mit seinem Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt eine Stelle im öffentlichen Dienst zu finden. Mit Schreiben vom 11. Mai 1994 forderte die C. den Kläger zur Vorlage einer aktuellen Studienbescheinigung auf. Daraufhin teilte der Kläger unter dem 23. Mai 1994 mit, dass er seit dem 25. April 1994 an einer nach dem AFG geförderten Fortbildungsmaßnahme teilnehme. Entsprechende Unterlagen werde er noch zusenden. Unter Hinweis auf seine Verpflichtung, Teile seine Anwärterbezüge zurückzahlen zu müssen, bat die C. den Kläger mit Schreiben vom 26. August/14. September 1994 erneut um Darlegung seiner finanziellen Situation unter Beifügung entsprechender Nachweise. Ende September 1994 reichte der Kläger Bewilligungsbescheide über das ihm seitens des Arbeitsamtes wegen seiner Teilnahme an einer Förderungsmaßnahme gewährte Unterhaltsgeld ein. Daraufhin teilte die C. dem Kläger im Oktober bzw. November 1994 mit, dass die vorgelegten Bescheide zur Darlegung der finanziellen Situation nicht ausreichten. Mit Schreiben vom 27. November 1994 machte der Kläger unter Vorlage entsprechender Belege ergänzende Angaben. Am 13. Januar 1995 schrieb die C. den Kläger erneut an. Sie bat ihn um Darlegung seiner voraussichtlichen weiteren beruflichen Entwicklung sowie um Abgabe einer Erklärung darüber, ob er neben dem Unterhaltsgeld noch über weitere Einkünfte verfüge. Dieser Aufforderung kam der Kläger noch im selben Monat nach, wobei er darauf hinwies, dass seine Fortbildungsmaßnahme noch bis zum 28. Juli 1995 andauere, für ihn danach selbstverständlich eine Bewerbung im öffentlichen Dienst in Betracht komme und er neben dem Unterhaltsgeld über keine weiteren Einkünfte verfüge. Im August 1995 trat die C. wieder an den Kläger heran und forderte ihn zur Erläuterung seiner beruflichen Situation auf. Gleichzeitig gab sie ihm zur Prüfung einer Billigkeitsregelung erneut Gelegenheit", seine finanzielle Situation darzulegen. In seinem Antwortschreiben vom 19. September 1995 erklärte der Kläger, er sei nunmehr als Dozent in den Fächern EDV-Grundlagen sowie Rechnungs- und Personalwesen angeworben worden. Er interessiere sich aber nach wie vor für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst, und zwar im Bereich des Personalwesens. Hinsichtlich der Aufforderung seine finanzielle Situation zu erläutern bat der Kläger um Mitteilung, gemäß welcher gesetzlichen Grundlage er über seine wirtschaftliche Situation Auskunft zu geben habe. Daraufhin legte die C. dem Kläger mit Schreiben vom 17. November 1995 nochmals dar, dass er gemäß § 59 BBesG verpflichtet sei, Teile seiner Anwärterbezüge zu erstatten, da er - worauf er vor seiner Einstellung hingewiesen worden sei - im Anschluss an seine Ausbildung vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sei. Auf die Rückforderung könne jedoch ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte zur Folge hätte. Zur Prüfung, ob aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abgesehen werden könne, sei es erforderlich, dass er seine zukünftige berufliche und finanzielle Situation darlege, wozu er nunmehr letztmalig Gelegenheit erhalte. In Erledigung dieser Aufforderung gab der Kläger unter dem 29. November und 6. Dezember 1995 im Einzelnen und unter Beifügung entsprechender Nachweise Auskunft über seine berufliche und wirtschaftliche Situation. Eine Reaktion der C. auf dieses Schreiben erfolgte in den nächsten sechs Jahren und zwei Monaten nicht. Erst mit Brief vom 22. Februar 2002 meldete sie sich wieder beim Kläger. Bislang sei ihm die Rückzahlung seiner Anwärterbezüge in Höhe von 18.054,40 DM aufgrund seines Studiums bzw. seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gestundet worden. Im Rahmen der weiteren Rückforderungsprüfung werde jetzt um belastbare Darlegung seiner wirtschaftlichen Situation gebeten. Der Aufforderung der C. kam der Kläger mit Schreiben vom 15. März 2002 zum Zwecke der Billigkeitsprüfung nach. Er übersandte in Kopie seine Lohnsteuerkarte 2001, seine Gehaltsabrechnung für den Monat Februar 2002, die Abstammungsurkunden der in seiner Familie lebenden Kinder und machte geltend, dass er neben den von ihm zu tragenden Kosten für Versicherungen und Steuern auch diverse Darlehensverträge für sein Eigenheim zu tilgen habe. Ferner legte er diverse Absagen auf von ihm eingereichte Bewerbungen bei Krankenhäusern, dem Wirtschaftsministerium, der C.2 , der W. sowie der LVA S. vor. In der Folgezeit fand weitere Korrespondenz über die wirtschaftliche Situation des Klägers statt. In deren Rahmen legte dieser in Kopie seine Lohnsteuerkarten für 2002 und 2003 und Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum Dezember 2002 bis März 2003 vor. