Urteil
5 K 3295/02.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:1211.5K3295.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der 1961 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran. Er reiste im Juli 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Antrages führte er im Wesentlichen aus, dass er die Organisation Peykar unterstützt habe, ohne dort Mitglied zu sein, und dass er einen Buchladen betrieben habe, in dem er Bücher aus dem linken Spektrum mit gegen die Religion gerichtetem Inhalt an gute Kunden weitergegeben habe; im Jahre 1990/1991 sei er von einem verhafteten Kunden denunziert, etwa einen Monat verhaftet und gefoltert worden. 3 Mit Bescheid vom 27. Juli 1993 - bestandskräftig seit dem 24. August 1993 - erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Kläger als Asylberechtigten an und stellte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich der Islamischen Republik Iran fest. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid: 4 Auf Grund des von dem Antragsteller geschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen rechnen muss." 5 Im Dezember 2000 prüfte das Bundesamt, ob der Bescheid vom 27. Juli 1993 gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG widerrufen werden sollte. 6 In einem Vermerk vom 7. Dezember 2000 heißt es u. a.: 7 Mit Bescheid vom 27. Juli 1993 wurden die Voraussetzungen des Artikel 16 a GG und des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt. Wesentliche Gründe: Wegen seiner Tätigkeit für eine linksgerichtete Oppositionsgruppe war der Ausländer zum damaligen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht. 8 Die Voraussetzungen für diese Entscheidung liegen nicht mehr vor. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Mai 2000 besteht lediglich für Mitglieder von Organisationen, die bewaffnet gegen den Staat kämpfen, ein hohes Risiko der Strafverfolgung und Strafvollstreckung. Der Ausländer war jedoch nur Sympathisant einer Splittergruppe der Volksmudjahedin, die (es) zudem bereits seit 1984 nicht mehr gibt. Im Übrigen beschränkten sich seine Aktivitäten auf den Verkauf von Büchern des linken Spektrums. 9 Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG sind nicht ersichtlich." 10 Auf dieser Grundlage wurde vorgeschlagen, das Widerrufsverfahren einzuleiten. 11 Das Bundesamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2001 mit, dass bezüglich seiner Anerkennung als Asylberechtigter in der Bundesrepublik Deutschland ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG eingeleitet werde. Es bestehe im Iran nunmehr nur noch für Mitglieder von Organisationen, die bewaffnet gegen den Staat kämpfen, ein hohes Risiko der Strafverfolgung und Strafvollstreckung. Der Kläger sei jedoch nur Sympathisant einer Splittergruppe der Volksmudjahedin gewesen, die zudem bereits seit 1984 nicht mehr existiert habe. Es sei daher beabsichtigt, die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, zu widerrufen und festzustellen, dass auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. 12 Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich zu dieser beabsichtigten Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens schriftlich zu äußern. 13 Da dieses Schreiben den Kläger nicht erreichte, wurde es ihm unter dem 6. April 2001 mit einer Frist von einem Monat unter der neuen Anschrift zugesandt. 14 In einem am 7. Mai 2001 bei dem Bundesamt eingegangenen Schreiben ließ der Kläger durch einen Rechtsanwalt geltend machen, dass sich seine Lage nicht verändert habe, so dass weiterhin Abschiebungshindernisse gegeben seien. 15 Das Bundesamt widerrief durch Bescheid vom 13. Mai 2002 die Anerkennung als Asylberechtigter vom 27. Juli 1993 und die in diesem Bescheid getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. 16 Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger im Iran nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht sei; die Gruppe Peykar, mit der der Kläger sympathisiert habe, existiere bereits seit mehreren Jahren nicht mehr; wie sich aus einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 16. Januar 2002 ergebe, bestehe in einem vergleichbaren Fall für den Kläger keine Gefahr politischer Verfolgung mehr im Iran; Gleiches gelte für die weiteren Tätigkeiten des Klägers; durch das Verteilen linksgerichteter Literatur habe er nach heutiger Einschätzung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine asylrechtlich relevanten Reaktionen des Staates mehr zu fürchten; unter Zugrundelegung des ermittelten Sachverhaltes sowie der dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnisse seien auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 des Ausländergesetzes nicht gegeben. 17 Der Kläger hat am 25. Mai 2002 bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben. Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 30. Oktober 2002 an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen worden. 18 Der Kläger trägt zur Begründung vor: 19 Bei einer Rückkehr in den Iran müsse er auf Grund seiner früheren Tätigkeit für die Organisation Peykar und wegen des Verteilens von verbotener linksgerichteter Literatur mit seiner Inhaftierung und Bestrafung rechnen; dies gelte gleichermaßen wegen seiner exilpolitischen Betätigung für den Verein für politische Flüchtlinge. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Mai 2002 aufzuheben; 22 hilfsweise die Beklagte unter Teilaufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2002 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG vorliegen. 23 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und unter Würdigung der vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. März 2007, 24 die Klage abzuweisen. 