Urteil
6 K 389/07
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:0625.6K389.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 18. Februar 1985 geborene Kläger ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Schreiben vom 17. April 2004 teilte der Kläger dem Bundesamt für Zivildienst (Bundesamt) u. a. mit, dass er sich für den Fall, dass er für August 2004 keinen Ausbildungsplatz bekomme, am 18. März 2004 bei dem Naturkundemuseum Münster, Außenstelle Heiliges Meer Hopsten, um eine Zivildienststelle beworben habe. Sollte er von der Beschäftigungsstelle keine positive Nachricht erhalten, wolle er seinen Zivildienst beim Caritas Verband Tecklenburger Land e.V. absolvieren. Am 19. Mai 2004 ging dem Bundesamt ein auch vom Kläger unterschriebener Einberufungsvorschlag des Caritasverbandes für die Diözese Münster e.V. ein, nach dessen Inhalt der Kläger seine Einberufung zum Zivildienst wünsche und mit seiner Einberufung im Juli 2004 und der Beschäftigungsstelle Bernhard-Otte-Haus - Heimvolkshochschule - in Hopsten einverstanden war. In Übereinstimmung mit dem Einberufungsvorschlag berief das Bundesamt mit Bescheid vom 27. Mai 2004 den Kläger zum Zivildienst ab dem 1. Juli 2004 ein. Unter dem 22. Juni 2004 beantragte der Kläger seine Zurückstellung vom Zivildienst, weil er im August 2004 eine Ausbildungsstelle zum Bürokaufmann im Großhandel antrete. Das Bundesamt widerrief mit Bescheid vom 24. Juni 2004 seinen Einberufungsbescheid vom 27. Mai 2004 und stellte den Kläger für seine Berufsausbildung zum Bürokaufmann bis zum 31. Juli 2007 zurück. Mit Schreiben vom 6. Februar 2007, das keine Rechtsmittelbelehrung enthält, kündigte das Bundesamt dem Kläger seine Heranziehung zum Zivildienst für den 1. August 2007 an. Es führte u. a. aus:
Ich bitte Sie deshalb, dem Bundesamt für den Zivildienst innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt dieses Schreibens von der Beschäftigungsstelle, zu der Sie einberufen werden möchten, einen Vorschlag übersenden zu lassen.
Sie können mit der Beschäftigungsstelle auch einen anderen als den oben angegebenen Termin vereinbaren. Geht der Einberufungsvorschlag rechtzeitig innerhalb dieser Frist beim Bundesamt für den Zivildienst ein, können Sie grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Vorschlag entsprochen wird. Im Ausnahmefall kann es hinsichtlich des Einberufungstermins zu Verschiebungen kommen. Sollte innerhalb zweier Monate dem Bundesamt für den Zivildienst kein Vorschlag von Ihnen vorliegen, kann jederzeit - auch zu einem anderen als dem oben angegebenen Zeitpunkt - eine Einberufung zu einer vom Bundesamt bestimmten Beschäftigungsstelle erfolgen.
" Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 wandte sich der Kläger gegenüber dem Bundesamt gegen die Heranziehungsankündigung. 3 Der Kläger hat am 10. März 2007 Klage erhoben. Er trägt vor, nicht er, sondern das Bundesamt sei verpflichtet, eine Beschäftigungsstelle zu suchen. Mit dem Schreiben vom 6. Februar 2007 werde der Eindruck eines amtlichen Bescheids erweckt. Mit dem Schreiben täusche das Bundesamt den Kläger. Ihm gehe es unter anderem darum, Unzulänglichkeiten im BAZ-Bereich zu erhellen". Der Zivildienst, der ein Zwangsarbeitsdienst sei, sei nur eine Reaktion auf den allgemeinen Wehrdienst. Von 440.000 Jugendlichen eines Jahrgangs würden nur 35.000 Personen zum Grundwehrdienst und 60.000 Personen zum Zivildienst einberufen. 80.000 Männer eines Jahrgangs würden nicht gemustert. Die Gründe für eine unterbleibende Einberufung seien willkürlich. Das Bundesamt bediene sich einer unlauteren Finte" und fordere die Zivildienstleistenden ohne Rechtsgrundlage auf, sich eine Beschäftigungsstelle zu suchen. Eine legislative Stütze fehle, weil 80 % der Mitglieder des Bundestages gegen einen Grundwehrdienst seien. Der Kläger sei infolge seiner Ausbildung nicht vor Sommer 2008 verfügbar. Der Kläger beantragt, der Beklagten zu untersagen, dem Kläger aufzugeben, sich selbst eine Beschäftigungsstelle für den Zivildienst zu suchen. Die Beklagte beantragt, 4 die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Begehren in der Sache entgegen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 5 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 6 Das Gericht kann über die Klage entscheiden, auch wenn der Bevollmächtige des Klägers mit Telefax vom 27. Juni 2007 einen Befangenheitsantrag gestellt hat. Der Antrag ist rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich. (wird ausgeführt) Die mündliche Verhandlung ist nicht auf den Antrag des Bevollmächtigten vom 25. Juni 2007 wieder zu eröffnen. (wird ausgeführt) 7 Die Unterlassungsklage hat keinen Erfolg. Es mag offen bleiben, ob die Klage zulässig oder deshalb unzulässig ist, weil der Kläger sich mit der Klage