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Beschluss

22 L 595/07.PVL

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:1113.22L595.07PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e 2 Die Fachkammer entscheidet gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG i.V.m. §§ 85 Abs. 2, 80 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne Anhörung durch den Vorsitzenden. 3 Vgl. dazu Rehak, in: Lorenzen u.a., BPersVG, Loseblattkommentar, Stand Juli 2007, Band 2, § 83 Rdnr. 103, m.w.N.; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, in: Fürst, GKÖD, Band V, Teil 3, Anh. 7 zu § 83, Rdnr. 105 m.w.N. 4 Der Antrag des Antragstellers, 5 den Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, in Bezug auf den Übergang der Beamten 6 O. K. zur Bezirksregierung Arnsberg, 7 A. I. zur Stadt Bochum, 8 N. X. zum Ennepe-Ruhr-Kreis, 9 B. T. zur Stadt Hagen, 10 Q. H. , L. B. und F. V. zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe, 11 C. W. zum Kreis Unna, 12 jeweils ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten und diesem Fortgang zu geben, 13 hat keinen Erfolg. 14 Nach § 79 Abs. 2 LPVG NRW i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Personalvertretungssachen statthaft. Ihm steht der Charakter des Beschlussverfahrens, welches als objektives Verfahren auf einen auf eine Verfahrenshandlung bezogenen Ausspruch gerichtet ist, nicht entgegen. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990, ZBR 1990, 354; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2003 - 1 B 2544/02. PVL -. 16 Gemäß den nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechend geltenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn eine Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen gleich gewichtigen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung (Verfügungsgrund) und das materielle Recht (Verfügungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 17 Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung liegen nicht vor, denn der Antragsteller hat keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. 18 Es fehlt an einer Glaubhaftmachung, dass im Zusammenhang mit dem Übergang der im Antrag genannten Beamten eine Maßnahme des Beteiligten beabsichtigt ist, die dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt. Dienstrechtliche Maßnahmen des Beteiligten gegenüber den von der Neuorganisation der Versorgungsverwaltung betroffenen Beamten sind nach dem derzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens auch nicht vorgesehen. Schon nach dem ursprünglichen Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein- Westfalen vom 15. Mai 2007 sollte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Entscheidung über die personalrechtlichen Einzelmaßnahmen treffen (vgl. § 9 Abs. 3 des Gesetzentwurfes, LT-Drs. 14/4342, S. 7). Aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform vom 18. Oktober 2007 (vgl. LT-Drs. 14/5208) hat der Landtag am 24. Oktober 2007 in 2. Lesung zuletzt eine noch deutlichere Regelung beschlossen (vgl. Plenarprotokoll 14/71, S. 8215), welche etwaige Maßnahmen des Beteiligten in keiner Weise vorsieht. Gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 des nunmehr angenommenen Gesetzentwurfes sollen sämtliche Beamten der Versorgungsämter kraft Gesetzes auf die neuen Aufgabenträger übergeleitet werden (vgl. LT-Drs. 14/5208, S. 6, 7, und Bericht Seite 35). Der als Grundlage für den Personalübergang dienende Zuordnungsplan ist gemäß § 9 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzentwurfes vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erstellen. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe des Beteiligten im Schriftsatz vom 2. November 2007, wonach er selbst im Zusammenhang mit dem Übergang der im Antrag genannten Beamten auf die neuen Aufgabenträger derzeit keinerlei Maßnahmen beabsichtigt, plausibel und überzeugend. 19 Angesichts der umschriebenen rechtlichen Vorgaben für den Übergang der im Antrag genannten Beamten führen die Einwände des Antragstellers nicht weiter. Namentlich liegen die Darlegungen im Schriftsatz vom 9. November 2007 weitgehend neben der Sache, denn sie betreffen die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kommunalisierung der Umweltverwaltung. Es mag sein, dass bei der Verlagerung dieser Aufgaben die Bezirksregierungen die Zuordnungspläne zu erstellen hatten; im Rahmen der Neustrukturierung der Versorgungsverwaltung werden die Pläne jedenfalls vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstellt. 20 Schließlich ist die Beantwortung der Frage, ob aus Rechtsgründen 21 - vgl. zur Systematik des § 128 BRRG etwa BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI C 8.69 -, BVerwGE 36, 179 bis 188, juris Rdnr. 15 ff, 24 - 22 künftig Maßnahmen des Beteiligten erforderlich werden könnten, nicht Gegenstand der im vorliegenden Beschlussverfahren zu entscheidenden personalvertretungsrechtlichen Streitigkeit. Im Übrigen hat der Beteiligte diesbezüglich zugesichert, falls entgegen den bisherigen Vorgaben künftig Versetzungen durch ihn selbst vorzunehmen seien, ein etwaig erforderliches Mitbestimmungsverfahren selbstverständlich durchführen zu wollen. Ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für den (vorbeugenden) Erlass einer einstweiligen Verfügung ist daher auch mit Blick auf die vorstehend umschriebene Verfahrenskonstellation nicht ansatzweise ersichtlich. 23 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.