25 Das Amtsgericht Münster verurteilte den Kläger durch Urteil vom 00. Mai 1997 wegen einer im November 1996 begangenen uneidlichen Falschaussage zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 DM. 26 Das Landgericht Münster verurteilte den Kläger durch Urteil vom 00. Januar 1998 wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und versuchtem Betrug in zwei Fällen, begangen im Februar 1997, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Der Kläger befand sich von Februar 1997 bis August 2002 in dieser Angelegenheit in Strafhaft. Das Landgericht Bielefeld setzte durch Beschluss vom 13. August 2002 den Rest der Strafe zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von drei Jahren aus. Durch weiteren Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 21. September 2005 wurde dem Kläger die Reststrafe erlassen. 27 Der Kläger ist seit dem Jahre 2004 mit einer Staatsangehörigen der Republik Georgien verheiratet. Aus der Ehe ist ein im Jahre 2005 geborenes Kind hervorgegangen. 28 Das Gericht hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2005 durch Beschluss vom gleichen Datum Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland. Diese Auskunft wurde unter dem 19. März 2007 erteilt. Wegen der Einzelheiten des Beweisbeschlusses und der Auskunft des Auswärtigen Amtes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, der Akten des Ausländeramtes der Stadt Münster, der vom Gericht eingeholten Auskunft aus dem Zentralregister und aus dem Erziehungsregister sowie auf den Inhalt des Vollstreckungsheftes der Staatsanwaltschaft Münster und des Bewährungsheftes des Landgerichtes Bielefeld, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 31 Die Klage ist mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. 32 Die Entscheidung des Bundesamtes, die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes in der Person des Klägers in dem Bescheid vom 27. Juli 1993 zu widerrufen, ist rechtmäßig. 33 Der Widerruf der vorgenannten Entscheidungen beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Es findet mithin das Asylverfahrensgesetz vom 27. Juli 1993, BGBl. I S. 1361 in der Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländer (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950 und in der Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970 Anwendung. Dies folgt aus § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der vorgenannten Fassung. Danach stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, BVerwGE 122, 376, 379 = NVwZ 2005, 1087; Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276 = NVwZ 2006, 707 und Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243 = NVwZ 2006, 1420). 34 Zwar sieht § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vor, dass der Widerruf unverzüglich erfolgen muss, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und für die Feststellung des Vorliegens des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, der an die Stelle des § 51 des Ausländergesetzes getreten ist, nicht mehr vorliegen. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob das Bundesamt seine Entscheidungen aus dem Bescheid vom 13. Mai 2002 unverzüglich widerrufen hat, denn das Gebot der Unverzüglichkeit des Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. zuletzt das Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, a. a. O.). 35 Auch die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG ist vom Bundesamt eingehalten worden. Diese Jahresfrist beginnt frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit angemessener Frist zur Stellungnahme (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, a. a. O. und Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a. a. O.). Das Bundesamt hat den Kläger mit Schreiben vom 6. April 2001 zum beabsichtigten Widerruf angehört und ihm eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat eingeräumt. Diese Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist am 7. Mai 2001 bei dem Bundesamt eingegangen. Der hier angefochtene Bescheid ist innerhalb der Jahresfrist unter dem 13. Mai 2002 erlassen worden. Das Gericht muss deshalb nicht die in der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht abschließend geklärte Frage entscheiden, ob die Jahresfrist auch in Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gilt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2007 - 10 C 24.07 -, InfAuslR 2007, 401). 36 Es kommt auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 a AsylVfG vorliegen, denn diese Regelung findet auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a. a. O.). 37 Der Widerruf findet seine Grundlage in § 73 Abs. 1 AsylVfG in der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden Fassung von Artikel 3 Nr. 46 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970, S. 1999. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG). 38 Diese Regelung ist im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 73 Abs. 1 AsylVfG in der bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung geltenden Fassung so zu verstehen, dass ein Widerruf erfolgen muss, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Beruft sich der anerkannte Flüchtling darauf, dass ihm bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat nunmehr eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe, ist dabei der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht (vgl. statt aller BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, AuAS 2007, 164 = NVwZ 2007, 1089). 