Urteil
10 K 1024/06
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2007:0601.10K1024.06.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Mit Bauantrag vom 24. April 2002, eingegangen beim vormaligen Beklagten zu 1., dem Bürgermeister der jetzigen Beigeladenen, der Stadt E. , am 13. Mai 2002, suchte der Rechtsvorgänger der Klägerin um eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage vom Typ Enron Wind 1.5 sl mit einer Nennleistung von 1.500 kW, einer Nabenhöhe von 61,4 m und einem Rotordurchmesser von 77 m auf dem Grundstück Gemarkung E. -L. Flur 00 Flurstück 000 nach. Das Vorhaben liegt zwar innerhalb des durch den Gebietsentwicklungsplan (GEP) dargestellten Eignungsbereichs für Windenergieanlagen D. 00, aber außerhalb derjenigen Vorrangfläche für Windenergienutzung (D. 0), die mit der am 21. Juli 2004 bekannt gemachten 43. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen dargestellt worden ist. Die vorstehend wiedergegebene planungsrechtliche Situation hat folgende Entwicklung genommen: Am 16. Mai 2002 leitete die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen ein Verfahren zur 43. Änderung des Flächennutzungsplans Vorrangflächen für Windenergienutzung" ein. Des weiteren beschloss sie am 10. Oktober 2002 die Einleitung eines Verfahrens für die Aufstellung von Bebauungsplänen betreffend die auf dem Stadtgebiet der Beigeladenen liegenden Eignungsbereiche D. 00, D. 00, D. 00 und D. 00. Für diese vier Bebauungsplanbereiche wurden am 10 April 2003 vier Satzungen über Veränderungssperren beschlossen, die am 17. April 2003 öffentlich bekannt gemacht wurden. Im Verfahren zur 43. Änderung des Flächennutzungsplanes kam die Beigeladene zu dem Ergebnis, die im GEP dargestellten Eignungsbereiche D. 00, D. 00 und D. 00 seien für eine Windkraftnutzung nicht geeignet. Mit der 43. FNP- Änderung stellte sie eine Teilfläche des auf ihrem Gebiet liegenden Teils des Eignungsbereichs D. 0 als Vorrangfläche für Windenergienutzung mit einer Begrenzung der Höhe der Anlagen auf 145 Meter dar und schloss für das übrige Gemeindegebiet die Errichtung von Windenergieanlagen aus. Die FNP-Änderung wurde am 21. Juli 2004 bekannt gemacht. Bereits mit Bescheid vom 29. Januar 2004 hatte der vormalige Beklagte zu 1. den Antrag des Rechtsvorgängers des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung unter Hinweis auf die bestehende Veränderungssperre abgelehnt und zugleich eine Gebühr in Höhe von 1.530 Euro festgesetzt. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob der Rechtsvorgänger der Klägerin unter dem 29. Februar 2004 Widerspruch. Die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Windkraftvorranggebiet D. 00" wurde in der Folge aufgehoben, weil das Bebauungsplanverfahren für diesen Bereich nicht weiter verfolgt wurde. Im April 2005 führte die jetzige Beklagte im Einvernehmen mit der Beigeladenen ein Zielabweichungsverfahren nach § 19 a des Landesplanungsgesetzes (LPlG) durch. In seiner Sitzung vom 18. April 2005 erklärte der Regionalrat sein Einvernehmen dazu, es der Beigeladenen zu ermöglichen, entsprechend dem Ergebnis ihrer Planungsüberlegungen zur 43. Änderung des Flächennutzungsplanes vollständig auf die Darstellung der Eignungsbereiche D. 00, D. 00 und D. 00 im Flächennutzungsplan zu verzichten. Mit Verfügung vom 21. April 2005 schloss die jetzige Beklagte das Zielabweichungsverfahren ab und ließ die Abweichungen von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zu. In seiner Sitzung vom 28. April 2005 hob die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen ihren Beschluss vom 15. Juli 2004 über die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes auf und fasste zugleich einen erneuten Beschluss über die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes, mit dem ein Teil des Windeignungsbereichs D. 00 als Konzentrationszone für Windenergienutzung dargestellt wurde. Die jetzige Beklagte genehmigte diese Änderung unter dem 2. Mai 2005. Die Bekanntmachung erfolgte am 3. Mai 2005. