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Beschluss

10 L 482/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2007:0817.10L482.07.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 6.250,- Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - über ihre Einwendungen gegen die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen und des Kolloquiums des Zweiten Staatsexamens für das Lehramt der Sekundarstufe I vom 28. November 2006 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu befinden, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Insoweit gelten besonders strenge Anforderungen, wenn - wie hier - eine teilweise oder zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Recht auf effektiven Rechtsschutz fordert eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann, wenn sonst schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es kann offen bleiben, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Ebenso kann dahinstehen, ob schwere, nicht anders als durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abwendbare Nachteile damit begründet werden können, dass die Erfüllung eines prüfungsrechtlichen Neubescheidungsanspruchs später wegen des Zeitablaufs und der deshalb fehlenden Rekonstruierbarkeit der Prüfungsleistung nicht mehr möglich wäre, der Prüfling somit in der Hauptsache nur noch das Minus einer Wiederholungsprüfung erreichen könnte und seinen Neubescheidungsanspruch verlöre, ebenso offengelassen in : OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2000 - 14 B 634/00 -, DVBl. 2001, 820. Derzeit ist nämlich nicht ersichtlich, dass im Falle des Obsiegens der Klägerin in der Hauptsache eine Neubewertung ihrer Prüfungsleistung nicht mehr in Betracht käme. Bis zu der in absehbarer Zeit geplanten Entscheidung in der Hauptsache dürfte nach derzeitigem Erkenntnisstand der seit dem Prüfungstermin am 28. November 2006 verstrichene Zeitraum einer Rekonstruierbarkeit der Prüfungsleistung nicht im Wege stehen und für die Prüfungskommission eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, noch vorhanden sein. Auch der hilfsweise gestellte Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, sie ‑ vorläufig - zu einer Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Erdkunde, Sozialwissenschaften und des Kolloquiums zuzulassen, hat keinen Erfolg, weil er auf einer Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist und Gründe, die für eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache sprechen, von der Antragstellerin nicht dargelegt worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert in Höhe von 12.500,- Euro war wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.