39 Hieran anknüpfend liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung des Klägers vor. 40 Das Gericht geht auf der Grundlage des Bescheides vom 27. Juli 1993 und des Aktenvermerks des Bundesamtes vom 7. Dezember 2000 davon aus, dass der Kläger wegen seiner Aktivitäten für die Organisation Peykar und wegen der Verteilung verbotener Bücher und der damit im Zusammenhang stehenden Verhaftung als Asylberechtigter anerkannt worden ist. 41 Soweit die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter in dem Bescheid des Bundesamtes vom 27. Juli 1993 damit begründet worden ist, dass sich der Kläger für die Ziele der Organisation Peykar eingesetzt habe, ohne Mitglied dieser Organisation zu sein, droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die Islamische Republik Iran keine politische Verfolgung. Dies folgt aus Nr. 2 a der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. März 2007. Darin hat das Auswärtige Amt ausgeführt, dass die Organisation Peykar allenfalls als isolierte Gruppe angesehen werden könne, der in der Islamischen Republik Iran keine Beachtung mehr geschenkt werde. 42 Soweit die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter darauf gestützt worden ist, dass der Kläger als Inhaber eines Buchladens verbotene Materialien verteilt habe, droht ihm ebenfalls keine politische Verfolgung mehr. Aus der vorgenannten Auskunft des Auswärtigen Amtes ergibt sich, dass der Besitz verbotener Materialien mittlerweile zum Alltag der Einwohner des Iran gehöre; eine strafrechtliche Verfolgung ist nach Auffassung des Auswärtigen Amtes erst dann wahrscheinlich, wenn zu diesem Tatbestand noch weitere strafrechtliche relevante Tatsachen hinzutreten. Dies trifft bei dem Kläger nicht zu, denn ihm ist im Zusammenhang mit der Verteilung verbotener Bücher keine Straftat vorgeworfen worden. 43 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass ihm bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat nunmehr eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe, ist dies - gemessen an dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - ebenfalls zu verneinen. 44 Eine erneute Bestrafung wegen der vom Amtsgericht Münster durch Urteil vom 00. Mai 1997 und vom Landgericht Münster durch Urteil vom 00. Januar 1998 abgeurteilten Sachverhalte hat der Kläger nicht zu befürchten. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls aus der in diesem Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes. Zwar heißt es in Nr. 3 dieser Auskunft, dass es grundsätzlich zulässig sei, einen Iraner, der im Ausland eine auch im Iran strafbare Handlung begangen habe und dort verurteilt worden sei, nach Rückkehr in den Iran einem erneuten Strafverfahren zu unterziehen. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch keine konkreten Fälle der Doppelbestrafung bekannt. Auch den von der Deutschen Botschaft befragten dortigen Botschaften Australiens, Belgiens, Dänemarks, Finnlands, Frankreichs, Großbritanniens, Irlands, Italiens, Japans, Kanadas, Mexikos, der Niederlande, Norwegens, Polens, Schwedens und der Schweiz sind keine solchen Fälle bekannt geworden, obwohl einige dieser Staaten in der Vergangenheit bereits in mehr oder weniger großem Umfang Abschiebungen auch von Straftätern durchgeführt haben. Auf dieser Grundlage ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Islamische Republik Iran die Einleitung eines Strafverfahrens nicht zu befürchten hat. 45 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner exilpolitischen Betätigung mit politischer Verfolgung rechnen müsse, ist dies ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich. Vielmehr ergibt sich aus Nr. 2 c der vorgenannten Auskunft des Auswärtigen Amtes, dass es sich bei der Gruppe Peykar mittlerweile um eine Exilorganisation handele, die nicht mehr spürbar in der Islamischen Republik Iran vertreten sei und politisch auch nicht in die iranische Gesellschaft hinein wirke. Hinzu kommt, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes derartige Exilorganisationen seitens der iranischen Machthaber nicht als Gefahr für den Bestand des Regimes angesehen werden, weil sie über keine erkennbaren politischen Bindungen in den Iran verfügen. Mithin kann ausgeschlossen werden, dass der Kläger wegen der von ihm vorgetragenen exilpolitischen Betätigung bei einer Rückkehr in die islamische Republik Iran mit politischer Verfolgung zu rechnen hat. 46 Eine politische Verfolgung des Klägers kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn er nach dem Widerruf seiner Asylanerkennung in sein Heimatland zurückkehrt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der in diesem Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes. Unter Nr. 1 dieser Auskunft führt das Auswärtige Amt aus, dass weder ihm noch den in Teheran vorhandenen westeuropäischen Auslandsvertretung Fälle bekannt geworden sind, denen Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran, deren Asylanerkennung widerrufen worden ist, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland gefährdet waren. Vielmehr sind dem Auswärtigen Amt zahlreiche Fälle bekannt, in denen Asylberechtigte zwischen Iran und ihrem Aufnahmestaat ohne Behinderung hin- und herreisen. Dies schließt eine Gefährdung des Klägers für den Fall aus, dass er in die islamische Republik Iran zurückkehrt, nachdem seine Asylanerkennung widerrufen worden ist. 47 Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Weder dem Vorbringen des Klägers noch dem sonstigen Akteninhalt ist zu entnehmen, dass dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung von Artikel 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970, S. 1982 zu gewähren ist. Insoweit gelten die Ausführungen zum Hauptantrag entsprechend. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 49