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2006 wies der vormalige Beklagte zu 2., der Landrat des Kreises D. , den Widerspruch des Rechtsvorgängers der Klägerin als unbegründet zurück. Die Darstellungen über Vorrangflächen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Beigeladenen hätten zur Folge, dass an anderen Standorten als denen, die im Flächennutzungsplan vorgesehen seien, die dort bezeichneten privilegierten Vorhaben nicht zulässig seien. Das Grundstück, auf dem der Rechtsvorgänger der Klägerin die Windenergieanlage zu errichten beabsichtige, befinde sich außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Vorrangfläche und sei daher unzulässig. Für den Erlass des Widerspruchsbescheides setzte der frühere Beklagte zu 2. eine Gebühr in Höhe von 1.530 Euro fest. Mit der am 15. Juni 2006 noch vom Rechtsvorgänger der Klägerin erhobenen Klage macht nunmehr die Klägerin - in die entsprechende Klageänderung haben die vormaligen Beklagten eingewilligt - geltend, die jetzige Beigeladene habe mit allen ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Negativ- bzw. Verhinderungsplanung vorgenommen und dabei ohne rechtliche Grundlagen gehandelt. Dem Vorhaben hätten insgesamt keine wirksamen Bauleitpläne entgegengestanden. Die jetzige Beigeladene habe die übergeordnete Regionalplanung ausgehöhlt. Zumindest stehe der Klägerin ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Die Klägerin, die ursprünglich den Bürgermeister der jetzigen Beigeladenen auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage in Anspruch zu nehmen und zudem die Gebührenbescheide des Bürgermeisters der jetzigen Beigeladenen vom 29. Januar 2004 und des Landrats des Kreises D1. vom 26. Mai 2006 anzufechten beabsichtigte, hat in der mündlichen Verhandlung ihre nunmehr auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage gerichtete Klage gegen die jetzige Beklagte gerichtet und im Übrigen ihren mit der Klageschrift formulierten Antrag auf Aufhebung der genannten Gebührenbescheide zurückgenommen. Nunmehr beantragt die Klägerin - sinngemäß -, die Beklagte zu verpflichten, ihr, der Klägerin, auf ihren Antrag vom 24. April 2002 unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Bürgermeisters der Stadt E. vom 29. Januar 2004 und des Landrats des Kreises D1. vom 26. Mai 2006 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage mit Trafostation auf dem Grundstück Gemarkung E. -L. Flur 00 Flurstück 000 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die geänderte Klage mangels eines auf das Immissionsschutzrecht bezogenen Vorverfahrens für unzulässig. Die Klage sei aber auch unbegründet, weil dem Vorhaben der Klägerin das Planungsrecht der Beigeladenen entgegenstehe. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie hält ihr Planungsrecht, welches dem klägerischen Vorhaben entgegenstehe, für gültig. Für die Ausübung von Ermessen sei kein Raum. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu von den ursprünglichen Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Verwiesen wird ebenfalls auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des in der Kammer anhängig gewesenen Verfahrens 10 K 1048/05 (OVG NRW 8 A 289/07). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Klage (in Bezug auf die ursprünglich von ihr verfolgte Anfechtung der Gebührenbescheide) zurückgenommen hat. Im Übrigen hat die Klage hat keinen Erfolg. Es mag auf sich beruhen, ob die Klage mangels Durchführung eines auf das Immissionsschutzrecht bezogenen Vorverfahrens unzulässig ist. Jedenfalls ist die Klage nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage mit Trafostation auf dem Grundstück Gemarkung E. - L. Flur 00 Flurstück 000 nicht zu. Diesem Anspruch steht das im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Bauplanungsrecht der Beigeladenen entgegen. Da die Windenergieanlage im Außenbereich errichtet werden soll, richtet sich ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist eine Windenergieanlage im Außenbereich zwar privilegiert, jedoch nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, in der Regel dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die von der Klägerin geplante Windenergieanlage unzulässig. Der Anlage stehen öffentliche Belange entgegen, da sie außerhalb der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen dargestellten Vorrangfläche für Windenergienutzung errichtet werden soll. Dieser Flächennutzungsplan begegnet nach Auffassung der Kammer keinen Bedenken. In ihrem Urteil vom 01. Dezember 2006 - 10 K 1048/05 - (der dagegen gerichtete Antrag der dortigen Klägerin auf Zulassung der Berufung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen 8 A 289/07 anhängig) hat die Kammer unter anderem Folgendes ausgeführt: 1. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen ist gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst. Die Beigeladene hat bei der Aufstellung des Plans berücksichtigt, dass es sich bei den im H. darstellten Eignungsbereichen für die Windenergienutzung um Ziele der Raumordnung handelt. Nachdem sie zunächst eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes auf potentielle Flächen zur Windenergienutzung durch die V. GmbH hatte vornehmen lassen, entschied sie sich dafür, die Vorgaben des H. hinsichtlich der Eignungsbereiche jedenfalls im Grundsatz zu respektieren. Im weiteren Zuge der Planungen kam sie zu dem Ergebnis, die auf ihrem Gebiet liegenden Eignungsbereiche D. 0, D. 00 und D. 00 nicht als Windvorranggebiete darzustellen. Diese Abweichungen von den Zielen der Raumordnung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sie sind im Wege eines Zielabweichungsverfahrens nach Maßgabe des zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 19 a Abs. 1 LPlG im Einvernehmen mit dem Regionalrat, den fachlich betroffenen Behörden und Stellen und der Beigeladenen als Belegenheitsgemeinde zugelassen worden. Das Verfahren ist rechtsfehlerfrei durchgeführt worden. Insbesondere erweist es sich nicht als fehlerhaft, dass die Beigeladene keinen förmlichen Antrag auf Durchführung des Verfahrens gestellt hat. Der unzweifelhaft vorhandene Wille der Beigeladenen auf Zulassung einer Abweichung reicht insofern aus. Die Grundzüge der Planung werden entsprechend § 11 ROG und § 19 a LPlG durch die Abweichung nicht berührt. Der Wegfall von drei der insgesamt 119 Eignungsbereiche läuft dem planerischen Grundkonzept des H. nicht zuwider. Er führt lediglich zu einer Reduzierung der Gesamteignungsfläche von 2,5 % (590 von 23.435 ha). Für die Windenergienutzung im Geltungsbereich des H. verbleibt ausreichend Raum. Die Rechtfertigung des mit der Ausweisung von Positivflächen verbundenen Ausschlusses von Windenergieanlagen außerhalb der dargestellten Eignungsbereiche wird durch die geringfügige Reduzierung nicht in Frage gestellt. Die Unwirksamkeit der Zielabweichung ergibt sich nicht daraus, dass im Hinblick auf andere Eignungsbereiche zwischenzeitlich ebenfalls Abweichungsverfahren durchgeführt worden sind. Da das die Beigeladene betreffende Zielabweichungsverfahren das erste im Geltungsbereich