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Urteil

8 K 98/07.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2007:1102.8K98.07A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2007 enthaltene Ausreisefrist von einer Woche wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2007 enthaltene Ausreisefrist von einer Woche wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist am 00.00.2002 in N. geboren. Er ist Sohn der chinesischen Staatsangehörigen G. G1. (alias R. M. ), die im Bundesgebiet erfolglos um Asyl nachgesucht hatte. Mit Schreiben vom 7. März 2006 zeigte der Oberbürgermeister der Stadt N. dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 14 a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) die Geburt des Klägers an. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2006 verzichtete der Kläger auf die Durchführung eines Asylverfahrens. Mit Bescheid vom 12. Januar 2007 stellte das Bundesamt fest, dass (1.) das Asylverfahren eingestellt ist und (2.) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht bestehen. Schließlich wurde (3.) der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach China angedroht. Der Kläger hat am 19. Januar 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG begehrte. Mit Ausnahme des Anfechtungsantrags gegen die Abschiebungsandrohung hat er die Klage zurückgenommen. Mit Beschluss vom 15. März 2007 (8 L 44/07.A) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, soweit in dem angefochtenen Bescheid eine Ausreisefrist von einer Woche festgesetzt worden ist. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich sinngemäß), die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamtes vom 12. Januar 2007 enthaltene Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Der Kläger und die Beklagte haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 8 L 44/07.A und der beigezogenen Asylakte des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 1. Soweit der Kläger in Bezug auf die Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Bundesamts vom 12. Januar 2007 die Klage zurückgenommen hat, ist das Klageverfahren einzustellen. 2. Soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung als solche richtet - zur Ausreisefrist vgl. sogleich zu 3. -, ist die Klage abzuweisen. Die Abschiebungsandrohung als solche ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen der §§ 34 AsylVfG, 59, 60 Abs. 1 AufenthG sind erfüllt. Dem widersprechende Umstände werden mit der Klage nicht geltend gemacht und sind dem Gericht auch nicht sonst ersichtlich. 3. Soweit sich der Kläger gegen die Festsetzung der Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids wendet, hat die Klage Erfolg. a) Die Festsetzung einer Ausreisefrist von einer Woche ist rechtswidrig. Gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 AsylVfG beträgt in den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt einen Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist nicht eine Woche, sondern einen Monat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Im Falle des Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG besteht ein sonstiger Fall. Eine andere Ausreisefrist als einen Monat normierende Vorschriften sind nicht anwendbar. Insbesondere wird mit einem Verzicht nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht der Anwendungsbereich des § 38 Abs. 2 AsylVfG eröffnet. Der Kläger hat nicht, wie § 38 Abs. 2 AsylVfG verlangt, einen Asylantrag zurückgenommen. Antragsrücknahme und Verfahrensverzicht sind auch nicht begriffsidentisch. Der Kläger hat keinen Antrag gestellt, den er hätte zurücknehmen können. Sowohl die Geburtsanzeige der Ausländerbehörde als auch die dadurch ausgelöste Antragsfiktion sind nicht einem Asylantrag gleichzusetzen (zu § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ebenso BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, www.bverwg.de, Rn. 39). § 38 Abs. 2 AsylVfG ist im Hinblick auf einen Verzicht auch nicht analog anwendbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Beschlusses vom 15. März 2007 - 8 L 44/07.A - (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A 1437/06.A -, www.nrwe.de, Rn. 73 ff.) Bezug genommen, von denen auch nach erneuter Prüfung nicht abzuweichen ist. Wenn in der Literatur (vgl. GK-AsylVfG, § 38 Rn. 8) und vereinzelt in der Rechtsprechung (vgl. z. B. VG Würzburg, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - W 7 S 06.30300 -, juris) eine andere Auffassung vertreten wird, werden der hier vertretenen Auffassung entgegenstehende Gründe nicht angeführt. b) Durch die festgesetzte Ausreisefrist von einer Woche wird der Kläger auch in seinen Rechten verletzt. Eine Rechtsverletzung ist infolge der mit Beschluss vom 15. März 2007 - 8 L 44/07.A - erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht entfallen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat nicht kraft Gesetzes die Folgewirkung, dass die Ausreisefrist erst einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 AsylVfG liegen nicht vor. Das Bundesamt hat nicht einen Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Auch im Hinblick auf § 37 Abs. 2 AsylVfG kommt mangels planwidriger Regelungslücke keine Gesetzesanalogie in Betracht. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.