in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzt, wenn er sich wegen der früher beabsichtigten Einberufung um einen Einberufungsvorschlag bemüht hatte. Jedenfalls bleibt die Klage in der Sache ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Unterlassungsanspruch darauf hat, unter den Bedingungen des Schreibens des Bundesamtes vom 6. Februar 2007 gebeten zu werden, sich bei einer Beschäftigungsstelle um einen Einberufungsvorschlag zu bemühen. Der Kläger hat keinen solchen Unterlassungsanspruch, weil mit einer solchen Bitte des Bundesamtes in keine Rechte des Klägers eingegriffen wird. Ein Eingriff in Rechte des Klägers liegt nicht vor, weil das Bundesamt mit seiner Bitte keine Verpflichtung des Klägers begründet, sich eine Beschäftigungsstelle zu suchen. Mit dem Schreiben wird auch kein Rechtsschein" einer solchen Verpflichtung erzeugt. Dem steht der eindeutige Wortlaut des Schreibens entgegen. Für den Fall, dass dem Bundesamt kein Einberufungsvorschlag zugeht, kündigt das Bundesamt nämlich an, selbst eine Beschäftigungsstelle zu bestimmen, zu der der Zivildienstpflichtige einberufen werde. Die Ausführungen des Bundesamtes in dem Ankündigungsschreiben stimmen damit im Ergebnis mit der vom Kläger in der Klageschrift vom 10. März 2007 angeführten Rechtsauffassung überein. Der Kläger wird nicht gezwungen, sich selbst eine Beschäftigungsstelle zu suchen. Er kann sich frei entscheiden, ob er der Bitte entsprechen will. Der Kläger kann von der Beklagen auch nicht aus sonstigen Gründen verlangen, an ihn kein solches Ankündigungsschreiben zu richten. Insbesondere kann sich eine solche Unterlassungspflicht nicht aus einer fehlenden Zivildienstpflichtigkeit des Klägers ergeben. Der Kläger ist nämlich zivildienstpflichtig. Die Voraussetzungen des § 10 ZDG für eine Befreiung vom Zivildienst liegen nicht vor. Die Rechtsgrundlagen über die gesetzliche vorgeschriebene und in Art. 12 a Abs. 2 Grundgesetz verfassungsrechtlich verankerte Zivildienstpflicht sind auch nicht verfassungswidrig, so dass eine vom Bevollmächtigten des Klägers gewünschte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unzulässig ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). Nach der Rechtsprechung der Kammer beinhalten die Einberufungsregelungen keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und begründen damit keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG (vgl. VG Münster, Beschluss vom 29. August 2006 - 6 K 1338/06 -, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 6 L 496/05 -). Von dieser Rechtsprechung der Kammer abzuweichen, besteht auch nach erneuter Prüfung kein Anlass. Wegen der generellen Einberufungsquote für den Zivildienst geht der Kläger selbst nicht von einer im Gesetz angelegten Ungleichbehandlung aus. Mit der dem Gericht am 10. Mai 2007 zugeleiteten Pressemitteilung" hat der Bevollmächtigte des Klägers nämlich zu 3. ausgeführt, dass zum Zivildienst die Einberufungsquote bei 100 % liege (vgl. im Übrigen zu den nicht zum Zivildienst einberufenen Kriegsdienstverweigerern Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Schäfer u. a. vom 7. Juni 2006, BT-Drucksache 16/1771, Seite 4). Wenn der Kläger letztlich auf eine Ungleichbehandlung mit Wehrpflichtigen abstellt, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Es mag zweifelhaft sein, ob von Rechts wegen die Einberufung zum Zivildienst mit einer Einberufung zum Wehrdienst unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten in Relation gesetzt werden kann, wenn Art. 3 GG nicht nur gebietet, Gleiches gleich, sondern auch Ungleiches ungleich zu behandeln. Jedenfalls verstößt die derzeitige Einberufung von Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst nach Auffassung des Gerichts nicht gegen den aus Art. 3 GG folgenden Grundsatz der Wehrgerechtigkeit. Art. 3 GG steht nicht isoliert in der Verfassung. Wegen der Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von Sachverhalten sind offensichtlich die weiteren verfassungsrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen (vgl. in anderem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 -, www.bverfg.de, Rn. 26). Art. 12 a GG weicht schon im Ansatz von dem allgemeinen Gleichheitssatz ab, wenn er die Wehrpflicht auf Männer beschränkt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. März 2002 - 2 BvL 2/02 -, www.bverfg.de, mit weiteren Nachweisen). Nach Art. 87 a Abs. 1 S. 1, 73 Abs. 1 Nr. 1 GG ist der Bundesgesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet, Streitkräfte zur Verteidigung aufzustellen. Das Grundgesetz gebietet in keiner Vorschrift die Pflicht, eine Berufsarmee aufzustellen. Vielmehr enthält die Verfassung mit Art. 12 a Abs. 1 GG eine Grundentscheidung zugunsten der Wehrpflicht. Gleichzeitig ist