des H. war, spielen die zeitlich nachfolgenden anderen Verfahren keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass nach den Angaben der Beklagten von den 23.435 ha H. - Eignungsflächen im Münsterland derzeit nur 11.099 ha in den Flächennutzungsplänen der Kommunen als Windvorrangfläche dargestellt worden sind. Diese Divergenz mag im Einzelfall dazu führen, dass die Flächennutzungspläne anderer Kommunen wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam sein könnten. Die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Zielabweichungsverfahrens sowie die Wirksamkeit des H. , die von der Kammer ebenso wie vom OVG NRW nicht in Zweifel gezogen wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 2006 - 10 A 973/04 -, bleiben davon unberührt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Grundzüge der Planung nicht deshalb berührt, weil der Plangeber des H. eine flächenmäßig annähernd gleichmäßige Verteilung der Eignungsbereiche erreichen wollte und die zugelassene Zielabweichung damit nicht vereinbar wäre. Die Zielsetzung einer gleichmäßigen Verteilung der Eignungsbereiche ist weder dem Plan noch den Erläuterungen zu entnehmen. Vielmehr sind die einzelnen Kommunen in sehr unterschiedlicher Weise mit Eignungsbereichen bedacht worden. So befindet sich etwa im Stadtgebiet von Greven lediglich eine Eignungsfläche mit einer Größe von 160 ha, während im etwa gleich großen Gebiet der Stadt D1. Eignungsbereiche mit einer Gesamtgröße von 900 ha dargestellt worden sind. Auch auf Kreisebene zeigt sich keine gleichmäßige Verteilung. Während im Kreis D1. 4,8 % der Gesamtfläche als Eignungsbereiche ausgewiesen worden sind (5.350 ha von 1.110 km²), ist die Fläche des Kreises T. nur zu 3,2 % mit Eignungsbereichen bedacht worden (5.730 ha von 1.792 km²). Selbst wenn die Beklagte mit ihrer Regionalplanung eine etwa gleichmäßige Verteilung der Eignungsbereiche erreichen wollte, so würde ein solches Ziel durch die zugelassene Abweichung nicht berührt. Durch den Wegfall der Eignungsbereiche D. 0, D. 00 und D. 00 verringert sich der Anteil der für die Windenergienutzung vorgesehenen Flächen im Kreis D1. auf lediglich 4,3 % und liegt damit noch deutlich oberhalb des Wertes für den Kreis T. . Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil von dem auf dem Gebiet der Beigeladenen liegenden Teil des H. - Eignungsbereichs D. 0 lediglich etwa 50% im Flächennutzungsplan als Vorrangfläche für Windenergienutzung übernommen worden sind. Die bei der Planung herangezogenen Kriterien, mit denen die Beigeladene die Abweichung von der im H. dargestellten Fläche begründet hat, verstoßen nicht gegen die Ziele der Raumordnung. Bei den H. - Eignungsbereichen handelt es sich zwar um abschließend abgewogene Festlegungen im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG. Diese sind aber einer planerischen Konkretisierung durch die jeweilige Gemeinde durchaus zugänglich. Nummer 12 der Erläuterungen zum H. stellt ausdrücklich klar, das die zeichnerische Darstellung der Eignungsbereiche lediglich deren allgemeine Größenordnung und annähernd räumliche Lage" bestimmt und dass die konkrete räumliche Abgrenzung der Bereiche unter Berücksichtigung der zeichnerischen und textlichen Darstellungen im H. im Rahmen der Bauleitplanung im Einzelfall festgelegt werden muss". Bei der internen Konkretisierung der Bereiche gibt der H. nicht etwa vor, dass in den Eignungsbereichen gleichsam flächendeckend Standorte für Windkraftanlagen vorzusehen sind. Das folgt schon draus, dass bei der Aufstellung des H. auf eine Prüfung der Schutzabstände zu Einzelgebäuden verzichtet wurde. Die Eignung der betroffenen Bereiche wurde in Kenntnis des Umstands festgelegt, dass