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Beschluss

8 L 80/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:0530.8L80.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern bis zum 30. September 2007 gültige Duldungen zu erteilen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der - sinngemäß gestellte - Antrag der Antragsteller, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen eine Duldung zu erteilen, ist zulässig und begründet. Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 4 Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil der Antragsgegner beabsichtigt, die Antragsteller nach Montenegro abzuschieben. 5 Auch ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. 6 Gemäß § 60 a Abs. 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus dort genannten Gründen anordnen, dass die Abschiebung näher bezeichneter Gruppen von Ausländern ausgesetzt wird. Von dieser Möglichkeit hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch den in Umsetzung des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 17. November 2006 ergangenen Erlass vom 11. Dezember 2006 Gebrauch gemacht. Nach Ziffer 2.1 dieses Erlasses wird gemäß § 60 a Abs. 1 AufenthG die Rückführung der Ausländer, die zumindest die Integrationskriterien der Ziffern 1.1.1 (Aufenthaltsdauer) und gegebenenfalls 1.1.5 (Schulbesuch der Kinder) erfüllen und bei denen Ausschlusstatbestände der Ziffer 1.4 nicht vorliegen, bis zum 30. September 2007 ausgesetzt. Die Antragsteller erfüllen diese Voraussetzungen. Dies ist unter den Beteiligten auch nicht streitig. Der Antragsgegner lehnt die Erteilung einer Duldung gleichwohl mit der - sinngemäßen - Begründung ab, begünstigt von der Duldungsanordnung in Ziffer 2 des Erlasses seien nur die Ausländer, denen noch bis zum 30. September 2007 Gelegenheit gegeben werden solle, über die genannten Kriterien hinaus auch die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Erlass geforderten Kriterien zu erfüllen. Die Erteilung einer Duldung scheide mithin aus, wenn bereits gegenwärtig feststehe, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 30. September 2007 auf der Grundlage des Erlasses nicht in Betracht komme. So sei es hier: Den Antragstellern könne eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem Erlass vom 11. Dezember 2006 nicht erteilt werden, weil dem die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegenstehe. Denn die Antragsteller zu 1. bis 4. seien am 20. Mai 1998 in ihr Heimatland abgeschoben worden. Eine Befristung der Wirkungen dieser Abschiebung scheide mit Blick auf die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG aus, solange die Antragsteller nach ihrer Wiedereinreise im April 2000 nicht erneut ausgereist seien. 7 Dem folgt die Kammer nicht. 8 Schon der Ansatz des Antragsgegners, die Erteilung einer Duldung scheide aus, wenn bereits gegenwärtig feststehe, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des Erlasses nicht in Betracht komme, begegnet erheblichen Bedenken, weil diese Annahme jedenfalls im Wortlaut der Ziffer 2 des Erlasses keine Stütze findet. Dies mag indes auf sich beruhen. 9 Es ist weiterhin zweifelhaft und ober- und höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG Anwendung findet. Immerhin verleiht die zuletzt genannte Vorschrift mit ihrem offenen Tatbestand der obersten Landesbehörde die Befugnis, die positiven und negativen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abschließend zu bestimmen, mit der Folge, dass dem Ausländer ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht, wenn er die Anforderungen an die nach § 23 Abs. 1 AufenthG im Erlasswege privilegierte Ausländergruppe erfüllt. 10 Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Mai 2006 - 1 Bs 115/06 -, juris.de; vgl. auch Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Ziffer 23.1.1.1 zu § 23. 11 Auch dies mag hier im Ergebnis offenbleiben. Denn selbst wenn § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch für § 23 Abs. 1 AufenthG gilt, steht die Abschiebung aus dem Jahre 1998 der Erteilung der von den Antragstellern erstrebten Aufenthaltserlaubnis nicht zwingend entgegen. Es sprechen nämlich - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - erhebliche Gründe für eine - von den Antragstellern auch beantragte - nunmehr zeitnahe Befristung der Wirkungen der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Dass - wie der Antragsgegner unter Berufung auf § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG meint - die Antragsteller noch nicht (erneut) ausgereist sind, steht der Entscheidung nicht entgegen. Die Befristung ist auf Antrag regelmäßig auszusprechen. Dass hier ein atypischer Sachverhalt vorliegt, der eine Ablehnung der Befristungsentscheidung rechtfertigen könnte, hat der Antragsgegner nicht dargelegt; dafür ist auch sonst nichts erkennbar. Satz 4 der Vorschrift verhält sich nicht über den Entscheidungszeitpunkt, sondern über den Beginn der Frist, deren Dauer nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen ist. Insoweit ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Abschiebung der Antragsteller bereits neun Jahre zurückliegt und seinerzeit ohne vorherige Mitteilung des Termins durchgeführt wurde, obwohl die Antragsteller - zum Zwecke der Vermeidung einer Abschiebung - zuvor ausdrücklich erklärt hatten, das Bundesgebiet freiwillig verlassen zu wollen. Weiterhin sind die Antragsteller im Jahre 2000 erstmals als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist, so dass ihr anschließender Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens im Januar 2006 gestattet war. Schließlich haben die Antragsteller zwischenzeitlich die Kosten der im Jahre 1998 vorgenommenen Abschiebung vollständig beglichen. Wenn die Antragsteller die nach dem Erlass für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geforderten Voraussetzungen erfüllen, dürfte das dem Antragsgegner hinsichtlich der Dauer der Frist eingeräumte Ermessen dahin reduziert sein, die Frist so zu bestimmen, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht gehindert wird. Die Auffassung des Antragsgegners, der Lauf der Frist werde erst nach einer erneuten Ausreise des Antragsteller in Gang gesetzt, ist unzutreffend. Mit „Ausreise" meint das Gesetz ersichtlich die erstmalige Ausreise. Im Falle der Abschiebung sind Ausreise und Abschiebung identisch. Bei einer anderen Auslegung würde in den lapidaren Gesetzestext mehr an Regelungsgehalt hineingelegt werden, als den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht. Jedenfalls kommt ein dahingehender gesetzgeberischer Wille nicht hinreichend zum Ausdruck. Vielmehr deutet die gesamte Fassung der Vorschrift, insbesondere auch die Verwendung des bestimmten Artikels „der", darauf hin, dass mit „Ausreise" nur die erstmalige Ausreise gemeint ist. 12 Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. August 1991 - Bs VII 67/91 - , InfAuslR 1992, S. 250 sowie VG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2002 - 5 K 3674/02 -, juris.de, jeweils noch zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG. 13 Angesichts all dessen steht den Antragstellern der geltend gemachte Duldungsanspruch zu. 14 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, 5 Halbsatz 1 ZPO entsprechend. 15