mitzuberücksichtigen, dass eine Einberufung von einer solchen Anzahl von Wehrpflichtigen, die - z. B. infolge der seit 1989 eingetretenen Veränderungen - nicht mehr für den Einsatz in den Streitkräften benötigt werden, dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Übermaßverbot widerspricht. Will der Gesetzgeber die ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Art. 12 a Abs. 1 GG einfachgesetzlich aktualisieren (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 -, www.bverfg.de, Rn. 24) und ist ihm infolge des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots verwehrt, alle wehrpflichtigen Männer eines Jahrgangs einzuberufen, ist er infolge Verfassungsrechts bei Anwendung sachgerechter Kriterien gezwungen, eine Auswahlentscheidung zu treffen. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts steht ihm dabei eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zur Seite (BVerfG, Beschluss vom 5. November 1974 - 2 BvL 6/71, BVerfGE 38 S. 154). Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die mit Änderungsgesetz vom 27. September 2004 getroffene Auswahlregelung noch beibehält. Die vom Gesetzgeber angesetzten Kriterien sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 87 a GG und des Art. 6 GG sachgerecht. Insbesondere sind die Ausrichtung an dem - veränderten - Bedarf der Streitkräfte und den Grad der Eignung der Wehrpflichtigen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags aus Art. 87 a GG sachliche Kriterien (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 9.04 -, www.bverwg.de, Rn. 50 = BVerwGE 122 S. 331; Beschluss vom 26. Juni 2006 - 6 B 9.06 -, www.bverwg.de = NJW 2006 S. 2871, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 6 B 23.06 -, www.bverwg.de = JURIS; Beschluss vom 3. November 2006 - 6 B 21.06 -, www.bverwg.de = JURIS). Soweit das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 15. April 2005 - 8 K 8564/04 -, www.nrwe.de, Rn. 31 ff., die Auffassung vertritt, Verfassungsrecht gebiete, dass Wehrpflichtige quantitativ umfassend und gleichmäßig zum Wehrdienst herangezogen werden, tritt das Verwaltungsgericht nach erneuter Prüfung dieser Rechtsauffassung nicht bei. Nach den oben angeführten Gründen kann eine quantitativ gleiche Einberufung aller wehrpflichtigen Männer wegen der Vorgaben des Übermaßverbots nicht erfolgen. Im Übrigen müssen Eingriffe in anderen Bereichen, in denen der Gesetzgeber Individualrechte einschränkt, nicht formal, d. h. quantitativ gleich sein. Wenn aber auch in anderen Pflichtenkreisen differenzierte Regelungen möglich sind, muss dies auch für die Ermächtigung zur Einberufung zum Grundwehrdienst möglich sein. Weiterhin bestand seit Einführung der Wehrpflicht zu keinem Zeitpunkt die Situation, dass die Wehrpflichtigen umfassend zum Wehrdienst herangezogen wurden. Wenn das Verwaltungsgericht Köln darauf abstellt, dass die Regelung der Verfügbarkeitskriterien selten konsensfähig" sei, beschreibt es lediglich Eigenarten der bei einem Gestaltungsspielraum möglichen - und auch im Gesetzgebungsverfahren zulässigen - Mehrheitsentscheidungen. Verstoßen die Einberufungsregelungen nicht gegen Art. 3 GG, bedarf es keiner weiteren Untersuchung, ob die gegenteilige Rechtsauffassung des Klägers nicht schon deshalb für das Ergebnis des Rechtsstreits unerheblich ist, weil eine - vom Kläger gesehene - ungerechtfertigte Ungleichbehandlung unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 12 a GG durch eine Erhöhung der Einberufungszahlen begegnet werden könnte und damit für den Kläger keinen individuellen Vorteil begründete, was sich auch darin zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt hat, wegen einer Prüfung des Grundsatzes der Wehrgerechtigkeit die Einberufung eines Wehrpflichtigen vorläufig auszusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 -, www.bverfg.de = NJW 2004 S. 2297). Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass überdies gegen den tatsächlichen Ansatz des Klägers sprechen könnte, dass mit dem Stand 31. Dezember 2006 aus dem Geburtsjahr 1983, dessen Angehörige im Jahr 2006 das 23. Lebensjahr vollendeten, lediglich 1.373 tauglich gemusterte Wehrpflichtige ohne gesetzliche Wehrdienstausnahme oder dauerhafte Befreiung bzw. Zurückstellung nicht einberufen waren (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Schäfer u. a. vom 8. Juni 2007, BT-Drucksache 16/5578; zur entsprechenden Zahl der Kriegsdienstverweigerer ebendort). Wenn der Kläger geltend macht, bei 80.000 Mitgliedern eines Jahrgangs werde keine Musterung durchgeführt, wird diese Zahl von der Bundesregierung nicht bestätigt (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Schäfer u. a. vom 8. Juni 2007, BT-Drucksache 16/5578). 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 9