in ihnen zahlreiche verstreute Außenbereichsnutzungen vorhanden sind, die zu Wohnzwecken genutzt und damit vor unzumutbaren Immissionen geschützt werden müssen. Bezogen auf den Schutz von Wald stellt Nr. 26 der Erläuterung ferner klar, dass im Rahmen der Gebietsentwicklung nur der Schutz der größeren geschlossenen Waldbereiche berücksichtigt worden sei und, sofern im Einzelfall kleinere Waldbereiche von Eignungsbereichen überlagert würden, diese in den nachfolgenden Planungsstufen zu sichern seien. Hiernach hat der Träger der Regionalplanung den Gemeinden einen planerischen Spielraum überlassen, bei ihren nachfolgenden Konkretisierungen der Eignungsgebiete die nicht geprüften Schutzanforderungen erstmals sachgerecht zu berücksichtigen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -, NWVBl 2005, 466. Der Ausschluss der nicht im Flächennutzungsplan als Vorranggebiet dargestellten Fläche des H. - Eignungsbereichs D. 0 wurde von der Beigeladenen in nicht zu beanstandender Weise mit noch nicht berücksichtigten Schutzansprüchen begründet. Zum einen hat die Beigeladene das Konzept verfolgt, Vorsorgeabstände zu Wohngebäuden von 300 m einzuhalten. Des weiteren hat sie bei ihrer Flächennutzungsplanung den Schutz von kleineren Waldflächen umgesetzt. Bereits mit diesen beiden Kriterien konnte sie den Ausschluss eines Großteils der nicht berücksichtigten Fläche rechtfertigen. Ferner war die Beigeladene auch berechtigt, bei ihrer Planung einen Schutzabstand von 500 m um das östlich des H. - Eignungsbereichs liegende Naturschutzgebiet C. am X. C1. zu berücksichtigen. Zwar sind bei der Aufstellung des H. naturschutzrechtliche Belange bereits abgewogen worden. Nach Nr. 27 der Erläuterungen zum H. gehörte die Erhaltung wertvoller Biotopstrukturen, zu denen auch die Vernetzung zwischen Schutzgebieten und die wichtigen Vogelflugverbindungen zählen, zu den Abwägungskriterien. Im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass das 1993 erstmals ausgewiesene Naturschutzgebiet im Juli 2000 und damit nach Inkrafttreten des H. durch die 2. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung des Gebietes Bachauenkomplex am X. C1. (vgl. Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster 2000, Seite 242 f.) erweitert wurde und dadurch 200 m näher an den H. - Eignungsbereich herangerückt ist. Auf diese Veränderung wurde die Beigeladene mit Schreiben des Landrates des Kreises D1. als Untere Landschaftsbehörde vom 15. Dezember 2003 hingewiesen. Die Beigeladene war somit in der Lage, die neu unter Schutz gestellte Fläche ohne Verstoß gegen die Vorgaben des H. erstmalig zu berücksichtigen. Auch der gewählte Schutzabstand von 500 m ist nicht zu beanstanden. Die Beigeladene konnte sich an den Vorgaben des damals geltenden Windenergieerlasses orientieren. Das Naturschutzgebiet dient ausweislich der ihm zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen dem Schutz bedrohter Wat- und Wiesenvögel (vgl. ordnungsbehördliche Verordnung zu Ausweisung des Gebietes Bachauenkomplex am X. C1. als Naturschutzgebiet vom 29. September 1993, abgelöst durch den Landschaftsplan Rorup des Kreises D1. vom 8. Juli 2004). Nr. 4.2.4.4 des Windenergieerlasses NRW vom 3. Mai 2002 sieht - ebenso wie Nr. 8.1.4 des jetzt geltenden Windenergieerlasses NRW vom 21. Oktober 2005 - für Naturschutzgebiete, die dem Schutz bedrohter Vogelarten dienen, einen Abstand vom 500 m zu Windenergieanlagen vor. Die Zweckbestimmung des Naturschutzgebietes als Lebensraum für bedrohte Vogelarten war dem Rat der Beigeladenen bei seiner Abwägungsentscheidung bekannt. Mit Schreiben vom 25. März 2004 hat der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland LV NRW e.V. auf die Bedeutung des Naturschutzgebietes X. C1. hingewiesen und sogar einen deutlich größeren Mindestabstand vorgeschlagen. Mit dieser Anregung hat sich der Rat in seiner Sitzung am 15. Juli 2004 auseinandergesetzt und den geplanten Abstand von 500 m bekräftigt. 2. Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Der Planung der Beigeladenen liegt ein schlüssiges Konzept zugrunde. Da die bei der von der V. GmbH vorgenommenen Untersuchung des Gemeindegebietes ermittelten Flächen außerhalb der H. -Eignungsbereiche lagen und die Beigeladene sich zu Recht verpflichtet sah, die Vorgaben des H. im Grundsatz beachten zu müssen, entschloss sie sich, die Ergebnisse der V. - Untersuchung nicht zu übernehmen und ihre Planung auf die H. - Eignungsbereiche zu konzentrieren. Die Eignungsbereiche D. 0, D. 00 und D. 00 kamen dabei für die Beigeladene als Konzentrationsfläche für die Windenergienutzung nicht in Betracht, weil sie zur Vermeidung von Nutzungskonflikten einen Mindestabstand von 350 bis 400 m zu Einzelgebäuden einhalten wollte. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 10/03.NE -, dort Seite 46 des Urteilsabdrucks, die Auffassung vertreten, Schutzabstände zu Einzelgehöften von 400 oder gar 500 m lägen kaum noch im Spektrum zulässiger Konkretisierungen des H. . Gleichwohl ist hieraus nicht zu folgern, das von der Beigeladenen verfolgte Konzept sei abwägungsdefizitär. Die vom OVG NRW angesprochenen Vorgaben des H. sind nämlich im vorliegenden Fall durch das durchgeführte Zielabweichungsverfahren relativiert worden mit der Folge, dass die kommunale Bauleitplanung von größeren Abständen auszugehen berechtigt war. Darüber hinaus war die Abwägung von dem im Ergebnis nicht zu beanstandenden gemeindlichen Willen getragen, potentiellen Nutzungskonflikten und den darin begründeten Beeinträchtigungen für die Windenergiebetreiber sowie für die Nachbarn möglichst von vornherein die Grundlage zu entziehen. Dies bewegt sich noch im Rahmen des der Gemeinde verbleibenden Gestaltungsspielraums. Als nicht abwägungsfehlerhaft erweist es sich, dass die Beigeladene hinsichtlich des Eignungsbereichs D. 7 das bei den anderen H. -Eignungsbereichen angewandte Kriterium eines Vorsorgeabstandes von 350 bis 400 m um Einzelbebauungen nicht umgesetzt hat, sondern vielmehr einen Radius von 300 m um Einzelgehöfte berücksichtigt hat und die im Flächennutzungsplan darstellte Vorrangfläche teilweise innerhalb dieses Abstandes liegt. Die unterschiedliche Vorgehensweise hat sie damit begründet, dass innerhalb des Eignungsbereichs mehrere Windenergieanlagen vorhanden sind, die einen geringen Abstand zur Wohnbebauung aufweisen. Dieser Umstand stellt einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar. Da den bereits errichteten Anlagen Bestandsschutz zukommt, konnten die Anwohner des Gebietes durch die strikte Einhaltung eines Vorsorgeabstandes nicht mehr geschützt werden. Die Beigeladene war aber nicht gezwungen, auf den Schutz der Einzelgebäude vollständig zu verzichten. Vielmehr konnte sie die bereits mit Anlagen bebauten Bereiche als Vorrangfläche darstellen und Schutzabstände auf die Richtungen konzentrieren, aus denen die Bewohner des Gebietes bislang noch nicht mit Windenergieanlagen konfrontiert waren." An ihren dortigen Ausführungen hält die Kammer auch nach erneuter Überprüfung fest. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der die Erteilung einer Genehmigung außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone rechtfertigen könnte, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist, worauf die jetzige Beigeladene mit Recht hingewiesen hat, für die Ausübung behördlichen Ermessens kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.