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Beschluss

1 L 495/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:0817.1L495.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12. August 2007 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 2. August 2007 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Dem formellen Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist, ist mit den Ausführungen des Antragsgegners, die einen Einzelfallbezug zu dem Antragsteller vermissen lassen und nur die einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wiedergeben, hinreichend entsprochen worden. Hiernach besteht bei Feststellung eines konkreten sonderpädagogischen Förderbedarfs regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts, gegenüber dem gegenläufige private Interessen der Eltern und des Schülers am Besuch der allgemeinen Schule zurückzustehen haben. Denn bei einem aus der Sicht der Schulaufsichtsbehörde bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf begründe der auch nur vorübergehende Besuch der allgemeinen Schule regelmäßig die beachtliche Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers. In diesem Fall gebiete der verfassungsrechtliche Anspruch des Schülers auf angemessene Erziehung und Bildung (Art. 2 Abs. 1, 12 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW) den sofortigen Besuch einer Förderschule. Auch ein zeitlich begrenzter Besuch einer den Anlagen und Fähigkeiten des Schülers nicht entsprechenden Schule könne insbesondere dessen Lernmotivation, sein Selbstwertgefühl und sein Sozialverhalten in der Schule tiefgreifend und langandauernd beeinträchtigen. Die Verhinderung dieser Folgewirkungen liege nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern zugleich im privaten Interesse des betroffenen Schülers. Das in einem gegenläufigen Sinn artikulierte private Interesse der Eltern und des Schülers am Besuch der allgemeinen Schule müsse die zuständige Schulaufsichtsbehörde auch deshalb regelmäßig zurückstellen, weil die Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet seien, für eine den Anlagen und Fähigkeiten ihres Kindes entsprechende Schulausbildung Sorge zu tragen. 6 Vgl. grundlegend: OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris. 7 Durch seinen Hinweis auf die aufgezeigte Rechtsprechung hat der Antragsgegner hinlänglich zum Ausdruck gebracht, dass auch die Entwicklung des Antragstellers ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung Schaden zu nehmen drohe. 8 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht festgestellt werden, ob die angefochtene Verfügung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. 9 Der Antragsgegner hat seine Verfügung auf § 19 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG NRW - (in der seit dem 1. August 2005 geltenden Fassung vom 15. Februar 2005, GV.NRW. S. 102) in Verbindung mit § 19 Abs. 3 SchulG NRW und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke - AO-SF - (in der ebenfalls seit dem 1. August 2005 geltenden Fassung vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2007) gestützt. Nach den vorgenannten Vorschriften entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern oder der Schule über den sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und den Förderort. Vor der Entscheidung sind ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde einzuholen und die Eltern zu beteiligen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchulG NRW, §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 12 AO-SF). 10 Nach § 4 Nr. 1 AO-SF kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf durch u.a. auf Erziehungsschwierigkeit beruhende Lern- und Entwicklungsstörungen begründet sein. Erziehungsschwierigkeit liegt nach § 5 Abs. 3 AO-SF vor, wenn sich ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. 11 Ob der Antragsteller eine solche Erziehungsschwierigkeit aufweist, lässt sich anhand der vorgelegten, offensichtlich unvollständigen Verwaltungsvorgänge nicht eindeutig beantworten. Die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners lassen zunächst nicht erkennen, dass er die Verfasserinnen des - nicht datierten - sonderpädagogische Gutachtens mit der Erstellung beauftragt hat. Weder dem sonderpädagogischen Gutachten noch den sonstigen Verwaltungsvorgängen lässt sich entnehmen, - wann und wodurch im einzelnen der Antragsteller den Unterricht der Hauptschule I. gestört hat, - welche pädagogischen Maßnahmen von der Hauptschule I. ergriffen worden sind, - welchen Erfolg diese Maßnahmen ggfs. hatten, - dass die Hauptschule I. alle ihr zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten ausgeschöpft hat, - welchen Verlauf die schulische Entwicklung des Antragstellers genommen hat, - dass er durch sein Verhalten seine Entwicklung oder die seiner Mitschüler gefährdet. Die Verfügung des Antragsgegners kann daher nicht als offensichtlich rechtmäßig qualifiziert werden. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen geht jedoch hervor, dass der Antragsteller seit dem Verlassen der S. -W. -X. - Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung immer wieder den Unterricht gestört, seine Mitschüler beleidigt, sich mit ihnen gewalttätig auseinandergesetzt, fremdes und eigenes Eigentum grundlos zerstört und die Mitarbeit im Unterricht und das Befolgen von Lehreranweisungen verweigert hat. Aufgrund dessen hat die Hauptschule I. gegen den Antragsteller am 15. November 2006 und am 19. März 2007 Ordnungsmaßnahmen verhängt. Vor diesem Hintergrund bestehen zumindest Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erziehungsschwierigkeit, so dass die Verfügung des Antragsgegners jedenfalls auch nicht offensichtlich rechtswidrig ist. 12 Die mithin vorzunehmende allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug der Verfügung überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem Verbleib an der Hauptschule I. bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. 13 Sollte sich die Verfügung des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren als (teilweise) rechtswidrig herausstellen, hätte der Antragsteller im Fall ihres Sofortvollzugs vorübergehend zu Unrecht an dem Unterricht der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" teilgenommen. Aufgrund dessen hätte er jedoch keine nachteiligen Folgen für seine berufliche Entwicklung zu erwarten. Das von dem Antragsteller befürchtete "Stigma" des Sonderschülers könnte durch einen stattgebenden Bescheid der Widerspruchsbehörde oder eine gerichtliche Entscheidung beseitigt werden. 14 Sollte sich die Verfügung des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren hingegen als rechtmäßig erweisen und ihr Sofortvollzug unterbleiben, wären diese Folgen weitaus gravierender. In diesem Fall hätte der Antragsteller die erforderliche Förderung nicht rechtzeitig erhalten und den Unterricht seiner Klassengemeinschaft voraussichtlich weiter gestört. Die Mitschüler des Antragstellers haben jedoch ebenfalls Anspruch auf angemessene Förderung im Unterricht. 15 Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.