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass seine Ehefrau einer geringfügigen Beschäftigung nachgehe und dass für die zwei nicht von ihm abstammenden Kinder der Familie der leibliche Vater keine Unterhaltszahlungen leiste. Mit am 29. Dezember 2004 zugestelltem Bescheid vom 23. Dezember 2004 forderte die C. den Kläger zur Rückzahlung der im gewährten Anwärterbezüge in Höhe von 9.231,07 Euro auf. Gemäß § 59 Abs. 5 BBesG in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften seien Beamte bei einem Ausscheiden verpflichtet, die Anwärterbezüge zu erstatten, die den Betrag von 750,- DM monatlich überstiegen, wenn sie im Anschluss an ihre Ausbildung vor Ablauf von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausschieden. Dabei ermäßige sich der Betrag der zurückzufordernden Anwärterbezüge für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel. Auf die Rückforderung könne ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Rückforderung richte sich nach § 12 Abs. 2 BBesG. Eine unzumutbare Härte sei im Falle des Klägers nach eingehender Prüfung nicht gegeben. Seine berufliche Entwicklung und seine Bewerbungsbemühungen nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst im Jahr 1992 würden dafür sprechen, dass er sich von seinen Rückkehrabsichten in den öffentlichen Dienst endgültig gelöst habe. Gründe für einen Verzicht auf eine Rückforderung lägen auch mit Blick auf seine Einwände im Anhörungsverfahren nicht vor. Für die Berechnung der Höhe des zurückzufordernden Betrages könne ein volles Dienstjahr angerechnet werden. Für den Fall, dass er zur Rückzahlung des Gesamtbetrages in einer Summe nicht in der Lage sei, werde um Darlegung der finanziellen Situation gebeten, um die Einräumung von Ratenzahlungen prüfen zu können. Hiergegen erhob der Kläger am 11. Januar 2005 Widerspruch. Diesen begründet er im Wesentlichen wie folgt: Er habe wiederholt seine entsprechenden Bemühungen um eine Anstellung im öffentlichen Dienst nachgewiesen. Beispielhaft sei auf sein Schreiben vom 15. März 2002 zu verweisen. Ferner sei bekannt, dass er im Jahr 1993 bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen tätig gewesen sei und sich dort - letztlich erfolglos - auch um eine weitere Beschäftigung bemüht habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die C. mit Schreiben vom 17. November 1995 zur Prüfung der in Rede stehenden Rückforderung Unterlagen angefordert habe, die von ihm dann auch im Dezember 1995 vorgelegt worden seien. Anschließend sei über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren nichts passiert. Er habe daher davon ausgehen müssen, dass man seine Unterlagen als ausreichend angesehen habe und von einer Rückforderung abgesehen worden sei. Würden Unterlagen verlangt und diese dann eingereicht und im Anschluss daran der Schriftverkehr eingestellt, müsse hier zumindest von einem konkludenten Verzicht bzw. einer Verwirkung der Ansprüche auf Rückzahlung ausgegangen werden. Mit am 6. Oktober 2005 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 30. September 1995 wies die C. den Widerspruch zurück. Unter Wiederholung der Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid wurde zur Begründung vertiefend und ergänzend ausgeführt: Die Rückforderung der Anwärterbezüge sei zu Recht erfolgt. Gründe, die einen Verzicht auf die Rückforderung rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Der Umstand, dass sich der Kläger nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis um eine Anstellung im öffentlichen Dienst bemüht habe und er zudem kurzfristig im Jahr 1993 bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes beschäftigt gewesen sei, sei bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung unerheblich. Die Verwaltungsvorschrift zu § 59 BBesG sehe nicht vor, dass auf die Rückforderung der Anwärterbezüge verzichtet werden solle, wenn der entlassene Beamte sich im Anschluss an die Entlassung um eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst bemühe. Vielmehr trete nur dann keine Rückzahlungsverpflichtung ein, wenn sich