Beschluss
10 L 671/07
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2007:1220.10L671.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. Oktober 2007 gegen die den Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Antragsgegnerin vom 15. August 2007 in der berichtigten Fassung vom 7. November 2007 zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb einer Anlage zur Aufzucht und zum Halten von Schweinen und einer Anlage zur Lagerung von Gülle wiederherzustellen, ist gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1 und 3 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil einerseits die Beigeladenen ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der zügigen Verwirklichung ihres Vorhabens haben und andererseits der Widerspruch der Antragstellerin aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Es liegen nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu Lasten der Antragstellerin gegen sie schützende Vorschriften verstößt. Von der den Beigeladenen genehmigten Anlage gehen für die Antragstellerin voraussichtlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Geruchsimmissionen aus. Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist die von den Beigeladenen im Genehmigungsverfahren eingereichte, auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 3471 Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine erstellte Geruchsimmissionsprognose vom 15. Dezember 2006. Die VDI- Richtlinie 3471 ist zwar rechtlich nicht verbindlich; sie liefert aber einen brauchbaren Anhalt für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2003 - 22 A 5565/00 -, AUR 2003, 279. Sowohl der in der vorliegenden Prognose, gegen die die Antragstellerin keine Einwendungen vorgebracht hat, nach der VDI-Richtlinie 3471 ermittelte Mindestabstand zur Wohnbebauung von 202,50 m als auch der Mindestanstand nach der TA Luft von 213 m, der von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin während des gem. § 10 Abs. 6 BImSchG veranstalteten Erörterungstermins am 22. Mai 2007 genannt wurde, werden bezogen auf das Wohnhaus der Antragstellerin eindeutig eingehalten. Während die neu zu errichtende Betriebseinheit 13 etwa 220 m an das Wohnhaus der Antragstellerin heranrückt, soll die Betriebseinheit 11 in einer Entfernung von ca. 300 m vom Wohngebäude der Antragstellerin entstehen. Der fiktive Immissionsschwerpunkt aller Anlagen der Beigeladenen liegt in etwa in der Hofmitte und weist einen Abstand zum Haus der Antragstellerin von ca. 270 m auf. Da die Mindestabstände somit eindeutig gewahrt sind, war es nicht erforderlich, eine Sonderbeurteilung - etwa auf der Grundlage der Geruchsimmissionsrichtlinie - vorzunehmen. Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der Vorbelastung der Umgebung durch bereits vorhandene Geruchsimmissionen. Es deutet alles darauf hin, dass die von dem Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Geruchsimmissionen in Kumulation mit den bereits vorhandenen Geruchsbelästigungen die Schwelle der Unzumutbarkeit für die Antragstellerin nicht überschreiten. Von dem östlich des Grundstücks der Antragstellerin und damit nicht in Hauptwindrichtung gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb E. , auf dem nach den Angaben der Antragstellerin 250 Sauen gehalten werden, gehen angesichts eines Abstandes von 100 m zum Wohnhaus der Antragstellerin für diese keine nennenswerten Immissionen aus. Das gleiche gilt für die noch weiter entfernt liegenden landwirtschaftlichen Betriebe in der Umgebung. Auch die in der Umgebung betriebene Kompostierungsanlage für biologisch abbaubare Abfälle führt für die Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht zu nennenswerten Geruchsbeeinträchtigungen. Dabei kann offen bleiben, ob die Einschätzung der Antragsgegnerin, die Immissionen der Kompostierungsanlage seien irrelevant, da keine sogenannte Rotte betrieben werde, sondern lediglich eine Vermischung zuvor frisch geschredderten Materials (z.B. Strauch und Astwerk) mit Mutterboden erfolge, zutreffend ist, denn angesichts eines Abstandes von 800 m zwischen der Anlage und dem Wohnhaus der Antragstellerin erscheint eine erhebliche Beeinträchtigung wenig wahrscheinlich. Die Antragstellerin hat insoweit auch nicht substantiiert dargelegt, in welcher Intensität und mit welcher Häufigkeit sie gerade auf ihrem Grundstück mit Geruchsbeeinträchtigungen der Kompostierungsanlage konfrontiert wird. Auch die ehemalige, derzeit in Rekultivierung befindliche Hausmülldeponie sowie die südlich davon liegende Kläranlage sind von dem Grundstück der Antragstellerin so weit entfernt, dass die davon ausgehende und auf dem Grundstück der Antragstellerin wahrzunehmende Geruchsbelastung zu vernachlässigen sein dürfte. Für diese Einschätzung spricht auch die Tatsache, dass weder im Vorfeld noch anlässlich des von der Antragsgegnerin durchgeführten Erörterungstermins die Vorbelastung durch die Hausmülldeponie und die Kläranlage von den Anwohnern thematisiert worden ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin genügt entgegen der Auffassung der Antragstellerin dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat schlüssig, konkret und substantiiert dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben angesehen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 2004. Der danach für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert war wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.