an die Entlassung z. B. eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Rechtsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes unmittelbar anschließe. Das sei vorliegend nicht der Fall. Hätte der Kläger sein Studium erfolgreich abgeschlossen und auf diese Weise die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes erlangt, wäre ein Verzicht auf die Rückforderung möglich gewesen, wenn im Anschluss an das Studium trotz nachgewiesener Bemühungen eine Verwendung im öffentlichen Dienst nicht möglich gewesen wäre. Die erfolglosen Bewerbungen nach Abbruch des Studiums könnten mithin nicht als Begründung für einen Verzicht auf die Rückforderung der Anwärterbezüge herangezogen werden. Im Falle einer erfolgreichen Bewerbung hätte allenfalls die sich hierauf gründende Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst im Rahmen einer Ermessensentscheidung zugunsten des Klägers auf die fünfjährige Bleibeverpflichtung angerechnet werden können. Eine entsprechende Beschäftigungszeit nach Abbruch des Studiums liege jedoch nicht vor. Billigkeitsgründe seien nicht ersichtlich. Eine unzumutbare Härte könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verwirkt. Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist trete nicht allein dadurch ein, dass seit Bekannt werden des Wegfalls der Verzichtsgründe für die Rückforderung längere Zeit verflossen sei. Vielmehr setze die Verwirkung zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten und einen hierdurch geschaffenen Vertrauenstatbestand voraus. Derartiges lasse sich jedoch vorliegend nicht feststellen. Daraufhin hat der Kläger am 5. November 2005 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Vorverfahren. Ergänzend trägt er vor, er habe sich seit 1993 nachhaltig um eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst bemüht. Des Weiteren müsse berücksichtigt werden, dass von einer Rückforderung abgesehen werden könne, wenn die finanzielle Situation des Betroffenen eine solche nicht zulasse. So liege der Fall hier. Sowohl in der Vergangenheit als auch heute ergebe sich aus seinen Einkommensverhältnissen, dass, müsste er den Rückforderungsbetrag bezahlen, sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Familie gefährdet wäre. Schließlich müsse auch Verwirkung angenommen werden. Mit Schreiben vom 17. November 1995 habe die C. darauf hingewiesen, dass aufgrund der finanziellen Situation von einer Rückforderung Abstand genommen werden könne. Vor diesem Hintergrund habe er Nachweise über seine damalige wirtschaftliche Situation beigebracht. Daraufhin habe die C. die Forderung für mehr als sechs Jahre nicht mehr geltend gemacht. Damit sei das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes erfüllt. Aber auch das Umstandsmoment sei gegeben. Wenn eine Behörde eine Rückforderung ankündige und dann mitteile, dass sie verzichte, wenn die finanzielle Situation dies billig erscheinen lasse und nach deren Darlegung über einen Zeitraum von sechs Jahren nicht tätig werde, könne dieses Verhalten nur so verstanden werden, dass die Rückforderung nicht mehr geltend gemacht werde. Bedeutsam sei in diesem Zusammenhang, dass die C. in ihren Anschreiben im Jahre 1995 ausdrücklich von einem Verzicht gesprochen habe. Zu keinem Zeitpunkt sei davon die Rede gewesen, dass der Rückforderungsbetrag nur gestundet werden solle. Vor diesem Hintergrund könne er - der Kläger - das Schreiben der Behörde doch nur so verstehen, dass, wenn seine finanziellen Verhältnisse entsprechend seien, auf die Rückforderung verzichtet werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid der C. vom 23. Dezember 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 30. September 2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend macht sie geltend, dass der Kläger auch die weiteren Voraussetzungen, nach denen die Aufnahme und der Abschluss eines Hochschulstudiums zu einem Rückforderungsverzicht der gezahlten Anwärterbezüge führen solle, nicht erfüllt habe. So habe er sein Studium nicht zum Abschluss gebracht. Ferner habe er seiner früheren Beschäftigungsbehörde weder seine berufliche Verwendung nach Abschluss der Ausbildung angezeigt, noch habe er bis dahin selbständig jede Verlegung seines Wohnsitzes mitgeteilt. Zu Unrecht berufe sich der Kläger auch darauf, die Rückforderung würde für ihn eine unbillige Härte darstellen. Bislang berufe er sich nur darauf, dass ihn die Rückzahlung eines Teils seiner finanziellen Anwärterbezüge finanziell belaste. Dies allein stelle jedenfalls keine unbillige Härte dar, zumal bei den von ihm selbst vorgetragenen Gehalts- und Familienverhältnissen derzeit wohl monatlich ein Betrag in Höhe von 129,29 Euro pfändbar wäre. Der Rückerstattungsanspruch sei auch nicht verwirkt. Schon das Zeitmoment sei nach dem Ablauf von sechs Jahren, insbesondere wenn man eine ursprüngliche Verjährungsfrist von 30 Jahren gegenüberstelle, nicht erfüllt. Ein Umstand, aus dem der Kläger hätte schließen können, dass auf die Rückforderung verzichtet werde, sei ebenfalls nicht ersichtlich. So sei ihm schon frühzeitig angezeigt worden, dass ein Teil der Anwärterbezüge zurückgefordert werde. Auch in der weiteren Korrespondenz sei fortwährend auf die Rückforderungsansprüche hingewiesen worden. Die Tatsache, dass die Beklagte ihm gleichzeitig mitgeteilt habe, in Ausnahmefällen könne von der Rückforderung abgesehen werden, könne schon wegen der vorherigen Hinweise und insbesondere wegen des Ausnahmecharakters kein Vertrauen dahin begründen, es sei in irgendeiner Form auf Ansprüche verzichtet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der C. vom 23. Dezember 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 30. September 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BGB nicht berechtigt, von dem Kläger durch Leistungsbescheid 9.231,07 Euro zu fordern. Zwar hat der Kläger Anwärterbezüge in diesem Umfang während der Zeit vom 16. März 1987 bis zum 4. März 1991 zu viel" erhalten. Auch liegen keine Gründe für einen Verzicht auf die Rückforderung dieses Betrages vor. Der Rückforderungsanspruch ist jedoch verwirkt. Im Übrigen wären die angegriffenen Bescheide auch deshalb als fehlerhaft zu bewerten, weil in ihnen das Vorliegen eines zu berücksichtigenden Billigkeitsgrundes zu Unrecht verneint wird. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist der Beamte zur Rückzahlung von Bezügen nicht nur dann verpflichtet, wenn die Bezüge bereits ursprünglich rechtswidrig gezahlt worden sind. Vielmehr besteht die Zahlungsverpflichtung auch dann, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). In diesem Fall sind die Bezüge - bei nachträglicher Betrachtung - ebenfalls zu viel" gezahlt worden. Einen derartigen Zweck der Zahlung hat die C. mit ihrem Hinweis von Dezember 1986 ausdrücklich dahin bestimmt, dass der Kläger im Anschluss an seine Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheide. Dieser Erfolg ist indessen nicht eingetreten, weil der Kläger nach Bestehen der Abschlussprüfung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aus freiem Entschluss seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 1992 beantragt hat. Damit ist der mit der Zahlung von Anwärterbezügen an den Kläger verfolgte Zweck, ihn für längere Zeit an die C. zu binden, nicht eingetreten. Die C. war gemäß § 59 Abs. 5 BBesG befugt, die Zahlung der Anwärterbezüge u. a. davon abhängig zu machen, dass der Kläger im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Bei der Auflage" im Sinne des § 59 Abs. 5 BBesG handelt es sich nicht um eine Auflage im rechtstechnischen Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG oder um eine andere Art von Nebenbestimmung, sondern um eine besondere Zweckbestimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird. Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. September 2001 - 2 A 9/00 -, juris, vom 10. Februar 2000 - 2 A 6.99 -, Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 10 S. 2 und vom 27. Februar 1992 - 2 C 28.91 -, Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 7 S. 5 ff. Nach Sinn und Zweck soll die Vorschrift des § 59 Abs. 5 BBesG sicherstellen, dass Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren und nach dem Abschluss nicht mehr bereit sind als Beamte im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu verbleiben, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studenten erlangen. Der Vorteil, den die eine Rückforderung ermöglichende Auflage gemäß § 59 Abs. 5 BBesG ausgleichen soll, besteht darin, dass ein Studium im Rahmen eines Beamtenverhältnisses gefördert wird und der Beamte auf Widerruf während des Studiums insbesondere einen Anspruch auf Besoldung hat. Diese kostenaufwendige Form der Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes privilegiert die Anwärterstudenten" im Vergleich mit anderen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und im Vergleich mit Studenten, die keine Bezüge nach dem BBesG während ihrer Ausbildung erhalten. Aufgrund dieser Besonderheit ist es gerechtfertigt, die Grundsätze der strengen Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 und 2 BBesG), der Unverzichtbarkeit der Besoldung (§ 2 Abs. 3 BBesG) und der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) durch individuelle Auflagen" auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 BBesG zu modifizieren. Benachteiligungen der Beamten auf Widerruf, die wegen einer Auflage" nach § 59 Abs. 5 BBesG zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, werden - pauschalierend und typisierend - dadurch vermieden, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, der den Betrag von 750,00 DM monatlich übersteigt. BVerwG, Urteile vom 13. September 2001 - 2 A 9.00 -, juris. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Rückforderung gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV). Für den Vollzug von Auflagen gemäß § 59 BBesG bestimmt Nr. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV - worauf der Kläger im Dezember 1986 dem Inhalt nach auch hingewiesen worden ist -, dass auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden soll, wenn ein Beamter u. a. ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule die Befähigung für den höheren Dienst zu erlangen, unter der Bedingung, dass er nach Abschluss des Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst eintritt und nicht vor Ablauf von drei Jahren aus von ihm zu vertretenden Gründen wieder ausscheidet. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers ersichtlich nicht vor. Er hat weder sein Studium abgeschlossen noch ist er wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den weiteren Verzichtstatbestand der Nr. 59.5.5 lit. e) BBesGVwV berufen, der voraussetzt, dass im Falle von Nr. 59.5.5 lit. d) BBesGVwV eine Verwendung des Beamten im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Ungeachtet der Frage nach den Wiedereinstellungsbemühungen des Klägers liegen die vorgenannten Voraussetzungen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger das erforderliche Studium nicht abgeschlossen hat. Dass sich der Kläger losgelöst von der Frage nach der erfolgreichen Absolvierung eines Studiums um einen erneuten Eintritt in den öffentlichen Dienst bemüht hat, führt zu keiner anderen Bewertung des Falles. Denn die Nr. 59.5.5 BBesGVwV sieht insoweit keine Möglichkeit zum Verzicht auf die Rückforderung vor. Der Rückforderungsanspruch ist allerdings durch Verwirkung erloschen. Um Verwirkung annehmen zu können, muss nicht nur eine längere Zeit vergangen sein, während der der Gläubiger untätig gewesen ist; es müssen vielmehr auch besondere Umstände hinzutreten, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners begründen, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 1993 - 12 A 333/91 -, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die C. hat den Rückforderungsanspruch nach langer Dauer der Untätigkeit geltend gemacht. Während sie zunächst von Ende 1992 bis Ende 1995 regelmäßig über eine etwaige Rückforderung der Anwärterbezüge mit dem Kläger korrespondierte, unternahm sie diesem gegenüber in der Folgezeit während eines mehr als doppelt so langen Zeitraumes nichts und trat erst mit Schreiben vom 22. Februar 2004 wieder an den Kläger heran, um sodann von diesem mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 Anwärterbezüge in Höhe von 9.231,07 Euro zurückzufordern. Darüber hinaus ist die Annahme einer längeren Untätigkeitszeit des Gläubigers" (hier: mehr als sechs Jahre) aber auch mit Blick auf die mittlerweile geltende Rechtslage gerechtfertigt, wonach Ansprüche der vorliegenden Art bereits nach drei Jahren verjähren (vgl. § 195 BGB). Zwar hat die C. ihren Rückforderungsanspruch noch gerade rechtzeitig vor Ablauf der von 30 auf drei Jahre verkürzten Verjährungsfrist erhoben, weil diese gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB erst am 1. Januar 2002 zu laufen begann. Gleichwohl macht die auch den vorliegenden Anspruch erfassende dreijährige Verjährungsfrist deutlich, dass eine diese mehr als drei Jahre überschreitende Untätigkeit eines Gläubigers nach der gesetzgeberischen Wertung als lang" angesehen werden muss. Auch die erforderlichen, eine Verwirkung rechtfertigenden besonderen Umstände" liegen vor. Der Kläger durfte sich nach dem gesamten Verhalten der C. darauf einrichten, dass diese ihr Recht nicht mehr geltend machen würde. Diese stand mit dem Kläger seit Oktober 1992 bis Ende 1995 in regelmäßigem schriftlichen Austausch über die Frage, ob der Kläger die in Rede stehenden Anwärterbezüge zurückzahlen müsse oder nicht. Im besagten Zeitraum wurden insgesamt siebzehn Briefe gewechselt. Dabei schrieb die C. den Kläger innerhalb von gut 37 Monaten neunmal an, durchschnittlich also ca. alle vier Monate. In diesen Schreiben wies die C. den Kläger immer wieder darauf hin, dass von der Rückforderung der überzahlten Anwärterbezüge ggf. aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden könne. Um eine entsprechende Billigkeitsprüfung vornehmen zu können sei es aber erforderlich, dass der Kläger seine berufliche und finanzielle Situation darlege. In diesem Sinne wandte sich die C. zunächst letztmalig unter dem 17. November 1995 an den Kläger. Dieser übermittelte anschließend mit Schreiben vom 29. November und 6. Dezember 1995 die geforderten Angaben und Auskünfte. Daraufhin unternahm die C. während eines Zeitraumes von mehr als sechs Jahren nichts zur Durchsetzung ihres Rechts. Dies konnte und durfte der Kläger nur so verstehen, dass die C. nunmehr nach Prüfung seiner wirtschaftlichen Lage aus Gründen der Billigkeit von einer Rückforderung der Anwärterbezüge endgültig abgesehen hat. Jeder verständige, billig und gerecht denkende Bürger würde bei lebensnaher Würdigung der Gesamtumstände zu diesem Ergebnis gelangen. Ein Gläubiger, der sich zunächst innerhalb von etwas mehr als drei Jahren regelmäßig in relativ kurzen zeitlichen Abständen an seinen Schuldner wegen eines Rückforderungsanspruches wendet, dabei wiederholt auf die Möglichkeit des Absehens von der Rückforderung bei entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen hinweist und nach Übermittlung der geforderten Daten dem Schuldner gegenüber mehr als sechs Jahre nichts mehr unternimmt, weckt mit Blick auf seine frühere Betriebsamkeit im Rahmen der Diskussion um die Geltendmachung der Rückforderung durch sein jahrelanges Nichtstun beim Betroffenen das Vertrauen, von der Durchsetzung der Geldforderung Abstand genommen zu haben. Objektive, für den Kläger ersichtliche Anhaltspunkte dafür, dass ihm - wie die C. in ihrem Schreiben vom 22. Februar 2002 behauptet - der Rückforderungsbetrag nur gestundet worden ist, sind nicht ersichtlich. Selbst die Verwaltungsvorgänge enthalten keine entsprechende Stundungsverfügung. Im Übrigen wären die angegriffenen Bescheide auch deshalb als fehlerhaft zu bewerten, weil in ihnen das Vorliegen eines Billigkeitsgrundes zu Unrecht verneint wird und in Bezug auf diesen Billigkeitsgrund ein entsprechendes Ermessen gar nicht, jedenfalls aber fehlerhaft ausgeübt wird. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder zum Teil abgesehen werden. Dabei ist die Frage, ob Billigkeitsgründe vorliegen, eine Rechtsfrage, die gerichtlich nachgeprüft werden kann, da der Begriff der Billigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff ist. Ob beim Vorliegen von Billigkeitsgründen die Verwaltung von der Ermächtigung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG Gebrauch macht, ob und in welchem Umfang sie also den Beamten zur Rückerstattung einer Überzahlung heranziehen will, ist hingegen eine Ermessensfrage. Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 10. März 2005 - 1 A 262/04 -, juris. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine wesentliche Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung ist indes nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1989 - 2 C 68.86 -, NVwZ 1990, 670. Den vorstehenden Anforderungen genügt die von der C. getroffene Entscheidung nicht. Die Annahme, hier liege ein zu berücksichtigender Billigkeitsgrund nicht vor, ist nicht gerechtfertigt. So hat die C. in den angegriffenen Entscheidungen verkannt, dass es die Leistungsfähigkeit des Klägers mit Blick auf die von ihm schon im Verwaltungsverfahren dargelegten Einkommensverhältnisse, Zahlungs- und Unterhaltsverpflichtungen nicht zulässt bzw. zugelassen hat, die überzahlten Dienstbezüge auch nur in Raten zurückzufordern. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.